W119 1412096-2•BVwG W119 1412096-2
W119 1412096-2Bundesverwaltungsgericht22.03.2017
Aufenthaltsberechtigung plus, Aufenthaltsdauer, Aufenthaltstitel aus<br/>Gründen des Art. 8 EMRK, Deutschkenntnisse, illegaler Aufenthalt,<br/>Integration, Interessenabwägung, Privatleben, Rückkehrentscheidung<br/>auf Dauer unzulässig
W119 1412096-2/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA: Bangladesch, vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Beatrix PUSCH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30. 9. 2015, Zl IFA 791069907-140029535, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14. 3. 2017 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und XXXX gemäß § 55 Abs 1 AsylG 2005 iVm § 14a Abs 4 Z 2 NAG, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" auf die Dauer von 12 Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährige Beschwerdeführer stellte am 4. 9. 2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Nach durchgeführten Einvernahmen des Beschwerdeführers richtete das Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 4. 3. 2010, Zl 09 10.699-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen (Spruchpunkt II). Unter einem wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz von 12. 3. 2010 Beschwerde.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23. 12. 2013, Zl C5 412.096-1/2010/5E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen.
Der Beschwerdeführer stellte am 2. 10. 2014 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß § 56 Abs 1 AsylG. Als Begründung wurde ausgeführt, dass sich der Sachverhalt gegenüber der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 23. 12. 2013 insofern geändert habe, als er die Deutschprüfung B 1 bestanden habe und auch den Hauptschulabschluss nachgeholt habe. Weiters habe er einen Erste-Hilfe-Kurs zum Ersthelfer absolviert, er sei seit 2014 Mitglied des XXXX und habe einen Barkeeper Kurs absolviert. Der Beschwerdeführer legte auch diverse Auszüge über Einkünfte der Firma Mediaprint vor. Sein Einkommen betrage durch diese Tätigkeit circa 750,- Euro monatlich. Zudem legte er eine Versicherungsbestätigung der SVA vor. Er besitze auch eine Einstellungszusage. Somit liege ein maßgeblich geänderter Sachverhalt vor, der eine Neubewertung nach Art 8 EMRK verlange.
Der Beschwerdeführer wurde am 27. 10. 2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) einvernommen und gab auf die Frage, warum er nicht in sein Heimatland zurückkehren wolle an, dass er in Österreich eine schulische Ausbildung gemacht habe und hier leben wolle.
Mit Schreiben vom 19. 11. 2014 legte der Beschwerdeführer einen Hauptmietvertrag, eine Versicherungsbestätigung sowie Einkommensbestätigungen aus den Jahren 2010 bis 2014 vor.
Mit Schreiben vom 11. 2. 2015 erklärte die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs 1 AsylG modifizieren zu wollen, welcher mit der nachhaltigen Integration des Beschwerdeführers begründet wurde und verwies dabei auf seine Deutschkenntnisse sowie seine Selbsterhaltungsfähigkeit. Zudem wurden zahlreiche Empfehlungsschreiben vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 31. 3. 2015 wurde dem Beschwerdeführer eine Verständigung vom Ermittlungsergebnis übermittelt, wonach beabsichtigt sei, den Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen und im Zuge dessen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Mit Schreiben vom 20. 4. 2015 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und verwies auf seine lange Aufenthaltsdauer und seinen großen Freundes- und Bekanntenkreis. Seine Kontakte im Heimatland seien auf ein Minimum beschränkt, es bestehe ein loser telefonischer Kontakt. Überdies führe er eine Lebensgemeinschaft zu einer polnischen Staatsangehörigen.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30. 9. 2015, Zl IFA 791069907-140029535, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen und gegen ihn gemäß § 10 Abs 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I). Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt II). Die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III).
Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer nach der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes illegal im Bundesgebiet aufgehalten habe. Er besitze in Österreich keine Angehörigen, seine Mutter, ein jüngerer Bruder sowie eine Tante mütterlicherseits würden in Bangladesch leben. Er habe zweimal im Monat zu diesen telefonischen Kontakt. Somit sei davon auszugehen, dass er in Bangladesch über ausreichende Anknüpfungspunkte verfüge. Auch sei er in Bangladesch sozialisiert worden. Zu der vom Beschwerdeführer angeführten Lebensgemeinschaft mit einer polnischen Staatsangehörigen sei bemerkenswert, dass er diese nicht bereits bei der Antragsmodifikation angeführt habe. Zudem sei diese Beziehung erst zu einem Zeitpunkt entstanden, als er sich bereits illegal im Bundesgebiet aufgehalten habe. Überdies sei die Dauer der Lebensgemeinschaft zu kurz, um diese über das öffentliche Interesse an seiner Abschiebung zu stellen. Der Beschwerdeführer sei gesund und im erwerbsfähigen Alter und könne sich – bezugnehmend auf seine familiären Anknüpfungspunkte – eine Existenz in Bangladesch aufbauen.
