W216 2146028-1•BVwG W216 2146028-1
W216 2146028-1Bundesverwaltungsgericht22.03.2017
Berechnung, Notstandshilfe, Rechtsanschauung des VwGH
W216 2146028-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende, und die fachkundige Laienrichterin Petra SANDNER sowie den fachkundigen Laienrichter Komm.-Rat Raimund WIDHALM als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt vom 15.12.2016, betreffend die Feststellung über die Höhe des Leistungsanspruchs, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Anlässlich der Eingabe des Beschwerdeführers (Ersuchen um Erlassung eines Bescheides bzgl. des Antrages auf Neuberechnung) beim Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt (im Folgenden: AMS) vom 09.12.2016 wurde mit Bescheid des AMS vom 15.12.2016, unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 24.02.2016, Ro 2015/08/0028, festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß §§ 20, 21 und 36 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF. Notstandshilfe
ab dem 01.09.2010 in der Höhe von täglich € 29,03
ab dem 13.02.2013 in der Höhe von täglich € 29,43
ab dem 07.09.2014 in der Höhe von täglich € 34,41
ab dem 01.04.2015 in der Höhe von täglich € 32,96
ab dem 01.09.2015 in der Höhe von täglich € 33,93
ab dem 17.11.2015 in der Höhe von täglich € 32,96
ab dem 01.01.2016 in der Höhe von täglich € 33,31
gebühre sowie gemäß §§ 20 und 21 AlVG Arbeitslosengeld
ab dem 21.03.2014 in der Höhe von täglich € 37,06
gebühre.
Begründend wurde – entsprechend der obengenannten Judikatur des VwGH – ausgeführt, dass der gebührende Ergänzungsbetrag gemäß § 21 Abs. 4 AlVG in der Differenz zwischen dem Ausgleichszulagenrichtsatz sowie dem Grundbetrag und nicht in der Differenz zwischen dem Ausgleichszulagenrichtsatz sowie dem Grundbetrag zuzüglich der Familienzuschläge bestehe. Demnach gebühre der Ergänzungsbeitrag immer dann, wenn der Grundbetrag der Leistung den Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteige. Der Familienzuschlag könne erst nach der Berechnung des Ergänzungsbetrages hinzugerechnet werden.
Mit dem als Beschwerde gewerteten "Einspruch" vom 11.01.2017 bestritt der Beschwerdeführer die Richtigkeit des Bescheides und führte aus, dass seine Bezüge vom 01.09.2010 bis 21.03.2014 unter der Obergrenze des durchschnittlichen Monatseinkommens von € 2.225,-
betragen würden. Daher ersuche er um die nochmalige Berechnung seiner tatsächlichen Leistungsbezugszeiträume und der Nachzahlung eventueller Ansprüche.
Die Beschwerde wurde gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 27.01.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. In der Beschwerdevorlage führte das AMS nochmals aus, dass aufgrund des Erkenntnisses des VwGH vom 24.02.2016 der bisherige Berechnungsmodus des AMS insofern verändert worden sei, als bei niedrigen Leistungsbezügen der Leistungssatz auf den Ausgleichszulagenrichtsatz aufzustocken sei. Erst dann seien die Familienzuschläge für unterhaltsberechtigte Angehörige hinzuzurechnen. Vor dem 24.02.2016 seien zuerst die Familienzuschläge zum Grundbetrag hinzugerechnet worden und erst danach sei die Aufstockung auf den Ausgleichszulagenrichtsatz durch den Ergänzungsbetrag erfolgt. Ab 24.02.2016 seien die Leistungsbezüge bereits automatisch nach dem neuen Rechenmodus ausbezahlt worden. Dargelegt wurde in der Beschwerdevorlage die Berechnung des Grundbetrages der Notstandshilfe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer steht seit 1994 mit kurzen Unterbrechungen laufend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat vier unterhaltsberechtigte Kinder.
Es ergibt sich nachstehende Berechnung für den Zeitraum 01.09.2010 bis 31.12.2010:
Netto gesamt € 1.570,01
Tägl. Nettobetrag € 51,61
Familienzuschlag (FZ) (brutto) € 2,91
Grundbetrag € 28,39 (55 vH. von € 51,61)
Tägl. Ausgleichszulagenrichtsatz (AZ) € 26,13
Tägl. Notstandshilfe (NH) (brutto) € 26,12 (92 vH. von € 28,39)
brutto NH mit brutto FZ € 29,03
Anspruch nach NH- Deckelung € 29,03
ergibt einen Anspruch von € 29,03 täglich.
