BVwG W158 2108207-1

W158 2108207-1Bundesverwaltungsgericht23.03.2017

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,<br/>Fristbeginn, Gemeinschaftsnutzung, Glaubhaftmachung, gutgläubiger<br/>Empfang, Gutgläubigkeit, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle, Kürzung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Unregelmäßigkeiten, Verjährung, Verjährungsfrist,<br/>Verschulden, Vollmacht, Zahlungsansprüche

Gesamter Gesetzestext

BVwG W158 2108207-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W158.2108207.1.00

Spruch

W158 2108207-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 18.11.2014, AZ II/7-EBP/07-122101760, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2007 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Datum vom 02.05.2007 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2007 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.

Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2007 Auftreiber auf die Alm mit der BStNr.XXXX, für die durch den Obmann einer als Almbewirtschafterin fungierenden Agrargemeinschaft ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2007 gestellt und dabei ein Almfutterflächenausmaß von 413,52 ha beantragt wurde.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2007, AZ II/7-EBP/07-69602166, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2007 eine EBP in Höhe von EUR 15.593,52 gewährt. Auf Basis von 83,55 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 97,51 ha (davon Almfläche: 31,58 ha) wurde der Beihilfenberechnung – unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass als Basis für die Berechnung maximal jene Fläche herangezogen werden kann, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht – eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 83,55 ha (davon Almfläche: 31,58 ha) zu Grunde gelegt.

Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

3. Mit Anträgen vom 04.08.2008 und 09.12.2008 nahm der Beschwerdeführer Korrekturen seines Mehrfachantrages-Flächen 2007 vor.

4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.01.2009, AZ II/7-EBP/07-102578537, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2007 eine EBP in Höhe von

EUR 12.235,92 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von EUR 3.357,60 ausgesprochen. Auf Basis von (unverändert) 83,55 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen wurde der Beihilfenberechnung nun – unter Berücksichtigung der erfolgten Korrekturen – eine beantragte Fläche im Ausmaß von 90,77 ha (davon Almfläche: 31,58 ha) sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 65,56 ha (davon Almfläche: 31,58 ha) zu Grunde gelegt. Die AMA führte begründend aus, dass Flächenausweitungen und Neubeantragungen von Flächen nach dem 11.06.2007 nicht als beantragte Flächen berücksichtigt werden könnten. Zudem sei bei einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellt worden, dass die Grundstücksfläche kleiner als die im Flächenbogen angegeben Fläche sei, womit die betroffenen Feldstücke bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden hätten können.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung.

5. Mit Abänderungsbescheid (Berufungsvorentscheidung) der AMA vom 29.07.2009, AZ II/7-EBP/07-103671034, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2007 eine EBP in Höhe von EUR 15.396,37 gewährt und zugleich eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 3.160,45 zugesprochen. Auf Basis von (unverändert) 83,55 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche von (erneut) 90,77 ha wurde der Beihilfenberechnung nun wieder eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 83,55 ha (davon Almfläche: 31,58 ha) zu Grunde gelegt. Erneut wies die belangte Behörde darauf hin, dass Flächenausweitungen und Neubeantragungen von Flächen nach dem 11.06.2007 nicht als beantragte Flächen berücksichtigt werden könnten.

Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

6. Mit Datum vom 22.06.2010 und 13.07.2010 fand auf der verfahrensgegenständlichen Alm eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer betreffend das Antragsjahr 2007 eine Flächenabweichung festgestellt und ein Almfutterflächenausmaß von 277,89 ha ermittelt wurde.

7. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 23.02.2011, AZ II/7-EBP/07-110180529, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2007 eine EBP in Höhe von nunmehr

EUR 13.505,85 gewährt und zugleich wieder eine Rückforderung in Höhe von EUR 1.890,52 ausgesprochen. Auf Basis von (unverändert) 83,55 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von (unverändert) 90,77 ha (davon Almfläche: 31,58 ha) wurde der Beihilfenberechnung – unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle – nun eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 80,41 ha (davon Almfläche:

21,22 ha) zu Grunde gelegt. Die AMA sanktionierte aufgrund der festgestellten Flächenabweichungen "von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %" den Beschwerdeführer insofern, als sie den zugesprochenen Beihilfeantrag um das Doppelte der Differenzfläche kürzte (Flächensanktion: EUR 1.204,38).

8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 04.03.2011 das Rechtsmittel der Berufung und führte aus, dass ihn als Auftreiber kein Verschulden an der Überbeantragung treffe.

9. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) vom 06.06.2013, GZ BMLFUW-LE.4.1.10/0616-I/7/2013, wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen. Das BMFLUW bestätigte das seitens der belangten Behörde festgestellte beihilfefähige Flächenausmaß sowie die verhängte Flächensanktion. Der Beschwerdeführer habe nicht belegen können, dass ihn kein Verschulden an der Überbeantragung treffe.

