BVwG W117 2150264-1

W117 2150264-1Bundesverwaltungsgericht22.03.2017

Regest

Anhaltung, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, gelinderes<br/>Mittel, Kostentragung, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde,<br/>Verhältnismäßigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W117 2150264-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W117.2150264.1.00

Spruch

W117 2150264-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA:

Nigeria vertreten durch Dr. Lennart Binder, vom 15.03.2017, eingebracht am 15.03.2017 um 14:55 Uhr, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom 11.03.2017, Zahl: 16-1123832502/170310392, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 11.03.2017 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, Art 28 Abs. 2 Dublin III-VO, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 8 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, Art 28 Abs. 2 Dublin III-VO, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF und § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 8 idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.

V. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Im gegenständlichen Verfahren wurde die Beschwerdeführerin am 11.03.2017 zur möglichen Schubhaftanordnung einvernommen und nahm die Einvernahme entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:

"Where do vou want to qo?

I want to stay in Austria.

What do vou want in Austria?

I want to go to school and I want to learn german.

Do vou have any Problems with your health or take some medical?

No, sometimes I have headache.

Do vou have some relatives or friends in Austria?

No I don’t have family here in Austria but in the time I stay in Austria I get friends.".

Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, wurde über die Beschwerdeführerin die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte die Verwaltungsbehörde unter anderem aus:

"Verfahrensgang

Sie wurden am 11.03.2017 in Klagenfurt am Busbahnhof aufgegriffen, kontrolliert und dabei wurde festgestellt, dass Sie ohne die nötigen Dokumente unterwegs waren, daher wurden Sie festgenommen. Eine Überprüfung ergab, dass Sie in Österreich einen Asylantrag stellten, der mit Bescheid vom 08.02.2017 zurückgewiesen wurde, eine Anordnung zur Außerlandesbringung in die Niederlande wurde angeordnet, Sie haben dagegen fristgerecht Beschwerde erhoben, der Akt ist seit 23.02.2017 beim BVwG, aufschiebende Wirkung wurde bis dato nicht zuerkannt. Ihre Rückführung ist für den 24.03.2017 geplant. - Sie wurden am 11.03.2017 zur möglichen Schubhaftverhängung von der Polizei kurz befragt, Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt:

Sie gaben an, in Österreich bleiben zu wollen, keine Familie hier zu haben und an und für sich gesund zu sein, nur ,manchmal etwas Kopfweh zu haben.

Mit Verfahrensanordnung wurde Ihnen ein Rechtsberater zugewiesen.

[ ]"

Feststellungen

Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Zu Ihrer Person:

Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Sie stellten am 25.07.2016 in Österreich einen Asylantrag, Ihr Antrag wurde mit Bescheid vom 08.02.2017 vom BFA abgewiesen, eine Anordnung zur Außerlandesbringung in die Niederlande wurde angeordnet, Sie zogen das Verfahren in Beschwerde, der Akt ist seit 23.03.2017 beim BVwG anhängig, die aufschiebende Wirkung wurde bis dato nicht zuerkannt. Ihre Abschiebung ist für den 24.03.2017 geplant und bereits fixiert.

Sie sind illegal eingereist und wollen nur durchreisen.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.

Sie haben weder familiäre noch private Anbindungen in Österreich.

[ ]

Rechtliche Beurteilung:

[ ]

Sie sind höchst mobil, haben sich bereits den niederländischen Behörden und Verfahren entzogen, wollen innerhalb Österreichs weiterreisen und daher kann das BFA begründet annehmen, dass Sie sich auch dem österreichischen Verfahren entziehen werden, da Sie in Österreich keinerlei Anbindungen haben und nicht abgeschoben werden wollen. Sie haben auch keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet.

Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, da das BFA Ihre Dublinüberstellung bereits für 24.03.2017 fixiert und organisiert hat, somit das BFA alles unternimmt, um Ihre Zeit in Haft so kurz wie möglich zu gestalten.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Sie haben keinerlei Anbindungen in Österreich, wie Sie selbst angeben.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

Sie entzogen sich bereits dem niederländischen Verfahren und Behörden, wollen zwar weiterhin in Österreich verbleiben, doch haben Sie keinen ordentlichen Wohnsitz und sind höchst mobil, weshalb das BFA begründet annehmen kann, dass Sie sich dem Verfahren in Österreich bei geringster Möglichkeit entziehen werden.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Ihre Angaben, manchmal etwas Kopfweh zu haben, wurden berücksichtigt.