Da der Grundbetrag (ohne Familienzuschlag) den täglichen Ausgleichszulagenrichtsatz von € 26,13 übersteigt, gebührt kein Ergänzungsbeitrag. Der Familienzuschlag wird dem tägl. Notstandshilfebetrag dann hinzugerechnet.
Es ergibt sich nachstehende Berechnung für den Zeitraum 01.01.2011 bis 29.03.2011:
Netto gesamt € 1.570,01
Tägl. Nettobetrag € 51,61
Familienzuschlag (FZ) (brutto) € 2,91
Grundbetrag € 28,39 (55 vH. von € 51,61)
Tägl. Ausgleichszulagenrichtsatz (AZ) € 26,45
Tägl. Notstandshilfe (NH) (brutto) € 26,12 (92 vH. von € 28,39)
brutto NH mit brutto FZ € 29,03
Anspruch nach NH- Deckelung € 29,03 ergibt einen Anspruch von €
29,03 täglich.
Da der Grundbetrag (ohne Familienzuschlag) den täglichen Ausgleichszulagenrichtsatz von € 26,45 übersteigt, gebührt kein Ergänzungsbeitrag. Der Familienzuschlag wird dem tägl. Notstandshilfebetrag dann hinzugerechnet.
Es ergibt sich nachstehende Berechnung für den Zeitraum 13.02.2013 bis 10.09.2013:
Netto gesamt € 1.570,01
Tägl. Nettobetrag € 51,61
Familienzuschlag (FZ) (brutto) € 2,91
Grundbetrag € 28,39 (55 vH. von € 51,61)
Tägl. Ausgleichszulagenrichtsatz (AZ) € 27,92
Tägl. Notstandshilfe (NH) (brutto) € 26,52 (95 vH. von € 28,39)
Erhöhung auf 95 % vom Richtsatz brutto NH mit brutto FZ € 29,43
Anspruch nach NH- Deckelung € 29,43 ergibt einen Anspruch von €
29,43 täglich.
Es ergibt sich nachstehende Berechnung für den Zeitraum 07.09.2014 bis 31.12.2014:
Netto gesamt € 1.835,17
Tägl. Nettobetrag € 60,33
Familienzuschlag (FZ) (brutto) € 3,88
Grundbetrag € 33,18 (55 vH. von € 60,33)
Tägl. Ausgleichszulagenrichtsatz (AZ) € 28,59
Tägl. Notstandshilfe (NH) (brutto) € 30,53 (92 vH. von € 33,18)
brutto NH mit brutto FZ € 34,41
ergibt einen Anspruch von € 34,41 täglich.
Da der Grundbetrag (ohne Familienzuschlag) den täglichen Ausgleichszulagenrichtsatz von € 28,59 übersteigt, gebührt kein Ergänzungsbeitrag. Der Familienzuschlag wird dem tägl. Notstandshilfebetrag dann hinzugerechnet.
Es ergibt sich nachstehende Berechnung für den Zeitraum 01.01.2015 bis 04.04.2015:
Netto gesamt € 1.835,17
Tägl. Nettobetrag € 60,33
Familienzuschlag (FZ) (brutto) € 3,88
Grundbetrag € 33,18 (55 vH. von € 60,33)
Tägl. Ausgleichszulagenrichtsatz (AZ) € 29,08
Tägl. Notstandshilfe (NH) (brutto) € 30,53 (92 vH. von € 33,18)
brutto NH mit brutto FZ € 34,41
ergibt einen Anspruch von € 34,41 täglich.
Da der Grundbetrag (ohne Familienzuschlag) den täglichen Ausgleichszulagenrichtsatz von € 29,08 übersteigt, gebührt kein Ergänzungsbeitrag. Der Familienzuschlag wird dem tägl. Notstandshilfebetrag dann hinzugerechnet.
Es ergibt sich nachstehende Berechnung für den Zeitraum 18.04.2015 bis 13.11.2015:
Netto gesamt € 1.835,17
Tägl. Nettobetrag € 60,33
Familienzuschlag (FZ) (brutto) € 3,88
Grundbetrag € 33,18 (55 vH. von € 60,33)
Tägl. Ausgleichszulagenrichtsatz (AZ) € 29,08
Tägl. Notstandshilfe (NH) (brutto) € 30,53 (92 vH. von € 33,18)
brutto NH mit brutto FZ € 34,41
Anspruch nach NH Deckelung € 32,96
ergibt einen Anspruch von € 32,96 täglich.
