W166 2125273-1•BVwG W166 2125273-1
W166 2125273-1Bundesverwaltungsgericht22.03.2017
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W166 2125273-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie den fachkundigen Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer über die Beschwerde von Regina XXXX, geb. XXXX, vertreten durch XXXX, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin brachte am XXXX einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) ein, und legte eine Passkopie, die Kopie eines Staatsbürgerschaftsnachweises sowie diverse medizinische Beweismittel vor.
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese:
Endonasale Entfernung eines Osteoms der linken Stirnhöhle XXXX. Spätestens seit XXXX kam es immer wieder zu stark schmerzhaften Entzündungen im linken Stirnhöhlenbereich, sodass vielfache Eingriffe incl. Einlagen von Stents durchgeführt wurden (s. Befunde). Zuletzt wurde im MR ein Empyem im Bereich der linken Stirnhöhle diagnostiziert, sodass am XXXX eine Operation von außen vorgenommen wurde.
Derzeitige Beschwerden:
Riech- und Schmeckstörung hat bestanden, ist seit der letzten Operation gebessert. Sonst starke Schmerzen "rund ums Auge" und Taubheitsgefühl ii Stirn bis Scheitel. Manchmal Schwindel ("Da bleibt mir die Luft weg und dann wird mir schwarz vor den Augen") ist bisher nur zu Hause aufgetreten, aber sie traut sich kaum mehr alleine hinauszugehen.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Meersalzspray, Novaigin-gtt, Candesartan, Niften
Sozialanamnese:
Dzt Antrag auf vorübergehende Pensionierung, Lebt in LG. 1 Sohn
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
1. mehrere Unterlagen von HNO XXXX (Entlassungsbrief v.XXXX, vom XXXX, vom XXXX sowie ein zusammenfassender Bericht vom XXXX: es wurde XXXX ein Stirnhöhlenosteom links endonasal entfernt, seit XXXX immer wieder Probleme, mit vielfachen Nachoperationen und Stent-einlage.
2. Patientenbrief vom XXXX HNO XXXX: Stirnhöhlenoperation von außen am XXXX wegen Empyem (CRP präop 7,8 bei NW 5,0).
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
gut
Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck:
Klinischer Status - Fachstatus:
TF bds. o.B.
Nase: keine freies Sekret, Septum gerade, Z.n. endonasalen SiebbeinOps li.
Tons bland
Status localis: Kleine Narbe li Oberlid medial, Schwellung periorbital links, leichte Rötung und heftiger Druckschmerz,
Gesamtmobilität - Gangbild:
unauff.
Status Psychicus:
unauff.
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB%
1
Nase, Chronische Sinusitis frontalis li Oberer Rahmensatz, da therapieresistentes Krankheitsbild und Trigeminusreizerscheinungen.
40
Gesamtgrad der Behinderung
40 .H.
Es handelt sich um
einen Dauerzustand."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 3 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz abgewiesen und einen Grad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt.
Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass sich aufgrund des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens ein Grad der Behinderung von 40 v.H. ergeben habe. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem beiliegenden Gutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde und mit dem Bescheid übermittelt worden sei, zu entnehmen.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin, vertreten durch einen Rechtsanwalt aus, dass der angefochtene Bescheid zur Gänze angefochten werde. Das fachärztliche Gutachten gehe nicht ausreichend auf den Leidenszustand der Beschwerdeführerin ein, und lägen bei der Beschwerdeführerin nicht nur die festgestellten Funktionseinschränkungen sondern auch eine massive Nervenlähmung, Schwindelanfälle, migräneartige Schmerzzustände sowie schmerzende Nachbehandlungen vor. Aus Sicht der Beschwerdeführerin sei ein Grad der Behinderung im Ausmaß von 50 v. H. gerechtfertigt.
Mit der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin ein Konvolut an teils bereits vorgelegten und teils neuen Befunden vor.
Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am XXXX vorgelegt.
Zur Überprüfung der Einwendungen wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein ergänzendes ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem ergänzenden Aktengutachten des Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom XXXX wurde Nachfolgendes ausgeführt:
"Vorgeschichte:
Ich habe wegen einer therapieresistenten Chronischen Sinusitis frontalis links am XXXX eine persönliche Untersuchung durchgeführt und dieses Leiden in einem GA vom XXXX mit 40% GdB eingeschätzt.
Dagegen hat die BF am XXXX Einwendungen (Abi. 34-37) erhoben: Sie weist hin
• auf "eine massive Nervenlähmung rund um das Operationsgebiet es linken Auges bis in die Mitte der Schädeldecke ausstrahlend",
• auf Schwindelanfälle,
• auf "mehrmals am Tag" bestehende "migräneartige Schmerzzustände,..." und
• auf die regelmäßigen schmerzhaften Nachbehandlungen.