Sie haben angegeben, dass Sie gesund sind, auch sonst sind keine Hinweise auf eine Haftunfähigkeit hervorgekommen. Sie werden jedoch noch von einem Amtsarzt untersucht werden, der Ihre Haftfähigkeit feststellen wird.

Mit Schriftsatz vom 15.03.2017, eingebracht am selben Tag, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde "gegen Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft durch das BFA RD Klagenfurt, mittels oben bezeichneten Mandatsbescheid" und führte begründend aus:

"Sachverhalt:

Bei der BF handelt es sich um einen Flüchtling aus Nigeria.

Die belBeh behauptet eine Zuständigkeit Italiens.

Das Asylverfahren ist in Beschwerde anhängig.

Die BF hatte nie die Intention zu flüchten. Dies kann auch von der belBeh nicht konkret dargelegt werden.

Bei einer "zufälligen” Kontrolle wurde sie festgenommen.

Sie befindet sich im PAZ Roßauer Lände 1080 Wien.

II.

Beschwerdegründe:

II.a.

Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung:

Die BF kommt aus dem mit der Flüchtlingsflut überforderten Italien.

Es war daher nicht aussichtslos, einen Asylantrag einzubringen.

Sie ist an Ihrem Asylantrag interessiert und hat nie den Wunsch unterzutauchen demonstriert oder angedeutet.

Einen besonderen Sicherungsbedarf gibt es daher nicht.

II.b.

Aus dem individuellem Verhalten der BF ergeben sich keine besonderen Tatbestände die einen erhöhten Sicherungsbedarf begründen könnten:

Die BF ist kooperativ.

Mittellosigkeit ist kein Grund für eine Schubhaft. Dem BF steht als Asylwerber die Grundversorgung zu. In einem Quartier des Bundes und allenfalls später in einem Bundeslandquartier würde die BF im Falle der Entlassung versorgt.

Beweis: Anfrage bei der Grundversorgungsstelle.

Der Grundrechtecharta entsprechend hätte der BF das Recht auf eine Hilfe für einen rechtzeitigen und effektiven Rechtsbehelfs, dh eines Rechtsmittels mit aufschiebender Wirkung: dieses Recht des BF wird ihm aber verwehrt. (Siehe N. Raschauer/Sander/Schlögl in Holoubek/Lienbacher (Hrsg), Grundrechtecharta der Europäischen Union, Art 47, Rz 48.)

Dazu kommt, dass die Anordnung der Schubhaft mittels Mandatsbescheids schon an sich mit dem Unionsrecht im Widerspruch ist. Gemäß Art 15 Abs 2 der Rückführungsrichtline (2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16,12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABI 2008 L 348/98) sowie gemäß Art 9 Abs 2 der Neufassung der Aufnahmerichtlinie ist eine Inhaftnahme schriftlich unter Angabe der sachlichen und rechtlichen Gründe anzuordnen. Diese beiden Richtlinien fordern eine über das abgekürzte Mandatsverfahren hinausgehende Begründungspflicht des Bescheids.

Der gegenständlich bekämpfte Mandatsbescheid wurde ohne jegliches Ermittlungsverfahren erlassen (§ 57 Abs 1 AVG, siehe Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht (2014) Rz 427; vgl. weiters Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht (2014) Rz 588.

Die fortlaufende Überprüfung der Verhältnismäßigkeit des Mandatsbescheids ist gesetzlich nicht einmal vorgesehen.

Il.d.

Eine gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung wurde von belangter Behörde unterlassen

Fehlende Ausreisewilligkeit vermag nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH für sich allein die Verhängung von Schubhaft niemals zu rechtfertigen:

[ ]

Da die BF von sich aus einen eigenen Asylantrag gestellt hat - und dieser noch in Beschwerde anhängig ist - kann ihr eine fehlende Ausreisewilligkeit nicht zum Vorwurf gemacht werden.

Terminen und Ladungen würde sie weiterhin stets nachkommen.

Beweis: Nachsicht im Asylakt, Befragung des BF in einer mündlichen Verhandlung.

III.

III.a.

