BVwG W230 2104080-1

W230 2104080-1Bundesverwaltungsgericht22.03.2017

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid, Flächenabweichung,<br/>Fristbeginn, INVEKOS, Irrtum, konkrete Darlegung, Konkretisierung,<br/>Kontrollbericht, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Mitwirkungspflicht, Parteiengehör, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Stichproben, Unregelmäßigkeiten,<br/>Verfolgungshandlung, Verfolgungsverjährung, Verjährung,<br/>Verjährungsfrist, Verschulden, Vollmacht, Vorschuss,<br/>Zahlungsansprüche

Gesamter Gesetzestext

BVwG W230 2104080-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W230.2104080.1.00

Spruch

W230 2104080-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, XXXX, Betriebsnummer 666785, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14,11,2013, Zl. XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte für das Jahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für die in der Beilage Flächenbogen und Flächennutzung jeweils näher konkretisierten Flächen.

Im Antragsjahr bewirtschaftete er seinen Heimbetrieb und er Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsnummer XXXX (XXXX, im Folgenden: H-Alm) und die Alm mit der Betriebsnummer XXXX (XXXX, im Folgenden: K-Alm), für die von deren jeweiligen Bewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden.

1.2. Mit Bescheid vom 30.12.2009, Zl. XXXX, gewährte die Agrarmarkt Austria (AMA; im Folgenden: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von € 7.620,12. Dabei wurde von einer Fläche im Ausmaß von 55,97 ha (davon 36,74 ha auf den Beschwerdeführer anteilig entfallende Almfutterfläche) ausgegangen. Die ermittelte Fläche entsprach der beantragten. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

1.3. Mit Schreiben vom 27.07.2011, AZ XXXX, informierte die belangte Behörde den Bewirtschafter der H-Alm über das Ergebnis eines durchgeführten Flächenabgleichs der Jahre 2007-2010 und die vermutliche Beantragung nicht landwirtschaftlich genutzter Flächen auf der Alm und forderte ihn auf, für das Antragsjahr eine Differenzfläche im Ausmaß von 23,85 ha zu erläutern. Der Bewirtschafter der H-Alm nahm hierzu dahingehend Stellung, dass die Differenzfläche von 23,85 ha zum einen aus der landwirtschaftlichen Nutzung genommen worden sei (Teile der Alm wurden abgezäunt) und zum anderen, dass die verbesserte Luftbild-Qualität ab dem Mehrfachantrag 2010 bzw. die Einführung des NLN-Faktors eine Neubewertung der Alm ermöglicht habe.

1.4. Am 21.11.2011 fand am Heimbetrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei welcher eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,11 ha festgestellt wurde. Dem Beschwerdeführer wurde der Kontrollbericht mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.11.2011, AZ XXXX zum Parteiengehör übermittelt. Der Beschwerdeführer äußerte sich zu diesem allerdings nicht.

1.5. Am 29.08.2012 fand auf der H-Alm ebenfalls eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der festgestellt wurde, dass das Ausmaß der Almfutterfläche im Jahr 2009 nicht wie im Mehrfachantrag-Flächen angegeben wurde 70 ha, sondern nur 43,32 ha betrug. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Bewirtschafter der H-Alm mit Schreiben vom 07.09.2012, AZ XXXX, zum Parteiengehör übermittelt. Dem Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass der Bewirtschafter der H-Alm, der bei der Kontrolle anwesend war und auch Auskünfte erteilt hat, zum Kontrollbericht eine Stellungnahme abgegeben hätte.

1.6. Mit Schreiben vom 20.12.2012 beantragte der Bewirtschafter der H-Alm eine rückwirkende Richtigstellung der Almfutterflächen.

1.7. Am 15.10.2012 und am 07.05.2013 beantragte die Bewirtschafterin der K-Alm Korrekturen der in ihrem Mehrfachantrag-Flächen beantragten Almfutterfläche von ursprünglich 200 ha auf zunächst 155,63 ha und schlussendlich auf 123,91 ha.