Wenngleich beim Beschwerdeführer Integrationsmerkmale zu bestätigen seien, seien diese jedoch im Bewusstsein getätigt worden, nur einen unsicheren Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet zu besitzen und er sich zudem im Jahr 2014 illegal im Bundesgebiet aufgehalten habe.
Mit Verfahrensanordnung vom 2. 10. 2015 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberaterin zur Seite gestellt.
Mit Schriftsatz vom 16. 10. 2015 erhob die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers Beschwerde und führte darin aus, dass das Bundesamt bei der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsberechtigung und den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich keine hinreichende Abwägung vorgenommen habe. Festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer seit Jahren einer selbständigen Arbeit nachgehe und selbsterhaltungsfähig sei. Seine Beziehungen zu Bangladesch würden nur sporadischer Natur sein.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14. 3. 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt nicht teilgenommen hat.
Der Beschwerdeführer legte seine Vertretung eines Zeitungszustellers, eine Einkommensbestätigung, eine Arbeitsbestätigung der Carla Nord über seine ehrenamtliche Tätigkeit, eine Kursbestätigung der VHS über Deutsch C1, eine Kursbestätigung der VHS über Deutsch B2, zwei Einstellungszusagen, seine Mitgliedschaft bei einem Tennisverein und beim XXXX, einige Empfehlungsschreiben sowie einen Mitgliedsausweis des Roten Kreuzes vor.
Er führte aus, Österreich deshalb nicht verlassen haben zu können, weil es in Österreich keine bangladeschische Botschaft gegeben habe. Er habe keine Kenntnis darüber gehabt, ob ein Heimreisezertifikat erwirkt worden sei. Er habe sich jedoch im regelmäßigen Kontakt mit den Behörden befunden und auch regelmäßig seine Adresse dort deponiert. Seine Beziehung zu einer polnischen Staatsangehörigen sei beendet. Er telefoniere einmal monatlich mit seiner Mutter, alle zwei bis drei Monate mit seinem jüngeren Bruder.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger aus Bangladesch. Er stellte am 4. 9. 2009 einen Asylantrag. Er hält sich seitdem ohne Unterbrechung im Bundesgebiet auf.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 4. 3. 2010, Zl 09 10.699-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 ASylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch ebenfalls abgewiesen (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen (Spruchpunkt III). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz von 12. 3. 2010 Beschwerde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23. 12. 2013, Zl C5 412.096-1/201/5E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen.
Trotz der rechtskräftigen Entscheidung ist der Beschwerdeführer im Bundesgebiet unrechtmäßig verblieben.
Der Beschwerdeführer stellte am 2. 10. 2014 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß § 56 Abs 1 AsylG, welchen er mit Schreiben vom 11. 2. 2015 auf einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs 1 AsylG modifizierte.
Die Verfahrensdauer ist dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnen.
Die Mutter und ein jüngerer Bruder des Beschwerdeführers leben weiterhin in Bangladesch. In Österreich hat er keine Verwandten.
Der Beschwerdeführer hat Deutschkenntnisse auf Niveaustufe B1 des Europarates. Er absolvierte die Externisten Prüfung für Hauptschulabschluss. Er hat einen großen Freundeskreis, dem auch Österreicher angehören und engagiert sich in zwei Sportvereinen. Zudem ist er in Österreich seit Oktober 2009 selbständig erwerbstätig und strafgerichtlich unbescholten.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers und resultieren aus seiner Befragung am 27. 10. 2014 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung vor dem Bundesamt sowie aus der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 14. 3. 2017.
Die Feststellungen zur familiären Situation des Beschwerdeführers in Bangladesch und dazu, dass er keine Familienangehörigen in Österreich hat, beruhen auf seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung am 14. 3. 2017.
