BVwG W109 2117256-1

W109 2117256-1Bundesverwaltungsgericht23.03.2017

Regest

Antragszurückziehung, Beschwerdezurückziehung, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Einstellung, formelle Rechtskraft,<br/>Verfahrenseinstellung, Zurückziehung, Zurückziehung Antrag,<br/>Zurückziehung der Beschwerde

Gesamter Gesetzestext

BVwG W109 2117256-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W109.2117256.1.00

Spruch

W109 2117256-1/5Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Büchele als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, AZ XXXX , betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2013, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung des Antrages eingestellt.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerde vom 24.01.2013 gegen den Bescheid vom 03.01.2014 betreffend EBP 2013 wurde durch E-Mail vom 14.03.2017 zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Einstellung des Verfahrens

Die Beschwerde der Beschwerdeführer wieder zurückgezogen.

Die Parteien können ihr Anbringen gemäß § 13 Abs. 7 AVG in jeder Lage des Verfahrens zurückziehen. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren einzustellen (Hengstschläger/Leeb1, AVG, § 13 Rz 42; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 Anm. 5). Der behördliche Bescheid erlangt formelle Rechtskraft.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die umfangreiche, bei Hengstschläger-Leeb, AVG § 13 Rz 25ff zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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