BVwG W103 1438236-3

W103 1438236-3Bundesverwaltungsgericht27.03.2017

Regest

ersatzlose Behebung, Familienverfahren

Gesamter Gesetzestext

BVwG W103 1438236-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W103.1438236.3.00

Spruch

W103 1438236-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT über die Beschwerden von 1.) XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2017, Zl. 821696406 - 160659465, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBL. I 33/2013 idgF. ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit den im Spruch angeführten Bescheide vom 28.02.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz vom 11.05.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG idgF., die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG wurde ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V).

Gleichzeitig wurde im Verfahren der Ehefrau (W103 1438235-3) der mj. Tochter (W103 1438237-3) und des mj. Sohnes (W103 2007272-3) gleichlautende Bescheide, nur hinsichtlich der Spruchpunkte 1-3 getroffen.

Begründet wurde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass der BF (Vater) eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstelle, daher sei die Anwendung von § 18 Abs. 1 Z 2 gerechtfertigt.

Hinsichtlich der Ehefrau und der beiden mj. Kinder wurde die aufschiebende Wirkung jedoch nicht aberkannt, da dafür keine Gründe vorlagen.

Gegen diese vier Bescheide wurde fristgerecht am 15.03.2017 beim BFA Beschwerde erhoben.

Am 22.03.2017 wurden die Beschwerden den BVwG vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Feststellungen:

1.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern der minderjährigen dritt- bis viertbeschwerdeführenden Parteien. Die Identität aller beschwerdeführenden Parteien konnte zweifelsfrei festgestellt werden.

Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Russischen Föderation

Am 11.05.2016 stellten die erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien Anträge auf internationalen Schutz, nachdem sie zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist waren.

1. 2 Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BVA-VG war unrechtmäßig.

1.3. Für alle vier BF liegt ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG vor.

1.4. Hinsichtlich der anderen Spruchpunkt wird gesondert entschieden werden, durch die Behebung von Sp. IV liegt wieder ein normales Beschwerdeverfahren - mit den dort gültigen Fristen - vor.

2. Beweiswürdigung:

Wie sich aus dem Kommentar zu § 34 AsylG Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer Asyl- und Fremdenrecht Randziffer K27 ergibt

"Ähnliches gilt im Falle, wenn bezüglich nur einer Person eine § 18 BFA-VG -Entscheidung in Frage kommt. Ergibt sich bei der Prüfung der Asylanträge der anderen Familienmitglieder, dass diese nicht gemäß § 18 zu beurteilen sein werden, so ist aufgrund des Günstigkeitsprinzips und im Hinblick auf den Telos der Familiengleichbehandlung vom Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde Abstand zu nehmen. Dafür spricht, dass es ansonsten bei unterschiedlicher Beurteilung zu einem Auseinanderklaffen der Verfahren im Beschwerdeverfahren kommt, womit der Zweck der Familiengleichbehandlung unterlaufen wäre. Eine Zurückweisung oder der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde kommt nur dann in Betracht, wenn alle Anträge zurückzuweisen wären oder bezüglich aller Anträge die Voraussetzungen zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vorliegen. Auch der letzte Satz des Abs. 4 folgt diesem Grundsatz: faktischer Abschiebeschutz für einen bedeutet faktischer Abschiebeschutz für alle."

hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt.

Ohne überhaupt darauf einzugehen ob die drei bedingten Vorstrafen des BF wegen § 15 127 STGB die Annahme einer Gefährdung für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG rechtfertigen ist jedenfalls die alleinige Aberkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der BF ohne Aberkennung bei den anderen Familienmitgliedern willkürlich und damit rechtswidrig.

Wie oben aufgezeigt ist im Familienverfahren aus Gründen des Günstigkeitsprinzips und im Hinblick auf den Telos der Familiengleichbehandlung vom Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde Abstand zu nehmen. Da ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vorliegt (wie das BFA siehe AS 638, selbst festgestellt hat) war daher der Spruchpunkt IV. ersatzlos zu beheben.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Verfahren:

3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1).

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.1.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Stellt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 ein Familienangehöriger von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist (Z 1); einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist (Z 2) oder einem Asylwerber (Z 3) einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z 1); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist (Z 2) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7) (Z 3).

Auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, hat die Behörde gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z 1); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist (Z 2); gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) (Z 3) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist (Z 4).

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind gemäß § 34 Abs. 6 leg. cit. nicht anzuwenden auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind (Z 1); auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind (Z 2).

Die beschwerdeführenden Parteien sind Familienangehörige gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, daher liegt ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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