W230 2016669-1•BVwG W230 2016669-1
W230 2016669-1Bundesverwaltungsgericht24.03.2017
Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Berechnung, Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Entscheidungsfrist,<br/>ersatzlose Behebung, Fristablauf, Fristüberschreitung,<br/>Fristversäumung, Mitteilung, Neuerungsverbot, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rechtzeitigkeit, Revision zulässig, unzuständige<br/>Behörde, Unzuständigkeit, Verspätung, Vorlageantrag,<br/>Zahlungsansprüche, Zuständigkeit
W230 2016669-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , XXXX , XXXX (Betriebsnummer XXXX ), gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.09.2013, Zl. XXXX (nach Ergehen der Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014, Zl. XXXX ), betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014 wird behoben,
II. Die Einheitliche Betriebsprämie wird dem Beschwerdeführer für das Jahr 2012 zuerkannt; der AMA wird gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 aufgetragen, gemäß den Vorgaben der folgenden Flächentabelle die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen:
Fläche beantragt
Fläche beihilfefähig
Minimum Fläche / ZA
Fläche ermittelt
31,36 ha
31,36 ha
31,36
31,36 ha
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid (Ausgangsbescheid) vom 26.09.2013 erkannte die Agrarmarkt Austria (AMA, im Folgenden: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer – in Abänderung eines früher ergangenen Bescheides (vom 28.12.2012) – die Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 in Höhe von € 3.222,17 zu und ging dabei von einer beantragten Fläche von 29,41 ha und einer beihilfefähigen Fläche, einem Minimum Fläche/ZA und einer ermittelten Fläche jeweils in gleicher Höhe aus. In der "Almtabelle" wurde dargestellt, dass der Bescheid eine dem Beschwerdeführer zurechenbare beantragte anteilige Almfutterfläche von 10,38 ha und eine anteilige beihilfefähige Fläche in gleicher Höhe annahm.
2. In seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung macht der Beschwerdeführer geltend, es werde ihm die Almfutterfläche nur mit 10,38 ha angerechnet, "obwohl laut Korrektur vom 31.05.2013 eine Almfutterfläche von 12,33 ha beantragt" worden sei, die auch die "VOK [Anm: Vor-Ort-Kontrolle] von 2013 bestätigte".
3. Mit Abänderungsbescheid vom 26.02.2014 erging eine als Beschwerdevorentscheidung (dazu näher in der rechtlichen Würdigung) zu wertende Erledigung, gegen die sich der Beschwerdeführer mit einem als "Bescheidbeschwerde" bezeichneten Schriftsatz wendete, den die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2012 insgesamt folgende Flächen beantragt und es standen ihm insgesamt folgende Zahlungsansprüche und folgende ermittelte Flächen zur Verfügung:
Fläche beantragt
Fläche beihilfefähig
Minimum Fläche / ZA
Fläche ermittelt
31,36 ha
31,36 ha
31,36
31,36 ha
Für die Alm, auf die der Beschwerdeführer Vieh auftrieb, wurde insgesamt eine Fläche von 12,33 ha beantragt, die auch als ermittelt feststeht. Nach dem dem Beschwerdeführer zuzurechnenden GVE-Anteil am Gesamt-GVE-Besatz der Alm (100%), ist ihm diese Almfutterfläche zur Gänze als beantragt und ermittelt zuzurechnen.
Diese Feststellungen sind unstrittig: Sie folgen aus dem Beschwerdevorbringen, das durch eine Stellungnahme der belangten Behörde und einen von ihr übermittelten "Report" vom 01.08.2014 bestätigt wurde.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die – rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene – Beschwerde zuständig (Art. 130 Abs. 1 Z 1, 131 Abs. 2 B-VG; § 6 MOG 2007, § 1 AMA-G). Die Entscheidung kommt einem Einzelrichter zu (§ 6 BVwGG).
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
3.2. Die Beschwerde (ursprünglich Berufung) richtet sich gegen den Abänderungsbescheid vom 26.09.2013. Aus Anlass dieses Rechtsmittels hat die Behörde mit dem ebenfalls als "Abänderungsbescheid" bezeichneten Bescheid vom 26.02.2014 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Diese Deutung ergibt sich aus der Rechtsmittelbelehrung, in der die Bezeichnung "Beschwerdevorentscheidung" enthalten und auf die Möglichkeit der Einbringung eines Vorlageantrages innerhalb von 2 Wochen hingewiesen wird (wie dies in § 15 Abs. 1 VwGVG vorgesehen ist).