Aus dem tatsächlichen Verhalten der BF lässt sich somit keine erhebliche Fluchtgefahr ableiten.

Dass die BF gegenüber der Behörde etwas verheimlicht oder besonders Interesse hätte, unterzutauchen; ebenso gibt es keinen Hinweis, dass sie ihren Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen möchte.

Beweis; Befragung des BF in einer mündlichen Verhandlung.

IILb.

Es ergibt sich der Anschein, dass die belBeh das Polizeianhaltezentrum als Ersatz für ein Flüchtlingsquartier benützt.

Eine "Zuweisung" ins PAZ allein aufgrund großen Flüchtlingsaufkommens ist aber nicht zulässig.

Gesetzlich ist für Flüchtlinge ein Quartierplatz in Bundesbetreuung oder ein Grundversorgungsplatz in einem Bundesland vorgesehen.

Flüchtlinge sofort nach der Einreise in die Schubhaft einzuweisen stellt einen ungerechtfertigen Eingriff in die Freiheit des Einzelnen dar und ist mit der Judikatur des VwGH, der das ultima ratio Prinzip stets betont, nicht vereinbar.

Beantrag wird daher, nach mündlicher Verhandlung und Durchführung der beantragten Beweise

1. die Schubhaftnahme und 2. Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, sowie

3. der belBeh aufzutragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen.

Kosten:

Zum Antrag auf Ersatz des Aufwandes:

Gem. § 35 Abs 1 und 4 Z 3 VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gern VwG-Aufwandersatzverodnung (BGBL II Nummer. 517/2013) zu. Daher beantragt der BF gern § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordung als Ersatz des Schriftsatzaufwandes des BF als obsiegende Partei iHv 737,60 Euro.

Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwandes des BF als obsiegende Partei iHv 922.00 Euro beantragt.

Es wird beantragt, das BVwG möge der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gern VwG-Aufwandersatzverordnung auferlegen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl "informiert über gegenständliches Verfahren und übermittelt die angeforderten Unterlagen zur SCHUBHAFTBESCHWERDE zur do. Verwendung. Das BFA erlaubt sich, folgende Stellungnahme abzugeben:

"Die nigerianische StAng wurde am 11.03.2017 in Schubhaft genommen, nach dem Sie in Klagenfurt am Busbahnhof kontrolliert wurde. Sie stellte einen Asylantrag in Österreich, welcher mit Bescheid vom 08.02.2017 zurückgewiesen wurde, eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Niederlande wurde angeordnet. Dagegen wurde Beschwerde erhoben, der Akt ist seit 23.02.2017 beim BVwG anhängig, bis dato wurde die Aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht zuerkannt. Die Rückführung ist bereits für 24.03.2017 geplant. Sie besitzt keinen ordentlichen Wohnsitz mehr seit 17.01.2017, ist beim Verein Ute Bock in der Zohmanngasse 28, 1100 Wien als Obdachlose gemeldet.

Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge

1. die Beschwerde als unbegründet abweisen unzulässig zurückzuweisen,

2. gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,

3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten."

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch BF genannt) besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft; sie ist nigerianische Staatsangehöriger und somit Fremde im Sinne des §2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Die Beschwerdeführerin, über Holland ins Bundesgebiet eingereist, stellte am 25.07.2016 einen Asylantrag.

Eingangs der Erstbefragung wurde ihr das "Merkblatt über Pflichten und Rechte von Asylwerbern" ausgefolgt und sie entsprechend informiert.

In diesem (Merkblatt) wird ausdrücklich auf folgende Mitwirkungspflichten hingewiesen (Hervorhebung im Original):

"Jede Änderung Ihrer Zustelladresse - das ist die Adresse, an die wir Ihre Post schicken - müssen Sie sofort der Behörde bekannt geben.

[...]

Wenn Sie sich in Österreich befinden, genügt es, wenn Sie sich innerhalb von drei Tagen bei der Meldebehörde anmelden. Es besteht auch die Möglichkeit, dass Sie einen Zustellbevollmächtigten (z.B. in Österreich wohnhafter Bekannter, karitative Organisation usw.) bekannt geben.

Es ist für Sie sehr wichtig, dass die Behörde weiß, an welche Adresse Ihnen Schriftstücke zugestellt werden können. Wenn Sie uns Ihren Wohnungswechsel nicht mitteilen, so kann das für Sie negative Folgen haben:

[...]

