G304 2123971-2•BVwG G304 2123971-2
G304 2123971-2Bundesverwaltungsgericht23.03.2017
Berufsausbildung, Rot-Weiß-Rot-Karte, Schlüsselkraft
G304 2123971-2/7E
Schriftliche Ausfertigung des am 23.03.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, und die fachkundigen Laienrichter Thomas WIEDNER und Dr. Peter J. DEMSCHAR als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX als Arbeitgeber (BF2) und des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, als Arbeitnehmer (BF1), beide vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 23.09.2016, GZ: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.03.2017 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG) vom 23.06.2016, Zl. G304 2123971-1/9E, wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.06.2016 die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 15.03.2016 aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Original des Reifeprüfungszeugnisses sei auf deren Echtheit zu überprüfen und bei dessen Echtheit anzuerkennen.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.09.2016 wurde der Beschwerde nicht stattgegeben. Begründend dafür wurde ausgeführt, mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.03.2016 sei der Antrag auf Zulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft abgelehnt worden, weil insgesamt nur 20 Punkte für das Alter des BF1 zu vergeben gewesen seien. Für die beantragte Tätigkeit als Koch sei die Kopie eines Diploms über den Besuch des Kurses "Ausbildung zum Koch" mit der Dauer von 480 Stunden (60 Stunden Theorie und 420 Stunden Praktikum) vorgelegt worden. Da diese Ausbildung bezüglich der Dauer nicht mit einer Kochausbildung in Österreich gleichgestellt werden könne, werde der Nachweis nicht anerkannt. Mangels Anerkennung seiner Berufsausbildung werde in weiterer Folge auch die Berufserfahrung, belegt mit einer Firmenbestätigung für die Zeit von 01.07.2010 bis 30.08.2011, in der der BF1 als Restaurantmanager tätig gewesen sein soll, nicht anerkannt. Es sei dem Auftrag des BVwG, die zum Abschluss einer Mittelschule vorgelegten Unterlagen auf deren Echtheit prüfen zu lassen, nachgekommen und deren Echtheit festgestellt worden. Die Universitätsreife des BF1 könne jedoch nicht anerkannt werden, weil diese für einen Koch kein Erfordernis darstelle. Mangels erforderlichen Nachweises für eine Ausbildung zum Koch könne zudem auch die Erfahrung des BF1 im betreffenden Betrieb als Vorwäscher nicht anerkannt werden. Obwohl der BF1 fließend Deutsch spreche, seien dafür keine entsprechenden Nachweise erbracht worden. Es seien somit nur für das Alter des BF1 Punkte zu vergeben gewesen. Die Zulassung des BF als Schlüsselkraft gemäß § 12 b Z. 1 AuslbG sei mangels Vorliegens der erforderlichen Punkteeanzahl und der möglichen Ersatzkraftstellung nicht positiv zu behandeln gewesen.
Dieser Bescheid wurde dem BF am 28.09.2016 zugestellt.
3. Mit Telefax des Rechtsvertreters der BF vom 24.10.2016, bei der belangten Behörde eingelangt am 27.10.2016, wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, für den BF1 sei es nicht nachvollziehbar, warum seine absolvierte Kochausbildung in der Dauer von 480 Stunden, seine Tätigkeit als Restaurantmanager in der Zeit von 01.07.2010 bis 30.08.2011 und seine Tätigkeit bei der BF2 seit 20.04.2012 nicht anerkannt worden sei. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit gänzlich zu beheben und dem BF1 die Rot-Weiß-Rot-Karte für eine Schüsselkraft gemäß § 12b Z. 1 AuslbG zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.11.2016 wurde dem BF1 im Rahmen des Parteiengehörs zusammengefasst vorgehalten, dass der Antrag des BF1 auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte abgewiesen worden sei, sei doch die erforderliche Punkteanzahl nicht erreicht worden.
5. Mit Telefax des Rechtsvertreters der BF vom 29.11.2016 wurden zusammen mit Abgabe einer Stellungnahme Unterlagen zum Nachweis der Deutschkenntnisse des BF1 von Juni 2014 und Mai 2016 übermittelt.
6. Am 10.12.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
7. Am 23.03.2017 wurde vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der BF1 und der BF2, ihr Rechtsvertreter und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.
8. Das BVwG beraumte in der Folge für den 23.03.2017 eine
öffentliche mündliche Verhandlung an, an welcher der BF1 und der
BF2, ihr Rechtsvertreter und ein Vertreter der belangten Behörde
erschienen. Diese Verhandlung gestaltete sich auszugsweise wie folgt
(VR= verhandlungsleitende Richterin, RV= rechtsfreundlicher
Vertreter, BehV= Vertreter der belangten Behörde):
"VR an BehV: Zum konkreten Antrag: Inwiefern sind Sie der Ansicht, dass dieser für den konkreten Sachverhalt nicht mehr zutreffend bzw. zielführend ist?