Vorbefunde:
Folgende Unterlagen waren bekannt:
1. Entlassungsbrief XXXX nach Re-OP XXXX (Abl. 17f=Abl.69f)
2. Zusammenfassung durch XXXX XXXX vom XXXX (Abi. 13f = Abi. 78f)
3. Befunde XXXX von XXXX (Abl. 19f = Abl. 80f): Stirnhöhlenop. li
von außen am 12.2.2016
Folgende neuen Befunde werden vorgelegt:
4. Pflege-Entlassung vom XXXX (Abl. 85).
5. Konvolut Abl. 38-68. Darin enthalten sind:
Entlassungsunterlagen nach stat. Aufenthalten: Abl. 39-43 aus 3/2007; Abl. 44-46 aus 2007 (mit CT-Befund), Abl. 48-51 aus 4/2007 und 10/2007; Abl. 52-59 aus 1/2012 (XXXX,
Abl. 60-61 aus 2/2012; Abi. 62-63 aus 3/2012: Abl. 64-65 aus 5/2012, Abl. 66-67 aus 7/2012).
Konsilarbefunde und Zusammenfassungen: Neurokonsil von 4/2007 (Abl. 47): Neurontin wird empfohlen.
Beantwortung der Fragen:
Fragestellung:
Abl. 39-68
Abl. 85
Bedingen diese Einwendungen, siehe Abl. 34-36 und die Beweismittel Abl. 39-68, Abl. 85 eine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis (Abl. 25-28)?
Beantwortung:
Die neu vorgelegten Befunde bringen keine neuen Gesichtspunkte.
Bei der hierortigen Untersuchung am XXXX (welche übrigens relativ knapp nach der letzten Operation vom XXXX erfolgt ist) war die Komplexität des Problems völlig klar: es liegt eine jahrelang bestehende Entzündung der linken Stirnhöhle vor, vielfache Operationen wurden durchgeführt, twl. mit Einlagen von Stents, zuletzt wurde ein Empyem von außen operiert (XXXX).
Die von der BF erwähnten Beschwerden wie Schwindel- und Schmerzzustände wurden beachtet.
Es wurde daher im GA vom XXXX die für dieses Leiden vorgesehene Position im Oberen Rahmensatz gewählt:
Chronische Sinusitis frontalis li Pos 12.04.04 40%
Oberer Rahmensatz, da therapieresistentes Krankheitsbild und Trigeminusreizerscheinungen.
Eine höhere Einstufung ist aus HNO-ärztlicher Sicht entsprechend der Einschätzungsverordnung von 2010 nicht möglich."
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurden der Beschwerdeführerin, vertreten durch einen Rechtsanwalt, und der belangten Behörde, gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
In einer am XXXX eingebrachten Stellungnahme wurde ausgeführt, dass die Einstufung des Leidens lediglich unter der Position 12.04.04 mit 40 v.H. eingestuft worden sei. Das Leiden hätte aber unter der Position 13.02.01 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. eingestuft werden müssen, da Malignome also Tumore, im Abschnitt 13 einzuschätzen seien und weiterführende Behandlungsnotwendigkeit gegeben sei. Der Beschwerdeführerin sei ein Tumor entfernt worden und sie stehe nach wie vor in weiterführender Behandlung. Die Beschwerdeführerin halte die gestellten Anträge aufrecht.
Mit Schreiben vom XXXX wurde die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, die belangte Behörde sowie der zuvor beigezogene Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde als Sachverständiger zu einer öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen.
Dem Sachverständigen wurde eine Kopie des Verwaltungsaktes zur Einsichtnahme übermittelt.
Die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht fand am XXXX im Beisein der Beschwerdeführerin und ihres Rechtsanwaltes sowie des fachärztlichen Sachverständigen statt.
Der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Rechtsvertreter wurde im Zuge der Verhandlung Gelegenheit gegeben, sich zum Verfahren und zum Sachverhalt eingehend zu äußern, zu den vorliegenden Gutachten Stellung zu nehmen und anhand von Fragen an den Gutachter diese zu erörtern.
Der fachärztliche Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung eine Gutachtenserörterung seiner eigenen Gutachten vorgenommen sowie medizinische Fragestellungen erörtert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin.
Die Beschwerdeführerin brachte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein.
Die Beschwerdeführerin leidet an einer Chronischen Sinusitis frontalis links mit therapieresistentem Krankheitsbild und Trigeminusreizerscheinungen.
Die Schwindelanfälle und die migräneartigen Schmerzattacken sind in der Einschätzung des Leidens erfasst.
Das Taubheitsgefühl und Sensibilitätsstörungen sind Trigeminusreizerscheinungen.
Festgestellt wird, dass bei der Beschwerdeführerin im Jahr XXXX ein Osteom vollständig entfernt wurde.
Ein Osteom ist ein gutartiger Tumor, der nicht unter "Abschnitt 13 Malignome" (= bösartige Tumore) der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu subsumieren ist.
Bei der Beschwerdeführerin liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
Die Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der vorgelegten Pass- bzw. Staatsbürgerschaftsnachweiskopie.
Die Feststellung zur Einbringung des Antrages auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung betreffend den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX und dem ergänzenden fachärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX.
In den fachärztlichen Sachverständigengutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Befunde wurden vom medizinischen Sachverständigen in die Gutachten einbezogen und berücksichtigt.