Der Beschwerdeführer hat durch die Vorlage eines Sprachzeugnisses auf Niveaustufe B1 des Europarates seine relativ guten Deutschkenntnisse nachgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Freundeskreis, welche durch die zahlreichen vorgelegten Unterstützungsunterschriften und Unterstützungsschreiben seiner Freunde belegt werden, davon aus, dass er einen großen Freundes- sowie Bekanntenkreis in Österreich hat. Durch die Bestätigungen des XXXX und eines Tennisvereines sind auch weitere soziale Kontakte des Beschwerdeführers in Österreich nachgewiesen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2009 keine Leistungen aus dem System der Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde bezieht, ergibt sich aus einem entsprechenden Auszug vom 20. 3. 2017.
Die Feststellung, dass er strafgerichtlich unbescholten ist, beruht auf einem Strafregisterauszug vom 20. 3. 2017.
Seine selbstständige Erwerbstätigkeit ergibt sich aus den vorgelegten Bestätigungen und Einkommensnachweisen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (Art. 2 FNG) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
A)
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich 1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder 2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.
Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 sind Anträge gemäß § 55 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß 11. Abs. 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
Gemäß § 11 Abs. 2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.
Gemäß § 11 Abs. 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 11 Abs. 4 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
Gemäß § 11 Abs. 5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung), nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 852ff.).
Es ist daher vom Bundesverwaltungsgericht eine Interessenabwägung nach § 9 Abs. 2 BFA-VG, § 11 Abs. 3 NAG und Artikel 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmen.
Dieses bedeutet Folgendes:
Festzuhalten ist zunächst, dass der Beschwerdeführer unbescholten geblieben ist und er wurde während der gesamten Aufenthaltsdauer nie gerichtlich wegen einer Straftat verurteilt wurde (vgl. VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303).
Der Beschwerdeführer hält sich seit September 2009 – also seit siebeneinhalb Jahren - im Bundesgebiet auf.
Er stellte am 4. 9. 2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, womit er über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz verfügte. Nach einer abweisenden Entscheidung des Bundesasylamtes wurde auch die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes im Dezember 2013 in allen Spruchpunkten abgewiesen. Damit endete auch das auf sein Asylverfahren gestützte Aufenthaltsrecht. Der Beschwerdeführer ist nach rechtskräftigem Abschluss seines Verfahrens und trotz einer seit 2013 durchsetzbaren Ausweisung im Bundesgebiet verblieben und hält sich seither unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Er stellte im Oktober 2014 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels.
Da § 55 AsylG zum Zweck hat, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK an Personen zu erteilen, die sich zwar im Bundesgebiet aufhalten, dies jedoch nicht rechtmäßig, und alle im Ermittlungsverfahren bekannten Tatsachen bei der inhaltlichen Bewertung mit zu berücksichtigen sind (vgl. RV 1803 XXIV. GP zu § 55 AsylG), hat eine Interessenabwägung hinsichtlich der Frage der Erteilung dieses Aufenthaltstitels auch integrative Schritte zu berücksichtigen, die gesetzt wurden als der Beschwerdeführer sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Andernfalls könnte die Personengruppe der sich nicht rechtmäßig in Österreich aufhaltenden Personen, an die sich diese Regelung richtet, niemals eine zwischenzeitliche berufliche, sprachliche, soziale oder sonstige Integration geltend machen. Dies würde dem Zweck der Regelung des § 55 AsylG zuwiderlaufen und den Anwendungsbereich dieser Norm in Frage stellen, weil demgegenüber Personen, die sich rechtmäßig in Österreich aufhalten und in dieser Zeit integrative Schritte gesetzt haben (oder auch ein Familienleben begründet haben), ohnehin nicht vom Anwendungsbereich des § 55 AsylG erfasst sind.
Daher sind bei der Interessenabwägung auch alle Integrationsschritte des Beschwerdeführers zu berücksichtigen gewesen, die er nach rechtskräftiger Beendigung seines Asylverfahrens gesetzt hat.
Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer sich zunächst bis Oktober 2014 über zehn Monate unerlaubt in Österreich aufgehalten hat und erst am 2. 10. 2014 den verfahrensgegenständlichen Antrag gestellt hat, hat er durch diese unrechtmäßigen Aufenthalte gegen das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen verstoßen. Damit ist das öffentliche Interesse an seiner Außerlandesbringung erhöht. Demgegenüber kann der siebeneinhalbjährige, nicht durchgehend rechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht in vollem Ausmaß seinem Interesse am Weiterverbleib im Bundesgebiet zu Gute kommen. Dem steht gegenüber, dass sich keine Anhaltspunkte dafür finden, dass der Beschwerdeführer seine Abschiebung vereitelt hätte. Zudem war der Beschwerdeführer während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich aufrecht gemeldet und für die Behörden erreichbar.