BehV: Der Antrag lautet auf Abteilungskoch, wenn ich den Vorgaben des § 12b Z. 1 prüfe, muss ich vorrangig schauen, ist eine Berufsausbildung für die beabsichtigte Tätigkeit gegeben. Fehlt diese Berufsausbildung für die entsprechende Qualifikation, kann auch eine eventuell vorhandende Berufserfahrung nicht anerkannt werden. Die im gegenständlichen Fall vorhandene Maturaausbildung ist nicht relevant. Die Ersatzkraftstellung gem. § 4 Abs. 1 ist sehr wohl zu prüfen.
VR: Welcher Antrag ist Ihrer Ansicht nach zu stellen?
BehV: Meiner Ansicht nach ist kein anderer Antrag in der gegenständlichen Konstellation zu stellen.
VR: Das bedeutet, dass der BF die erforderliche Ausbildung und Berufserfahrung nachzuweisen hat.
BehV: Das ist richtig.
VR: Von dem, was der BF bisher vorgelegt hat, was fehlt Ihnen?
BehV: Wir akzeptieren die 480 Stunden Ausbildung, die der BF nachgewiesen hat, nicht als adäquate Ausbildung. Eine adäquate Ausbildung ist die österreichische Lehre (3 Jahre) im Sinne des BAG.
RV: Unter Verweis auf die Beschwerdeausführungen und zahlreich eingebrachten Stellungnahmen sowie die im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Urkunden wurden sämtliche Beweise vorgebracht, die rechtfertigen, der Beschwerde Folge zu geben und dem BF den Aufenthaltstitel als sonstige Schlüsselkraft zu erteilen. Im Kosovo ist keine andere Ausbildung des Koches vorgesehen, die der BF im Verfahren als Nachweis für seine Ausbildung vorgelegt hat. In Verbindung mit dem nunmehr im Verfahren vorgelegten Abiturzeugnis sowie der Sprachkenntnisse, der Berufserfahrung im Ausland und der Beschäftigung im Inland ist die Mindestpunkteanzahl als Erfordernis der sonstigen Schlüsselkraft erreicht.
Des Weiteren möchte ich darauf verweisen, dass BF1 für BF 2 einen sehr wichtigen Mitarbeiter darstellen würde, wie sich auch aus dem unter einem vorgelegten E-Mail vom 23.11.2016 von Frau (...) von der BF2 ergibt. Demnach ist die fragliche Stelle nach wie vor nicht besetzt und ist es nicht möglich, einen Mitarbeiter zu finden, der den BF1 ersetzen könnte.
In der Folge wird die Sach- und Rechtslage hinischtlich der Relevanz von AHS-Abschlüssen für die Tätigkeit als Schlüsselkraft Koch und die Anrechnung der entsprechenden Punkte dafür weitwendig erörtert."
Am Schluss der Verhandlung wurde nach Durchführung der nichtöffentlichen Beratung des Senates gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG das gegenständliche Erkeknntnis verkündet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Am 08.09.2015 beantragte die BF2 die Zulassung des kosovarischen Staatsangehörigen BF1, geb. XXXX, als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z. 1 AuslbG.
1.2. Diesem Antrag wurde von der belangten Behörde jedoch mit der Begründung keine Folge gegeben, dass die vom BF1 absolvierte Ausbildung zum Koch in Bezug auf die Dauer nicht mit derjenigen in Österreich geforderten Fachausbildung gleichgestellt und mangels anzuerkennender Berufsausbildung auch die auf seine Ausbildung folgende Berufserfahrung nicht anerkannt werden könne. Die abweisende Entscheidung der belangten Behörde vom 21.12.2015 wurde auch mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.03.2016 bestätigt. Nach Vorlageantrag und darauf folgender Behebung der Beschwerdevorentscheidung und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde wurde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 23.09.2016 der Beschwerde erneut nicht stattgegeben.
1.3. Mit schriftlicher Stellungnahme vom 29.11.2016 wurden zwei Nachweise über erworbene Deutschkenntnisse vorgelegt, ein mit "19.05.2016" datiertes "ÖSD Zertifikat A2" aus seinem Heimatland, wonach er die Prüfung "gut bestanden" hat, und ein mit "02.06.2014" datiertes Zertifikat der XXXX über den Besuch des Kurses "Deutsch Umgangssprache und Fachsprache" im Umfang von 101 Unterrichtseinheiten.
1.4. Der BF1 hat am 16.06.2010 eine Kochausbildung in der Dauer von 480 Stunden (60 Stunden Theorie und 420 Stunden Praktikum) absolviert und daraufhin im Zeitraum von 01.07.2010 bis 30.08.2011 als Manager in einem Restaurant gearbeitet.