10. Mit Datum vom 25.06.2014 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG", in der er ausführte, dass für ihn im Antragsjahr 2007 als Auftreiber keine Umstände vorgelegen seien, die ihn an den fachlichen Angaben des Antragstellers zweifeln lassen hätten müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt. Gleichzeitig gelte die Erklärung als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.

11. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 18.11.2014, AZ II/7-EBP/07-122101760, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2007 eine EBP in Höhe von

EUR 14.650,01 gewährt und zugleich eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 1.144,16 zugesprochen. Die AMA gab dem Wiederaufnahmeantrag statt, legte der Beihilfenberechnung dieselben Kennzahlen (Anzahl Zahlungsansprüche; beantragte und ermittelte Fläche) zu Grunde wie im Bescheid vom 23.02.2011, verhängte jedoch keine zusätzliche Flächensanktion. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer glaubhaft machen habe können, dass ihn kein Verschulden an der Überbeantragung getroffen habe, womit eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen gewesen sei.

12. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.12.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 18.12.2014, Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht möge aussprechen, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt, jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verhängt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden.

In seiner Begründung führte der Beschwerdeführer aus, dass im angefochtenen Bescheid zwar von einer Sanktionierung abgesehen worden sei, er jedoch weiterhin nicht die gesamte Einheitliche Betriebsprämie 2007 gewährt bekomme. Es würden Zahlungsansprüche als nicht genutzt bewertet und deswegen nicht die gesamte Prämie ausbezahlt werden. Da – wie die belangte Behörde bereits ausgeführt habe – ihn kein Verschulden an der Überbeantragung getroffen habe, müsse aus seiner Sicht die gesamte Prämie gewährt werden.

Weiters liege ein Irrtum der Behörde gemäß Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 vor, da diese Ergebnisse der Agrarbezirksbehörde unberücksichtigt gelassen habe und zudem kein unionsrechtskonformes Messsystem zur Verfügung gestellt habe.

Hinsichtlich der ausgesprochenen Rückforderung sei gemäß Art. 73 Abs. 5 VO (EG) 796/2004 Verjährung eingetreten, da der Beschwerdeführer in gutem Glauben gehandelt habe und die Frist von vier Jahren abgelaufen sei.

13. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit 09.06.2015 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2007 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie.

Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2007 über eine im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigende Heimfläche im Ausmaß von 59,19 ha.

Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2007 Auftreiber auf die Alm mit der BStNr. XXXX, für die durch den zuständigen Almobmann ebenso ein Mehrfachantrag-Flächen 2007 gestellt wurde.

Die Alm mit der BStNr. XXXX verfügte im Antragsjahr 2007 über eine Almfutterfläche im Ausmaß von 277,89 ha. Auf Basis von insgesamt 138,80 auf die Alm aufgetriebenen RGVE und unter Berücksichtigung der Anzahl der vom Beschwerdeführer aufgetriebenen RGVE (10,60), war diesem im Rahmen der Beihilfenberechnung ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 21,22 ha zuzurechnen.

Der Beschwerdeführer beantragte im Zuge der Antragstellung auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2007 eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 90,77 ha (Heimfläche: 59,19 ha; anteilige Almfläche: 31,58 ha) und verfügte im Antragsjahr 2007 über 83,55 flächenbezogene Zahlungsansprüche (durchschnittlicher Wert: 191,78).

2. Beweiswürdigung:

Der Mehrfachantrag-Flächen 2007 des Beschwerdeführers liegt dem Verwaltungsakt bei.

Das Ausmaß der im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes des Beschwerdeführers beruht auf dessen eigenen Angaben. Dieses Flächenausmaß des Heimbetriebes wurde bereits den Bescheiden vom 28.01.2009, 29.07.2009 und 23.02.2011 zu Grunde gelegt und weder im Rahmen eines Rechtsmittel gegen diese Bescheide noch im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde seitens des Beschwerdeführers beanstandet. Auch sonst ergeben sich keine Anzeichen aus dem Akt, wonach den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde nicht zu folgen wäre.

Das Flächenausmaß der Alm mit der BStNr. XXXX beruht auf einer durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle (vgl. Kontrollbericht vom 15.09.2010). Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle werden vom Beschwerdeführer in dessen Beschwerdeschriftsatz nicht beanstandet, womit das festgestellte Almfutterflächenausmaß unbestritten geblieben ist. Mit seinem Beschwerdevorbringen begehrt der Beschwerdeführer lediglich ein Absehen von Rückforderungen mit der Begründung, dass ihn kein Verschulden an der Überbeantragung getroffen und er in gutem Glauben gehandelt habe (vgl. dazu Punkt 3.3.2.). Zudem liege auch einen Irrtum der Behörde (vgl. Punkt 3.3.3.) vor und sei die Rückforderungsverpflichtung zudem verjährt (vgl. Punkt 3.3.6.).