1.8. Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid vom 14.11.2013, Zl. XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von nur noch €

5. 788,62 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von €

1. 831,50 ausgesprochen. Der neuerlichen Berechnung des Auszahlungsbetrages wurde dabei eine beantragte Fläche von 42,82 ha (davon 23,59 ha Almfläche), ein "Minimum Fläche/ZA" von 42,82 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von nur noch 41,87 ha sowie eine Almfläche nach "VOK und VWK mit Sanktionen" von 22,75 ha zugrunde gelegt. Aufgrund dieser neuerlichen Berechnung ergab sich laut Bescheid eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,95 ha.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass anlässlich der Vor-Ort-Kontrollen am 21.11.2011 Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden seien. Wenngleich in der Begründung des angefochtenem Abänderungsbescheides nur auf die Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb des Beschwerdeführers Bezug genommen wird, ergibt sich die Differenzfläche von 0,95 ha als Summe der anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Abweichungen sowohl am Heimbetrieb als auch auf der H-Alm.

1.9. Dagegen richtet sich das Rechtsmittel des Beschwerdeführers, das dem Bundesverwaltungsgericht am 24.03.2015 vorgelegt wurde.

Darin beantragt der Beschwerdeführer:

  1. Die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, andernfalls

  2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass

a) die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolgt

b) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden,

  1. die Aufschiebung der Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens,

  2. die Vorlage sämtlicher Prüfberichte der kontrollierten Alm im Rahmen des Parteien gehörs,

  3. einen Augenschein an Ort und Stelle und

  4. die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Alm-Referenzfläche.

Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass die Futterflächenfeststellung vorschriftsmäßig erfolgt sei, er sich regelmäßig in Wahrung seiner Sorgfaltspflicht persönlich über das Ausmaß der Alm und der zur Verfügung stehenden Almfutterfläche beim Almobmann erkundigt habe und ihn daher an einer allfälligen Überbeantragung kein Verschulden treffe, weshalb Kürzungen und Ausschlüsse nicht anzuwenden seien.

Zudem seien frühere Vor-Ort-Kontrollen nicht berücksichtigt worden. Die verhängte Strafe sei unangemessen hoch, aufgrund der Aktivitäten des Almauftreibers (gemeint dürften wohl die Aktivitäten des Almbewirtschafters und die Stellung des Beschwerdeführers als bloßer Auftreiber sein) treffe ihn an einer falschen Antragstellung kein Verschulden.

Auch sei ab dem Mehrfachantrag-Flächen 2010 das Mess-System umgestellt worden und allein dadurch, ohne Veränderungen des Naturzustandes, habe sich die relevante Futterfläche geändert. Den Antragsteller könne daher kein Verschulden treffen, wenn die Behörde falsche (unionsrechtswidrige) Mess-Systeme verwende, und es liege ein Irrtum der Behörde vor.

Gemäß Art. 73 Abs. 5 der VO (EG) 796/2004 gelte für Rückzahlungsverpflichtungen eine Verjährungsfrist von vier Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe. Dies liege beim Beschwerdeführer vor und es bestehe für das Antragsjahr 2008 keine Rückzahlungsverpflichtung. Darüber hinaus gelte für Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Art. 73 Abs. 6 der VO (EG) Nr. 796/2004 eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Da die Zahlung für das Antragsjahr 2009 am 28.10.2009 bereits zu 70 % erfolgt sei, der Abänderungsbescheid mit welchem die Sanktion ausgesprochen wurde ihm aber erst am 15.11.2013 – sohin nach Ablauf der Verjährungsfrist – zugestellt worden sei, weshalb Kürzungen und Ausschlüsse nicht anzuwenden seien. Schließlich bringt der Beschwerdeführer vor, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft gewesen sei.

Der Beschwerde liegt eine Sachverhaltsdarstellung des Bewirtschafters der K-Alm bei, in welchen die Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung seit dem Jahr 2000 erläutert wird.

1.10. Im Akt liegt weiters eine mit 17.06.2014 datierte und vom Beschwerdeführer unterzeichnete "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" betreffend die vom Beschwerdeführer als Auftreiber genutzte H-Alm, in der ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen habe können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen

1.1. Der Beschwerdeführer war im Jahren 2009 Auftreiber auf die XXXX-Alm (H-Alm, Almnummer XXXX) und die Alm mit der Betriebsnummer XXXX (XXXX, im Folgenden: K-Alm). Zudem bewirtschaftete er in den Antragsjahren seinen Heimbetrieb (Betriebsnummer XXXX).

Am 15.10.2012 und am 07.05.2013 beantragte die Bewirtschafterin der K-Alm Korrekturen der in ihrem Mehrfachantrag-Flächen beantragten Almfutterfläche von ursprünglich 200 ha auf zunächst 155,63 ha und schlussendlich auf 123,91 ha.

