BVwG L509 2009063-1

L509 2009063-1Bundesverwaltungsgericht23.03.2017

Regest

deutsche Gerichte, Glaubwürdigkeit, Gruppenverfolgung, Intensität,<br/>Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, Minderheitenzugehörigkeit, non refoulement,<br/>öffentliches Interesse, persönlicher Eindruck, Religion,<br/>Religionsausübung, Rückkehrentscheidung, soziale Gruppe

Gesamter Gesetzestext

BVwG L509 2009063-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:L509.2009063.1.00

Spruch

L509 2009063-1/32E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Pakistan, vertreten durch RA Dr. Gerhard MORY gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 10.06.2014, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.03.2016, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer wurde am 08.09.2012 einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Im Zuge dessen stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz.

Er bezeichnete sich im Rahmen der Erstbefragungen am 09.09.2012 als pakistanische Staatsangehöriger mit dem Familiennamen XXXX, dem Vornamen XXXX und dem Geburtsdatum XXXX. Außerdem gab er an, er sei verheiratet, habe Ehefrau, zwei minderjährige Söhne, Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern in Pakistan. Eine seiner Schwestern halte sich in Deutschland auf und habe dort Flüchtlingsstatus.

Zum Reiseweg erklärte er, im Juni des Jahres 2012 habe er seinen Heimatort in Pakistan mit einem Bus verlassen, danach sei er mit einem PKW und anschließend zu Fuß in den Iran weitergereist. Die Ausreise sei illegal erfolgt. Von Schleppern unterstützt sei er anschließend über die Türkei und von dort mit einem Schlauchboot nach Griechenland gelangt. In Griechenland habe er nach seiner Registrierung ein Schreiben mit der Aufforderung erhalten, Griechenland innerhalb von 30 Tagen wieder zu verlassen. Anschließend sei er nach Athen gereist und von dort, wiederum von einem Schlepper unterstützt, auf einem LKW versteckt bis nach Österreich gelangt.

In Griechenland habe er keinen Asylantrag gestellt, weil die Lage dort sehr schlecht sei. Es gebe dort viele Unruhen und Schlägereien auf den Straßen und man könne sich als Ausländer nicht frei bewegen. Es bestünde die Gefahr verprügelt zu werden. Außerdem habe er einen Landesverweis erhalten.

Nach dem Grund der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, er sei "Ahmadi" und er werde in seinem Heimatland als Ungläubiger angesehen. "Ahmadis" würden von Leuten verfolgt und getötet werden. Aus Angst, getötet zu werden, sei er geflüchtet.

2. Der Beschwerdeführer wurde sodann aufgefordert, am 14.09.2012 bei der Erstaufnahmestelle Traiskirchen zur asylbehördlichen Vernehmung zu erscheinen. Laut Aktenvermerk vom 20.09.2012 habe der Beschwerdeführer jedoch am 13.09.2012 um 17:00 Uhr die Betreuungsstelle verlassen und sei er daraufhin am 14.09.2012 abgemeldet worden. Eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers konnte offenbar nicht mehr durchgeführt werden.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder BFA) vom 20.09.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.09.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 i.V.m. § 2 Absatz 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde der Antrag gemäß § 8 Absatz 1 i.V.m.

§ 2 Absatz 1 Z. 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).

4. Mit Verfahrensanordnung vom 20.09.2012 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

5. Laut Aktenvermerk vom 20.09.2012 wurde der oben angeführte Bescheid durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch gemäß § 8 Abs. 2 i.V.m. § 23 Absatz 1 Zustellgesetz zugestellt und mangels Einbringung eines Rechtsmittels rechtskräftig.

6. Am 16.12.2013 wurde der Beschwerdeführer gemäß der Dublin-Verordnung von Deutschland nach Österreich überstellt und er stellte anlässlich der Überstellung am 18.12.2013 neuerlich einen – den gegenständlichen - Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde dazu am 20.12.2013 wiederum von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Bei dieser Befragung gab der Beschwerdeführer nunmehr den Familiennamen XXXX und die Vornamen XXXX sowie das Geburtsdatum XXXX an, Staatsangehörigkeit und Familienstand blieben unverändert. Auch die von Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren angegebenen Gründe für die Antragstellung hielt er aufrecht bzw. gab er an, keine neuen Gründe zu haben. Im Falle der Rückkehr würde ihn die Todesstrafe erwarten, zumal er "Ahmadi" sei. Die Frage, warum er bei seinem ersten Antrag in Österreich einen anderen Namen und ein anderes Geburtsdatum angegeben habe, beantwortete der Beschwerdeführer damit, dass er immer den gleichen Namen und das gleiche Geburtsdatum angegeben habe.

7. Mit Verfahrensanordnung vom 30.12.2013 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 davon in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Mit Ausstellung der Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer jedoch zum Asylverfahren zugelassen.

8. Am 05.06.2014 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) in Graz asylbehördlich einvernommen. Dabei legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Ahmadiyya Muslim Jammat-Gemeinde in Österreich vor, wonach der Beschwerdeführer von Geburt an ein aktives Mitglied dieser Glaubensgemeinschaft sei. Der Beschwerdeführer schilderte in der Folge seine Situation im Herkunftsland Pakistan und gab im Wesentlichen an, dass er seit Geburt der Religionsgemeinschaft der "Ahmadi" angehöre, ebenso seine Familie und Angehörigen. Seine Familie lebe zum größten Teil nach wie vor im Heimatort. Sie hätten dort eine eigene Landwirtschaft und keinerlei finanziellen oder existenziellen Probleme. Es sei dem Beschwerdeführer wirtschaftlich sehr gut gegangen. Im Dorf selbst würden ungefähr 70 "Ahmadi" leben, alle hätten die gleichen Probleme wie er, was bedeute, dass sie keine Freiheit hätten, die Religion nicht ausüben könnten und die muslimischen Leute glauben würden, sie seien Christen. Nach seinen konkreten Problemen befragt gab der Beschwerdeführer an, er dürfe niemanden grüßen. Wenn er einkaufen geht, bekäme er keine Waren und er würde als Christ angesehen. Den anderen "Ahmadis" im Dorf würde es gleich gehen. Darauf hingewiesen, dass er auch angegeben habe, selbst ein Geschäft zu haben, eine Landwirtschaft zu betreiben und dass es ihm sehr gut gegangen sei, gab der Beschwerdeführer an, er habe gute Geschäfte gemacht, dann hätte das Problem begonnen. Nach dem konkreten Problem dezidiert befragt bemerkte der Beschwerdeführer, er sei kaum in die Schule gegangen, habe aber den Leuten gesagt, dass "es" die richtige Religion sei. Neuerlich nachgefragt, was konkret er wem gesagt habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe zwei Freunde und denen habe er gesagt, dass ihre Religion die wahre Religion sei. Er habe diesen Bücher gegeben, sie seien jedoch keine "Ahmadis" gewesen. Nach der Art der Bücher befragt gab er an, er könne nicht lesen und wüsste es nicht. Es seien Bücher von den "heiligen Leuten", welche er weitergegeben habe. Die Bücher habe er in der Moschee erhalten. Nach dem konkreten Anlass befragt, warum er sein Heimatland verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer, "sie" hätten angefangen den "Ahmadis" große Probleme zu machen. Es habe "etwas" in XXXX gegeben, 86 Leute seien dort umgebracht worden. Neuerlich nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, er selbst sei viel geschlagen worden und man habe ihm gedroht ihn umzubringen. Wieder nachgefragt, was konkret vorgefallen sei, erzählte der Beschwerdeführer einen Vorfall, wonach er mit Freunden eine Fernsehsendung betrachtet hätte. Während dessen sei ein "heiliger Mann" gekommen, habe ihn herausgeholt und geschlagen. Bei der angesprochenen Fernsehsendung habe sich um einen religiösen TV-Sender gehandelt, den sich alle "Ahmadis" ansehen. Zu den Fragen, wie er seine Religion praktiziere, hat der Beschwerdeführer keine konkreten Antworten gegeben.

Auf Vorhalt, warum er sich nach der ersten Antragstellung in Österreich nach Deutschland abgesetzt habe, entschuldigte sich der Beschwerdeführer und erklärte dazu, ganz neu gewesen zu sein und über seine Rechte nicht Bescheid gewusst zu haben. Auf die Frage, warum er einen anderen Namen und ein anderes Geburtsdatum angegeben habe, bemerkte der Beschwerdeführer, er sei verwirrt gewesen. Nach Vorhalt, dass er auch zu den Daten seiner Familienangehörigen andere Angaben gemacht habe, erklärte der Beschwerdeführer, er hätte gesagt, dass seine Frau schwanger war und er hätte auch angeführt, dass er zwei Brüder habe, welche nach ihm das Heimatland verlassen hätten.

9. Mit Bescheid des BFA vom 10.06.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.12.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 i.V.m. § 2 Absatz 1 Z. 13 Asylgesetz 2015 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde der Antrag gemäß § 8 Absatz 1 i.V.m.

§ 2 Absatz 1 Z. 13 Asylgesetz 2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt II). Darüber hinaus wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Absatz 1 Z. 3 AsylG 2005 i.V.m. §§ 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen. Es wurde außerdem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan zulässig sei und dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung auferlegt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, jedoch die Staatsangehörigkeit Pakistan sei. Auch das tatsächliche Alter habe nicht festgestellt werden können, ebenso wie seine angebliche Glaubenszugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der "Ahmadiyya". Der Beschwerdeführer sei gesund und leide weder an einer psychischen noch an einer physischen lebensbedrohenden Erkrankung. Aus den weiteren Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung flüchten habe müssen und sein dazu erstattetes Vorbringen nicht glaubhaft sei. Im Falle der Rückkehr würde dem Beschwerdeführer keine Gefahr im Sinne des § 8 AsylG drohen. Die Rückkehrentscheidung nach Pakistan sei daher zulässig.

10. Das BFA traf umfangreiche Länderfeststellungen zum Herkunftsland Pakistan.

11. In der Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer verschiedene Angaben zu seinem Namen und seinem Geburtsdatum erstattet und keine Identitätsdokumente vorgelegt habe. Zu dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel, welches als Nachweis seiner Religionszugehörigkeit dienen sollte, führte das BFA aus, es handle sich dabei um ein Gefälligkeitsdokument, da die ausstellende Glaubensgemeinschaft der "Ahmadiyya" in Österreich eine Überprüfung der Daten und Identität des Beschwerdeführers nicht plausibel vornehmen habe können, zumal der Beschwerdeführer dort gar nicht selbst vorgesprochen habe, was auch aus den unterschiedlich angeführten Namen und Geburtsdaten ersichtlich sei. Das BFA ging weiters auch davon aus, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht der Glaubensgemeinschaft der "Ahmadiyya" angehöre, da er über keine tiefergehenden Kenntnisse von dieser Religion verfüge und es sei daher auch nicht vorstellbar, dass er diese Religion missionarisch oder bekennend ausgeübt hätte. Im Übrigen sei festzustellen, dass 3 – 4 Millionen "Ahmadis" in Pakistan leben würden und der größte Teil davon keinerlei Probleme mit den muslimischen Nachbarn habe. Das Vorbringen zum Fluchtgrund sei allgemein, vage und nicht glaubhaft. Seine Angaben zu deren Problemen würden sich nicht auf seine konkrete Person beziehen. Da laut Angaben des Beschwerdeführers ungefähr 70 Ahmadiyya-Angehörige im Dorf leben würden, sei dies ein Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer seine Informationen lediglich aus den Medien habe und eine Fluchtgeschichte, die nur der Asylerlangung dienen sollte, konstruieren wollte. Dies sei auch darin zum Ausdruck gekommen, dass der Beschwerdeführer nicht angeben habe können, welche Bücher er bestimmten Personen übergeben hätte. Mangels glaubhaften Vorbringens habe keine konkrete Verfolgung aufgrund der angeblichen Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers festgestellt werden können. Auch im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers sei keine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG anzunehmen. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Verwandten und keine sonst mit ihm in naher Beziehung stehenden Personen. Es liege daher kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor. Einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 Absatz 1 Asylgesetz von amtswegen oder auf begründeten Antrag aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen, käme nicht in Betracht, da nach Abwägung der öffentlichen gegen die privaten Interessen die öffentlichen Interessen an einer Ausreise überwiegen würden. Die Abschiebung sei zulässig. Für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" würden die Voraussetzungen nicht vorliegen.

12. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Mit der Beschwerde wird der Bescheid in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft. Der Beschwerdeführer habe sein Heimatland Pakistan aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung von privater Seite verlassen. Die pakistanischen Sicherheitsbehörden seien nicht gewillt bzw. im Stande, ihm den notwendigen Schutz zu bieten, deshalb sei er Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Die Art und Weise, in welcher die Behörde ihm die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe, entspreche nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht. Der Beschwerdeführer habe sich damit einverstanden erklärt, dass sein Vorbringen durch Erhebungen im Heimatland überprüft wird. Er hätte bei der Aussage keine widersprüchlichen Angaben zu seinen Fluchtgründen gemacht und das Vorbringen sei logisch nachvollziehbar. Er habe seine Angaben der Wahrheit entsprechend gemacht und sollte es dennoch zu Ungenauigkeiten gekommen sein, so wäre er dazu bereit gewesen, nähere Aussagen zu machen und mit den Behörden zusammenzuarbeiten. Neuerlich wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer bei der Namensnennung im Rahmen der ersten Asylantragstellung verwirrt war und er Angst gehabt hätte. Das von ihm vorgelegte Dokument der XXXX-Österreich sei ein echtes Dokument. Diese Organisation habe seine Religionszugehörigkeit in Pakistan überprüft und ihm deshalb diese Bestätigung zukommen lassen. "Ahmadis" würden immer wieder unterdrückt, diskriminiert und Opfer von Gewalttaten. Zur derzeitigen Situation in Pakistan führte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift aus, dass er im Falle der Rückkehr einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt, und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sei.

In der Folge werden in der Beschwerdeschrift einige sicherheitsrelevante Vorfälle in verschiedenen Regionen Pakistans, darunter ein Vorfall mit Bezug auf die Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya, angeführt. Schließlich wurden die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten, oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird; in eventu die Rückkehrentscheidung aufzuheben; in eventu den angefochtenen Bescheid abzuändern die festgestellte Abschiebung aufzuheben; in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid zu Gänze zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen.

13. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 25.06.2014 samt Akt vorgelegt und der Gerichtsabteilung L509 zugewiesen.