Wenn Sie bei einer Kontaktstelle als Obdachlos gemeldet sind, unterliegen Sie automatisch einer Meldepflicht. Sie haben sich alle 14 Tage bei jener der Kontaktstelle nächstgelegenen Polizeiinspektion zu melden. Diese Meldepflicht beginnt mit dem ersten Werktag nach Ausstellung einer Meldung als Obdachlos. Diese Bestimmung gilt nicht, solange Sie sich im Zulassungsverfahren befinden.

Wenn Sie Ihre Mitwirkungspflichten als Asylwerber verletzen, kann sich das auf die Beurteilung Ihres Asylantrages, ob Sie als glaubwürdig gelten, negativ auswirken!

Beachten Sie die Mitwirkungspflichten und Meldepflichten. Wenn Sie dies nicht tun, können Sie unter anderem vom Bundesamt zur Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder Abschiebung in Schubhaft genommen werden.

In der Zeit nach ihrer Asylantragstellung bis zum 16.01.2017 war die Beschwerdeführerin im Rahmen der Grundversorgung in der Betreuungsstelle Ost untergebracht und gemeldet; ab dem 16.01.2017 – 12.02.2017 wurde sie nach Überstellung in die Grundversorgungsstelle "EAST West Thalham" in der "BS Salzburg" untergebracht, jedoch "aufgrund einer Abwesenheit von mehr als 48 Stunden. [Unbekannter Aufenthalt]” aus der Grundversorgung entlassen.

Kurz vor ihrem Verlassen der "BS Salzburg" wurde ihr am 08.02.2017 der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Zahl:

1123832502 - 161036259/BMI-EAST WEST - vom 08.02.2017, mit dem ihr Asylantrag gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und gemäß "Artikel DB III: AN Art 12 (2) or (3) iVm 22 (1) (gültiges Visum) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates die Niederlande" für zuständig erklärt sowie gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 61 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und ihre Abschiebung "nach Niederlande" für zulässig erklärt wurde, zugestellt. Die Zustellung erfolgte durch persönliche Übergabe in der "EAST West Thalham".

Im Zuge des Asylverfahrens war festgestellt worden, dass nicht Frankreich – dieser EU-Staat lehnte mit Schreiben vom 31.08.2016 die Übernahme auch ausdrücklich ab – sondern die Niederlande für das Asylverfahren zuständig ist, und stimmte die Niederlande der Rückführung mit ausdrücklichem Schreiben vom 01.11.2016 zu. Italien stand nicht in Prüfung.

In der Asyleinvernahme vom 07.02.2017 gab die Beschwerdeführerin diesbezüglich an: "Ich möchte nicht zurück". Auch in der Schubhafteinvernahme sah die Beschwerdeführerin ihre Zukunft in Österreich: "I want to stay in Austria. I want to go to school and I want to learn german. "

Die Beschwerdeführerin hat in Österreich weder Familienangehörigen noch bestehen irgendwelche sozialen Anknüpfungspunkte: "No I don’t have family here in Austria but in the time I stay in Austria I get friends." Sie verfügt über keine nennenswerten finanziellen Mittel.

Gegen den negativen (Asyl)Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre auch gegenständlich einschreitende Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 21.02.2017, am selben Tag im Faxwege eingebracht, Beschwerde – bis zum Entscheidungszeitpunkt erging weder eine Entscheidung noch wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Die Rückführung nach Holland ist daher rechtlich möglich und zulässig.

Diese soll am 24.03.2017 auf dem Luftweg erfolgen; ein entsprechender Flug wurde bereits gebucht.

Die Abschiebung ist daher auch faktisch möglich.

Ab 17.02.2017 war die Beschwerdeführerin in der Zohmanngasse 28 ("Flüchtlingsprojekt Ute Bock") obdachlos gemeldet, was der Verein mit Schreiben vom selben Tag der Verwaltungsbehörde auch bekannt gab.

An diesem Tage "wurde sie zuletzt beim Verein Ute Bock vorstellig, um ihre Poststücke abzuholen"; auch Ihrer Meldeverpflichtung kam die Beschwerdeführerin nicht nach.