1.2. In Folge u.a. von Vor-Ort-Kontrollen und Verwaltungskontrollen stellte die belangte Behörde im Bescheid die folgenden Flächen als dem Beschwerdeführer zuzurechnende ermittelte Fläche (zusammengesetzt aus der ermittelten Fläche des Heimbetriebs und den anteilig dem Beschwerdeführer nach seinen jeweiligen GVE-Anteilen am GVE-Gesamtbesatz der jeweiligen Almen zurechenbaren Futterflächenanteilen) fest, die auch vom Bundesverwaltungsgericht als ermittelt festgestellt werden:

41,87 ha (davon entfällt auf den Heimbetrieb eine ermittelte Fläche von 19,12 ha; für die H-Alm eine ermittelte anteilige Futterfläche von 1,35 ha [beruhend auf einer insgesamt für diese Alm in der VOK vom 29.08.2012 ermittelten Almfutterfläche von 43,32 ha, einem GVE-Anteil des Beschwerdeführers zum Gesamt-GVE-Besatz von 1,2/38,4, somit einer zurechenbaren anteiligen ermittelten Almfutterfläche für diese Alm von 1,35 ha, woraus im Vergleich zur beantragten anteiligen Almfutterfläche von 2,19 ha eine anteilige Almfutterflächendifferenz von 0,84 ha resultiert; diese entspricht auch der insgesamt auf den Beschwerdeführer entfallenden Differenz zwischen ermittelter und beantragter Almfutterfläche – die übrigen Almflächen – also jene der K-Alm - wurden von der AMA und werden ihr folgend vom Bundesverwaltungsgericht daher antragsgemäß, nach dem Stand der letzten Antragskorrektur auf 123,91 ha für die Alm insgesamt bzw. den anteilig auf den Beschwerdeführer entfallenden Teil von 21,40 ha akzeptiert]).

Im Jahr 2009 standen dem Beschwerdeführer Zahlungsansprüche in Höhe von 57,73 ha zur Verfügung.

1.3. Mit Schreiben vom 20.12.2012 beantragte der Almbewirtschafter der H-Alm eine rückwirkende Richtigstellung der beantragten Almfutterflächen der H-Alm betreffend (u.a.) das Jahr 2009 (auf 46,15 ha), die jedoch aus rechtlichen Gründen (dazu näher unter Pkt. III.) nicht zur Verringerung der beantragten Fläche und damit auch nicht als die Differenzfläche mindernd anerkannt werden kann.

1.4. Im Antragsjahr errechnet sich anhand des Werts und der Anzahl der zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche und der jeweils ermittelten Flächen der im angefochtenen Bescheid angeführte Betrag, woraus sich unter Abzug des Modulationsbetrags (in der unstrittigen Höhe) sowie unter Substraktion des bereits ausbezahlten Betrags die entsprechende Rückforderung ergibt:

5. 847,98 (Betrag) – 59,36 (Modulation 7%) = 5.788,62 (- 7.620,12

[bereits ausbezahlte Summe] =) 1.831,50 (Rückforderung)

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Feststellungen ergeben sich sowohl aus den unbestritten gebliebenen Teilen des angefochtenen Bescheids und dem im Verwaltungsakt ersichtlichen und in den Beschwerden enthaltenen Antrags- bzw. Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers (bzw. der ihm zurechenbaren Erklärungen der Almbewirtschafter der Almen, auf die er Vieh auftrieb) sowie seiner Reaktion auf die Vorhalte der belangten Behörde. Unstrittig blieben insbesondere das Ausmaß der (nach zweimaliger Antragskorrektur) beantragten Fläche der K-Alm, das Gesamt-GVE-Ausmaß und die auf den Beschwerdeführer entfallenden GVE-Anteile für die betroffenen Almen, die vorhandenen Zahlungsansprüche, die rechnerischen Grundlagen und das Ergebnis der Modulation sowie der bereits ausbezahlte Betrag. Wie unter Pkt. III.3.3.7. ausgeführt, wird der Beschwerdeführer in den jeweiligen Verfahrensteilen als Auftreiber auf die jeweiligen Almen von den jeweils als Almbewirtschafter auftretenden Personen vertreten und hat sich insofern deren Wissensstand und Handeln zurechnen zu lassen. Diese handeln für die Auftreiber und haben in dieser Funktion für die jeweilige Alm Zugang zu sämtlichen von der AMA hinsichtlich dieser Alm zur Stellungnahme versendeten Vor-Ort-Kontrollberichten, zu den anlässlich der Vor-Ort-Kontrollen im eAMA-GIS planlich eingezeichneten Digitalisierungsergebnissen und den ermittelten und in dieser Weise kommunizierten Futterflächenfeststellungen und –bewertungen.

