W245 2136705-1•BVwG W245 2136705-1
W245 2136705-1Bundesverwaltungsgericht22.03.2017
Asylgewährung von Familienangehörigen, befristete<br/>Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren
W245 2136705-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 01.09.2016, Zahl: 1096793310-151869172, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 4b AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 22.03.2018 erteilt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der minderjährige Beschwerdeführer (in der Folge kurz "BF"), ein afghanischer Staatsbürger, der Volksgruppe der Hazara, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.11.2015 gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am Folgetag fand vor einem Organ der Landespolizeidirektion Niederösterreich die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab die gesetzliche Vertreterin des BF an, dass seine Mutter im Iran geboren sei und noch nie eine Aufenthaltsbewilligung bekommen habe. Der BF hätte keine Zukunft im Iran. Die Familie sei abgeschoben worden. Die Familie könne nicht in Afghanistan bleiben, da der Vater des BF von den Taliban bedroht worden sei.
3. Am 25.08.2016 wurde die gesetzliche Vertreterin des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz "BFA"), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Zum Fluchtgrund gab sie an, dass die Familie des BF im Heimatdorf von den Einwohnern bedroht worden sei. Die Einwohner haben gesagt, dass sie keine Moslems seien, da der Onkel des BF Christ geworden sei. Ein Freund des Vaters des BF habe gesagt, dass die Dorfbewohner die Familie steinigen werde. Deshalb sei die Familie geflüchtet. Bei einer Rückkehr müssten sie erklären, dass sie noch Moslems seien.
4. Mit Bescheid vom 01.09.2016 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.11.2015 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Ihm wurde auf Grundlage des § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 01.09.2017 (Spruchpunkt III.) erteilt.
Die Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass nicht festgestellt werden kann, dass der BF in Afghanistan einer Bedrohung ausgesetzt gewesen ist, da er nicht in die Heimatprovinz seines Vaters zurückgekehrt ist. In der Beweiswürdigung führte das BFA aus, dass dem Vorbringen des BF jedwede Glaubwürdigkeit abgesprochen wird. Subsidiärer Schutz wurde dem BF zuerkannt. In diesem Zusammenhang wurde insbesondere berücksichtigt, dass die Heimatprovinz seines Vaters eine Provinz ohne Regierungskontrolle ist und es immer wieder zu Kämpfen zwischen der Regierung und aufständischen Gruppen kommt.
5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 27.09.2016 fristgerecht erhobene Beschwerde, mit der der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten wurde. Die Behörde habe im angefochtenen Bescheid nur unvollständig Länderfeststellungen betreffend die Konversion vom Islam zum Christentum und zur Situation von Frauen in Afghanistan erhoben. Ferner habe die Behörde die Ermittlungspflicht dadurch verletzt, da sie den in Österreich lebenden Onkel nicht als Zeuge befragt habe, obwohl dies für die Behörde leicht möglich gewesen wäre. Auch basieren die Feststellungen auf unschlüssigen Beweiswürdigungen und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung. Hinsichtlich inhaltlicher Rechtswidrigkeit wird ausgeführt, dass dem BF durch die Dorfbewohner und die Taliban, aufgrund der Konversion zum Christentum des Onkels, eine nicht staatliche Verfolgung drohe. Schließlich wäre aufgrund der westlichen Orientierung der Mutter des BF internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 zu gewähren gewesen.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 19.01.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seines gesetzlichen Vertreters persönlich teilnahm. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil.
7. Am 26.01.2017 übermittelte der Vertreter eine Stellungnahme zur Gültigkeit der Ehe der Eltern des BF.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen der BF:
Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari bzw. Farsi. Er ist gesund.
Die BF ist ein Sohn von XXXX , geboren am XXXX und XXXX , geboren am XXXX . Er hat eine Schwester. Sie heißt XXXX und ist am XXXX geboren. Die Eltern und die Schwester sind ebenfalls afghanische Staatsbürger, deren Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind und deren Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden.
Eigene und in seiner Person liegende Gründe einer asylrelevanten Verfolgung des BF in seinem Herkunftsstaat sind nicht hervorgekommen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 22.03.2017, Zl. W245 2136707-1/8E der Beschwerde der Mutter XXXX stattgegeben und ihr gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 den Status der Asylberechtigten zuerkannt und gleichzeitig gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum) des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des BF getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren, da seine Identität – mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente oder anderer relevanter Bescheinigungsmittel – nicht abschließend geklärt werden konnte.
Die Feststellung, dass keine eigenen, in ihrer Person der BF gelegenen Gründe einer drohenden asylrelevanten Verfolgung hervorgekommen sind, stützt sich auf die Angaben der gesetzlichen Vertreterin der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellung, dass der BF ein Sohn von XXXX und XXXX ist sowie eine Schwester namens XXXX hat, stützt sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben und Verhalten seiner Familie vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Zu Spruchteil A)
Sonderbestimmungen für das Familienverfahren
Familienverfahren im Inland
§ 34 AsylG 2005 betreffend "Familienverfahren im Inland" lautet:
(1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 in der ab 01.01.2010 geltenden Fassung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, so gilt diese gemäß § 36 Abs. 4 AsylG 2005 auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Der BF ist ein Sohn einer Fremden, der der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden ist. Der BF ist somit Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005.
Zwischen dem BF und seiner Mutter besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat wird in der Regel dann gegeben sein, wenn kein anderer Staat ersichtlich ist, der dem Asylberechtigten und seinem Angehörigen Asyl oder eine dem Asylrecht entsprechende dauernde Aufenthaltsberechtigung gewährt (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 – Kommentar [2006] 504).
Im gesamten Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass dem BF die Führung des Familienlebens in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre.
Der BF ist nicht straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 geworden. Gegen die Mutter des BF, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status gemäß § 7 AsylG 2005 nicht anhängig.
Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war dem BF im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 zuzuerkennen.
Wurde ein Antrag auf internationalen Schutz mit oder nach dem 15. November 2015 gestellt, so wird gemäß § 3 Abs. 4 in Verbindung mit § 75 Abs. 24 AsylG 2005 einem Fremden, dem der Status des des Asylberechtigten zuerkannt wurde, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter erteilt. Gemäß § 3 Abs. 4b AsylG 2005 richtet sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird.
Die Aufenthaltsberechtigung gilt daher drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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