Es bestand und besteht auch weiterhin erhebliche Fluchtgefahr.

Am 11.03.2017 um 09:00 Uhr wurde die Beschwerdeführerin und eine weitere nigerianische Staatsangehörige "am Busbahnhof in Klagenfurt einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Die beiden o.a. Personen konnten keine Dokumente vorweisen und wurden deshalb zur Identitätsfeststellung in die PI Klagenfurt a. Ws. Fremdenpolizei gebracht". Aufgrund der gegenüber beiden bestehenden Anordnung zur Außerlandesbringung erfolgte die Festnahme nach Rücksprache mit der BFA-RD Kärnten. Beide wurden ins PAZ Klagenfurt überstellt.

Am 11.03.2017 erfolgte die niederschriftliche Schubhafteinvernahme; im Anschluss daran wurde die Beschwerdeführerin mit dem im Spruch angeführten Mandatsbescheid in Schubhaft genommen – der Schubhaftbescheid wurde durch persönliche Übergabe am 11.03.2017,

13. 40 Uhr, zugestellt. Die Beschwerdeführerin befindet sich seitdem in Schubhaft. Am 12.03.2017 wurde sie in das PAZ-Rossauer Lände überstellt, wo sie auch aktuell angehalten wird.

Die Beschwerdeführerin ist haftfähig:

"Do you have any Problems with your health or take some medical?

No, sometimes I have headache."

Mit Verfahrensanordnung vom 11.03.2017 wurde der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Schubhaftverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass ihr für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der "Verein Menschenrechte Österreich", welcher aber nachfolgend nicht als Rechtsvertreter einschritt, als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Die Beschwerdeführerin erhob durch die im Spruch angeführte gewillkürte Vertretung Beschwerde.

Entscheidungsgrundlagen:

  • gegenständliche Aktenlage;

Würdigung der Entscheidungsgrundlage:

Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungs-/Gerichtsakten des Bundesamts und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Das Beschwerdevorbringen

"Die belBeh behauptet eine Zuständigkeit Italiens [ ] Die BF kommt aus dem mit der Flüchtlingsflut überforderten Italien"

erweist sich als offensichtlich aktenwidrig und bedarf keiner weiteren Erörterung.

Mit dem Beschwerdevorbringen

"Das Asylverfahren ist in Beschwerde anhängig"

ist insofern nichts gewonnen, als das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde bis zum Entscheidungszeitpunkt keine aufschiebende Wirkung zuerkannte.

Die Abschiebung ist daher vor dem Hintergrund des § 16 Abs. 4 BFA-VG (Hervorhebung durch den Einzelrichter)

Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten.

rechtlich möglich – "durchführbar".

Dass die Beschwerdeführerin, wie in der Beschwerde vorgebracht

"an Ihrem Asylantrag interessiert ist und nie den Wunsch unterzutauchen, demonstriert oder angedeutet hat"

ist aus der Aktenlage nicht abzuleiten – im Gegenteil:

Unmittelbar nachdem sie (am 08.02.2017) den negativen, die Zuständigkeit der Niederlande, feststellenden Bescheid erhielt, hatte sie das Grundversorgungsquartier ohne Bekanntgabe eines zukünftigen Aufenthaltsortes verlassen – sie wurde am 12.02.2017 aufgrund einer Abwesenheit von mehr als 48 Stunden. [Unbekannter Aufenthalt]” aus der Grundversorgung entlassen; das heißt, die Beschwerdeführerin, die mit ihrer baldigen Verbringung nach Holland ab dem 08.02.2017 rechnen musste, hatte bereits am 10.02.2017 das Grundversorgungsquartier verlassen und war nur noch einmal im Verein Ute Bock, welcher ihre Obdachlosenmeldung am 17.02.2017 veranlasste, an diesem Tage vorstellig, um ihre Poststücke abzuholen"; auch Ihrer Meldeverpflichtung kam die Beschwerdeführerin nicht nach.

Letzterer Umstand wurde bereits von der Verwaltungsbehörde erhoben, wie dem diesbezüglich Inhalt des Emails der Verwaltungsbehörde an die Polizeiinspektion Zohmanngasse vom 07.03.2017 zu entnehmen ist:

"Laut Auskunft von Koll. [ ] am 06.03.2017 sei die Fremde bis dato ihrer 14-tägigen Meldeverpflichtung bei der PI Zohmanngasse nicht nachgekommen. Eine Anfrage vom 03.03.2017 beim Verein Ute Bock ergab, dass Frau [ ] am 17.02.2017 zuletzt beim Verein Ute Bock vorstellig wurde, um ihre Poststücke abzuholen."