2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Futterflächenermittlung der H-Alm und des Heimbetriebs; er ist den dazu übermittelten Vor-Ort-Kontrollberichten nicht entgegengetreten und hat die ermittelte Fläche nicht in Frage gestellt.

2.3. Hinsichtlich der K-Alm beruht der Bescheid (und beruhen auch die hier getroffenen Feststellungen) nicht auf einer Vor-Ort-Kontrolle, sondern einem gegenüber der früheren Antrags- und Bescheidlage reduzierten Antragsumfang: Dass die Almfutterflächenkorrekturen im beschriebenen Ausmaß stattgefunden haben, bestreitet der Beschwerdeführer nicht.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A) Abweisung der Beschwerden

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines

Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die – rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene – Beschwerde zuständig (Art. 130 Abs. 1 Z 1, 131 Abs. 2 B-VG; § 6 MOG 2007, § 1 AMA-G). Die Entscheidung kommt einem Einzelrichter zu (§ 6 BVwGG).

3.2. Zu den Rechtsgrundlagen

3.2.1. Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (im Folgenden VO (EG) 73/2009) lautet auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

Artikel 33

Zahlungsansprüche

Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung ...,

erhalten haben. ....

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

....

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.

...

Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

3.2.2. Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004 lautet auszugsweise:

"Artikel 2

Definitionen

...

(22) ‚ermittelte Fläche‘: Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

....

Artikel 11

Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

...

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen.

...

Artikel 14

Allgemeine Bestimmungen zum Sammelantrag und Angabe besonderer Nutzungsformen

4. Die Mitgliedstaaten legen die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen fest, für die ein Antrag gestellt werden kann. Diese Mindestgröße darf jedoch nicht über 0,3 ha liegen.

Artikel 15

Änderungen des Sammelantrags

(1) Nach Ablauf der Einreichungsfrist für den Sammelantrag können einzelne landwirtschaftliche Parzellen, gegebenenfalls zusammen mit den entsprechenden Zahlungsansprüchen, die im Hinblick auf flächenbezogene Beihilferegelungen im Sammelantrag noch nicht ausgewiesen waren, in den Sammelantrag aufgenommen werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Beihilferegelungen erfüllt sind.

Unter den gleichen Bedingungen können Änderungen hinsichtlich der Nutzung oder der Beihilferegelung bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen vorgenommen werden, die im Sammelantrag bereits ausgewiesen sind.

...

(3) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Sammelantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 für die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Parzellen nicht mehr zulässig.

...

Artikel 22

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

Macht ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 Gebrauch, so kann er vorsehen, dass die Meldung eines Tieres, das den Betrieb verlassen hat, an die elektronische Datenbank für Rinder als schriftliche Rücknahme gilt.

Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand.

Artikel 30

Bestimmung der Flächen

(1) Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit geeigneten Mitteln bestimmt, die von der zuständigen Behörde festgelegt werden und eine mindestens gleichwertige Messgenauigkeit wie die nach den einzelstaatlichen Vorschriften durchgeführten amtlichen Messungen gewährleisten müssen. Die zuständige Behörde kann eine Toleranzmarge festlegen, die folgende Werte nicht überschreiten darf:

a) bei Parzellen von weniger als 0,1 ha einen auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von 1,5 m,

b) bei anderen Parzellen 5 % der Fläche der landwirtschaftlichen Parzelle oder einen auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.

Die Toleranzmarge nach Unterabsatz 1 gilt nicht für Ölbaumparzellen, deren Fläche entsprechend Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 in Oliven-GIS-ha berechnet wird.

(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt. Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten.

Die Mitgliedstaaten können nach vorheriger Mitteilung an die Kommission eine größere Breite als zwei Meter zulassen, wenn die betreffenden Flächen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen bei der Festsetzung der Erträge der betreffenden Regionen berücksichtigt wurden.

(3) Über die Bestimmungen des Absatzes 2 hinaus sind bei den zur Betriebsprämienregelung angemeldeten Parzellen alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 5 und Anhang IV derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.