Es ergibt sich nachstehende Berechnung für den Zeitraum 01.09.2015 bis 31.12.2015:
Netto gesamt € 1.835,17
Tägl. Nettobetrag € 60,33
Familienzuschlag (FZ) (brutto) € 4,85
Grundbetrag € 33,18 (55 vH. von € 60,33)
Tägl. Ausgleichszulagenrichtsatz (AZ) € 29,08
Tägl. Notstandshilfe (NH) (brutto) € 30,53 (92 vH. von € 33,18)
brutto NH mit brutto FZ € 35,38
Anspruch nach NH Deckelung € 33,93
ergibt einen Anspruch von € 33,93 täglich.
Es ergibt sich nachstehende Berechnung für den Zeitraum 17.11.2015 bis 31.12.2015:
Netto gesamt € 1.835,17
Tägl. Nettobetrag € 60,33
Familienzuschlag (FZ) (brutto) € 3,88
Grundbetrag € 33,18 (55 vH. von € 60,33)
Tägl. Ausgleichszulagenrichtsatz (AZ) € 29,08
Tägl. Notstandshilfe (NH) (brutto) € 30,53 (92 vH. von € 33,18)
brutto NH mit brutto FZ € 34,41
Anspruch nach NH Deckelung € 32,96
ergibt einen Anspruch von € 32,96 täglich.
Es ergibt sich nachstehende Berechnung für den Zeitraum 01.01.2016 bis 23.02.2016:
Netto gesamt € 1.835,17
Tägl. Nettobetrag € 60,33
Familienzuschlag (FZ) (brutto) € 3,88
Grundbetrag € 33,18 (55 vH. von € 60,33)
Tägl. Ausgleichszulagenrichtsatz (AZ) € 29,43
Tägl. Notstandshilfe (NH) (brutto) € 30,53 (92 vH. von € 33,18)
brutto NH mit brutto FZ € 34,41
Anspruch nach NH Deckelung € 33,31
ergibt einen Anspruch von € 33,31 täglich.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen über das Familienleben ergeben sich aus den Geburtsurkunden der Kinder.
Die Versicherungszeiten und die Zeiten des Bezugs von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem Auszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten:
"§ 20 AlVG
(1) Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.
(2) Familienzuschläge sind für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
(3) Familienzuschläge sind für Ehegatten (Lebensgefährten), die kein Einkommen erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat übersteigt, zu gewähren, wenn der Arbeitslose zu dessen Unterhalt tatsächlich wesentlich beiträgt und mindestens ein Familienzuschlag gemäß Abs. 2 für eine im gemeinsamen Haushalt mit dem Arbeitslosen lebende oder der Obsorge des Arbeitslosen oder des Ehegatten (Lebensgefährten) obliegende Person, die minderjährig ist oder für die eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt, gewährt wird.
(4) Der Familienzuschlag beträgt für jede zuschlagsberechtigte Person täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses gemäß § 262 Abs. 2 ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(5) (6)
§ 21 AlVG
(1) (2)
(3) Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.
(4) Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(5) Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(6) (8)
§ 36. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:
1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;
2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;
zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.
(2) (8)
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."
Im Erkenntnis vom 24.2.2016, Ro 2015/08/0028-4 hat der VwGH wie folgt entschieden:
"Zur Berechnung des Ergänzungsbetrags:
Gemäß § 20 Abs. 1 AlVG besteht das Arbeitslosengeld aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag. Gemäß § 20 Abs. 2 AlVG sind u.a. für Kinder die genannten Familienzuschläge zu gewähren, wenn der Arbeitslose zu ihrem Unterhalt tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
§ 21 Abs. 4 und 5 AlVG lautet:
"(4) Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(5) Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent."
§ 36 Abs. 1 AlVG lautet:
"(1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:
1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;
2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;
zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird."
§ 36 Abs. 1 AlVG unterscheidet zwei Gruppen von Notstandshilfebeziehern: Solche, bei denen der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG nicht überschreitet, und solche, bei denen dies der Fall ist. Die Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen ist ausschlaggebend dafür, ob an täglicher Notstandshilfe 95 % des Grundbetrages zuzüglich 95 % des Ergänzungsbetrages bzw. nur 92 % des Grundbetrages gebühren. In dem "täglichen Grundbetrag" iSd § 36 Abs. 1 AlVG sind keine Familienzuschläge enthalten. Dies kommt auch im letzten Satz des § 36 Abs. 1 AlVG in der Wendung "zuzüglich gebühren Familienzuschläge" zum Ausdruck.
