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W241 2138932-1•BVwG W241 2138932-1
W241 2138932-1Bundesverwaltungsgericht23.03.2017
Bescheiderlassung, Bescheidqualität, gesetzlicher Vertreter,<br/>Minderjährigkeit, Zurückweisung, Zustellmangel, Zustellung
W241 2138932-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gesetzlich vertreten durch seinen Bruder XXXX , dieser vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2016, Zahl 15-1100523409-152077126, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 9 Abs. 3 ZustG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) und sein Bruder XXXX , geboren am XXXX , brachten nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 29.12.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) Anträge gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge AsylG), ein.
Eine EURODAC-Abfrage ergab kein Ergebnis betreffend den BF.
2. Im Zuge der Erstbefragung am 30.12.2015 gab der BF an, afghanischer Staatsbürger zu sein, am XXXX in Mashad, Iran, geboren und somit minderjährig zu sein.
Zur Reiseroute führte er aus, über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangt zu sein.
3. Eine von der Behörde – nach aufgekommenen Zweifeln an der behaupteten Minderjährigkeit des BF aufgrund mehrerer Indikatoren – veranlasste Untersuchung des BF zur Bestimmung des Knochenalters durch eine Röntgenuntersuchung der linken Hand ergab das Ergebnis "Schmeling 4, GP 31".
4. Das BFA richtete an Kroatien am 24.03.2016 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Aufnahmeersuchen betreffend den BF sowie seinen Bruder.
5. Aus dem in der Folge von der Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 10.05.2016 auf Grundlage einer am 20.04.2016 durchgeführten multifaktoriellen Untersuchung zur Altersdiagnose geht hervor, dass der BF zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrages ein Mindestalter von 17,59 Jahren aufgewiesen habe. Eine Minderjährigkeit könne nicht mit höchstmöglichen Beweismaß ausgeschlossen werden, das errechnete "fiktive" Geburtsdatum sei der XXXX .
6. Mit Schreiben vom 01.06.2016 teilte das BFA der kroatischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund des Unterbleibens der Beantwortung des Aufnahmeersuchens gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO die Zuständigkeit von Kroatien zur Überprüfung der vorliegenden Asylanträge des BF sowie dessen Bruders mit Wirksamkeit vom 26.05.2016 (Anmerkung: richtigerweise 25.05.2016) eingetreten sei.
7. Mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 02.06.2016, Zahl XXXX , wurde den Angaben des BF bezüglich seines Geburtsdatums XXXX gefolgt und sein Bruder XXXX gemäß § 178 iVm § 204 ABGB mit der Obsorge für den BF betraut.
Dieser Beschluss wurde dem BFA per E-Mail vom 16.06.2016 zur Kenntnis gebracht.
8. Im Zuge einer Einvernahme am 13.10.2016 wurde dem BF das Ergebnis der Altersfeststellung zur Kenntnis gebracht und ihm mitgeteilt, dass das Geburtsdatum fiktiv auf XXXX geändert und er nunmehr als volljährig angesehen werde.
9. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit "Bescheid" vom 19.10.2016 den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages des BF gemäß Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Die Außerlandesbringung des BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Aus dem Zustellschein und einem entsprechenden Bericht vom 19.10.2016 geht hervor, dass der an den BF adressierte "Bescheid" am 19.10.2016 diesem persönlich ausgehändigt wurde.
10. Mit Schriftsatz vom 02.11.2016 erhoben der BF sowie sein Bruder durch einen gewillkürten Vertreter des Bruders des BF die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG).
11. Mit Beschluss des BVwG vom 11.11.2016 wurde dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
12. Mit Schreiben vom 21.02.2017 wurde die Zulassung des Verfahrens des BF beantragt, da die sechsmonatige Überstellungsfrist abgelaufen wäre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem BVwG vom BFA vorgelegten Verwaltungsakt.
Festgestellt wird der eben dargelegte Verfahrensgang. Insbesondere wird festgestellt, dass aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Bezirksgerichtes XXXX vom 02.06.2016, Zahl XXXX , mit dem die Obsorge betreffend den BF auf den volljährigen mitgereisten Bruder des BF übertragen worden ist, der BF als minderjährig gilt.