(4) Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt.

Artikel 50

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche so wird, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse aufgrund der tatsächlich ermittelten Fläche, für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Artikel 51

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

1. Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß den Artikeln 93 bzw. 99 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 bis 5 dieser Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

...

Artikel 68

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

...

Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, den zu Unrecht gezahlten Betrag wiedereinzuziehen, indem sie den entsprechenden Betrag von Vorschüssen oder Zahlungen abziehen, die der betreffende Betriebsinhaber nach Erlass des Rückforderungsbescheids im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß den Titeln III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhält. Der Betriebsinhaber kann diesen Betrag jedoch zurückzahlen, ohne den Abzug abzuwarten.

(3) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet.

Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen.

..."

3.2.3. Art. 3 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: VO (EG) 2988/95) lautet:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."

3.2.4. § 4 Abs. 2 INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 und § 4 Abs. 2 INVEKOS-CC-V sahen für die Antragsjahre vor, dass die Mindestgröße der beihilfefähigen Fläche, die eine Kulturgruppe umfasst und für die Direktzahlungen beantragt werden, 0,1 ha muss.

3.3. Daraus folgt für die Beschwerdefälle

3.3.1. Allgemein zur Ermittlung der Fläche:

In der Beweiswürdigung wurde näher ausgeführt, aus welchen Gründen sich das Bundesverwaltungsgericht (hinsichtlich der H-Alm und des Heimbetriebes) auf die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen für die Feststellung der Differenzflächen stützt. In rechtlicher Hinsicht beruht diese Feststellung auf der Überlegung, dass im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in Verfahren nach dem AVG ein Betriebsinhaber ausreichend konkret darlegen muss, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen (vgl zB VwGH 07.10.2013, 2012/17/0236, mwN). Ohne ausreichende Anhaltspunkte im Vorbringen der Berufungswerber ist die Rechtsmittelbehörde nicht gehalten, das Ergebnis der prima facie fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Hinsichtlich der K-Alm ging das Gericht – dem Bescheid folgend – von der Fläche laut dem (durch Futterflächenkorrekturen) reduzierten Antrag aus; diesbezüglich führt die (nach den Korrekturen) geringere Antragshöhe zu einem geringeren Beihilfebetrag als dem ursprünglich gewährten. Es steht damit fest, dass der Beschwerdeführer für die Antragsjahre für ein höheres als das nunmehr tatsächlich ermittelte (bzw. korrigiert beantragte) Flächenausmaß Beihilfen beantragt hat und ausbezahlt erhielt.

3.3.2. Zur Höhe des Differenzbetrags hinsichtlich der H-Alm:

Der angefochtene Bescheid hat die Flächendifferenz bei der H-Alm – zutreffenderweise – ausgehend von der Differenz zur ursprünglich beantragten Fläche angenommen und dabei zu Recht die am 20.12.2012 für das Antragsjahr 2009 hinsichtlich der H-Alm beantragte rückwirkende Futterflächenkorrektur (also die vom Antragsteller zu diesem Zeitpunkt beantragte partielle Rücknahme der verfahrenseinleitenden Anträge im Sinne einer Beantragung geringerer Flächenausmaße) unberücksichtigt gelassen. Nach Art. 15 der Verordnung 796/2004 (und Art. 14 VO 1122/2009) können Antragsänderungen innerhalb bestimmter Fristen und unter bestimmten Voraussetzungen vorgenommen werden, Art. 22 Abs. 1 VO 796/2004 (und Art. 25 Abs. 1 VO 1122/2009) erlaubt darüber hinaus "jederzeit" die gänzliche oder teilweise Antragsrücknahme. Nach der klaren Anordnung

des Art. 15 Abs. 3 VO 796/2004 (Art. 14 Abs. 3 VO 1122/2009) bzw. des Art. 22 Abs. 1 UAbs. 3 VO 796/2004 (Art. 25 Abs. 2 VO 1122/2009) können solche Änderungen aber nicht mehr stattfinden, wenn "die zuständige Behörde den Betriebsinhaber bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet [hat], eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt [werden]". Zum Zeitpunkt der beantragten Flächenkorrektur hinsichtlich der H-Alm vom 20.12.2012 war die Vor-Ort-Kontrolle (vom 29.08.2012) bereits erfolgt.