Bei der Gruppe von Notstandshilfebeziehern, bei denen der Grundbetrag den Richtsatz nicht überschreitet, gebührt gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 AlVG an Notstandshilfe 95 % des Grundbetrages zuzüglich 95 % des Ergänzungsbetrages. Dies spricht dafür, dass der Ergänzungsbetrag iSd § 21 Abs. 4 AlVG in der Differenz zwischen dem Richtsatz sowie dem Grundbetrag, und nicht in der Differenz zwischen dem Richtsatz sowie dem Grundbetrag zuzüglich den Familienzuschlägen besteht. Denn wäre der Ergänzungsbetrag die zuletzt genannte Differenz, dann würde es Fallkonstellationen geben, in denen sich - obwohl iSd § 36 Abs. 1 Z 1 AlVG der Grundbetrag den Richtsatz unterschreitet - gemäß § 21 Abs. 4 AlVG kein Ergänzungsbetrag errechnet, sodass die Anordnung in § 36 Abs. 1 Z 1 AlVG "zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages" ins Leere gehen würde. Dies ist dem Gesetzgeber im Zweifel nicht zu unterstellen (vgl. Krapf/Keul Arbeitslosenversicherungsgesetz, Rn 472 zu § 21 und Rn 670 zu § 36). Dazu kommt, dass sich der Richtsatz nach § 21 Abs. 4 AlVG vom Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende (§ 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG) ableitet, in dem PartnerInnen und Kinder nicht berücksichtigt sind."
Ausgehend von der Klarstellung des VwGH, dass der Ergänzungsbetrag iSd § 21 Abs. 4 AlVG in der Differenz zwischen dem Richtsatz sowie dem Grundbetrag, und nicht in der Differenz zwischen dem Richtsatz sowie dem Grundbetrag zuzüglich den Familienzuschlägen besteht, erweist sich der Berechnungsmodus des AMS, das das Erkenntnis des VwGH seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat, als richtig.
Ohne Vorlage von Beweismitteln, bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerde vor, dass bezugnehmend auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seine Bezüge von 01.09.2010-21.03.2014 unter der Obergrenze des durchschnittlichen Monatseinkommens € 2.225 betragen würden und er daher um Überprüfung seiner tatsächlichen Leistungsbezugszeiträume ersuche. Dem unsubstantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht entnommen werden worin seine Beschwer liegt bzw. auf welche Grundlage sich die nochmalige Berechnung seiner Leistungsbezugszeiträume und einer allfälligen Nachzahlung eventueller Ansprüche stützen sollte, insbesondere als dass das Erkenntnis des VwGH eine günstigere Berechnungsmethode für Personen, denen ein Familienzuschlag gebührt, vorsieht und das AMS diesen Berechnungsmodus auch für die Ermittlung des täglichen Anspruches des Beschwerdeführers herangezogen hat.
Ausgehend von der Bemessungsgrundlage von € 2.222,41 – die der Beschwerdeführer auch nicht bestreitet – ergibt sich ein täglicher Nettobetrag von € 51, 61 und somit gemäß § 21 Abs. 3 AlVG ein Grundbetrag von € 28,39 (55vH) für den Zeitraum ab 01.09.2010. Gemäß § 36 Abs. 1 Ziffer 2 AlVG beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe 92 vH. des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, somit € 26,12. Danach erfolgt die Hinzurechnung des Familienzuschlages (2010 und 2011: 0,97 pro Kind), woraus sich ein täglicher Anspruch von € 29,03 errechnet. Selbige Berechnungsmethode wurde auch für die Zeiträume ab 07.09.2014, ab 01.04.2015, ab 01.09.2015, ab 17.11.2015 und ab 01.01.2016 – wobei sich die Bemessungsgrundlage und der Tagessatz entsprechend ändert – herangezogen. Aus dem Argument des Beschwerdeführers, dass sein Monatseinkommen unter der Obergrenze des durchschnittlichen Monatseinkommens läge, kann nichts gewonnen werden, da der tägliche Grundbetrag in diesen Zeiträumen über den maßgeblichen täglichen Ausgleichszulagenrichtsatz liegt und daher ein Ergänzungsbetrag nicht zusteht.
Für den Zeitraum 13.02.2013 bis 10.09.2013 erfolgt die Erhöhung des Notstandshilfebetrages gemäß §36 Abs. 1 Ziffer 1 AlVG auf 95vH vom Richtsatz, somit auf € 26,52, da der Notstandshilfebetrag den täglichen Ausgleichzulagenrichtsatz nicht überschreitet. Durch Hinzurechnung des Familienzuschlages ergibt sich ein täglicher Anspruch von € 29,43.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.6. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.
3.7. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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