G311 2109896-1•BVwG G311 2109896-1
G311 2109896-1Bundesverwaltungsgericht23.03.2017
Aufenthaltsberechtigung, gekürzte Ausfertigung, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig
G311 2109896-1/17E
Gekürzte Ausfertigung des am 03.03.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.:
Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des
angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe geändert, dass der Spruch zu lauten hat:
"Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß
§§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Die Rückkehrentscheidung ist gemäß
§ 9 Abs. 3 BFA-VG bis zum 03.03.2018 vorübergehend unzulässig."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.03.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da
X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 03.03.2017 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe Niederschrift OZ 16).
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