14. Der Beschwerdeführer erklärte am 26.06.2014, eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland unter Inanspruchnahme einer Rückkehrhilfe antreten zu wollen. Nachdem die Rückkehrhilfe zugesagt war, wurde für den Beschwerdeführer jedoch der Antrag auf Übernahme der Einreisekosten und Projektteilnahme via IOM Pakistan mit der Begründung zurückgezogen, der Beschwerdeführer sei nach unbekannt verzogen (OZ 6).

Daraufhin wurde das Beschwerdeverfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2014 (OZ 8E) gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt. Am 27.02.2015 wurde der Beschwerdeführer jedoch gemäß der Dublin-Verordnung aus Italien nach Österreich überstellt. Am 04.03.2015 erklärte der Beschwerdeführer neuerlich, die freiwillige Rückkehr in sein Heimatland zu beabsichtigen (OZ 11). Am 24.04.2015 wurde das Bundesverwaltungsgericht jedoch verständigt, dass der Beschwerdeführer von seiner Absicht, freiwillig zurückzukehren, Abstand genommen habe und nicht mehr rückkehrwillig sei. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt samt Beschwerde am 06.03.2015 neuerlich beim Bundesverwaltungsgericht vor. Mit 10.03.2015 wurde gegenständliches Beschwerdeverfahren seitens des Bundesverwaltungsgerichts fortgeführt.

15. Das Bundesverwaltungsgericht hat für den 09.03.2016 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt und dazu den Beschwerdeführer, einen Vertreter der belangten Behörde sowie einen Dolmetscher für die Sprache Punjabi geladen. Die Beschwerdeverhandlung wurde in Anwesenheit der Geladenen - mit Ausnahme eines Vertreters der belangten Behörde - sowie eines bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers durchgeführt. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch:

  • Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter besonderer Berücksichtigung der Angaben des BF vor dem BFA und den Beschwerdeausführungen bzw. den vorgelegten Unterlagen

  • Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Bestätigung der Ahmadiyya-Muslim-Jammaat-Gemeinschaft Österreich vom 02.06.2014 (AS 169) sowie in die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Situation der in Pakistan lebenden, religiösen Gruppe der "Ahmadis" (AS 217ff).

  • Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 09.03.2016, bei der der Beschwerdeführer persönlich befragt und ein von ihm vorstellig gemachter Imam der Ahmadiyya-Muslim-Jammaat-Gemeinschaft Österreich als Zeuge einvernommen wurde.

  • Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer nach der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 23.03.2016 vorgelegte pakistanische Geburtsurkunde im Original samt englischer Übersetzung (OZ 20) und Berücksichtigung der weiteren, von seinem rechtsfreundlichen Vertreter abgegebenen schriftlichen Stellungnahmen und Urkundenvorlage (OZ 21, OZ 22 und OZ 31)

  • Einsichtnahme in eine von der Ahmadiyya-Muslim-Jamaat-Gemeinschaft Österreich ausgestellte Bestätigung vom 11.03.2016 (Beilage zu OZ 22)

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem angegebenen Datum geboren. Er ist pakistanischer Staatsangehöriger und bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der "Ahmadiyya". Er lebte vor der Ausreise mit seiner Familie (Ehefrau und 3 Kinder) bei seinen Eltern und verschaffte sich seinen Lebensunterhalt durch Mitarbeit in der elterlichen Landwirtschaft. Seine Eltern und die Familie des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Heimatdorf, während sich 2 Brüder und 1 Schwester in Deutschland aufhalten. 1 Schwester des Beschwerdeführers lebt in Großbritannien. Laut Angaben des Beschwerdeführers sind die 2 in Deutschland lebenden Brüder Asylwerber und zeitlich nach dem Beschwerdeführer aus Pakistan ausgereist. Der Aufenthaltstitel der in Deutschland lebenden Schwester gründet sich auf Familiennachzug. Die in Großbritannien lebende Schwester ist laut den Angaben des Beschwerdeführers dort anerkannter Flüchtling.

1.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Religionszugehörigkeit ist glaubhaft. Der Beschwerdeführer ist seit Geburt Mitglied der Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya. Der Beschwerdeführer hat in Österreich Kontakt mit der Ahmadiyya Jammat-Gemeinschaft aufgenommen und ist er registriertes Mitglied dieser Glaubensgemeinschaft. Dies allein führt das Gericht jedoch noch nicht zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland asylrelevant verfolgt war oder im Falle der Rückkehr in dieses asylrelevant verfolgt sein wird.

Der Beschwerdeführer konnte im Ermittlungsverfahren nicht glaubhaft machen, dass er von einer tiefen religiösen Überzeugung geprägt ist und ihm die Befolgung einer bestimmten religiösen Praxis in der Öffentlichkeit zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist.

Nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unverfolgt aus dem Herkunftsland Pakistan ausgereist ist. Er stammt zwar aus einer Familie bzw. Gemeinschaft, deren Mitglieder der Glaubensgemeinschaft der Ahamdiyya angehören, konnte aber nicht glaubhaft machen, dass er im Herkunftsland Verfolgungshandlungen ausgesetzt war, die aktuell und individuell gegen ihn persönlich gerichtet und asylrelevant begründet sind. Aber auch für den Fall der Rückkehr in das Herkunftsland Pakistan ist er dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht Bedrohungen seines Lebens, seiner Freiheit oder anderer in Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU (zuvor: Richtlinie 2004/83/EG) – im Folgenden: Richtlinie - geschützter Rechtsgüter wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung ausgesetzt. Dem Beschwerdeführer ist die Befolgung einer bestimmten religiösen Praxis in der Öffentlichkeit zur Wahrung seiner religiösen Identität nicht von einer besonderen Wichtigkeit und es ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers vernünftigerweise anzunehmen, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland nicht religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Das erkennende Gericht kommt auf Basis der im Ermittlungsverfahren zutage getretenen persönlichen, religiösen Einstellung des Beschwerdeführers zum Ergebnis, dass es ihm unter diesem Aspekt auch zuzumuten ist, auf religiöse Betätigungen zu verzichten, die er schon vor seiner Ausreise im Herkunftsland Pakistan gar nicht ausgeübt hat. Insofern der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes hier in Österreich solche religiösen Betätigungen betreibt, ist festzustellen, dass er dies lediglich mit dem Ziel, einen positiven Ausgang des Asylverfahrens zu erreichen, verfolgt.

Im Herkunftsland findet (noch) keine Gruppenverfolgung der Angehörigen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft statt.

1.3. Feststellungen zum Herkunftsland Pakistan:

Allgemein:

Die islamische Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya wird von den meisten muslimischen Geistlichen in Pakistan nicht als muslimisch anerkannt. Durch Änderung der Verfassung im Jahre 1974 wurde diese Lehrmeinung Verfassungsgrundsatz. Ahmadis wird zwar vom Gesetz der Status einer religiösen Minderheit eingeräumt, allerdings werden sie durch eine speziell gegen sie gerichtete Gesetzgebung diskriminiert (AA 8.4.2014). Diese auf Betreiben des islamischen Aktivismus erlassenen Gesetzesmechanismen werden häufig als Anti-Ahmadi-Gesetze bezeichnet. Der Constitutional (Second Amendment) Act von 1974 - die zweite Novellierung der Verfassung - zählte Ahmadis als nicht-muslimische Minderheit auf und definierte sie somit als Nicht-Muslime, obwohl sie selbst sich als Muslime sehen. § 298c des pakistanischen Strafgesetzbuches macht es für Ahmadis strafbar, sich selbst Muslime zu nennen und ihren Glauben zu bewerben oder zu missionieren. Außerdem dürfen sie sich nicht durch ihr Verhalten als Muslime ausgeben und dürfen somit ihre Gebetsstätten nicht Moscheen nennen; nicht die traditionelle muslimische Form des Grußes verwenden; ihren Gebetsruf nicht Adhan, wie er im Islam genannt wird, nennen; den Koran öffentlich nicht zitieren oder islamische Riten öffentlich durchführen (Murad Ullah 1.-2.10.2012).

Gerichte versagen oft dabei, die Rechte religiöser Minderheiten zu schützen. Gesetze gegen Blasphemie werden diskriminierend gegen Christen, Ahmadis und andere religiöse Minderheiten eingesetzt. Untere Gerichte verlangen oft keine ausreichenden Beweise in Blasphemie-Fällen, und einige Angeklagte oder Verurteilte verbringen Jahre im Gefängnis, bevor ein höheres Gericht ihre Freilassung anordnet oder ihren Schuldspruch aufhebt (USDOS 25.6.2015).

Die Polizei versagt häufig dabei, Minderheitenangehörige, wie Christen, Ahmadis und Schiiten vor Attacken zu schützen. Das häufige Versagen darin, Missbräuche zu bestrafen, trägt zu einem Klima der Straflosigkeit bei. Interne Ermittlungen und Strafen können bei Missbräuchen vom Generalinspektor, den Bezirkspolizeioffizieren, den "Bezirks-Nazims" [~Bezirksleiter], Provinzinnenministern oder Provinzministerpräsidenten, dem Innenminister, dem Premierminister und den Gerichten angeordnet werden. Die Exekutive und Polizeibeamte können in solchen Fällen auch Kriminalstrafverfolgung empfehlen, und die Gerichte können eine solche anordnen. Es gab Verbesserungen bei der Professionalität der Polizei. Wie im Jahr zuvor führte die Regionalregierung des Punjab regelmäßige Aus- und Fortbildungen der technischen Fertigkeiten und zum Schutz der Menschenrechte auf allen Ebenen der Polizei durch (USDOS 25.6.2015).

Im Speziellen:

Religionsfreiheit

Laut CIA World Factbook mit Stand Juli 2015 sind 96,4 Prozent der rund 199 Millionen Pakistanis (Schätzung) offiziell Muslime, davon 85-90 Prozent Sunniten und 10-15 Prozent Schiiten (CIA 15.9.2015; vgl. auch: BFA 10.2014). Anhand der letzten Volkszählung von 1998 geben USDOS und BAMF die Aufteilung mit 75 Prozent Sunniten und 25 Prozent Schiiten an (USDOS 14.10.2015). Die restlichen 5 Prozent machen Hindus, Christen, Zoroastrier, Bahais, Sikhs, Buddhisten, Ahmadis und weitere Gruppen wie Kalasha, Kihal und Jainisten aus (USDOS 14.10.2015; vgl. auch: BFA 10.2014).

Der Secretary des Ministerium für Nationale Harmonie geht von circa 10 Millionen Minderheitenangehörigen aus, vier Millionen Christen, drei Millionen Hindus, 20.000 Sikhs, dazu Bahais und Parsen sowie Ahmadis. Insgesamt ist die Zahl der Nicht-Muslime in Pakistan stark zurückgegangen, bei der Staatsgründung machten sie noch 29 Prozent der Bevölkerung aus, 1970 10 Prozent und bei der letzten Volkszählung 1998 waren dies nur noch 3 Prozent. Es ist nicht klar, ob dies auf Konversionen, Abwanderungen oder unterschiedliches Bevölkerungswachstum zurückgeführt werden könnte. Möglich ist auch, dass bei der Volkszählung der Anteil der Minderheiten nach unten redigiert wurde, um diesen weniger politische Repräsentation zugestehen zu müssen (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA 10.2014).

Artikel 227 der Verfassung besagt, dass alle Gesetze mit den Regeln des Islams konform sein müssen, wobei der Artikel auch dezidierten Schutz der Rechte von Nicht-Muslimen vorsieht (BFA 10.2014; vgl. auch: Murad Ullah 1.-2.10.2012).

Obwohl die Verfassung die Einrichtung adäquater Regelungen zum Schutz der religiösen Minderheiten und der freien Ausübung ihrer Religionen verlangt, begrenzen andere Bestimmungen der Verfassung und weiterer Gesetze diese Rechte. Die Verfassung und andere Gesetze schränken somit die Religionsfreiheit ein. In der Praxis setzte die Regierung diese Einschränkungen auch durch, insbesondere gegenüber Ahmadis. Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion. Aufgrund einer diskriminierenden Gesetzgebung waren Minderheitenangehörige oft verängstigt, ihre Religion frei auszuüben und die Politik der Regierung bietet den Angehörigen der Minderheitenreligionen nicht denselben Schutz wie den Mehrheitsreligionsgruppen. Es gibt weiterhin Missbrauch der Blasphemie-Gesetzesregelungen und anderer Gesetze, wie der "Anti-Ahmadiyya" genannten Gesetzesregelungen (USDOS 14.10.2015; vgl. auch: BFA 10.2014). Diese Gesetze diskriminieren religiöse Minderheiten und bieten Anlass zur Strafverfolgung. Hier ist die Strafandrohungen gegen die Ahmadiyya-Gemeinschaften besonders nennenswert, die auch bei der Ausübung ihres religiösen Glaubens in Schwierigkeiten kommen können (BFA 10.2014).

Prinzipiell hindert die Regierung organisierte religiöse Gruppen nicht daran Gebetsstätten zu errichten. Es gibt keine offizielle Einschränkung zur Errichtung von Glaubensstätten der Ahmadis, jedoch dürfen ihre Gebetstätten nicht als Moschee bezeichnet werden (USDOS 14.10.2015), Die Religionszugehörigkeit wird in Pässen angegeben und bei einem Antrag auf eine Identitätskarte wird danach gefragt (USDOS 14.10.2015; vgl. auch: BFA 10.2014).

Es gab viele Angriffe auf religiöse Plätze, Friedhöfe und religiöse Symbole der religiösen Minderheiten, die nicht von der Polizei aufgehalten werden konnten (USDOS 14.10.2015). Es kam zu Gewalt durch aufgebrachte Menschenmengen und Selbstjustiz (USDOS 14.10.2015).

Minderheiten sind ein Ziel von Extremisten. Die Taliban haben eine repressive Interpretation des Islams, die Situation für Nicht-Muslime stuft die Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) deshalb als kritisch ein. Kritischer sei sie allerdings für jene Muslime, bei denen die Taliban denken, dass sie vom Glauben abgefallen sind. Die terroristische Gewalt zielt besonders auf Schiiten. UNHCR nennt die Lage der religiösen Minderheiten als eines der gröbsten Menschenrechtsprobleme Pakistans, insbesondere die Lage der Hazara, unter anderem aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Schiitentum (BAA 6.2013; vgl. auch: AA 8.2015a, BFA 10.2014). Gezielte Tötungen betreffen vor allem lokal bekannte Personen, die z. B. einflussreiche Positionen in ihrer Gemeinschaft haben, oder angesehene Berufe, wie Ärzte und Rechtsanwälte (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA 10.2014, BFA 9.2015). Durch die Anschläge der Terroristen entsteht Misstrauen zwischen den Religionen (BAA 6.2013; vgl. auch:

BFA 10.2014).