Die telefonische Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes am 20.03.2017 bei der PI Zohmanngasse bestätigte dies.

Da die Beschwerdeführerin in der Folge ihrer 14tägigen Meldeverpflichtung trotz entsprechender Information und Aushändigung des "Merkblattes über Pflichten und Rechte von Asylwerbern" nicht nachkam und erst am 11.03.2017 am Busbahnhof in Klagenfurt – die Verwaltungsbehörde hebt zutreffend im Schubhaftbescheid die "Mobilität" der Beschwerdeführerin hervor – von der Polizei aufgegriffen werden musste, muss gerade im Zusammenhang mit der bereits in der Asyleinvernahme vom 07.02.2017 und Schubhafteinvernahme vom 11.03.2017 geäußerten Ausreiseunwilligkeit davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin der Überführung nach Holland keinesfalls freiwillig stellen würde.

Die so angeführte "fehlende Ausreisewilligkeit" welche, wie die Beschwerde zutreffend anführt "nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH für sich allein die Verhängung von Schubhaft niemals zu rechtfertigen vermag", bestand also nicht bloß "für sich allein", sondern nahm durch das Untertauchen nach Erhalt des negativen Asylbescheides eine qualifizierte, erhebliche Fluchtgefahr begründende Gestalt an.

.Vor dem Hintergrund des Untertauchens kurz nach Erhalt des negativen Asylbescheides erweist sich also das Beschwerdevorbringen

"Aus dem individuellem Verhalten der BF ergeben sich keine besonderen Tatbestände die einen erhöhten Sicherungsbedarf begründen könnten: Die BF ist kooperativ"

als aktenwidrig.

Im Hinblick auf die Durchführbarkeit der Abschiebung (nach § 16 Abs. 4 BFA-VG) geht der Hinweis in der Beschwerde auf die Beschwerdeanhängigkeit

"Da die BF von sich aus einen eigenen Asylantrag gestellt hat - und dieser noch in Beschwerde anhängig ist - kann ihr eine fehlende Ausreisewilligkeit nicht zum Vorwurf gemacht werden. Terminen und Ladungen würde sie weiterhin stets nachkommen"

ins Leere.

Ebenso aktenwidrig erweist sich das Vorbringen in der Beschwerde

"Es ergibt sich der Anschein, dass die belBeh das Polizeianhaltezentrum als Ersatz für ein Flüchtlingsquartier benützt" [ ]Flüchtlinge sofort nach der Einreise in die Schubhaft einzuweisen stellt einen ungerechtfertigen Eingriff in die Freiheit des Einzelnen dar und ist mit der Judikatur des VwGH, der das ultima ratio Prinzip stets betont, nicht vereinbar",

wurde eben die Beschwerdeführerin nicht sofort nach ihrer Einreise in Schubhaft genommen, sondern befand sie sich, wie festgestellt und im GVS-Auszug unzweifelhaft dokumentiert, von der Asylantragstellung (am 25.07.2016) bis zu ihrer Entlassung wegen mehr als 48stündigen Aufenthaltes durchgehend in Bundesbetreuung.

Dem Beschwerdevorbringen

"Mittellosigkeit ist kein Grund für eine Schubhaft"

kommt keine Relevanz zu, da diese gegenständlich vonseiten des Bundesverwaltungsgerichtes nicht als Fluchtgefahr begründend angesehen wurde.

Im Ergebnis hatte die Verwaltungsbehörde zu Recht Fluchtgefahr angenommen und eine (gerade noch) der Nachprüfung standhaltende Verhältnismäßigkeitsprüfung – siehe obige Darstellung im Rahmen des Verfahrensganges – vorgenommen.

Die Feststellung, die Haftfähigkeit betreffend, basiert auf den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin in der Schubhafteinvernahme selbst – eine entsprechende Thematisierung unterblieb in der Beschwerde.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes abgesehen werden:

Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ( VfGH v. 24.11.2016, E1079/2016, VfGH v. 10.06.2016, E2108/2015 u.a.)