Es darf nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer auch nach Abschluss seines Asylverfahrens erhebliche Integrationsschritte vollbracht hat. So ist er weiterhin ununterbrochen erwerbstätig, sodass er seine berufliche Integration weiter verfestigen konnte. Zudem ist er im Besitz einer Einstellungszusage, die ihm im Fall der Erlangung eines Aufenthaltstitels ein weiteres Einkommen sichern würde. Damit ist der Beschwerdeführer seit über sieben Jahren als beruflich integriert anzusehen und sein weiterer Aufenthalt in Österreich würde zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen.
Er hat sich Deutschkenntnisse angeeignet, die es ihm ermöglicht haben, im Februar 2014 ein Deutsch-Sprachzertifikat auf Niveaustufe B1 zu erlangen. Überdies absolvierte er die Externisten Prüfung für den Hautschulabschluss.
Wenngleich die Lebensgemeinschaft zu einer polnischen Staatsangehörigen nicht mehr besteht, hat sich der Beschwerdeführer auch in seiner sozialen Umgebung nach Abschluss seines Asylverfahrens weiter integriert, was sich bereits dadurch zeigt, dass er Mitglied eines Tennisvereins und eines Fußballklubs ist, wobei er über letzteren auch eine Wohnung erhalten hat. Ferner legte er eine Vielzahl vom Empfehlungsschreiben ihm nahestehender Personen vor. Er ist Mitglied beim Roten Kreuz und absolvierte dort einen Kurs zum Ersthelfer.
Überdies lebt der Beschwerdeführer seit nunmehr siebeneinhalb Jahren in Österreich, was den Grad der Beziehung zu seiner in Bangladesch lebenden Mutter und seinem dort aufhältigen Bruder noch weiter herabsetzt.
Obwohl der Beschwerdeführer sich in Österreich nicht durchgehend rechtmäßig aufgehalten hat und dadurch das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes verstärkt hat, lassen insbesondere seine dargestellte berufliche und sprachliche Integration, womit sein weiterer Aufenthalt auch zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde und die strafgerichtliche Unbescholtenheit sein privates Interesse am Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen überwiegen.
Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer nach § 52 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 würde sich aufgrund der dargelegten Interessenabwägung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig erweisen.
Weiters ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Absatz 4 des mit "Modul 1 der Integrationsvereinbarung" betitelten § 14a NAG idgF lautet:
"Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,
2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 vorlegt,
3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder
4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzt.
Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) beinhaltet das Modul 1."
Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 14b Absatz 2 NAG idgF als erfüllt anzusehen, wenn "der Drittstaatsangehörige
1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 vorlegt,
2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 vorlegt,
3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach "Deutsch" positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach "Deutsch" auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat,
6. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach "Deutsch" an einer ausländischen Schule nachweist, in der die deutsche Sprache als Unterrichtsfach zumindest auf dem Niveau der 9. Schulstufe einer österreichischen Pflichtschule gelehrt wird oder
7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, verfügt."
§ 9 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung, IV-V, BGBl. II Nr. 449/2005, normiert:
"(1) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 14a Abs. 4 Z 2 und § 14b Abs. 2 Z 2 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von folgenden Einrichtungen:
1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;
(2) Jede Einrichtung hat in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis gemäß Abs. 1 schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest
1. auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder
2. auf B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt.
(3) Fehlt eine Bestätigung nach Abs. 2, gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse auf der entsprechenden Niveaustufe als nicht erbracht.
(4) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß §§ 14a Abs. 4 Z 2 oder 14b Abs. 2 Z 1 gelten Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1- Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Das Zeugnis hat dem Muster der Anlage B zu entsprechen."
Da der Beschwerdeführer bereits mit dem Nachweis einer absolvierten Deutschprüfung auf der Niveaustufe B1 des Europarates das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a Abs. 4 Z 2 NAG erfüllt hat, ist ihm gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von Amts wegen eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.
Da sich die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 9 BFA-VG als auf Dauer unzulässig erweist, war seinem Antrag nach § 55 AsylG 2005 zu entsprechen. Sohin lagen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 AsylG 2005, § 52 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch bzw. für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch gemäß § 46 FPG unter Setzung einer 14-tägigen Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung nicht vor, sodass der bekämpfte Bescheid zur Gänze zu beheben war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 1. Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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