Des Weiteren wird festgestellt, dass hinsichtlich des "Bescheides" des BFA vom 19.10.2016 der BF persönlich als Empfänger bezeichnet war.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem unmissverständlichen Inhalt des rechtskräftigen Beschlusses des Bezirksgerichtes XXXX vom 02.06.2016, Zahl XXXX .
Das BVwG übersieht nicht, dass der Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX im gegenständlichen Fall zum im Akt befindlichen Altersgutachten in einem Spannungsverhältnis steht, doch ist dieser Beschlusses des Bezirksgerichtes XXXX , solange er dem Rechtsbestand angehört, verbindlich.
Die Feststellungen zur Zustellung ergeben sich aus dem Zustellschein und dem Bericht über die Zustellung.
4.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
4.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Eine Zurückweisung durch Beschluss hat etwa im Falle des Fehlens eines Bescheides zu erfolgen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 28 K 2).
Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; 23.07.2009, 2007/05/0139). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkung nach außen entfalten (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Aufl. 2014, Rz 426f.). Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt (VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190).
Aus § 9 Abs. 3 ZustG folgt, dass für den Fall, dass ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, die Behörde, soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen hat. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Diese Bestimmung gilt auch für Fälle einer gebotenen Zustellung an einen gesetzlichen Vertreter. Ein Zustellmangel kann daher in diesem Fall dadurch heilen, dass das Dokument dem gesetzlichen Vertreter tatsächlich zukommt (VwGH 11.12.2013, 2012/08/0221).
4.3. Im gegenständlichen Fall ist der BF durch seinen Obsorgeberechtigten, seinen Bruder XXXX , gesetzlich vertreten. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das BFA unter Zugrundelegung eines eigens eingeholten Sachverständigengutachten zur Altersbestimmung von der Volljährigkeit des BF zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung ausgeht. Nach der ständigen Rechtsprechung ist die Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes, solange sie dem Rechtsbestand angehört, in diesem Punkt für das Asylverfahren und die befassten Verwaltungsbehörden bindend (vgl. ua. VfGH 07.03.2012, U 1558/11).
Vor diesem Hintergrund wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, in der Zustellverfügung den gesetzlichen Vertreter des BF zu bezeichnen, und es wäre diesem zuzustellen gewesen, was die belangte Behörde jedoch verabsäumt hat.
Dass dem gesetzlichen Vertreter des BF die Entscheidung des BFA tatsächlich zugekommen wäre und somit eine Heilung im Sinne des § 9 Abs. 3 ZustG eingetreten wäre, kann weder der Aktenlage noch den Ausführungen der gegenständlichen Beschwerde entnommen werden.
Eine ordnungsgemäße Zustellung fand somit nicht statt, und der Bescheid wurde folglich nicht erlassen. Wird ein Bescheid nicht ordnungsgemäß erlassen, dann wird er als Rechtsnorm nicht existent und ist daher auch nicht anfechtbar (Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, 2. Teilband, RZ 8 zu § 62, S 781). Die direkte Zustellung an den BF war somit nicht rechtswirksam.
Es ist daher abschließend festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid bislang nicht rechtswirksam erlassen wurde. Das gegenständliche Verfahren ist noch immer in erster Instanz anhängig. Mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes war damit die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Erst nach allfälliger neuerlicher und rechtswirksamer Erlassung eines Bescheides gegenüber dem BF ist ein Rechtszug an das BVwG möglich.
Zum Antrag auf Zulassung des Verfahrens wegen Ablaufs der sechsmonatigen Überstellungsfrist am 25.11.2016 ist auszuführen, dass der Beschwerde des BF mit Beschluss des BVwG vom 11.11.2016 die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, weshalb es zu keinem Ablauf der Überstellungsfrist gekommen ist und dieses Vorbringen somit ins Leere geht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die entsprechende Judikatur wurde oben unter Punkt A) angeführt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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