Der Beschwerdeführer beanstandet die der Beihilfenberechnung zu Grunde gelegte Anzahl an von ihm im Antragsjahr 2007 auf die Alm aufgetriebenen RGVE, die die Grundlage für das Ausmaß der ihm zustehenden anteiligen Almfutterfläche bildet, nicht.

Dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2007 ein beihilfefähiges Flächenausmaß von 90,77 ha (Heimfläche: 59,19 ha; anteilige Almfläche: 31,58 ha) beantragt und über 83,55 flächenbezogene Zahlungsansprüche verfügt hat, geht aus den Mehrfachanträgen-Flächen 2007 bzw. dem angefochtenen Bescheid hervor und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Folglich können diese Kennzahlen dem vorliegenden Erkenntnis zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß

Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30. 3. 2010, 389, entgegenstehen.

3.2. Rechtsgrundlagen:

Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1782/2003:

"Artikel 36 Zahlungen

(1) Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden auf der Grundlage der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3 für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 gezahlt.

[ ].

Artikel 44 Nutzung der Zahlungsansprüche

(1) Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.

(2) Eine ‚beihilfefähige Fläche‘ ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, ausgenommen die für Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen. (3) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. [ ]."

Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004:

"Artikel 11 Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[ ].

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen.

[ ].

Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

(a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

(b) die betreffenden Beihilferegelungen;

(c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem nach Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung, aufgeschlüsselt nach Ansprüchen bei Flächenstilllegung und anderen Ansprüchen;

(d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

(e) gegebenenfalls die Olivenanbaufläche in Oliven-GIS-ha gemäß Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004;

(f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

[ ].

Artikel 50 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[ ].

Artikel 51 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

[ ].

(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.

Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in den Absätzen 1 und 2 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen.

[ ].

Artikel 68 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

[ ].

Artikel 73 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

[ ].

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

[ ].

§ 8i Abs. 1 Marktordnungsgesetz 2007, BGBI. I Nr. 55/2007, idF BGBI.

I Nr. 47/2014, lautet:

"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen

§ 8i (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 [ ] finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

3.3.1. Wie den Feststellungen unter II.1. zu entnehmen ist, errechnet sich im Falle des Beschwerdeführers die Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2007 auf Grundlage von 83,55 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und eines beihilfefähigen Gesamtfutterflächenausmaßes von 80,41 ha (Heimfläche: 59,19 ha; anteilige Almfläche: 21,22 ha), wobei sich dieses auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers (Heimfläche) bzw. die Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle der belangten Behörde (Almfläche) stützt. Das für das Antragsjahr 2007 behördlich festgestellte (Almfutter)Flächenausmaß blieb im vorliegenden Fall unbestritten (vgl. II.2.).

3.3.2. Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, C-304/00, Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen.

Da – wie den Feststellungen unter II.1. zu entnehmen ist – der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2007 ein größeres Flächenausmaß beantragt hat (90,77 ha), als letztlich der Beihilfenberechnung zu Grunde zu legen ist (80,41 ha), war die belangte Behörde nach Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 796/2004 für das Antragsjahr 2007 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zunächst zuerkannt worden war, der aber den zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass gegenständlich jedoch von Rückforderungen Abstand zu nehmen sei, da ihn an der Überbeantragung kein Verschulden treffe und er gutgläubig gehandelt habe, gehen vor dem Hintergrund der o.a. Rechtsprechung des EuGH jedoch ins Leere. Zudem hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern. Europarechtliche oder nationale Vorschriften, wonach von einer Rückforderung mangels Verschulden (an der Überbeantragung) abgesehen werden kann, bestehen nicht. Ebenso wenig gibt es Rechtsprechung des EuGH oder des VwGH, aus der Derartiges abgeleitet werden kann.

3.3.3. Durchbrochen wird dieses Rückzahlungsgebot jedoch durch den in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass gegenständlich ein derartiger Irrtum der Behörde vorliegt, da diese Ergebnisse einer Agrarbezirksbehörde unberücksichtigt gelassen habe bzw. das herangezogene Messsystem unionsrechtswidrig gewesen sei, gilt es darauf hinzuweisen, dass gegenständlich bereits aufgrund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vorliegt, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12). Ein gutgläubiger Erwerb der zu Unrecht ausbezahlten Förderungssumme kommt schon deswegen nicht in Betracht, da die hier skizzierte Bestimmung den Vertrauensschutz abschließend regelt (BVerwG Deutschland 29.03.2005, 3 B 117.04). Dies ändert auch nicht der Umstand, dass die Überbeantragung nicht durch den Beschwerdeführer selbst (persönlich) erfolgt ist, sondern durch den zuständigen Almobmann. Dieser fungiert als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers und ist u.a. auch zur Antragstellung für diesen bevollmächtigt ist. Dessen Handlungen sind dem Beschwerdeführer daher jedenfalls zuzurechnen (VwGH 17.6.2009, 2008/17/0224).

