BVwG W158 2110473-1

W158 2110473-1Bundesverwaltungsgericht24.03.2017

Regest

Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Ermittlungspflicht, Flächenabweichung,<br/>Kassation, Kontrolle, Kürzung, mangelhaftes Ermittlungsverfahren,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Verschulden,<br/>Vorlageantrag, Zahlungsansprüche, Zurückverweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W158 2110473-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W158.2110473.1.00

Spruch

W158 2110473-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120735989, nach Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121388198, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013 den Beschluss:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, die Beschwerdevorentscheidung behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:

1. Mit Datum vom 10.05.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.

Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2013 Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsstättennummern XXXX und XXXX, für die durch den zuständigen Almbewirtschafter (XXXX) bzw. den Beschwerdeführer selbst als Almbewirtschafter (XXXX) ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen 2013 gestellt wurden

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120735989, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR 12.319,74 gewährt. Auf Basis von 146,48 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 155,62 ha (davon Almfläche: 83,18 ha) wurde der Beihilfenberechnung ermittelte Fläche im Ausmaß von 135,93 ha (davon Almfläche: 63,66 ha) zu Grunde gelegt. Die festgestellten Flächenabweichungen basierten laut den Angaben in einer angeführten VOK-Tabelle auf den Ergebnissen einer am 23.08.2013 auf der Alm mit der BStNr. XXXX durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle. Aufgrund von Abweichungen "von über

3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %" sanktionierte die belangte den Beschwerdeführer insofern, als dass sie den Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche kürzte (Flächensanktion: EUR 2.470,54).

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28.01.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 30.01.2014, Beschwerde und beantragte

1. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach den Beschwerdegründen erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden,

2. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und

3. die Alm-Referenzfläche festzustellen.

Der Beschwerdeführer führte aus, dass die Ergebnisse der stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle keinesfalls den natürlichen Gegebenheiten entsprechen würden und verwies in diesem Zusammenhang auf die Sachverhaltsdarstellung, die der belangten Behörde bereits im Oktober 2013 übermittelt worden sei. Für ihn habe es jedenfalls keinen Grund für einen Zweifel an der Richtigkeit der Futterflächenangaben gegeben.

Zudem monierte der Beschwerdeführer eine Gleichheitswidrigkeit des Sanktionskatalogs und der angewendeten Strafhöhe. Die Behörde habe darüber hinaus ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt.

4. Mit Datum vom 26.02.2014 und 04.03.2014 langten bei der belangten Behörde "Bestätigungen gemäß Task Force Almen" der zuständigen Landwirtschaftskammer ein, wonach weder dem Beschwerdeführer noch der Landwirtschaftskammer die festgestellte Flächenabweichung erkennbar gewesen sei.

5. Mit Abänderungsbescheid (Beschwerdevorentscheidung) der AMA vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121388198, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR 12.321,97 gewährt und eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 2,23 zugesprochen. Auf Basis von 146,47 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 155,62 ha (davon Almfläche: 83,18 ha) wurde der Beihilfenberechnung erneut eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 135,93 ha (davon Almfläche: 63,66 ha) zu Grunde gelegt. Die belangte Behörde verhängte erneut eine Flächensanktion (EUR 2.468,24).

6. Mit Schriftsatz vom 05.05.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 08.05.2014, stellte die beschwerdeführende Partei den Antrag, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen (Vorlageantrag)

7. In weiterer Folge findet sich ein "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2013" mit Berechnungsstand 05.09.2014 im Akt. Dieser sei erstellt worden, da sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben habe. Laut den angeführten Tabellen stünden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 nur mehr 131,15 flächenbezogene Zahlungsansprüchen zur Verfügung und entfalle die im angefochtenen Bescheid verhängte Sanktion (Differenzfläche: 0,00).

8. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit 14.07.2015 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zuständigkeit und Allgemeines

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden vorgesehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 leg. cit. ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.

2. Zum Anfechtungsgegenstand:

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde in Verfahren über Beschwerden frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Im vorliegenden Fall ist darüber hinaus § 19 Abs. 7 MOG 2007 zu beachten, wonach der belangten Behörde dafür vier Monate ab Einbringung der Beschwerde zur Verfügung stehen.

Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich, hat die Behörde ihren Bescheid vom 03.01.2014 nach Einbringung einer Beschwerde abgeändert und mit ihrer Entscheidung vom 29.04.2014 von der Möglichkeit, gemäß § 19 Abs. 7 MOG 2007 iVm § 14 Abs.1 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, Gebrauch gemacht.

Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat oder die Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen.

Der Bescheid vom 29.04.2014 wurde der beschwerdeführenden Partei am 02.05.2014 zugestellt, womit sich der mit Datum vom 08.05.2014 bei der belangten Behörde eingelangte Vorlageantrag jedenfalls als rechtzeitig und zulässig erweist.

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrundezulegen ist (vgl. dazu Eder/Martin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte² (2017) § 14 E1 ff; VwGH 04.03.2016, Ra 2015/08/0185; VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026), womit der Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2014 den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.

3. Zu Spruchpunkt A):

Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß den §§ 37 und 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde – ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht –den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH 26. 6. 2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (§ 45 Abs. 1 und 2, § 60 AVG).

Dies ist im vorliegenden Fall seitens der belangten Behörde nicht geschehen:

Aus den Ausführungen der belangten Behörde in der vorgelegten Unterlage ("Report – Einheitliche Betriebsprämie 2013") geht hervor, dass der Beihilfenberechnung zur EBP 2013 andere (als in der Beschwerdevorentscheidung angeführte) Kennzahlen zu Grunde zu legen sind. Die Sachlage stellt sich entgegen der Annahme der AMA in der Beschwerdevorentscheidung derart dar, dass der Berechnung eine geringere Anzahl an Zahlungsansprüchen (Reduzierung von 146,46 auf 131,15) zu Grunde zu legen und zugleich von keiner Differenzfläche zwischen beantragter und ermittelter Fläche auszugehen ist. Aus den neu übermittelten Daten ergibt sich somit, dass der Sachverhalt im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der der Berechnung zu Grunde zu legenden Kennzahlen seitens der belangten Behörde augenscheinlich nicht ausreichend ermittelt wurde. Weder dem Akteninhalt noch den im Rahmen der "Nachreichung zur Beschwerdevorlage" übermittelten Unterlagen ist jedoch zu entnehmen, auf Grundlage welcher Daten die AMA die nun verwendeten Kennzahlen der Beihilfenberechnung zu Grunde legt. Vielmehr wird lediglich das Ergebnis computergeneriert übermittelt.

In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich weder im Interesse der Raschheit noch ist eine solche mit einer Kostenersparnis verbunden. Die hiermit ausgesprochene Zurückverweisung der Angelegenheit dient vielmehr einer raschen und kostensparenden Erfassung und Berücksichtigung des neuen Sachverhalts.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

Die AMA wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens den Sachverhalt in Hinblick auf die mit Berechnungsstand vom 05.09.2014 vorliegenden Kennzahlen neu zu bewerten und diese Kennzahlen der Begründung des Bescheides zu Grunde zu legen haben.

Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den in der Beschwerde gestellten Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie Feststellung der Alm-Referenzfläche.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.

4. Zu Spruchpunkt B):

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Grundlage der Zurückweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im Einzelfall.

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