3.3.3. Rückzahlungspflicht:

Nach Art. 73 der Verordnung 796/2004 hat der Betriebsinhaber Beträge, die ihm zu Unrecht ausgezahlt wurden, zurückzuzahlen, es sei denn die Zahlung beruhte auf einem Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Soweit der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Frage der Rechtmäßigkeit einer Rückforderung im Ergebnis mangelndes Verschulden an der überhöhten Beantragung und Verjährung bzw. gutgläubigen Verbrauch geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass nach den angeführten Rechtsvorschriften die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers erfolgt. Hinsichtlich des Heimbetriebs und der H-Alm haben Vor-Ort-Kontrollen eine geringere Fläche als beantragt ergeben, hinsichtlich der K-Alm wurde der Antrag vom Almbewirtschafter gegenüber dem Antragsstand, der der früheren Bescheidlage zugrunde lag, reduziert. Den Beschwerdeführer trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Hierbei muss sich der Beschwerdeführer u.a. auch die (hinsichtlich der K-Alm – im Unterschied zu dem für die H-Alm – wirksam eingebrachten) Korrekturen der Almfutterflächen durch die Almbewirtschafter zurechnen lassen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die K-Alm. Da der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers ist, und u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist, ist die Antragskorrektur für die K-Alm von einer bevollmächtigten Person erfolgt (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164). Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, bereits vorweg die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln. Aus diesem Grund ist auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Behörde habe zunächst ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, nicht zu folgen. Die Behörde war daher infolge der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle bzw. der Antragsrücknahmen nach Art. 73 der VO (EG) 796/2004 (für das Jahr 2009) und Art. 80 der Verordnung 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).

Es ist in diesem Zusammenhang ergänzend anzumerken, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies entspricht auch der Anordnung in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 und Art. 80 der Verordnung 1122/2009. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs. C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).

3.3.4. Nichtvorliegen eines Behördenirrtums:

Durchbrochen wird das soeben erwähnte Gebot durch den in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 zur Wahrung des Vertrauensschutzes geregelten Entfall der Rückforderung bei Vorliegen eines Behördenirrtums, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es ist vorliegend jedoch kein Behördenirrtum ersichtlich, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541).

Auch die Beschwerdebehauptung, es liege ein Irrtum der Behörde durch Änderung von Mess-System bzw. Messgenauigkeit vor, weil es ab dem Mehrfach-Antrag-Flächen 2010 zu einer Umstellung des Messsystems von dem bis dahin geltenden System unter anderem mit 30 %-Schritten ("Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung unter anderem mit 10 %-Schritten gekommen sei, trifft nicht zu (bzw. ist für sich genommen nicht geeignet, eine allein der Behördensphäre zuzuschreibende Überbeantragung darzutun), weil sich die relevante Futterfläche nicht allein durch die Änderung des Mess-Systems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert hat:

Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die belangte Behörde im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen, es bestand aber Klarheit darüber, dass jeder Antragsteller dennoch verpflichtet war, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (und somit auch anderen als aus der Überschirmung resultierenden Flächeneinschränkungen bei Antragstellung entsprechend Rechnung zu tragen). Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").

Im Jahr 2010 stellte die belangte Behörde über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (=die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Mess-Systems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die – wie sich aus den bisherigen Ausführungen ergibt, zutreffenden – Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle beruhen nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort.

3.3.5. Der Behauptung mangelnden Verschuldens (wegen ausreichender Abstimmung mit dem bzw. mangels besserer Einflussmöglichkeit auf den Almbewirtschafter) und der Unverhältnismäßigkeit der Sanktionen geht schon deswegen ins Leere, weil Flächensanktionen in den angefochtenen Bescheiden nicht verhängt wurden, sondern nur die Rückzahlung der zunächst zu Unrecht ausbezahlten Summen verfügt wurde.