Es gibt eine "Infrastruktur" von Hass und Gewalt - Zentren von Intoleranz, Organisationen, die Hass verbreiten, Institutionen, die sie schützen sowie Interessensgruppen, die sich ökonomischen Vorteil aus der Diskriminierung von Minderheiten erwarten, führt der Vertreter der NCJP [National Commission for Justice and Peace] aus. Die NRJP geht davon aus, dass eigentlich Extremisten hinter Ausschreitungen stehen. Auch gibt es den Verdacht, dass hinter den Vorwürfen zu Blasphemie gegen Christen, Versuche einflussreicher Personen oder Gruppen stehen, sich Land anzueignen. Einige lokale Führer zündeln und hetzen eine Menschenmenge auf. Es ist ein System der "Checks and Balances", eine Kontrolle der Moscheen notwendig, aber es mangelt an politischem Willen (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA 10.2014).

Per Gesetz ist es Madrassen verboten interkonfessionellen oder interreligiösen Hass oder Gewalt zu propagieren. In der Praxis gibt es allerdings Kleriker, die Intoleranz predigen. Außerdem gibt es – wenige, aber einflussreiche – Madrassen, an welchen Gewalt oder Extremismus gepredigt werden. Um dies zu drosseln wurde vorgeschrieben, dass sich Madrassen in einem von fünf Verbänden registrieren lassen müssen und keine Finanzierung aus dem Ausland annehmen dürfen (BFA 10.2014; vgl. auch: USDOS 14.10.2015).

Im Alltag ist die Kommunikation relativ unproblematisch zwischen den Religionen, dies bestätigen alle Interviewpartner. Man heiratet häufig untereinander, versteht sich, lebt friedlich. Aber die Situation ist labil, so die Deutsche Botschaft. Wenn sich ein Vorfall ereignet und jemand die Leute aufhetzt, kann es zu Ausschreitungen kommen. Neben vereinzelten Ausschreitungen gegen christliche Siedlungen richten sich Demonstrationen mit Hetzkampagnen bestimmter extremistischer Gruppen immer wieder gegen Ahmadis. Es gäbe allerdings mehr Spannungen unter den Muslimen als zwischen Muslimen und den Minderheiten. Daneben kommt es auch immer wieder zu kleineren Gewaltakten gegen Einrichtungen und Glaubensstätten der Minderheiten (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA 10.2014). Laut PIPS ist die konfessionell motivierte Gewalt in den letzten 1,5 Jahren gesunken (BFA 9.2015; vgl. auch MRGI 2.7.2015).

Bei Drohungen kümmert sich die Polizei oft nicht darum. Allgemein gibt es eine schlechte Performance der Polizei bei solchen Vorfällen, sie steht eher daneben, als dass sie eingreifen würde. Für die NCJP stellt sich die Lage so dar, dass Gewaltakte durch eine aufgebracht Menschenmenge ausbrechen können, da die Gewalttäter meistens nicht bestraft werden und damit eine abschreckende Wirkung fehlt. Das Rechtssystem ist für jeden gleich, meint allerdings HRCP, aber es gibt große Problemstellungen, die Polizei untersucht oft nicht genau. Bei Prozessionen, wie Palmsonntagprozessionen, werden als Prävention allerdings Polizeischutzmaßnahmen ergriffen (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA 10.2014).

Die begrenzte Kapazität und der eingeschränkte Willen der Regierung, Täter, die für Übergriffe gegen religiöse Minderheiten verantwortlich sind, zu verfolgen und verhaften, lässt ein Klima von Straflosigkeit zu (USDOS 14.10.2015).

Die Mehrheit befürwortet jedoch Toleranz und ist gegen Extremisten. Die Menschen wählen säkulare Parteien. Das Land hat auch positive Veränderungen in diesem Bereich gesehen. Bis vor einigen Jahren konnte man kaum über interreligiöse Toleranz sprechen. Schon Musharraf versuchte zu de-islamisieren, zwar nicht erfolgreich, doch der Prozess wurde durch die PPP forciert. Es ist heute möglich, vieles zu diskutieren, was vorher nicht ging. Es gibt unterschiedliche Organisationen in Pakistan, die für Toleranz und Zusammenarbeit zwischen den Religionen arbeiten (BAA 6.2013, BFA 10.2014).

Im Alltag gibt es keinen aktiven Konflikt, aber es gibt Diskriminierung und Ungleichheit und dies ist die Basis für Disharmonie. Minderheiten treffen auf Diskriminierung im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, in Bildung, Gesundheit und Regierung. Die Diskriminierungen gehen allerdings nicht in die Richtung einer tatsächlichen Abgrenzung (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA 10.2014). Die meisten Minderheitengruppen berichteten von Diskriminierungen bei Anstellungen. Auch der Karriere-Aufstieg von Minderheitenangehörigen im Staatsdienst ist anscheinend begrenzt (USDOS 14.10.2015).

Seit Juli 2013 ist das frühere eigenständige Nationale Ministerium für Interreligiöse Harmonie ein Teil des Ministeriums für religiöse Angelegenheiten geworden (USDOS 28.7.2014; vgl. auch: AA 8.4.2014, BFA 2014). Das Budget des Ministeriums dient als finanzielle Assistenz zur Förderung ärmerer Minderheiten und die Renovierung von Glaubensstätten fällt ebenfalls in die Verantwortlichkeit des Ministeriums (USDOS 14.10.2015). Im Rahmen der Umsetzung der 18. Verfassungsänderung wurden in allen Provinzen Ministerien zur Wahrung der Rechte der Minderheiten eingerichtet (AA 23.7.2015).

Die Bildungskampagne ist ein Fokus der NCJP und des damaligen Nationalen Ministerium für Harmonie. In der Lehrerausbildung, in den Lehrplänen und Schulbüchern wird versucht vorhandene Diskriminierung zu eliminieren und Toleranz zu fördern. Der Vertreter der PIL betont die Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen den religiösen Führern unterschiedlicher Religionen, insbesondere muslimischen. Wenn ein bedeutender, muslimischer geistlicher Führer, wie der Vorsitzende des Pakistan Ulema Council, für interreligiöse Harmonie spricht, findet dies Gehör (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA 10.2014).

2009 wurde in allen staatlichen Bereichen bei der Anstellung eine 5-Prozent-Quote für Minderheiten eingeführt. Diese wurde allerdings noch nicht erreicht und wird im Land ungleich umgesetzt (USDOS 14.10.2015; vgl. auch BFA 10.2014). Auch auf Distriktebene wurden Komitees zur Interreligiösen Harmonie zur Förderung von Toleranz zwischen den Religionen eingerichtet (BFA 10.2014).

Das Gesetz sieht die Einrichtung einer unabhängigen Nationalen Kommission für Menschenrechte vor, bestehend aus 10 Mitgliedern, mit einem Sitz für einen Vertreter der Minderheiten (USDOS 28.7.2014; vgl. Dawn 14.2.2015). Von den 342 Parlamentariern sind 10 Angehörige einer religiösen Minderheit. Im Senat sind vier der 104 Sitze für religiöse Minderheiten reserviert – je einer für jede Provinz. Reservierte Sitze für religiöse Minderheiten bestehen auch in den Provinzversammlungen, drei in Khyber Pakhtunkhwa, acht im Punjab, neun im Sindh und drei in Belutschistan (USDOS 14.10.2015). In den lokalen Regierungen ist ein Minimum von einem Sitz pro Zila (Distrikt) und pro Tehsil (~Bezirk) vorgesehen, in Belutschistan mindestens zwei (BFA 10.2014; vgl. auch: Murad Ullah 1.-2.10.2012).

Für Beschwerden gegen Menschenrechtsverletzung sind in den verschiedenen Provinzen Büros des Ombudsmannes eingerichtet, Verletzungen der Rechte der Minderheiten fallen in ihren Zuständigkeitsbereich (BAA 6.2013). Zum Beispiel wurde in dem Büro des Ombudsmanns in Sindh ein eigenes Büro für Menschenrechtsbeschwerden eingerichtet. Dieses Büro wird die Menschenrechtslage und die Anwendung der Internationalen Menschenrechtskonvention in Sindh beobachten und regelmäßig dem Ombudsmann Bericht erstatten (TET 30.1.2015).

In Pakistan finden sich nicht nur unterschiedliche Religionen, sondern viele Variationen der muslimischen Identität und der religiösen Intensität. Religiöse Intoleranz findet sich auch zwischen den muslimischen Sekten und innerhalb der sunnitischen Konfession, z.B. zwischen der Barelvi-Sekte [auch Ahle Sunnat wal Jama'at], die sehr viel Sufi-Einfluss aufweist, aufgeschlossener ist und die Mehrheit der Pakistanis ausmacht, und der Deobandi, die islamistisch geprägt ist (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA 10.2014). Die sunnitischen hanafitischen Barelvi Muslime hängen traditionellen Glaubenspraktiken, darunter auch der Verehrung von Heiligen (Sufis) und deren Gräber, an. Die Hanafiten sind mit 50 Prozent Anteil an der islamischen Bevölkerung die zahlenstärkste muslimische Gruppe in Pakistan. Die Barelvi werden von den Deobandi und den Ahle Hadith, zwei weiteren sunnitischen Glaubensrichtungen, wegen der Verehrung von Sufi-Heiligen sowie sonstiger Praktiken abgelehnt und von Extremisten unter diesen bekämpft. Auch die Barelvi lehnen die Anschauungen der anderen sunnitischen Sekten ab. Angehörige der sunnitischen hanafitischen Barelvi Muslime und Schiiten werden vielfach Opfer sunnitischer Extremisten, wobei sich diese Vorfälle meist in Städten abspielten. Häufig wurden Selbstmordattentäter auf schiitische Prozessionen angesetzt (BAMF 8.2011; vgl. auch: BFA 10.2014).

Die Sipah-e-Muhammad Pakistan ist z.B. eine schiitische Gruppe, die in gezielte Tötungen an religiösen Führern und Aktivisten der verbotenen, terroristischen sunnitischen Sipah-e-Sahaba involviert ist (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA 10.2014; SATP o.D.). In Karatschi finden auch Schießereien zwischen schiitischen und sunnitischen Gangs statt. Im Sindh, außerhalb Karatschis, gibt es wenige interkonfessionelle Zwischenfälle. Im Punjab ebenfalls, aber es gibt dennoch vereinzelte Anschläge auf Schiiten (BAA 6.2013; vgl. auch:

BFA 10.2014). Über 150 Schiiten wurden in der Zeitspanne Januar 2015 bis Juni 2015 getötet (FCO 15.7.2015). Schiiten leben vor allem in XXXX, aber auch in Karatschi, XXXX, Rawalpindi, Islamabad, Peschawar, Multan, Jhang und Sargodha (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA 10.2014; UKHO 2.2015). In der Stadt XXXX sind die Kontrollen hoch und sie ist relativ unter Kontrolle der Sicherheitskräfte (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA 10.2014). Klerikern, von denen behauptet wird, dass sie zur Gewalt anstiften, wird während Muharram die Einreise in viele Distrikte des Punjabs und des Sindhs verwehrt (HRCP 3.2015; vgl. auch: BFA 10.2014). Für schiitische Prozessionen wird Polizeischutz zur Verfügung gestellt und der Staat ist gewillt den Schiiten Schutz zu bieten, dennoch kommt es dabei zu Anschlägen (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA 10.2014; UKHO 2.2015).

Laut PIPS gab es im Jahr 2014 143 sektiererisch motivierte Attacken, im Vergleich dazu waren es im Jahr 2013 220. Die Anzahl an Menschen die bei diesen Angriffen starb sank um 42 Prozent (TIN 7.1.2015). Das South Asian Terrorism Portal berichtet sogar, dass es im Jahr 2014 91 sektiererisch motivierte Angriffe gab bei denen 208 Menschen gestorben sind. Im Zeitraum Januar 2015 bis 25. Oktober 2015 gab es nur 49 sektiererisch motivierte Angriffe (SATP 25.10.2015). Human Rights Watch berichtet, dass es in Karatschi im Zeitraum September 2013 bis September 2014 750 sektiererisch motivierte gezielte Tötungen gab (HRW 29.1.2015).

Im Jahr 2014 ist die sektiererische Gewalt in Pakistan somit zurückgegangen, obwohl sie 2013 zugenommen hatte (TIN 7.1.2015). In der Berichtszeit Juli 2013 bis Juni 2014 gab es 122 Vorfälle von sektiererischer Gewalt. Es gab 1.200 Opfer einschließlich 430 Todesfälle (USCIRF 30.4.2015). Karatschi, Quetta und Rawalpindi-Islamabad waren die Hotspots von sektiererischer Gewalt in 2014. Eine beträchtliche Zahl an Vorfällen von sektiererischer Gewalt wurde auch aus Peshawar, Kohat, Orakzai Agency, Chaghi und Mastung gemeldet. Die meisten Vorfälle von sektiererisch motivierter Gewalt waren gezielte Tötungen, die vor allem in Karatschi vorkamen (PIPS o.D.).

Verbotene Gruppen wie die Lashkar-e-Jhangvi übernahmen die Verantwortung für Anschläge auf Schiiten (HRCP 3.2015; vgl. auch HRW 29.1.2015). Die Reaktion der Regierung war Großteils unzureichend und die Polizei war oft nicht in der Lage die Mitglieder der religiösen Minderheiten, einschließlich Christen, Ahmadis und Schiiten vor Angriffen zu beschützen (USDOS 25.6.2015, BFA 10.2014).

Im Juni 2014 hat der Oberste Gerichtshof ein wichtiges Urteil als Reaktion auf den Anschlag auf die Allerheiligenkirche in der pakistanischen Großstadt Peschawar geliefert. Dieses Urteil forderte nicht nur von der Regierung die Opfer des Anschlags zu entschädigen, sondern ordnete auch an, dass die Bundes- und provinzielle Regierungen Institutionen errichten müssen, um die Implementierung von Gesetzen zum Schutz der Minderheiten zu beobachten, und ferner, dass ein Nationalrat für Minderheiten gegründet werden muss. Auch hat im Juni 2014 der Ministerpräsident von Khyber Pakhtunkhwa, Pervez Khattak, angeordnet, dass die Sicherheit bei religiösen Orten und Gebetsstätten der Minderheiten erhöht werden muss. Als Antwort auf die zunehmende Gewalt gegen Hindus in Sindh, unternahm die provinzielle Regierung Initiativen, um die Sicherheit an religiösen Orten der Minderheiten zu fördern. Die Sindh Regierung feierte offiziell das hinduistische Fest Diwali im Oktober 2014 (MRGI 2.7.2015).

