BVwG W201 2017649-1

W201 2017649-1Bundesverwaltungsgericht23.03.2017

Regest

Firmenbuch - Löschung, Verfahrenseinstellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W201 2017649-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W201.2017649.1.00

Spruch

W201 2017649-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX KG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franz SEIDL, Schloß 4/1, 2542 Kottingbrunn, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse GZ VA/ED-K-0466/2014 vom 06.11.2014 und Beschwerdevorentscheidung mit selber GZ vom 17.12.2014, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages in der Höhe von 2.300,-- Euro, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 10.07.2014 ergab eine Kontrolle eines Teams der Finanzpolizei an der Adresse XXXX, dass drei männliche Personen mit Erd- Grab- und Planierarbeiten beschäftigt waren, ohne dass die erforderlichen Anmeldungen gemäß dem ASVG vor dem Arbeitsantritt erstattet worden seien.

2. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (in weiterer Folge: belangte Behörde) stellte mit Bescheid vom 06.11.2014 fest, dass der XXXX KG (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) aufgrund der unterbliebenen Anmeldungen für die drei Arbeitnehmer ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm 2 ASVG in der Höhe von 2.300,-- Euro vorgeschrieben werde. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung betrage 1.500,-- Euro, der Teilbetrag für den Prüfeinsatz 800,-- Euro.

3. Die Beschwerdeführerin brachte in Wege ihres ausgewiesenen Vertreters fristgerecht Beschwerde ein. Die Beschwerdeführerin sei nicht verpflichtet gewesen, die genannten Personen zur Pflichtversicherung anzumelden, da diese Personen für die Beschwerdeführerin keine Tätigkeiten ausgeübt hätten.

4. Am 17.12.2014 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Im Zuge der Befragung habe die beschränkt haftende Gesellschafterin der Beschwerdeführerin angegeben, dass ihr Gatte, Herr XXXXdie beiden mit ihm betretenen Personen gefragt habe, ob ihm diese beim Betonieren eines Teils der Liegenschaft helfen könnten. Die Liegenschaft stehe je zur Hälfte im Eigentum der Fr XXXX und ihres Gatten, Herrn XXXX.

Die betretenen Personen seien eindeutig für die Beschwerdeführerin tätig gewesen, da die neu betonierte Fläche als Verkaufsfläche der KG benützt werde.

5. Die Beschwerdeführerin brachte am 20.01.2015 fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Es fehle jegliche Begründung, warum die Fläche von der KG als Verkaufsfläche genützt werden solle, diese Behauptung sei unrichtig.

6. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 22.01.2015 die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vor. Maßgeblich seien die rechtlichen Verhältnisse, nicht der nach außen in Erscheinung tretende Sachverhalt. Die Beschwerdeführerin bestreite im Grunde nicht das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, sondern nur ihre Dienstgebereigenschaft. Die beiden Eheleute seien als Mittelsleute für die KG zu sehen, da Fr. XXXX bevollmächtigt sei, die KG in allen Angelegenheiten zu vertreten.

7. Am 10.05.2016 erließ das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein Erkenntnis, in dem über die Bestrafung der Vertreterin der beschwerdeführenden KG nach dem AlVG im gegenständlichen Fall abgesprochen wurde. Der Beschwerde wurde Folge gegeben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Begründend führte das Landesverwaltungsgericht aus, dass sich aufgrund der Feststellungen ergeben habe, dass die bestrittenen Arbeiten nicht im Auftrag der Beschwerdeführerin, sondern im Auftrag und auf Rechnung der Grundeigentümer erfolgt seien. Daraus folge, dass die Beschwerdeführerin nicht als Dienstgeberin anzusehen sei.

8. Mit 25.10.2016 erfolgte die Löschung der beschwerdeführenden KG im Firmenbuch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Bestimmungen:

Seit dem 01.01.2014 kann gemäß § 414 Abs 1 ASVG unter anderem gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt Einzelrichterinnenzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des

IV. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen

Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

2. Feststellungen:

Laut Firmenbuchauszug vom 15.03.2017 wurde das Beschwerde führende Unternehmen mit der letzten Eintragung am 25.10.2016 aus dem Firmenbuch gelöscht und ist damit untergegangen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dem vorgelegte Urteil des Landesveraltungsgerichtes, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes und dem Firmenbuchauszug vom 15.03.2017.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 30 UBG sind eine Änderung der Firma oder ihrer Inhaber sowie die Verlegung des Sitzes an einen anderen Ort sind nach den Vorschriften des § 28 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Löschung des Unternehmens mit 25.10.2016. Damit ist das Beschwerde führende Unternehmen untergegangen.

Eine Einstellung eines Verfahrens hat zu erfolgen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn die Beschwerdeführerin untergegangen ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5).

Daher war das anhängige Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen.

3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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