3.3.6. Zum Parteiengehör

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei von der belangten Behörde kein Zugang zu den Akten und keine Einsicht in den Prüfbericht der Vor-Ort-Kontrolle gewährt worden bzw. dass keine Luftbilder zur Verfügung stünden, ist dazu auszuführen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt bzw. (in Vertretung der Auftreiber) dem Almbewirtschafter online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 10 INVEKOS-GIS-Verordnung). Der Almbewirtschafter ist Verwalter und Prozessbevollmächtigter der einzelnen Almauftreiber und u.a. auch zur Antragstellung für die Auftreiber bevollmächtigt. Seine Handlungen sind dem Beschwerdeführer daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224). Aus diesem Grund muss dem Beschwerdeführer (abgesehen davon, dass ihm das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren den betreffenden Vor-Ort-Kontrollbericht noch zusätzlich direkt zur Kenntnis gebracht hat) insoweit auch das dem Almbewirtschafter im Rahmen des (die Alm betreffenden) Verwaltungsverfahrens als Vertreter zugänglich gemachte Wissen um die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle, um die im GIS vom Almbewirtschafter zwecks Antragstellung vorgenommene Flächendigitalisierung und um die darin ersichtlichen Digitalisierungsergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle zugerechnet werden.

3.3.7. Zu klären bleibt auch die Frage, ob aus dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstand, dass ihm bereits am 28.10.2009 ein Vorschuss von 70% auf die Einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2009 ausbezahlt wurde, ihm der angefochtene Bescheid aber erst am 15.11.2013, also mehr als vier Jahre nach der genannten Auszahlung zugestellt wurde, auf eine Verjährung der Rückforderung geschlossen werden kann.

Die VO (EG) Nr. 796/2004 enthält in Art. 73 Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 7 spezielle Verjährungsbestimmungen. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind (Abs. 5). Diese Bestimmung ist auf Vorschüsse nicht anzuwenden (Abs. 7). Für Beiträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen zurückgezahlt werden müssen, gilt gemäß Art. 73 Abs. 6 VO (EG) 796/2004 und Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 2988/95 eine Verjährungsfrist von 4 Jahren.

Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet auch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG) Nr. 2988/95 Anwendung. Gemäß dieser Bestimmung beginnt die vierjährige Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachflächenanträge für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrflächenantrags zu laufen (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, C-278/02, Handlbauer). Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen (vgl. VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198).

Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass keine Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung eingetreten ist, da die gegenständliche Beihilfe erst mit 30.12.2009 gewährt wurde, und die Tatsache, dass bereits im Oktober 2009 ein Vorschuss gewährt wurde, zufolge Art 73 Abs. 7 VO (EG) Nr. 796/2004 unberücksichtigt zu bleiben hat.

Es ist auch keine Verjährung der von der Kürzung betroffenen Zahlungspflicht eingetreten, da diese Verjährungsfrist aufgrund der am 21.11.2011 auf der H-Alm stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle jedenfalls unterbrochen wurde.

3.3.8. Zum Beweisantrag, es mögen dem Antragsteller sämtliche Prüfberichte von Vor-Ort-Kontrollen sowie antragsbezogene Systemdaten des INVEKOS zur Stellungnahme übermittelt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 10 INVEKOS-GIS-Verordnung).

3.3.9. Hinsichtlich des Antrags des Beschwerdeführers auf Feststellung der Alm-Referenzfläche ist dieser auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen: Ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Festsetzung der Referenzfläche ist den unionsrechtlichen Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen (ausführlich dazu VwGH 10.10.2016, Ra 2014/17/0014).

3.3.10. Die Entscheidung der belangten Behörde erfolgte somit zu Recht. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruches der belangten Behörde, der Beschwerde aufschiebende Wirkung abzuerkennen, zumal diese im vorliegenden Bereich in Vollzug des Unionsrechts grundsätzlich zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung verpflichtet ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 64 Rz 67 f) und ein schwerer irreversibler Schaden des Beschwerdeführers durch die Durchsetzbarkeit der Rückzahlungspflicht während der Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht behauptet wurde oder sonst wie hervorgekommen ist.

3.4. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Gericht einen Sachverhalt zugrunde legen konnte, der mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang ist (der Sachverhalt, soweit relevant, also unstrittig ist), beziehungsweise (hinsichtlich der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle) nicht substantiiert bestritten wurde und weil das Vorbringen im Übrigen (zum Verschulden) nicht relevant ist. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Aus den Gesetzesmaterialien zur geltenden Fassung des § 24 VwGVG (BGBl. I 24/2017) ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll (vgl. RV 1255 BlgNR 25. GP, 5).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die in Pkt. II.3. jeweils zitierten Judikaturnachweise), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor, da die sich sonst stellenden Rechtsfragen aus den anwendbaren Rechtsvorschriften eindeutig lösbar waren (dazu VwGH 2.9.2014, Ra 2014/18/0062).

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