Quellen:

1.1. Religiöse Gruppen: Ahmadis

Es gibt zwei verschiedene Zweige der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft in Pakistan, eine Qadiani-Gruppe (Ahmadiyya Muslim Jamaat) und eine XXXX-Gruppe (Ahmadiyya Anjuman Ischat-i-Islam XXXX). Die erste Bezeichnung bezieht sich auf Qadian, einen Ort, der im jetzigen Indien liegt und die andere auf XXXX in Pakistan, an dem die kleinere der beiden Glaubensgemeinschaften ihren Hauptsitz und Schwerpunkt hat. Die XXXX-Gruppe hat weltweit etwa 30.000 Mitglieder. Davon befinden sich 5.000 bis 10.000 in Pakistan. Ihre Siedlungsschwerpunkte in Pakistan sind XXXX, Karatschi, Rawalpindi, Peschawar und kleinere Orte in den Provinzen Punjab und Sindh. Die Ahmadiyya Gemeinde der Qadiani-Gruppe hat derzeit ihr Hauptquartier in London. Der pakistanische Zweig der Ahmadiyya Muslim Community soll um die 600.000 Mitglieder haben. Nach anderen Angaben, die auf Aussagen der Mitglieder der Gemeinschaft beruhen, soll die Mitgliederstärke in Pakistan 2 bis 5 Millionen betragen. Die abweichenden Angaben werden damit erklärt, dass die Ahmadis sich als Nicht-Muslime registrieren lassen müssen, was von der Mehrheit in Pakistan lebender Gemeindemitglieder aber abgelehnt wird, weil sie sich als Muslime betrachten. Ein Zentrum der Gemeinde befindet sich in Chenab Nagar, vormals Rabwah. Im Übrigen sind Angehörige der Qadiani-Gruppe an den gleichen Orten zu finden, wie die der XXXX-Gruppe. Beispielhaft sind Khewra, Sargodha, Pind Thatha, Bhalwal, Khushub, Shahpur, XXXX, Karatschi und Gujaranwala zu nennen (BAMF 8.2011; vgl. auch: BFA 10.2014).

Die Glaubensinhalte der Ahmadiyya, die sich selbst als Muslime sehen, weichen in einigen Kernaspekten stark vom breiteren muslimischen Konsens ab (BFA 10.2014; vgl. auch: BAA 15.4.2013 - siehe zu Glaubensinhalten).

Das Hauptproblem für die Mehrheit der Muslime in Pakistan hinsichtlich der Ahmadis der Qadiani-Richtung besteht darin, dass diese Mohammed nicht als letzten Propheten (Siegel der Propheten), sondern den Gründer ihrer Glaubensgemeinschaft Mirza Ghulam Ahmad als weiteren Propheten ansehen (BAMF 8.2011; vgl. auch: BFA 10.2014).

Die islamische Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya wird von den meisten muslimischen Geistlichen in Pakistan nicht als muslimisch anerkannt. Durch Änderung der Verfassung im Jahre 1974 wurde diese Lehrmeinung Verfassungsgrundsatz. Ahmadis wird zwar vom Gesetz der Status einer religiösen Minderheit eingeräumt, allerdings werden sie durch eine speziell gegen sie gerichtete Gesetzgebung diskriminiert (AA 23.7.2015). Diese auf Betreiben des islamischen Aktivismus erlassenen Gesetzesmechanismen werden häufig als Anti-Ahmadi-Gesetze bezeichnet. Der Constitutional (Second Amendment) Act von 1974 - die zweite Novellierung der Verfassung – zählte Ahmadis als nicht-muslimische Minderheit auf und definierte sie somit als Nicht-Muslime, obwohl sie selbst sich als Muslime sehen. § 298c des pakistanischen Strafgesetzbuches macht es für Ahmadis strafbar, sich selbst Muslime zu nennen und ihren Glauben zu bewerben oder zu missionieren. Außerdem dürfen sie sich nicht durch ihr Verhalten als Muslime ausgeben und dürfen somit ihre Gebetsstätten nicht Moscheen nennen; nicht die traditionelle muslimische Form des Grußes verwenden; ihren Gebetsruf nicht Adhan, wie er im Islam genannt wird, nennen; den Koran öffentlich nicht zitieren oder islamische Riten öffentlich durchführen (Murad Ullah 1.-2.10.2012; vgl. auch:

USDOS 14.10.2015). Gemäß § 298c Pakistanisches Strafgesetzbuch werden diese Vergehen mit einer Strafandrohung von maximal drei Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert (BFA 10.2014; vgl. auch: AA 23.7.2015).

Der öffentliche Verkauf von religiöser Literatur der Ahmadis ist verboten. Im Prinzip schränkt die Regierung religiöse Gruppen nicht dabei ein, Glaubensstätten einzurichten, auch bei Ahmadis gibt es keine offiziellen Einschränkungen im Bau von Glaubensstätten (USDOS 14.10.2015).

Die Gesetzgebung schränkt in der Praxis Elemente des Ausdrucks des religiösen Glaubens der Ahmadis, wie offene Diskussionen über Religion mit Nicht-Ahmadis ein (UKHO 2.2015). Da es für eine Reihe religiöser Praktiken der Ahmadis die Androhung von Strafsanktionen gibt, ist eine vollständige Ausübung des Glaubens der Ahmadis gesetzlich eingeschränkt (USCIRF 30.4.2015).

Es gibt klare Belege, dass diese Gesetzgebung durch nicht-staatliche Akteure benutzt wird, um Ahmadis zu schikanieren und zu bedrohen, u. a. durch das Einreichen eines First Information Reports (FIRs; Sachverhaltsdarlegung), der in einer Untersuchungshaft resultieren kann (UKHO 2.2015).

Strafverfahren gegen Ahmadis werden in der Regel von islamistischen Gruppierungen der Khatm-e-Nabuwwat ("Siegel der Prophetenschaft") in Gang gebracht. Ähnlich wie gegenüber Christen wird die Blasphemie-Gesetzgebung dazu benutzt, die Angehörigen dieser Minderheit aus den verschiedensten Motiven unter Druck zu setzen, die nur zum Teil einen religiösen Hintergrund haben. Oft geht es auch um Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Geschäftsleuten und vor allem um Auseinandersetzungen um Grundbesitz. Bei den gegen sie gerichteten Strafverfahren sind die Aussichten der Ahmadis auf ein faires Gerichtsverfahren zumindest in der ersten Instanz gering, da die Richterinnen und Richter in vielen Fällen von extremistischen religiösen Gruppierungen unter Druck gesetzt werden. Es kommt nur selten zu Freisprüchen. Wohlmeinende Richter tendieren eher dazu, die Verfahren unendlich in die Länge zu ziehen, um einer Entscheidung aus dem Weg zu gehen. Dies hat zur Folge, dass die Angeklagten immer wieder zu Gerichtsterminen geladen werden, die dann aber kurzfristig entfallen (AA 23.7.2015).

In den meisten Strafverfahren gegen Ahmadis nach 295b und 295a befinden sich die Angeklagten gegen Kaution auf freiem Fuß (AA 8.4.2014; vgl. auch UKHO 3.11.2015). Es besteht allerdings immer die Gefahr, dass ein gegen Ahmadis gerichtetes Verfahren um den Vorwurf der Blasphemie nach § 295c erweitert wird (AA 8.4.2014). Dabei besteht das Risiko der Verhängung der Todesstrafe, die dafür noch nicht durchgeführt wurde, wobei bei Verhängung der Strafe dennoch die Gefahr einer langen Haftstrafe besteht (UKHO 2.2015). In der Berufungsinstanz erfolgt häufig eine Abänderung des Strafvorwurfs (z.B. Entweihung des Korans, § 295b Pakistan Penal Code – PPC), so dass die für Blasphemie zwingend vorgesehene Todesstrafe in eine lebenslange Freiheitsstrafe (die auf 25 Jahre begrenzt ist) umgewandelt wird. 2014 wurden 105 Personen wegen Blasphemie angeklagt: 93 Muslime (einschl. 11 Ahmadis), 7 Christen und 5 Hindus (AA 23.7.2015).

Insgesamt 28 Ahmadis wurden laut Führern der Ahmadis im Jahr 2014 angezeigt, die meisten davon in Verbindung zu den Anti-Ahmadi Gesetzen. 13 Ahmadis wurden angezeigt, den Koran entweiht zu haben (USDOS 14.10.2015).

Ahmadis sind auch mit gesellschaftlicher Diskriminierung konfrontiert, da Artikel des Gesetzes verwendet wurden, um Ahmadis davon abzuhalten sich als "Muslime auszugeben", sowie ihre Gebetsstätte zu bauen oder als Moscheen zu bezeichnen und öffentliche Gebetsrufe abzuhalten (HRW 29.1.2015). Ahmadis sind auch Ziel von gewaltsamen Attacken durch nicht-staatliche Akteure von Teilen der mehrheitlich sunnitisch-muslimischen Bevölkerung (UKHO 2.2015).

Insbesondere die islamistische Gruppierung "Khatm-e-Nabuwwat" bekämpft die Ahmadis. Die von dieser Gruppe und anderen extremen religiösen Gruppierungen ausgehenden Maßnahmen gegen Ahmadis, die von regelmäßigen Belästigungen bis hin zu Angriffen auf die körperliche Unversehrtheit reichen, werden von staatlichen Stellen in der Regel tatenlos hingenommen. Der weitaus größte Teil der Ahmadis lebt friedlich mit den muslimischen Nachbarn zusammen; berichtet wird aber weiterhin über einzelne Fälle von Repressionen Dritter gegen Ahmadis (AA 23.7.2015).

Die Schwierigkeiten der Ahmadis in Pakistan sind in 2014 unverändert. Sie blieben das Ziel von Hasskampagnen (HRCP 3.2015). 11 Ahmadis wurden getötet und zwei Moscheen zerstört (BFA 9.2015; vgl. auch: HRCP 3.20159).

Viele Ahmadis registrieren sich aus Angst nicht bei der NADRA (National Database Registration Authority). Auf der ID Karte wird zwar die Religion nicht abgedruckt, allerdings muss man diese am Antragsformular angeben. Ahmadis sehen sich als Muslime, jedoch müssen alle, die Muslim als Religionszugehörigkeit angeben, am Antrag eine Erklärung unterschreiben, dass sie an die Finalität Mohammeds als letzten Propheten glauben, nicht dem Glauben der Ahmadis folgen und dessen Begründer als falschen Propheten sehen. Für Kinder müssen dies die Eltern stellvertretend unterschreiben. Dieser Prozess ist folglich auch für die Ausstellung eines Passes notwendig, da hierfür die Registrierung Voraussetzung ist. Auf dem Pass ist die Religionszugehörigkeit angegeben (Murad Ullah 1.-2.10.2012; vgl. auch: USDOS 14.10.2015). Laut USCIRF gab es Personen, die sich weigerten die Klausel mit den religiösen Beteuerungen für die Passausstellung zu unterzeichnen und haben dennoch den Pass erhalten (USCIRF 30.4.2013).

Die Identitätskarten braucht ein Bürger um wählen zu können. Diese Regelung behindert Ahmadis somit dabei, legale Dokumente zu erwerben, und in ihrem Recht zu wählen (BFA 10.2014; vgl. auch:

USDOS 14.10.2015). Während der Wahlen blieben die Ahmadis ausgeschlossen und auf einer separaten Wählerliste (HRCP 3.2015).

Ahmadis sind derzeit nicht im Parlament vertreten, weil sie nicht für die Listenplätze der Parteien für nicht-muslimische Minderheiten kandidieren (AA 23.7.2015; vgl. auch: BAA 6.2013). Die Gemeinde nennt sich international Ahmadiyya Muslim Jamaat, hat aber in Pakistan mit Blick auf § 298c das Wort "Muslim" entfernt (AA 23.7.2015).

Für Ahmadis ist die Situation schwieriger als für andere Gruppen, sie haben keine politische Vertretung, da sie sich weigern die Regelungen für nicht-muslimische Minderheiten in Anspruch zu nehmen. Allerdings verfügt die Gemeinde über höhere finanzielle Mittel, z.B. für rechtlichen Schutz (BAA 6.2013).

Quellen:

1.2. Blasphemiegesetz

Es bestehen scharfe Gesetze gegen Blasphemie (§§ 295a-c des pakistanischen Strafgesetzbuches). Seit 1990 verbietet § 295a das absichtliche Verletzen religiöser Objekte oder Gebetshäuser, § 295b die Entweihung des Koran, und § 295c die Beleidigung des Propheten Mohammed. Die letztgenannte Norm sieht auch bei unabsichtlicher Erfüllung des Tatbestandes der Prophetenbeleidigung die Todesstrafe vor (AA 23.7.2015). Diese wurde allerdings noch nie für diesen Straftatbestand exekutiert. Für § 295b kann eine Strafe bis zu lebenslanger Haft verhängt werden, für § 295a eine Strafe bis zu 10 Jahren. Für die Ahmadiyya-Glaubensgemeinde verbietet es § 298 des Strafgesetzes, sich selbst als "Muslime", ihren Glauben als "Islam" oder ihre Moscheen als solche zu bezeichnen. Dieser Paragraph wird auch oft als "Anti-Ahmadiyya Gesetz" bezeichnet (BFA 10.2014; vgl. auch: BAA 6.2013; EASO 8.2015).

Vom Blasphemieverbot nach Artikel 295c sind weiterhin Christen, Ahmadis, andere religiöse Gruppen, aber auch Sunniten und Schiiten nicht unerheblich betroffen. Die Gerichte der unteren Instanzen ermitteln in diesen Fällen nicht ausreichend. Dies führt in einigen Fällen dazu, dass die Angeklagten lange Jahre im Gefängnis verbringen, da nach Auffassung der Gerichte wegen der drohenden Todesstrafe Fluchtgefahr besteht und deshalb eine Freilassung auf Kaution verweigert wird. Die Verweigerung der Freilassung auf Kaution erfolgt auch aus Furcht vor Aktionen von Extremisten (BAMF 2011; vgl. auch: USDOS 28.7.2014). In erster Instanz folgt bei Blasphemie-Fällen häufig eine Verurteilung, die meistens von der höheren Instanz aufgehoben wird (BAA 6.2013; vgl. auch: AA 23.7.2015). Insgesamt werden mehr Angeklagte in solchen Fällen freigesprochen oder die Anklage fallen gelassen, als verurteilt werden. Tatsächlich befinden sich aufgrund der Blasphemie- oder Anti-Ahmadiyya Gesetze nur wenige Personen im Gefängnis (BAA 6.2013). Die Vorwürfe beruhen meist auch nicht auf Tatsachen, sondern gehen auf Streitigkeiten zurück (BAA 6.2013; vgl. auch: AA 23.7.2015).