Der fachärztliche Sachverständige hat in seinen Gutachten vom XXXX und vom XXXX die Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin im Leiden "Chronische Sinusitis frontalis links, oberer Rahmensatz, da therapieresistentes Krankheitsbild und Trigeminusreizerscheinungen" unter der Positionsnummer 12.04.04 mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 40 v.H. eingeschätzt. Diese Einschätzung wurde vom fachärztlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am XXXX nach Erörterung wiederum bekräftigt.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, sie leide überdies an Lähmungserscheinungen, Schwindelanfällen und migräneartigen Schmerzattacken ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die dargelegten Beschwerden bereits anlässlich der persönlichen Untersuchung am XXXX vorgebracht, und der fachärztliche Sachverständige diese Beschwerden im Gutachten unter "Derzeitige Beschwerden" angeführt und berücksichtigt hat. Der fachärztliche Sachverständige hat im Gutachten vom XXXX dazu ausgeführt, dass die Schwindelanfälle und migräneartigen Schmerzattacken in der Einschätzung des Leidens berücksichtigt wurden, und wurde auch dies vom Gutachter in der mündlichen Verhandlung bekräftigt.
In der mündlichen Verhandlung hat der fachärztliche Sachverständige dazu weiters ausgeführt, dass es bei dem vorliegenden Leiden zu Sensibilitätsstörungen kommen kann, und das werde von der Beschwerdeführerin als "Lähmung" bezeichnet. Es bestehe jedoch keine Lähmung sondern ein Taubheitsgefühl, und dabei handle es sich um die Trigeminusreizerscheinungen.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gab in der mündlichen Verhandlung dazu an, das Beschwerdevorbringen sei im ergänzenden Gutachten bereits erörtert worden und werde zur Kenntnis genommen, der Beschwerdeführerin gehe es im Wesentlichen um den in der Stellungnahme vom XXXX angeführten Umstand, wonach das gegenständliche Leiden unter einer anderen Positionsnummer, nämlich unter Abschnitt 13 "Malignome" der Anlage zur Einschätzungsverordnung, einzuschätzen sei, da der Beschwerdeführerin im Jahr 2007 ein Tumor entfernt worden sei.
Dazu führte der fachärztliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung aus, dass es sich bei einem Osteom um einen gutartigen Tumor handelt und ein Osteom daher kein Malignom ist. Im Falle der Beschwerdeführerin ist das Osteom auch vollständig entfernt worden. Das bedeutet, selbst wenn dieser Tumor ein Malignom gewesen wäre, wäre nur die Folgeerscheinung beachtenswert, und käme auch dann eine Position aus Abschnitt 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung nicht in Betracht.
Auf die Frage der Richterin, ob die Beschwerdeführerin dazu noch etwas vorbringen wolle, gab der Rechtsanwalt an, dass dies zur Kenntnis genommen werde und es keine weiteren Fragen mehr gäbe.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, der sachverständige Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde hätte sie anlässlich der persönlichen Untersuchung XXXX nicht ausreichend untersucht, da er keine endoskopische Untersuchung durchgeführt habe, hat der fachärztliche Sachverständige ausgeführt, dass zum Untersuchungszeitpunkt, kurz nach einer Operation, alles noch gerötet und außerordentlich schmerzhaft gewesen ist, und auf Grund der Befundlage eine endoskopische Untersuchung nicht zielführend gewesen wäre.
Im ergänzenden medizinischen Gutachten vom XXXX hat der fachärztliche Sachverständige ausgeführt, dass bei der Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX, welche relativ knapp nach der letzten Operation am XXXX erfolgt ist, die Komplexität des Problems völlig klar war. Es lag eine jahrelang bestehende Entzündung der linken Stirnhöhle vor, vielfache Operationen wurden durchgeführt, teilweise mit Einlagen von Stents, und zuletzt wurde ein Empyem von außen operiert XXXX.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachten.
Das fachärztliche Sachverständigengutachten vom XXXX und das ergänzende fachärztliche Sachverständigengutachten vom XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.
Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
...
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
...
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:
.....
Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Betreffend das vorliegenden Leiden ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu entnehmen:
"12.04 Nase 12.04.04 Chronisch entzündliche Veränderungen der Nasenhaupthöhle und der Nasennebenhöhlen 10 - 40 %
10 - 20 %: Ohne wesentliche Neben- oder Folgeerscheinungen
30 - 40 %:
Ständig erhebliche Eiterabsonderung, Trigeminusreizerscheinung, rezidivierende und schwere Polyposis, ein- oder beidseitig"
Wie bereits ausgeführt wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin auf Grund der Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals- Nasen- und Ohrenheilkunde vom XXXX und vom XXXX unter Zugrundelegung der Einschätzungsverordnung mit 40 v.H. eingeschätzt.
Bei der Beschwerdeführerin liegt demnach kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. diesen gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.
Es ist überdies darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
Was den Umstand betrifft, dass das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173) zu verweisen.
Die Beschwerde war aus den dargelegten Gründen mit der Maßgabe abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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