W220 2150605-1•BVwG W220 2150605-1
W220 2150605-1Bundesverwaltungsgericht23.03.2017
Hinterlegung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,<br/>Zustellung, Zustellung durch Hinterlegung
W220 2150605-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, vertreten durch: XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2017, Zl. 1108470007-160384089,:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013
idF BGBl. I Nr. 24/2017, und § 16 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 14.03.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 17.02.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 24/2016, (in der Folge: AsylG 2005) (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg.cit. erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg.cit. iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, (in der Folge: BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, (in der Folge: FPG) erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß § 46 leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 a leg.cit. keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt IV.) und wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
2. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, (in der Folge: AVG) vom 17.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
3. Der Beschwerdeführer erhob durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen den angeführten Bescheid mit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl adressiertem Fax vom 13.03.2017 das Rechtsmittel der Beschwerde. Diese wurde samt Verwaltungsakt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und ist am 20.03.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
4. Mit Schreiben vom 21.03.2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer vor, dass sich seine Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet darstelle. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2017 sei durch Hinterlegung am 22.02.2017 zugestellt worden, die zweiwöchige Rechtmittelfrist habe daher am 08.03.2017 geendet. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde sei am 13.03.2017 mittels Fax beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht worden.
Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme dazu abzugeben.
Am 22.03.2017 brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter eine Stellungnahme ein, in welcher ausgeführt wurde, im Zuge des Erstgespräches mit dem Beschwerdeführer am 09.03.2017 habe dieser der Rechtsvertretung mitgeteilt, dass die Frist für die Beschwerde am 14.03.2017 "sei". Die Rechtsvertretung habe aus Sorgfaltsgründen die zeitliche Angabe der Mandantschaft überprüft, indem die Sekretärin beim Bundesamt am 10.03.2017 diesbezüglich telefonisch nachgefragt habe. Vom Bundesamt habe die Mitarbeiterin der Kanzlei am 10.03.2017 die Information erhalten, die Beschwerdefrist "sei" der 13.03.2017. Aus diesem Grunde sei die vorliegende Beschwerde am 13.03.2017 per Fax übermittelt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Bescheid vom 17.02.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ ihm gegenüber eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig sei. Darüber hinaus sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt würde. Schließlich wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides darauf hin, dass eine Beschwerde gegen diese Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Zustellung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen wäre.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.02.2017 durch Hinterlegung zugestellt. Im Wege seines Rechtsvertreters erhob der Beschwerdeführer mit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gerichtetem Fax vom 13.03.2017 Beschwerde, welche dem Bundesverwaltungsgericht samt Verwaltungsakt vorgelegt wurde und am 20.03.2017 bei diesem einlangte.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften Verfahrensakt; sie wurden dem Beschwerdeführer auch mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2017 vorgehalten. In seiner hiezu abgegebenen Stellungnahme vom 22.03.2017 erhob der Beschwerdeführer keinerlei Einwendungen dagegen, dass ihm der Bescheid des Bundesamtes am 22.02.2017 im Wege der Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt worden sei.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 50/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. 194/1961, des AgrVG, BGBl. 173/1950, und des DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
3.1. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, und dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung zu laufen.
Abweichend von den Vorschriften des VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß § 16 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1 leg.cit. – also bei Zu- oder Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005 – zwei Wochen, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist.
Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (§ 33 Abs. 2 leg.cit.). Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 leg.cit.).
3.2. Dem Beschwerdeführer wurde der angefochtene Bescheid am 22.02.2017 zugestellt. Da im Bescheid auch eine Rückkehrentscheidung getroffen wurde, betrug die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß § 16 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG zwei Wochen. Diese Frist lief sohin mit Ablauf des 08.03.2017 ab. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde am 13.03.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht. Zu diesem Zeitpunkt war die zweiwöchige Beschwerdefrist bereits abgelaufen, weshalb die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich vor (vgl. dazu VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050); der Beschwerdeführer erstattete in seiner Stellungnahme jedoch keine Einwendungen, welche die rechtswirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides oder den Zeitpunkt der Zustellung in Zweifel ziehen würden. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht auf Grund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Rahmen der Erwägungen wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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