Unter dem Blasphemiegesetz ist es sehr einfach jemanden zu beschuldigen. Es werden allerdings nur wenige Fälle pro Jahr angezeigt und die Zahl an Blasphemie-Anzeigen geht zurück (BAA 6.2013). Im Jahr 2014 wurden 12 neue Blasphemiefälle durch die Polizei registriert. Wegen Blasphemie wurden drei Personen zu Tode, sechs Personen zur lebenslangen Haft und drei Personen zu zweijährigen Haftstrafen verurteilt. Im Jahr 2014 wurden keine Hinrichtungen auf Grund von Blasphemie vom Staat durchgeführt (USDOS 14.10.2015; vgl. auch HRCP 3.2015). Im Vergleich dazu gab HRCP für das Untersuchungsjahr 2013 an, dass gegen 41 Personen Anzeige gemäß § 295- 298 der Blasphemiegesetze und Anti-Ahmadiyya Gesetze erstattet wurde. Dazu gehörten 13 Christen, 17 Ahmadis und neun Muslime und von zwei weiteren war die Religion nicht bekannt (BFA 10.2014).

Mindestens 17 Personen befanden sich 2014 aufgrund von Blasphemie-Verurteilungen im Todestrakt, 19 saßen lebenslange Haftstrafen ab (HRW 29.1.2015). Laut USCIRF wurden im Berichtszeitraum fünf Personen wegen Blasphemie zu Tode verurteil und einer zur lebenslanger Haft, was die Zahl der Personen, die aufgrund von Blasphemievorwürfen in Haft sitzen, auf 38 bringt (USCIRF 30.4.2015). Im Vergleich dazu schreibt die USCIRF im Untersuchungsjahr 2013, dass sich aufgrund von Blasphemie-Verurteilungen mindestens 17 Pakistanis im Todestrakt befanden und 19 lebenslange Haft absaßen (BFA 10.2014; vgl. auch:

HRW 21.1.2014). Trotz der landesweiten Anwendung werden die meisten aller Anzeigen im Punjab registriert (USCIRF 30.4.2015)

Eine Person, die einmal wegen Blasphemie verurteilt wurde, wird vielfach auch nach Freispruch durch ein Berufungsgericht zum Opfer von Verfolgung durch extremistische Organisationen. Insbesondere bei Angehörigen religiöser Minderheiten geraten Familienangehörige von Angeklagten häufig ebenfalls ins Visier von Extremisten und erhalten z. B. anonyme Drohungen (AA 23.7.2015). Im November 2014 wurde ein christliches Ehepaar, das angeblich Seiten eines Korans verbrannte, von einem Mob zu Tode geprügelt (HRW 29.1.2015). Im März 2013 wurde ein christliches Viertel in XXXX aufgrund einer Blasphemieanzeige abgebrannt, getötet wurde niemand (BAA 6.2013; vgl. auch: HRW 21.1.2014). Der Christliche Mann, dessen angeblich blasphemischen Aussagen die Anzeige und auch die Angriffe auf das christliches Viertel in XXXX auslösten, wurde im März 2014 zu Tode verurteilt (TG 27.3.2014; vgl. auch: HRW 29.1.2015).

Auffällig ist der Umstand, dass Muslime als stärkste Gruppe von derartigen Verfahren betroffen sind. Dies relativiert sich allerdings bei Berücksichtigung ihrer Anteile an der Bevölkerung, so dass festzuhalten ist, dass die religiösen Minderheiten proportional weitaus stärker unter Strafverfolgung unter Anwendung vorgeblich die Religion schützender Regelungen leiden (BAMF 2011). Auf der anderen Seite widerlegen die Zahlen die Annahme, dass es sich bei dieser Gesetzeslage sowie deren Umsetzung um ein staatliches Verfolgungsprogramm gegen Minderheiten handelt (BAMF 2011). Mehr Ahmadis als Christen, Hindus und Sikh werden sind von Blasphemieanzeigen betroffen (HRCP 3.2015).

Es gibt Hilfsorganisationen für Blasphemie-Verdächtige. Die National Commission for Justice and Peace (NCJP) arbeitet als Rechtshilfeorganisation und bietet in acht regionalen Büros Hilfe an. In den Fällen nach § 295b und § 295a gibt es im Regelfall eine Freilassung auf Kaution, bei § 295c im Regelfall nicht. Für die Anti-Ahmadi Gesetze nach § 298 wird häufig Kaution gewährt. Die NCJP bevorzugt, dass die Angeklagten während des Prozesses in Untersuchungshaft bleiben, da eine Gefahr der Lynchjustiz durch aufgestachelte Mobs besteht. Nach einer Freilassung benötigen die Betroffenen deshalb aus Sicherheitsgründen auch Umsiedlung und Rehabilitation. Die NCJP organisiert und hilft bei der Umsiedlung, dies verursacht hohe Kosten. Es gibt keine staatlichen Einschränkungen bei der Umsiedlung. Bei unbekannten Fällen ist eine Umsiedlung in Pakistan möglich, bei bekannten allerdings nicht. Für diese Fälle steht man auch mit dem Ausland in Kontakt, um für die Betroffenen eine Aufnahme in ein anderes Land organisieren zu können. Es gibt keine systematischen staatlichen Maßnahmen zum Schutz, keine Schutzgesetzgebung oder Politiken für solche Fälle. In einigen Fällen gab es Kompensationen, jedoch in den meisten nicht. Auch die Rechtsanwaltskammer hat ein Komitee, das Rechtshilfe anbietet, diese Tradition wird allerdings schwächer. Eine starke Vernetzung der Organisationen ermöglicht es, dass die Zahlen und Namen zu Blasphemie-Fällen zuverlässig sind (BFA 10.2014; vgl. auch:

BAA 6.2013).

Wenn auch die Blasphemiegesetze zumindest in Teilen der Gesellschaft (liberalen Teilen der Mittel- und Oberschicht) in Frage gestellt werden, ist angesichts des Drucks konservativer islamischer Kreise mit Gesetzesänderungen in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Am 7. Mai 2014 wurde ein bekannter Rechtsanwalt und Koordinator der HRCP in seinem Büro erschossen, da er den Hochschullehrer Junaid Hafeez, der wegen Blasphemie angeklagt ist, vor Gericht vertrat (HRCP 3.2015). Im Jänner 2011 wurde der Gouverneur der Provinz Punjab, der öffentlich Partei für eine zum Tode verurteilte Christin ergriffen und dabei die Blasphemiegesetzgebung kritisiert hatte, von einem seiner Leibwächter auf offener Straße erschossen (AA 23.7.2015). Auch der damalige Minister für Minderheiten, Shahbaz Bhatti, wurden 2011 aufgrund seines öffentlichen Engagements für eine grundlegende Reform des Gesetzes ermordet (AA 8.2015a).

Quellen:

Ahmadis bietet eine Flucht nach Rabwah, ihrem religiösen Zentrum, zwar keinen sicheren aber einen erheblichen Schutz vor Repressionen (AA 1.7.2011; vgl. auch: UKHO 2.2015). Sie sind dort weitgehend unter sich, doch für ihre Gegner sehr sichtbar (AA 23.7.2015; vgl. auch: UKHO 2.2015). 95 Prozent der Einwohner der Stadt Rabwah sind Ahmadis. In einer Antwort erklärte die Human Rights Commission of Pakistan, dass die Sicherheit in Rabwah für Ahmadis von der Art der Verfolgung und dem Einfluss der verfolgenden Person abhängt. Rabwah ist zwar sicherer für Ahmadis als die meisten anderen Orte in Pakistan, doch wenn ein Ahmadi in ganz Pakistan verfolgt wird, dann wird dieser auch in Rabwah gefunden. In Rabwah zu leben zeigt, dass man Ahmadi ist, sollte man einen Ahmadi aufspüren wollen, würde man dort suchen (UKHO 2.2015).

Auch besteht die Möglichkeit, in den Schutz der größeren Städte zu fliehen, falls es sich nicht um Personen handelt, die bereits überregional bekannt geworden sind. Dies wird auch von Vertretern unabhängiger pakistanischer Menschenrechtsorganisationen als Ausweichmöglichkeit gesehen. Für verfolgte Angehörige der christlichen Minderheit bestehen - abgesehen wiederum von den Fällen, die überregionale Bekanntheit erlangt haben - generell Ausweichmöglichkeiten in andere Landesteile (AA 23.7.2015).

Es ist und war im Allgemeinen möglich für Ahmadis ihren Glauben auf einer eingeschränkten Basis sowohl im privaten Bereich als auch in der Gemeinschaft auszuüben, ohne das heimische pakistanische Gesetz zu verletzen (UKHO 2.2015).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Die Identität des Beschwerdeführers kann nach Vorlage der pakistanischen Geburtsurkunde im Original und aufgrund des mit seinen Angaben übereinstimmenden Inhalts als den Tatsachen entsprechend angenommen werden. Anhaltspunkte für die Vorlage einer Fälschung liegen nicht vor.

2.2. Die Feststellungen des Beschwerdeführers zu seiner Glaubenszugehörigkeit, seinen in diesen Zusammenhang stehenden Lebensumständen in Pakistan und nunmehr in Österreich beruhen auf den insofern entsprechend stringenten Angaben im Verfahren vor dem BFA sowie in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist dem Beschwerdeführer nicht entgegenzutreten, wenn er angibt, dass er bzw. seine Familie der in Pakistan vorhandenen Glaubensgruppe der Ahmadi angehört. Dies ergibt sich einerseits aus den diesbezüglich gleich bleibenden Angaben des Beschwerdeführers, der von Beginn seines Aufenthaltes in Österreich bei den Befragungen und Einvernahmen die Antragstellung damit begründete, dass er ein Angehöriger dieser Glaubensgruppe sei. Andererseits wird seine Zugehörigkeit auch von der in Österreich ansässigen Glaubensgemeinschaft "Ahamdiyya Muslim Jamaat Österreich" bestätigt. Dass es sich bei dieser Bestätigung um eine bloße Gefälligkeitsbestätigung handelt, kann mangels näherer Anhaltspunkte nicht angenommen werden. In Pakistan lebt eine größere Anzahl von Anhängern dieser Glaubensgruppe als Minderheit. Dies ergibt sich aus den Länderberichten, wenngleich in den Länderberichten die Angaben über die Anzahl der Mitglieder dieser Glaubensgruppe in Pakistan sehr stark zwischen 600.000 oder 2 bis 5 Millionen, je nach Quelle schwanken (vergl. dazu die Länderfeststellungen oben, S 17). Es kann somit durchaus nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer ein Mitglied der Glaubensgruppe der Ahmadis ist und in dem von ihm angegebenen Ort gelebt hat.

Nicht glaubhaft ist jedoch, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsland Pakistan aus diesem Grund einer individuellen Verfolgung ausgesetzt war, die Asylrelevanz erreicht. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer als Angehöriger der Ahmadi besonders exponiert hätte und er so asylrelevante Angriffe oder Bedrohungen gegen seine Person erleiden musste. Dazu ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer, obwohl er in Pakistan verheiratet ist und Kinder hat, ohne seine Familie gezielt nach Europa reiste und er dabei andere Möglichkeiten der Schutzsuche, wie etwa eine interstaatliche Fluchtalternative (wenn auch nur vorübergehend, um für die gesamte Familie Fluchtvorbereitungen zu treffen) – vor allem auch für seine engsten Familienmitglieder (Frau und Kinder) - von vornherein offenbar gar nicht in Erwägung gezogen hat. Dies alles spricht eher nicht dafür, dass er bzw. seine Familie einer unmittelbaren Bedrohung ausgesetzt war, zumal er sonst wohl auch Maßnahmen getroffen hätte, um seine Familie zu schützen oder er sich überlegt hätte, wie er seine Familie vor allenfalls weiteren Angriffen - insbesondere während seiner Abwesenheit - schützen kann. Davon hat der Beschwerdeführer jedoch im gesamten Verfahren nichts erwähnt. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Ausreise keine konkreten gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen beschrieben, sondern lediglich vage Ausführungen getätigt, die die Glaubensgruppe der Ahmadis in Pakistan im Allgemeinen betreffen.

Selbst wenn man ihm zugesteht, dass er als pakistanischer Staatsangehöriger in Ländern des Nahen Ostens, die er im Zuge seiner Reise nach Europa durchquerte, ohne Aufenthaltstitel kaum eine Möglichkeit gefunden hat, sich legal niederzulassen, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach Erreichen des Hoheitsgebietes der europäischen Union in Griechenland keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sondern von dort illegal in andere Mitgliedsländer der EU weitergereist ist. Erst nach einem Aufgriff durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Burgenland (AS 3) - nach illegalem Grenzübertritt aus einem EU-Mitgliedsland kommend - stellte der Beschwerdeführer einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Auch in diesem Punkt könnte man ihm noch zugestehen, dass er den Empfehlungen allfälliger Schlepper gefolgt ist, einen Antrag auf internationalen Schutz erst dann zu stellen, wenn die Reise vor Erreichung des versprochenen Zieles durch das Einschreiten von Sicherheitsorganen gezwungenermaßen unterbrochen wird. Nicht akzeptabel ist aber, dass er das Ergebnis eines bereits eingeleiteten Asylverfahrens in Österreich gar nicht abgewartet hat, sondern wiederum illegal nach Deutschland und später, als das Beschwerdeverfahren bereits wieder anhängig war, noch einmal nach Italien weitergereist war. Menschlich ist zwar verständlich, dass sich der Beschwerdeführer unbedingt nach Deutschland begeben wollte, da dort seine Schwester aufhältig ist und er von ihr Unterstützung erwarten konnte; dies trifft aber nicht für die illegale Ausreise nach Italien zu. Die Vorgangsweise an sich steht einem dringenden Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers entgegen, da er wohl bei der ersten Gelegenheit Schutz angenommen hätte, wenn die Bedrohung bzw. Verfolgung tatsächlich stattgefunden hätte. Sohin muss der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsland keiner unmittelbaren Bedrohung ausgesetzt war und keine begründete Furcht vor Verfolgung hatte, sondern aus anderen Gründen ausgereist ist und mit allen Mitteln versucht, sich hier ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen .

Für diese Annahme spricht ganz besonders – wie bereits ausgeführt - dass die Familie und Verwandte des Beschwerdeführers (Ehegattin, Kinder, Eltern, Schwestern, Onkeln, Tanten) – alles Angehörige der Ahmadi-Glaubensgemeinschaft - nach wie vor in Pakistan aufhältig sind, dort ihren Beschäftigungen hauptsächlich in der Landwirtschaft nachgehen und keine existenziellen oder finanziellen Probleme haben (AS 162). Zum anderen stellt der Beschwerdeführer seine persönliche Glaubwürdigkeit dadurch in Frage, dass er im ersten Asylverfahren zunächst falsche Identitätsdaten verwendete. Die Erklärung, er habe dies getan, weil er "verwirrt" gewesen sei (AS 165), entkräftet das Argument der persönlichen Unglaubwürdigkeit nicht.

Ein tatsächlich unter Drohung stehender oder verfolgter Schutzsuchender würde sich wohl so schnell wie möglich einem Schutzverfahren unterziehen, seine Identität offen legen und versuchen, internationalen Schutz zu erhalten, wozu der Beschwerdeführer auf seiner Reise von Pakistan bis nach Europa mehrfach Gelegenheit gehabt hätte. Selbst dann, als der Beschwerdeführer schon Schutzanträge gestellt hat (in Österreich und später in Deutschland) hat er falsche Identitätsdaten angegeben. Die Erklärung, Angst gehabt zu haben, wieder abgeschoben zu werden, ist unter dem Aspekt eines angeblich dringenden Schutzbedürfnisses auf das sich der Beschwerdeführer bei seinen Anträgen stets beruft, widersprüchlich und lässt andere Motive als die Schutzsuche annehmen bzw. ist diese als Verlegenheitserklärung zu werten.

In der Beschwerdeverhandlung hat der Beschwerdeführer von sich aus angegeben, dass er falsche Angaben gemacht habe (vergl. Verhandlungsschrift S 5), indem er anführte, er habe bei der Niederschrift behauptet, XXXX hätte ihn geschlagen, was aber nicht richtig sei. Damit spricht der Beschwerdeführer auf einen von ihm anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme beim BFA erwähnten Vorfall vom 10.01.2012 an, den er – unabhängig von einer allfälligen Asylrelevanz – letztlich auf mehrmalige Nachfrage des einvernehmenden Beamten so dargestellt hatte, dass er konkret und persönlich betroffen gewesen wäre (AS 164). Auch daraus ist abzuleiten, dass der Beschwerdeführer sehr zweckbezogen agiert und immer wieder versucht, durch unwahre Darstellung einen Sachverhalt vorzubringen, von dem er annehmen kann, dass er allenfalls asylrelevant sein könnte. Damit gibt der Beschwerdeführer insgesamt das Bild von persönlicher Unglaubwürdigkeit ab.

Der Beschwerdeführer hat bei seiner ersten asylbehördlichen Einvernahme - im bereits zweiten Asylverfahren (im ersten Asylverfahren hat der Beschwerdeführer – wie oben erwähnt - nach der Erstbefragung Österreich illegal verlassen, bevor es zu einer asylbehördlichen Einvernahme überhaupt kommen konnte) - auch keine individuellen Verfolgungshandlungen geltend gemacht, sondern lediglich von allgemeinen Problemen gesprochen, wie z.B. dass er keine Freiheit gehabt habe, seine Religion dort auszuüben, die muslimischen Leute glauben würden, er sei ein Christ, dass sie andere Leute nicht grüßen sollten und sie als Nicht-Moslems bezeichnen würden und dass diese Probleme alle im Dorf lebenden Ahmadis (ca. 70 Personen) treffen würden (AS 163). Trotz expliziten Nachfragens hat der Beschwerdeführer zunächst kein konkretes individuell gegen ihn gerichtetes Vorgehen dargelegt, das ihn zur Ausreise veranlasst hätte (ausgenommen den im vorhergehenden Absatz erwähnten Vorfall, den der Beschwerdeführer jedoch in der Beschwerdeverhandlung widerrufen und als falsche Angaben seinerseits bezeichnet hat). Andere Anlässe, auf die der Beschwerdeführer verwiesen hat, standen in keinem Bezug zum Beschwerdeführer (etwa:

"sie" hätten angefangen, den Ahmadis große Probleme zu machen, in XXXX seien 86 Leute umgebracht worden) oder haben solche bereits vor längerer Zeit an anderen Orten als dem Heimatort des Beschwerdeführers stattgefunden, so dass auch hier kein Bezug zum Beschwerdeführer hergestellt werden kann. Auch die vom Zeugen erwähnten, im Internet abrufbaren Vorfälle (Verhandlungsschrift S 17) stehen nicht in einem nachvollziehbaren Bezug zum Beschwerdeführer.

Der Beschwerdeführer erwähnte erstmals in der Beschwerdeverhandlung, dass im Februar 2012 der Großvater seiner Ehefrau im Dorf XXXX ermordet worden sei und verweist er auf eine Internetseite von "Youtube", ohne den Vorfall näher zu beschreiben oder auszuführen. Durch den Verweis auf die Internetseite von "Youtube" lässt sich für den Beschwerdeführer nichts gewinnen, da die unter dem Namen "Riaz Basra" gefundenen Eintragungen (Videos) keinen Bezug zum Beschwerdeführer herstellen lassen. Das Bundesverwaltungsgericht geht somit davon aus, dass es sich dabei um eine unzulässige Steigerung des Vorbringens handelt. In diesem Zusammenhang ist wiederum auf das Erkenntnis VwGH B 07.06.2000, 2000/01/0205 und die den Beschwerdeführer gemäß § 15 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 treffende Mitwirkungspflicht zu verweisen. Wäre der nunmehr behauptete Sachverhalt für den BF tatsächlich ausreisekausal gewesen, so wäre nach der allgemeinen Lebenserfahrung von ihm zu erwarten gewesen, dass er die erste Möglichkeit zur umfassenden Darstellung dieser Problematik nützt. Der Beschwerdeführer hat nicht erklärt, warum er diesen Vorfall nicht schon früher erwähnt hat. Dass er dazu keine Gelegenheit gehabt hätte, lässt sich aus der Aktenlage nicht erklären, da der Beschwerdeführer sowohl bei der ersten asylbehördlichen Einvernahme umfassend befragt wurde und sogar die Beschwerdeschrift auf einen solchen Vorfall nicht eingeht. Im Übrigen wäre aus einem solchen Vorfall im familiären Umfeld wohl auch eine ernst zu nehmende Gefahr für seine Familienmitglieder anzunehmen, was umso stärker die Frage aufwirft, warum der Beschwerdeführer Pakistan ohne seine Familie verlassen hat, die aber bis dato im Heimatort verblieben ist.

Dies alles spricht dagegen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Pakistan eine begründete Furcht vor Verfolgung gehabt hatte. Eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat kann daher nicht angenommen werden.

Was die Religiosität des Beschwerdeführers betrifft, kommt das Bundesverwaltungsgericht in Ansehung seines Gesamtverhaltens im Asylverfahren und nach Abwägung der Aussagen zu dem Ergebnis, dass er keineswegs überzeugend ist und den Glauben der Ahmadiyya in Wahrheit nicht eingehend praktiziert – obschon ihm die Zugehörigkeit zur dieser Glaubensgemeinschaft, wie oben bereits ausgeführt, nicht abzusprechen ist. So wurde der Beschwerdeführer schon im erstinstanzlichen Verfahren zum Wissen über seine Religion und der persönlichen Glaubensausübung befragt. Außer, dass er dieser Religion "folge" und er "gebetet habe", hat der Beschwerdeführer nichts angegeben, was auf eine eingehende Auseinandersetzung mit glaubensspezifischen Inhalten schließen ließe. Erst anlässlich der Beschwerdeverhandlung erweiterte er seine diesbezüglichen Angaben und bestätigte er, dass er diese Religion praktiziere, indem er fünf Mal am Tag bete, den Koran lese, zu Ramadan faste und armen Leuten helfe. Darüber hinaus nannte er auf die Frage, wer Imam Mehdi sei, den vollen Namen des Religionsgründers der Ahmadi (Verhandlungsschrift S 10). Daraus ist zwar abzuleiten, dass der Beschwerdeführer über ein Grundwissen verfügt bzw. sich ein solches inzwischen angeeignet hat, eine intensive Auseinandersetzung mit Inhalten seines Glaubens ist darin aber immer noch nicht erkennbar. Die Glaubensbetätigung des Beschwerdeführers ist nach einer eingehenden Bewertung durch das Gericht nur rudimentär und scheint zweckbezogen auf einen positiven Ausgang des Asylverfahrens gerichtet. So ergibt sich aus seiner Antwort auf die Frage zu den wesentlichen Merkmalen der Religion der Ahmadis und wie sich diese vom sunnitischen Islam herkömmlicher Prägung abzeichnen, dass sich der Beschwerdeführer bislang nur oberflächlich mit seiner Religion beschäftigt hat. Außer der bloßen Aufzählung der 5 Säulen des Islam, die im vorliegenden Fall sogar unvollständig ist (es fehlen z.B. das Glaubensbekenntnis und die Pilgerfahrt) und einem einigermaßen interessierten Moslem wohl geläufig sein dürften, hat der Beschwerdeführer von sich aus nichts Substantiiertes zu seiner spezifischen Glaubensgruppe angegeben (Verhandlungsschrift S 10). Bei der Erklärung des Unterschiedes zwischen dem Glauben der Ahmadi und dem sunnitischem Islam fasste sich der Beschwerdeführer sehr kurz und vermochte er lediglich zu sagen, als dass die Ahmadis im Gegensatz zu den anderen Moslems daran glauben würden, der Prophet Jesus sei gestorben (nicht lebend in den Himmel gefahren) und er sei als Imam Mehdi auf die Erde zurückgekehrt.

Der in der Beschwerdeverhandlung als Zeuge befragte Imam der Ahmadiyya Gemeinschaft Österreich bestätigte dem Beschwerdeführer - von einem Grundwissen abgesehen - kein großes Wissen über die Ahmadiyya-Gemeinschaft (Verhandlungsschrift S 17). Der Beschwerdeführer vermittelte insgesamt den Eindruck als würde er sich mit religiösen Angelegenheiten kaum auseinandersetzen. Dies zeigte sich auch in seinen Antworten, die er anlässlich seiner ersten asylbehördlichen Einvernahme gab, wonach er sich mit religiösen Angelegenheiten wohl kaum befasst hatte. So wurde er aufgefordert, über seine Religion zu erzählen (vergl. AS 163). Dazu gab er an, er hätte nicht viel gelernt und wüsste auch nicht viel über diese Religion, folge ihr aber. Er habe gebetet. Die Ahmadis seien gute Leute und würden keine Probleme für die anderen Menschen machen. Die anderen Moslems seien Mörder und würden Leute umbringen. Diese oberflächlichen Aussagen lassen nicht auf eine überzeugte Glaubensverbundenheit schließen.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich in ständigem Kontakt mit der Ahmadiyya Gemeinschaft Österreich steht, die Monatstreffen besucht und Beiträge bezahlt, bedeutet für sich allein noch nicht, dass er von einer solchen Glaubensüberzeugung ist, die er zur Wahrung seiner religiösen Identität als besonders wichtig erachtet, auch wenn er nach Meinung des Zeugen "dazu" gehört.

Zusammenfassend steht für das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall unter Abwägung sämtlicher im Verfahren ermittelter Umstände mit ausreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer weder vor seiner Ausreise Verfolgungshandlungen ausgesetzt war noch solchen ausgesetzt sein wird, wenn er in sein Heimatland zurückkehrt. Es ist nicht davon auszugehen, dass er dort die Religion auf eine andere Art und Weise praktizieren wird, als er dies schon vor der Ausreise gemacht hat und was schon seinerzeit – wie oben dargestellt – zu keinen relevanten Verfolgungshandlungen geführt hat. Für die Annahme einer besonderen inneren religiösen Wertvorstellung, die es dem Beschwerdeführer besonders schwer machen würde, von einer im Heimatland verpönten religiösen Betätigung Abstand zu nehmen, haben sich zu wenige Anhaltspunkte ergeben, zumal er nicht einmal in Österreich einer besonders intensiven religiösen Betätigung nachgeht, woran er aber zumindest hier aufgrund umfassender Religionsfreiheit in keiner Weise gehindert wäre.

Vom Bundesverwaltungsgericht wird die sich aus den Länderinformationen für die Angehörigen des Ahmadis ergebende schwierige Situation nicht außer Acht gelassen. Dass bloß die Zugehörigkeit zur Religionsgruppe der Ahmadis in Pakistan bereits ausreichend Grund für eine Verfolgung nach der Genfer Flüchtlingskonvention darstellt, kann daraus aber dennoch nicht abgeleitet werden. Dafür spricht im gegenständlichen Fall schon, dass neben seiner Familie noch eine größere Zahl von Angehörigen der Ahmadis im Heimatdorf des Beschwerdeführers lebt und ihren gewöhnlichen Beschäftigungen nachgeht.. Dass diese allenfalls nach seiner Ausreise Verfolgungshandlungen erleiden mussten, hat der Beschwerdeführer nicht berichtet. Der Beschwerdeführer konnte jedenfalls – unter Verweis auf die obigen Ausführungen - nicht glaubhaft darlegen, dass er konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt war. Er konnte überdies nicht davon überzeugen, dass es ihm ein besonderes Anliegen ist, die Religion in einer Art und Weise zu praktizieren, die sich von der, wie er sie in seinem Heimatland bis zur Ausreise verfolgungslos praktiziert hatte, wesentlich unterscheidet. Insofern fehlt es an Voraussetzungen für die Annahme einer objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung.

2.3. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 19.10.2016 eingeladen, integrationsbegründende Umstände bekanntzugeben und zu bescheinigen (OZ 27Z). Nach Gewährung einer Fristerstreckung kam der Beschwerdeführer dieser Einladung mit einer weiteren Stellungnahme und einem Beweisantrag nach (OZ 31). Der Beschwerdeführer führt darin aus, dass er in der in XXXX ansässigen Ahmadiyya-Gemeinde gut integriert sei und er sich dort in der Religionsgemeinde aktiv betätige. Zu Sprachkursen habe er sich wiederholt angemeldet, jedoch keine Zusicherung der Teilnahme erhalten, weil der Andrang der Asylsuchenden auf Integrationsleistungen durch Sprachkurse so groß sei, dass eine Kursteilnahme des Beschwerdeführers bis dato nicht ermöglicht worden sei. Außerdem wurde die neuerliche Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, in der der bereits einvernommen Zeuge neuerlich zur Glaubensüberzeugung des Beschwerdeführers befragt werden soll, beantragt. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Zeug bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 09.03.2016 erst kurz als Imam tätig gewesen wäre, so dass er nur wenig über die Glaubensaktivitäten des Beschwerdeführers aussagen hätte können. Seither würde sich der Beschwerdeführer intensiv und besonders engagiert als gläubiger Ahmadi-Moslem bei der österreichischen Ahmadiyya Muslim Jamaat Gemeinschaft hervorgetan haben.