Abgesehen von einer Unterbrechung von 17.04.2014 bis 24.04.2014 - war er von 20.04.2012 bis 23.09.2015 bei der BF2 tätig.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Arbeitsmarktservice sowie des nunmehr dem BVwG vorliegenden Gerichtsaktes.
Die Angaben zur Erwerbstätigkeit des BF1 bei der BF2 ergeben sich insbesondere aus der Arbeitgebererklärung in der Stellungnahme der BF2 vom 13.03.2017 in Zusammenschau mit dem Ergebnis einer Datenabfrage im AJ WEB - Auskunftsverfahren.
Die Feststellung, dass der BF1 über Deutschkenntnisse auf Niveau A2 - somit über Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung - verfügt, gründet sich insbesondere auf das vorgelegte "ÖSD Zertifikat A2" von Mai 2016 aus seinem Heimatland.
Dass der BF1 in seinem Heimatland eine Ausbildung zum Koch im Ausmaß von 480 Stunden, davon 60 Stunden Theorie und 420 Stunden Praktikum, absolviert hat, ergibt sich aus einer vorgelegten Kopie eines Diploms, die dies bestätigt. Die Feststellung zu seiner Tätigkeit als Restaurantmanager von 01.07.2010 bis 30.08.2011 beruht auf einer vorgelegten Firmenbestätigung.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:
Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des AuslBG lauten:
Gemäß § 20d Abs. 1 AuslBG haben besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen den Antrag auf eine "Rot-Weiß-Rot - Karte", Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine "Blaue Karte EU" und ausländische Künstler den Antrag auf eine "Aufenthaltsbewilligung - Künstler" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde - je nach Antrag - schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung
1. als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12
3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,
4. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),
5. als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine "Blaue Karte EU") oder
erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
Gemäß § 12b Z 1 AuslBG werden Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind.
Die Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12 b Z 1 lauten (Anlage C)
KRITERIEN
PUNKTE
Qualifikation
Maximal anrechenbare Punkte: 30
Abgeschlossene Berufsausbildung oder spez. Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung
20
Allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 d. Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120
25
Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer
30
Ausbildungsadäquate Berufserfahrung
Maximal anrechenbare Punkte: 10
Berufserfahrung (pro Jahr)
2
Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr)
4
Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau oder Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung oder Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung
10 15
Alter
Maximal anrechenbare Punkte: 20
Bis 30 Jahre
20
Bis 40 Jahre
15
Summe der maximal anrechenbare Punkte
75
Zusatzpunkte für ProfisportlerInnen und ProfisporttrainerInnen
20
Erforderliche Mindestpunkteanzahl
50
3.3. Dem BF1 können entsprechend der vorgelegten Dokumente nur 35 von 50 erforderlichen Punkten gemäß Anlage C (siehe oben eingefügte Tabelle) vergeben werden:
Sprachdiplom Niveau A2 Grundstufe 15 Punkte
Alter: 27 Jahre 20 Punkte
Der BF1 wurde XXXX geboren und ist somit jünger als 30 Jahre alt.
Da gemäß § 12 b Z. 1 AuslbG Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft nur bei kumulativem Vorliegen der genannten Voraussetzungen zugelassen werden, scheitert im gegenständlichen Fall eine Zulassung des BF1 als Schlüsselkraft bereits daran, dass die Voraussetzung der erforderlichen Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C AuslbG angeführten Kriterien nicht gegeben ist.
Die für eine Zulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft erforderliche Mindestpunkteanzahl von 50 wird nicht erreicht. Der BF1 hat eine "Kochausbildung im Ausmaß von 480 Stunden" absolviert. Diese Ausbildung kann in Bezug auf die Dauer nicht einer in Österreich geforderten dreijährigen Kochausbildung gleichgestellt werden.
Deshalb konnte von der belangten Behörde weder die vom BF1 in seinem Heimatland absolvierte Ausbildung noch die an seine Ausbildung anschließende Tätigkeit als Restaurantmanager anerkannt werden. Abgesehen davon, dass ein beglaubigtes Abiturzeugnis des BF1 nicht vorgelegt werden konnte, kann im gegenständlichen Fall der belangten Behörde folgend eine Universitätsreife des BF1 zudem ohnehin nicht anerkannt werden, ist diese doch kein Erfordernis für eine Ausbildung zum Koch.
Zu vergebende Punkte gemäß Anlage C:
Für das Alter des BF1 - unter 30 Jahren - waren 20 Punkte und für seine Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachanwendung (ÖSD Zertifikat A2) 15 weitere Punkte zu vergeben. Weitere Punkte waren aus oben angeführten Gründen nicht zu erteilen.
Es konnte somit nicht die für die Zulassung des BF1 zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z. 1 AuslbG erforderliche Mindestpunkteanzahl vergeben werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden und die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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