Darüber hinaus gilt es im Hinblick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers darauf hinzuweisen, dass eine Futterflächenermittlung durch eine Agrarbezirksbehörde keine amtliche Erhebung darstellt und sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang daher bereits dem Grunde nach nicht auf eine solche berufen kann (vgl. auch BVwG vom 24.10.2016, W158 2111596-1).

Auch die Ausführungen, es liege ein Behördenirrtum vor, da die belangte Behörde kein unionsrechtskonformes Messsystem zur Verfügung gestellt habe, gehen ins Leere: Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies bildete die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte zudem naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 bzw. erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Dass dem verwendeten Messsystem Unionsrechtswidrigkeit unterstellt wird, kann jedenfalls nicht nachvollzogen werden (vgl. u.a. auch BVwG 05.10.2016, W164 2110614-1; BVwG 16.01.2017, W193 2103554-1).

Auf einen Irrtum der Behörde ist im vorliegenden Fall somit jedenfalls nicht zu erkennen.

3.3.4. Da der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2007 ein beihilfefähiges Gesamtflächenausmaß von 90,77 ha (gedeckelt durch die Anzahl der Zahlungsansprüche: 83,55 ha) beantragt hat, letztlich jedoch ein beihilfefähiges Flächenausmaß von 80,41 ha ermittelt wurde, liegt eine Differenzfläche von 3,14 ha vor. Dies stellt eine Flächenabweichung von "von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %" dar und hat gemäß Art. 51 der VO (EG) 796/2004 die Verhängung von Kürzungen und Ausschlüsse (Flächensanktionen), im Besonderen eine (zusätzliche) Kürzung des Beihilfebetrages um das Doppelte der Differenzfläche, zur Folge.

Von der Verhängung einer derartigen Sanktion wurde im angefochtenen Bescheid jedoch bereits seitens der AMA – mit Verweis auf § 8i MOG – aufgrund mangelnden Verschuldens an der Überbeantragung abgesehen.

3.3.5. Wenn der Beschwerdeführer moniert, dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt bewertet werden, so folgt dies daraus, dass (aufgrund der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle) für das Antragsjahr 2007 weniger Fläche als Zahlungsansprüche zur Verfügung gestanden ist. Somit konnten nicht alle Zahlungsansprüche aktiviert werden. Dies ist soweit auch nicht zu beanstanden.

3.3.6. Das Beschwerdevorbringen, gemäß Art. 73 Abs. 5 der Verordnung (EG) 796/2004 sei hinsichtlich der Rückzahlungsverpflichtung bereits Verjährung eingetreten, da seit dem Tag der Zahlung bis zu dem Tag, an dem der Beschwerdeführer vom unrechtmäßigen Bezug der Beihilfe erfahren habe, vier Jahre verstrichen seien, führt schon deshalb nicht zum Erfolg, da am 22.06.2010 bzw. 13.07.2010 eine Vor-Ort-Kontrolle in Anwesenheit des (prozessbevollmächtigten) Almobmannes der als Almbewirtschafterin fungierenden Agrargemeinschaft stattgefunden hat und damit die Verjährung unterbrochen wurde. Ob der Beschwerdeführer in gutem Glauben gehandelt hat und damit überhaupt die Verjährungsfrist von zehn auf vier Jahre herabzusetzen gewesen wäre, braucht daher nicht weiter erörtert zu werden (vgl. VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198).

Dass der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers ist und dessen Handlungen dem Beschwerdeführer zuzurechnen, wurde bereits oben ausgeführt und entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof (vgl. erneut VwGH 17.6.2009, 2008/17/0224).

Der Vollständigkeit halber wird auch darauf hingewiesen, dass neben dieser sektorbezogenen Verordnung auch die Regelung des Art. 3 Abs. 1 VO (EG) 2988/95, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt, Anwendung findet. Auch gemäß dieser Bestimmung beträgt die Verjährungsfrist vier Jahre und beginnt der Fristenlauf mit Auszahlung der Beihilfe (vgl. EuGH 06.10.2015, C-59/14, Firma Ernst Kollmer Fleischimport und -export gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas; BVwG 25.08.2016, W 104 2104553-1). Art. 3 Abs. 1 UAbs. 1 leg. cit. sieht jedoch ebenso eine Unterbrechung der Verjährungsfrist durch eine der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde (so z.B. die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle) vor.

3.3.7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).

3.4. Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die obigen rechtlichen Ausführungen und Judikaturzitate). Zudem liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, 2014/07/0053).

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