Wie schon oben ausgeführt, wurde bereits bei der Beschwerdeverhandlung am 09.03.2016 offenkundig, dass der Beschwerdeführer keine überzeugte Glaubensverbundenheit dargelegt hat. Darauf weist sein gesamtes Verhalten im Asylverfahren seit seiner Einreise in das Hoheitsgebiet der EU hin und ergibt sich schon daraus, dass der Beschwerdeführer ausschließlich zweckbezogen auf einen positiven Ausgang des Asylverfahrens agiert. Die o. a. Stellungnahme vermag daher die offenkundig zu Tage getretene Einstellung des Beschwerdeführers selbst dann nicht zu entkräften, wenn der Zeuge das Engagement und die Aktivitäten des Beschwerdeführer in der österreichischen Ahmadiyya Muslim Jamaat Gemeinschaft bestätigt. Es wird seitens des Gerichts schon bisher nicht entgegengetreten, dass sich der Beschwerdeführer in der österreichischen Ahmadiyya Muslim Jamaat Gemeinschaft engagiert. Dennoch kann darin in Anbetracht des übrigen Beweisergebnisses nur ein weiterer Versuch des Beschwerdeführers gesehen werden, das Vorbringen zu steigern, um mit allen Mitteln einen positiven Ausgang des Asylverfahrens zu erreichen.

2.4. Die Feststellungen zur Situation der Ahmadis in Pakistan beruhen auf den in das Verfahren eingeführten Länderberichten. Diese sind mit Quellenangaben versehen, hinreichend aktuell und stammen sowohl aus öffentlichen als auch aus privaten Quellen. Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Plausibilität der weitestgehend übereinstimmenden Inhalte besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Länderberichte zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes Recht

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 70/2015, geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).

Zu A)

Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005

3.3. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

3.4. Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl VfSlg 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10).

3.5. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031).

3.6. Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 21.12.2000, 2000/01/0131).

3.7. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Benachteiligungen auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet sind, sofern sie aus asylrelevanten Motiven erfolgen, für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich machen, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen ist (vgl VwGH 22.06.1994, 93/01/0443). Ein völliger Entzug der Lebensgrundlage stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine solche Intensität dar, dass diesem Asylrelevanz zukommen kann (VwGH 24.03.1999, 98/01/0380; 13.05.1998, 97/01/0099). Daraus ergibt sich, dass ein wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Nachteil grundsätzlich als Verfolgung zu qualifizieren sein wird, wenn durch das Vorliegen des Nachteils die Lebensgrundlage massiv bedroht ist.

3.8. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

3.9. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).

3.10. Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134).

3.11. Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann (vgl VwGH 19.10.2006, 2006/19/0297 mwN). Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Art 3 EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen (vgl VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534).

3.12. Zum gegenständlichen Verfahren

3.12.1. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 05.09.2012, C-71/11 und C-99/11, in Zusammenhang mit der Auslegung der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie; neu gefasst durch die mit 09.01.2012 in Kraft getretene Richtlinie 2011/95/EU) ausgesprochen, dass Art 9 Abs 1 lit a der Richtlinie 2004/83/EG (nunmehr: Art 9 Abs 1 lit a der Richtlinie 2011/95/EU) dahin auszulegen ist, dass nicht jeder Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit, der gegen Art 10 Abs 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstößt, bereits eine "Verfolgungshandlung" im Sinne dieser Bestimmung der Richtlinie darstellt; eine Verfolgungshandlung, die sich aus einem Eingriff in die öffentliche Ausübung dieser Freiheit ergeben kann und bei der Beurteilung der Frage, ob ein Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit, der Art 10 Abs 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt, eine "Verfolgungshandlung" darstellen kann, die zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Betroffenen prüfen müssen, ob er aufgrund der Ausübung dieser Freiheit in seinem Herkunftsland ua tatsächlich Gefahr läuft, durch einen der in Art 6 der Richtlinie 2004/83/EG genannten Akteure verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Art 2 lit c der Richtlinie 2004/83/EG (nunmehr: Art 2 lit d der Richtlinie 2011/95/EU) ist nach derselben Entscheidung des EuGH dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen, wobei die Behörden bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling dem Antragsteller nicht zumuten können, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten.

Um konkret festzustellen, welche Handlungen als Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie gelten können, ist es nicht angebracht, zwischen Handlungen, die in einen "Kernbereich" ("forum internum") des Grundrechts auf Religionsfreiheit eingreifen sollen, der nicht die religiöse Betätigung in der Öffentlichkeit ("forum externum") erfassen soll, und solchen, die diesen "Kernbereich" nicht berühren sollen, zu unterscheiden.

Zu den Handlungen, die eine "schwerwiegende Verletzung" im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie darstellen können, gehören nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit des Antragstellers, seinen Glauben im privaten Kreis zu praktizieren, sondern auch solche in seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben.

Folglich ist bei der Bestimmung der Handlungen, die aufgrund ihrer Schwere verbunden mit den Folgen für den Betroffenen als Verfolgung gelten können, nicht darauf abzustellen, in welche Komponente der Religionsfreiheit eingegriffen wird, sondern auf die Art der Repressionen, denen der Betroffene ausgesetzt ist, und deren Folgen, wie der Generalanwalt in Nr. 52 seiner Schlussanträge ausgeführt hat.

Ob eine Verletzung des durch Art. 10 Abs. 1 der Charta garantierten Rechts eine Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie darstellt, richtet sich deshalb danach, wie gravierend die Maßnahmen und Sanktionen sind, die gegenüber dem Betroffenen ergriffen werden oder ergriffen werden können.

Demnach kann es sich bei einer Verletzung des Rechts auf Religionsfreiheit um eine Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie handeln, wenn der Asylbewerber aufgrund der Ausübung dieser Freiheit in seinem Herkunftsland u. a. tatsächlich Gefahr läuft, durch einen der in Art. 6 der Richtlinie genannten Akteure verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden.

Insoweit ist anzumerken, dass eine zuständige Stelle, wenn sie nach Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie einen Antrag auf internationalen Schutz individuell prüft, alle Akte berücksichtigen muss, denen der Antragsteller ausgesetzt war oder ausgesetzt zu werden droht, um festzustellen, ob unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände diese Handlungen als Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie gelten können.

Da der in Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie definierte Religionsbegriff auch die Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, umfasst, kann das Verbot einer solchen Teilnahme eine hinreichend gravierende Handlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie und somit eine Verfolgung darstellen, wenn sie in dem betreffenden Herkunftsland für den Antragsteller u. a. die tatsächliche Gefahr heraufbeschwört, durch einen der in Art. 6 der Richtlinie genannten Akteure verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden.

Der subjektive Umstand, dass für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten religiösen Praxis in der Öffentlichkeit, die Gegenstand der beanstandeten Einschränkungen ist, zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist, ist ein relevanter Gesichtspunkt bei der Beurteilung der Größe der Gefahr, der der Antragsteller in seinem Herkunftsland wegen seiner Religion ausgesetzt wäre, selbst wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis keinen zentralen Bestandteil für die betreffende Glaubensgemeinschaft darstellt.

Keine dieser Regeln deutet darauf hin, dass bei der Beurteilung der Frage, wie groß die Gefahr ist, dass der Betreffende tatsächlich Verfolgungshandlungen in einem bestimmten Kontext erleiden wird, berücksichtigt werden müsste, ob der Antragsteller die Gefahr einer Verfolgung möglicherweise dadurch vermeiden kann, dass er auf die betreffende religiöse Betätigung und folglich auf den Schutz, den ihm die Richtlinie mit der Anerkennung als Flüchtling garantieren soll, verzichtet.

Sobald feststeht, dass sich der Betroffene nach Rückkehr in sein Herkunftsland in einer Art und Weise religiös betätigen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen wird, müsste ihm daher nach Art. 13 der Richtlinie die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden. Dass er die Gefahr durch Verzicht auf bestimmte religiöse Betätigungen vermeiden könnte, ist grundsätzlich irrelevant.

Art. 2 Buchst. c der Richtlinie ist dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten.

3.12.2. Das Bundesverwaltungsgericht geht im Einklang mit der Judikatur des EuGH und den Länderfeststellungen grundsätzlich davon aus, dass die bloße Zugehörigkeit einer Person zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadi nicht schon für sich allein und gleichsam automatisch zu einer asylrelevanten Verfolgung dieser Person in Pakistan führt (in dieser Richtung auch das Bundesverwaltungsgericht in Deutschland in BVerwG 10 C 23.12 VGH A 10 S 69/11 vom 20.02.2013). Die Gefahr hängt vom willensgesteuerten Verhalten des einzelnen Glaubensangehörigen ab: Der Ausübung seiner Religion mit Wirkung in der Öffentlichkeit. In solchen Fällen besteht der unmittelbar drohende Eingriff in einer Verletzung der Freiheit, die eigene Religion entsprechend den geltenden Glaubensregeln und dem religiösen Selbstverständnis des Gläubigen zu praktizieren, weil der Glaubensangehörige seine Entscheidung für oder gegen die öffentliche Religionsausübung nur unter dem Druck der ihm drohenden Verfolgungsgefahr treffen kann. Er liegt hingegen nicht in der Verletzung der erst im Fall der Praktizierung bedrohten Rechtsgüter (z.B. Leib, Leben, persönliche Freiheit). Etwas anderes gilt dann, wenn der Betroffene seinen Glauben im Herkunftsland bereits praktiziert hat und ihm schon deshalb - unabhängig von einer willensgesteuerten Entscheidung über sein Verhalten in der Zukunft - unmittelbar die Gefahr z.B. einer Inhaftierung und Bestrafung droht.

Im gegenständlichen Fall konnte der Beschwerdeführer dafür, dass er im Herkunftsland seinen Glauben bereits praktiziert hat und ihm schon deshalb die Gefahr einer Inhaftierung oder Bestrafung gedroht hätte,– wie in der Beweiswürdigung angeführt – keine geeigneten Anhaltspunkte glaubhaft machen.

In dem oben zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgericht in Deutschland vom 20.02.2013 ist dargelegt, dass "nach der Rechtsprechung des EuGH die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um die Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. A der Richtlinie zu erfüllen, von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten abhängt. Objektive Gesichtspunkte sind insbesondere die Schwere der dem Ausländer bei Ausübung seiner Religion drohenden Verletzung anderer Rechtsgüter wie z.B. Leib und Leben. Die erforderliche Schwere kann insbesondere dann erreicht sein, wenn dem Ausländer durch die Teilnahme an religiösen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei strafrechtsbewehrten Verboten kommt es insoweit maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an, denn ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, begründet keine erhebliche Verfolgungsgefahr (so auch Generalanwalt Bot in seinen Schlussanträgen vom 19. April 2012 (Rs. C-71/11 und C-99/11, Rn. 82).

Als relevanten subjektiven Gesichtspunkt für die Schwere der drohenden Verletzung der Religionsfreiheit sieht der Gerichtshof den Umstand an, dass für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten gefahrträchtigen religiösen Praxis in der Öffentlichkeit zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist. Denn der Schutzbereich der Religion erfasst sowohl die von der Glaubenslehre vorgeschriebenen Verhaltensweisen als auch diejenigen, die der einzelne Gläubige für sich selbst als unverzichtbar empfindet. Dabei bestätigt der EuGH die Auffassung des Senats, dass es auf die Bedeutung der religiösen Praxis für die Wahrung der religiösen Identität des einzelnen Ausländers ankommt, auch wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist (vgl. Beschluss vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 10 C 19.09 - BVerwGE 138, 270 Rn. 43). Dem Umstand, dass die konkrete Form der Glaubensbetätigung (z.B. Missionierung) nach dem Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft, der der Schutzsuchende angehört, zu einem tragenden Glaubensprinzip gehört, kann dabei eine indizielle Wirkung zukommen. Maßgeblich ist aber, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist.

Der Beschwerdeführer hat u. a. aufgrund seiner oberflächlichen Befassung mit Glaubensfragen den Eindruck geboten, dass eine verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis eben nicht unverzichtbar ist.

Im zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgericht in Deutschland vom 20.02.2013 ist weiters ausgeführt: "Der vom EuGH entwickelte Maßstab, dass die Befolgung einer bestimmten religiösen Praxis zur Wahrung der religiösen Identität besonders wichtig ist, setzt nach dem Verständnis des Senats nicht voraus, dass der Betroffene innerlich zerbrechen oder jedenfalls schweren seelischen Schaden nehmen würde, wenn er auf eine entsprechende Praktizierung seines Glaubens verzichten müsste (vgl. zu den strengeren Maßstäben der Rechtsprechung zur Gewissensnot von Kriegsdienstverweigerern: Urteil vom 1. Februar 1982 - BVerwG 6 C 126.80 - BVerwGE 64, 369 371 m. w.N.). Jedoch muss die konkrete Glaubenspraxis für den Einzelnen ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. Es reicht nicht aus, dass der Asylbewerber eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen – jedenfalls im Aufnahmemitgliedstaat - nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben in einer für ihn als verpflichtend empfundenen Weise auszuüben oder hierauf wegen der drohenden Sanktionen zu verzichten. Die Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss der Asylbewerber zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen (so schon Beschluss vom 9. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 43).

Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen. Dafür ist das religiöse Selbstverständnis eines Asylbewerbers grundsätzlich sowohl vor als auch nach der Ausreise aus dem Herkunftsland von Bedeutung."

Einen solchen Nachweis hat der Beschwerdeführer nicht erbracht. Selbst der von ihm geltend gemachte Zeuge bestätigt dem Beschwerdeführer zwar die Anwesenheit und Beteiligung des Beschwerdeführers an religiösen Riten bei der Ahmadyyia-Gemeinschaft Österreich, vermeint aber gleichzeitig, dass der Beschwerdeführer nur über ein Grundwissen von seinem Glauben verfügt. Ein relevantes Maß an religiöser Identität kann darin nicht erkannt werden.