Gegen die Beschwerdevorentscheidung erhob der Beschwerdeführer ein als "Bescheidbeschwerde" bezeichnetes Rechtsmittel. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vermag die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen; für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe sind vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem Antrag gestellten Begehrens maßgeblich (vgl. VwGH 26.02.2003, 2002/17/0279 und 0280, mwN). Das Rechtsmittel ist daher als Vorlageantrag zu werten.
Anzumerken ist, dass die hier maßgebliche Frist von vier Monaten für eine Beschwerdevorentscheidung (§ 19 Abs. 7 MOG 2007) zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides vom 26.02.2014 wohl verstrichen war, zumal die Beschwerde am 17.10.2013 bei der Behörde eingelangt ist und die Frist daher am 17.02.2014 ablief. Dies bedeutet, dass die belangte Behörde ihre Beschwerdevorentscheidung als nicht (mehr) zuständige Behörde zu einem Zeitpunkt getroffen hat, in dem nur mehr das Verwaltungsgericht zuständig gewesen wäre. Eine Unzuständigkeit der belangten Behörde ist vom Verwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. § 27 VwGVG). Fraglich kann sein, ob es erforderlich ist, dass die Wahrnehmung einer Unzuständigkeit der vorliegenden Art zwingend in der Weise erfolgt, dass die Beschwerdevorentscheidung förmlich in einem eigenen Spruchpunkt aufgehoben wird, zumal das Verwaltungsgericht ohnehin auch noch in einem eigenem Spruchpunkt meritorisch über die Beschwerde seine eigene an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tretende (ggf. die Beschwerdevorentscheidung abändernde), Entscheidung zu treffen hat (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026), mit der die Beschwerdevorentscheidung ohnehin beseitigt wird, wobei in der Begründung die Unzuständigkeit wegen Überschreitung der Frist zur Beschwerdevorentscheidung zusätzlich angeführt werden kann. Eine Wahrnehmung des Mangels durch förmliche Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung in einem eigenen Spruchpunkt erscheint aber (wenngleich möglicherweise überflüssig) jedenfalls nicht rechtswidrig. Die Beschwerdevorentscheidung wird aus diesem Grund aufgehoben (Spruchpunkt I.) und es wird gesondert (Spruchpunkt II.) ein meritorischer Auftrag an die belangte Behörde gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 erlassen.
3.3. In der Sache unterliegt das Verwaltungsgericht im gegebenem Zusammenhang keinem Neuerungsverbot und hat seine Entscheidung auf Grund der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu treffen (zB VwGH 16.12.2015, Ro 2014/03/0083).
3.4. Nach den Art. 33 ff der Verordnung (EG) 73/2009 hat der Beschwerdeführer nach Maßgabe der ihm zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche Anspruch auf die Betriebsprämie für die beihilfefähige Hektarfläche, weshalb ihm diese – das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen steht nicht in Frage – für die festgestellte Fläche zuzusprechen war.
3.5. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Gericht einen Sachverhalt zugrunde legen konnte, der mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang ist (der Sachverhalt insoweit, soweit relevant, also unstrittig ist). Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007); die vorliegend zur Revisionszulassung führende Rechtsfrage ist rein verfahrensrechtlicher Natur. Aus den Gesetzesmaterialien zur geltenden Fassung des § 24 VwGVG (BGBl. I 24/2017) ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll (vgl. RV 1255 BlgNR 25. GP, 5).
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil eine Rechtsfrage zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung iSd. Art 133 Abs 4 B-VG zukommt, da zur Vorgangsweise des Verwaltungsgerichtes bei einer verspätet erlassenen Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (die Entscheidung des VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, enthält keine Ausführungen zu einer Konstellation wie der vorliegenden; weiters existiert keine Rechtsprechung zur Berechnung der Frist gemäß § 14 VwGVG bzw. § 19 Abs. 7 MOG 2007 in einem Fall, in dem der Ausgangsbescheid vor und die Beschwerdevorentscheidung nach In-Kraft-Treten dieser Vorschriften ergangen ist) und die Rechtslage aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht eindeutig ist.
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