Schließlich führt das Bundesverwaltungsgericht Deutschland im genannten Urteil aus: "(Denn) der Verzicht auf eine verfolgungsrelevante Glaubensbetätigung im Herkunftsland kennzeichnet die religiöse Identität eines Gläubigen dann nicht, wenn er aus begründeter Furcht vor Verfolgung erfolgte. Ergibt die Prüfung, dass der Kläger seinen Glauben in Deutschland nicht in einer Weise praktiziert, die ihn in Pakistan der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde, spricht dies regelmäßig dagegen, dass eine solche Glaubensbetätigung für seine religiöse Identität prägend ist, es sei denn, der Betroffene kann gewichtige Gründe hier- für vorbringen. Praktiziert er seinen Glauben hingegen in entsprechender Weise, ist weiter zu prüfen, ob diese Form der Glaubensausübung für den Kläger zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist und nicht etwa nur deshalb erfolgt, um die Anerkennung als Flüchtling zu erreichen.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts besteht für pakistanische Staatsangehörige in ihrem Heimatland allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft noch keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr (UA S. 32). Eine solche droht nur "bekennenden Ahmadis", die "ihren Glauben im Heimatland auch öffentlich ausüben wollen" (UA S. 33)."

Zur Frage der Gruppenverfolgung von Ahmadis in Pakistan:

VwGH vom 28.05.2009, 2008/19/1031: Der Verwaltungsgerichtshof hat erkannt, dass die Ermittlung der asylrelevanten Verfolgungsgefahr (insbesondere unter dem Aspekt einer "Gruppenverfolgung") nach rein mathematischen Gesichtspunkten nicht möglich ist; eine solche Betrachtung sei schon vom Ansatz her verfehlt. Entscheidend ist vielmehr, ob der Asylwerber sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat. Dies ist der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, 2006/20/0771, u.a.). Anhand dieses Maßstabes ist auch zu ermitteln, ob eine asylrelevante Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten (etwa ethnischen) Gruppe glaubhaft ist. Dabei spielen Häufigkeit und Intensität der bereits dokumentierten Übergriffe auf Mitglieder dieser Gruppe im Herkunftsstaat eine wesentliche Rolle.

Zur Feststellung der Verfolgungswahrscheinlichkeit die für eine Gruppenverfolgung geltenden Maßstäbe bedarf es einer Vergleichsbetrachtung der Zahl der stattgefundenen Verfolgungsakte zur Gesamtzahl aller Ahmadis in Pakistan (etwa 4 Millionen) oder der bekennenden Ahmadis (500 000 bis 600 000), wobei die unter Umständen hohe Zahl der Glaubensangehörigen nicht unberücksichtigt bleiben darf, die aus Furcht vor Verfolgung auf ein öffentliches Praktizieren ihrer Religion verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dieser Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Deutschland an und verweist auf dessen Ausführungen in dem bereits mehrfach zitierten Urteil: "Hängt die Verfolgungsgefahr aber von dem willensgesteuerten Verhalten des Einzelnen - der verbotenen Ausübung des Glaubens in der Öffentlichkeit - ab, ist für die Gefahrenprognose auf die Gruppe der ihren Glauben trotz der Verbote in der Öffentlichkeit praktizierenden Glaubensangehörigen abzustellen. Dabei ergibt sich aus den bisherigen Feststellungen nicht, dass die Ausübung religiöser Riten in einer Gebetsstätte der Ahmadis bereits als öffentliche Betätigung gewertet und strafrechtlich sanktioniert wird. Die Zahl der ihren Glauben in strafrechtlich verbotener Weise praktizierenden Ahmadis ist ( ..) jedenfalls annäherungsweise zu bestimmen. In einem weiteren Schritt ist sodann festzustellen, wie viele Verfolgungsakte die Angehörigen dieser Gruppe treffen. Dabei ist insbesondere zu ermitteln, mit welcher Wahrscheinlichkeit ein Ahmadi inhaftiert und bestraft wird, der entgegen den Vorschriften des Pakistan Penal Code bei seiner Glaubensausübung religiöse Begriffe und Riten des Islam benutzt, seinen Glauben öffentlich bekennt oder für ihn wirbt. Bei der Relationsbetrachtung, die die Zahl der ihren Glauben verbotswidrig in der Öffentlichkeit praktizierenden Ahmadis mit der Zahl der tatsächlichen Verfolgungsakte in Beziehung setzt, ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine wertende Betrachtung handelt, die auch eventuell bestehende Unsicherheiten und Unwägbarkeiten der staatlichen Strafverfolgungspraxis mit einzubeziehen hat. Besteht aufgrund einer solchen Prognose für die - möglicherweise zahlenmäßig nicht große - Gruppe der ihren Glauben in verbotener Weise in der Öffentlichkeit praktizierenden Glaubensangehörigen ein reales Verfolgungsrisiko kann daraus der Schluss gezogen werden, dass auch die Gesamtgruppe der Ahmadis, für die diese öffentlichkeitswirksamen Glaubenspraktiken ein zentrales Element ihrer religiösen Identität darstellen und in diesem Sinne unverzichtbar sind, von den Einschränkungen ihrer Religionsfreiheit in flüchtlingsrechtlich beachtlicher Weise betroffen ist."

Für die Annahme, dass der Beschwerdeführer einer Gruppenverfolgung ausgesetzt war oder - im Falle der Rückkehr – ausgesetzt wäre, ließen sich nicht genügend Anhaltspunkte ermitteln. Dafür ist schon die Zahl der gegen Ahmadis eingeleiteten Strafverfahren, Verurteilungen und Gewalttaten religiöser Extremisten nicht so hoch, dass sich daraus die für eine Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte ableiten ließe. Dabei kann das Bundesverwaltungsgericht u. a. auf die Erkenntnisse zurückgreifen, die das britische Upper Tribunal seinen Ausführungen im Fall MN and others (Ahmadis – country conditions – risk) Pakistan CG [2012] UKUT 00389(IAC) vom November 2012 zugrunde gelegt hat - insbes. Rn. 26 bis 72) - einschließlich der detaillierten Aufstellung des Ahmadiyya-Headquarters über die Verfolgungsschläge in den Jahren 1984 bis 2011 (Rn. 30 - dortige Fußnote 6 und Rn. 103 mit Würdigung der Zuverlässigkeit der Aufstellung - auch zugänglich unter:

http://www.persecutionofahmadis.org/wp-content/uploads/2012/02/Persecution-of-Ahmadis-2011.pdf). (Fußnote 6: According to the report "Persecution of Ahmadis in Pakistan during the year 2011”, in summary, eight "police cases” were registered on religious grounds against Ahmadis during 2011. Between April 1984 and 31 December 2011, among the figures given 764 Ahmadis were "booked” for displaying kalma, 435 for posing as Muslims and 724 for preaching. 299 Ahmadis were charged under the Blasphemy laws and there were 1008 other various cases against Ahmadis on religious grounds. The same report refers to 207 Ahmadis having been killed in the same period and 234 attempted murders.)

Aber auch die in den im ggst. Verfahren verwendeten Länderberichten angeführten Zahlen lassen keine für die Annahme einer Gruppenverfolgung signifikanten Steigerung der Anzeigen gegen Ahmadis erkennen. So wurden im Jahr 2014 insgesamt 28 Ahmadis angezeigt, die meisten davon in Verbindung mit Anti-Ahmadi-Gesetzen. 13 Ahmadis wurden angezeigt, den Koran entweiht zu haben (USDOS 14.10.2015). Tatsächlich befinden sich aufgrund der Blasphemie- oder Anti-Ahmadi-Gesetze nur wenige Personen im Gefängnis (BAA 6.2013). Wegen Blasphemie wurden im Jahr 2014 12 neue Fälle durch die Polizei registriert, andere Quellen (HRCP) sprechen von 41 Personen - bestehend aus Christen, Ahmadis und Muslimen (BFA 10.2014).

Die Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung – wie es die Beschwerde verlangt – liegen jedenfalls noch nicht vor. Es fehlt an einer entsprechenden Verfolgungsdichte (vergl dazu das bereits mehrfach zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes in Deutschland). Die Glaubensgemeinschaft der Ahmadyyia ist in Pakistan nicht per se verboten. Verboten sind den Anhängern nur bestimmte Glaubenspraktiken und Verhaltensweisen in der Öffentlichkeit und v.

a. Proselytismus. Es ist und war im Allgemeinen möglich für Ahmadis ihren Glauben auf einer eingeschränkten Basis sowohl im privaten Bereich als auch in der Gemeinschaft auszuüben, ohne das heimische pakistanische Gesetz zu verletzen (UKHO 2.2015). Es werden allerdings nur wenige Fälle pro Jahr angezeigt und die Zahl an Blasphemie-Anzeigen geht zurück (BAA 6.2013). Gemäß § 298c Pakistanisches Strafgesetzbuch werden diese Vergehen mit einer Strafandrohung von maximal drei Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert (BFA 10.2014; vgl. auch: AA 23.7.2015).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht glaubhaft und überzeugend zum Ausdruck gebracht, dass es ihm persönlich zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist, sich öffentlich als Ahmadi manifestieren zu können. Er gehört zwar zur Religion der Ahmadiyya und hat sich in Österreich einer Ahmadiyya-Gemeinschaft angeschlossen, zu der er auch Kontakt hält und von wo ihm die Mitgliedschaft bestätigt wurde. Wie jedoch in der Beweiswürdigung bereits angeführt, verfügt er maximal über ein rudimentäres Basiswissen und konnte er eine intensivere Auseinandersetzung mit religiösen Inhalten nicht glaubhaft machen. Die bloße Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahamdiyya reicht noch nicht aus, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr anzunehmen. Somit liegt im vorliegenden Fall weder eine "Gruppenverfolgung" noch eine individuelle Verfolgung nach der GFK vor.

Die Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

4. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan

4.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

4.2. Weder auf der Grundlage der im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationen, welchen der BF nicht substantiiert entgegen getreten ist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des BF ist ersichtlich, dass er bei einer Rückführung in sein Heimatland in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Gefährdung im Sinne des Artikel 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre. In Pakistan ist nicht von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, weshalb auch kein "real Risk" (dazu jüngst VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen ist. Besondere Umstände (zB schwere Krankheit, entsprechend der Judikatur des EGMR), die ausnahmsweise gegen eine Rückkehr sprechen würden, sind im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen.

Ebenso wenig ist ersichtlich, dass dem BF im Fall seiner Abschiebung nach Pakistan dort die notdürftigste Lebensgrundlage fehlen würde. Den getroffenen Länderfeststellungen, welchen der BF nicht entgegengetreten ist, ist zu entnehmen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung in Pakistan gewährleistet ist und ist diesbezüglich zum Entscheidungszeitpunkt auch keine Verschlechterung bekannt.

Der BF ist weiters ein junger Mann, der seinen Angaben zufolge die Schule besucht und vor seiner Ausreise selbst für seinen Lebensunterhalt bzw. den seiner Familie gesorgt hat und ist auch kein Grund ersichtlich, wieso er nicht auch nach seiner Rückkehr arbeitsfähig sein sollte.

Schließlich ist darauf zu verweisen, dass der BF nach allgemeiner Lebenserfahrung bei einer Rückkehr auch mit der Unterstützung seiner Angehörigen rechnen könnte, die nach wie vor im Herkunftsstaat leben und zu denen der BF in Kontakt steht. Insofern ist es den Angehörigen des BF sicherlich möglich, den BF zu unterstützen und ihm zumindest vorübergehend Unterkunft zu gewähren.

Es ist daher nicht ersichtlich, warum dem BF eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, wie es auch vor der Ausreise nach Österreich (allenfalls mit der Unterstützung seiner Angehörigen) möglich war.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass sich die wirtschaftliche Situation in Pakistan schlechter darstellt als in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. in Österreich, aus den Berichten geht aber keinesfalls hervor, dass sie dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet ist.

Letztlich war auch zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen länderkundlichen Feststellungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Pakistan nicht substantiiert entgegengetreten sind.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Auch aus einer eventuell illegalen Ausreise ergibt sich keine Gefährdung für den BF.

Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des BFA abzuweisen.

4.3. Zur Rückkehrentscheidung

4.3.1. Das BFA hat dem BF zu Recht weder den Status eines Asylberechtigten noch den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und den Antrag auf internationalen Schutz in beiden Punkten abgewiesen. Somit erweist sich der weitere Aufenthalt des BF in Österreich als nicht rechtmäßig (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) und sind aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu setzen. Im gegebenen Fall kommt als solche eine Rückkehrentscheidung (§ 52 Abs. 1 Z. 1 FPG 2005) in Betracht. Dabei hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zunächst von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 oder 55 AsylG 2005 zu erteilen ist und das Ergebnis dieser Prüfung gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 mit verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Wird einem Fremden aber, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

4.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich Folgendes:

Der BF hat nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, aufgrund dessen er sich gegenwärtig in Österreich aufhält. Der BF fällt somit nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG, welches von der Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung von Fremden handelt.

Der BF verfügt in Österreich über keine Verwandten und bestehen auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Er konnte auch keine eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen. Der persönliche, familiäre und berufliche Lebensmittelpunkt des BF liegt in Pakistan, wo auch seine Ehegattin und Kinder sowie die Mutter und der Bruder leben und er somit über ein soziales Netz verfügt.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Dies ergibt sich schon vorrangig aus der zum gegebenen Zeitpunkt noch relativ kurzen Aufenthaltsdauer von ca. 4 Jahren und der Tatsache, dass er im Wesentlichen aus Mitteln der Grundversorgung erhalten wird.

Weder wurden substantielle Deutschkenntnisse noch nennenswerte soziale Beziehungen vorgebracht und kann auch aufgrund der vierjährigen Abwesenheit aus seinem Heimatland Pakistan nicht davon ausgegangen werden, dass bereits eine Entwurzelung vom Herkunftsland stattgefunden hat und somit nach wie vor Bindungen zu Pakistan bestehen, zumal auch nach wie vor seine Ehegattin und drei Kinder in Pakistan leben und der BF auch noch Kontakt zu diesen hat.

Andererseits liegen erhebliche öffentliche Interessen vor, die darauf abzielen, eine unkontrollierte Zuwanderung von Fremden und ein Unterlaufen der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen zu unterbinden. Der BF ist illegal nach Österreich eingereist und hat sich sein Antrag auf internationalen Schutz als nicht begründet erwiesen. Er hat durch unwahre Angaben erkennen lassen, dass er die den internationalen Schutz regelnden Bestimmungen der GFK und des Asylrechts missbräuchlich benutzen wollte, um auf diese Weise ein Aufenthaltsrecht zu erwirken. Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremden- und Asylwesen ist daher im gegebenen Fall besonders schwer zu gewichten und müssen seine privaten Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich und dem verständlichen Wunsch, seine Lebensumstände zu verbessern, zurücktreten.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.

Nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 nicht vor. Es liegen aber auch keine Umstände vor, die dafür sprechen, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Pakistan unzulässig wäre.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen den 3. Spruchteil des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 und 55 Abs. 1 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen.

Zu B)

Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Richters auf die inhaltlich grundsätzlich gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertrag- respektive anwendbar.

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