"regelt für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht §21 Abs7 BFA-VG den Entfall der mündlichen Verhandlung. Das Absehen von einer mündlichen Verhandlung steht – sofern zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde – jedenfalls in jenen Fällen im Einklang mit Art47 Abs2 GRC, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist (vgl. VfSlg 19.632/2012)".

In Übereinstimmung mit dieser VfGH-Judikatur bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof etwa in seiner Entscheidung vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0012, im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung (in Schubhaftbeschwerdeverfahren), dass

"Der im vorliegenden Fall einschlägige § 21 Abs. 7 BFA-VG [ ] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn

  • der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint

oder

  • sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht".

In diesem Sinne geht die diesbezügliche Beschwerdeargumentation

"Der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes iSd Art 47 GRC wurde durch die Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft nicht eingehalten, sondern die elementaren Rechte des BF grob verletzt" bereits ganz allgemein gesehen ins Leere.

Nicht nur, dass also nach der aktuellen Judikatur keine allgemeine Verhandlungspflicht besteht, sondern diese auch in Fällen, in denen das Vorbringen offensichtlich - zweifelsfrei - mit der Aktenlage - bisherigen Ermittlungen - im Widerspruch steht, was zum Teil, nämlich bezogen auf das (Beschwerde)vorbringen hinsichtlich

  • der Rückführung nach Holland – die Beschwerde ging von Italien aus;

  • der steten Verfügbarkeit und Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführerin;

  • des Zeitpunktes der Inschubhaftnahme – die Beschwerde ging von einem sofortigen Freiheitsentzug statt der Unterbringung im Rahmen der Grundversorgung aus

gegenständlich der Fall ist:

Von der Durchführung einer Verhandlung war daher abzusehen.

Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2

Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.

Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):

Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Da gemäß § 56 (3) leg. cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene

§22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.

Materielle Rechtsgrundlage:

Da es im vorliegenden Fall um die Sicherung eines sogenannten "Dublin-Verfahrens" geht – die Beschwerdeführerin soll nach Holland rücküberstellt werden – ist zunächst In materieller Hinsicht

Art 28 Abs. 2 Dublin III-VO entscheidungsrelevant:

Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

Darauf aufbauend wiederum folgende innerstaatliche Normen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 – FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005, welche in der anzuwendenden geltenden Fassung lauten:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

  1. Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der rechtlichen Argumentation der Beschwerdeführerin

"Dazu kommt, dass die Anordnung der Schubhaft mittels Mandatsbescheids schon an sich mit dem Unionsrecht im Widerspruch ist. Gemäß Art 15 Abs 2 der Rückführungsrichtline (2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16,12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABI 2008 L 348/98) sowie gemäß Art 9 Abs 2 der Neufassung der Aufnahmerichtlinie ist eine Inhaftnahme schriftlich unter Angabe der sachlichen und rechtlichen Gründe anzuordnen."

nicht das Wort geredet werden:

So setzte sich dieser etwa in seinem Erkenntnis vom 27.01.2010, Zl. 2009/21/0009, ausführlich mit der Problematik der Schubhaftanordnung mittels Mandatsbescheid auseinander, ohne aber nur im geringsten eine Problematik mit der bereits damals bestehenden Richtlinie zu monieren; vielmehr machte er nur deutlich, dass nicht in jedem Fall ein Mandatsbescheid zu erlassen ist:

"Sowohl aus dem Gesetzestext als auch aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (952 BlgNR 22. GP 103) zu § 76 FrPolG 2005 geht deutlich hervor, dass der Gesetzgeber die Verhängung der Schubhaft jedenfalls dann nicht im Mandatsverfahren zulassen wollte, wenn sich der Fremde bereits aus einem anderen Grund in Haft befindet und diese Anhaltung nicht bloß kurzfristig ist. In diesem Fall liegt nämlich keine Gefahr im Verzug dahingehend vor, dass sich ein Fremder (etwa) seiner Abschiebung entziehen könnte."

Da aber der gegenständlichen Schubhaft - so wie es aber in dem, dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Verfahren der Fall war - keine Haft aus einem anderen Grunde voranging, erweist sich die Vorgangsweise der Verwaltungsbehörde auf der Grundlage des §57 AVG als rechtmäßig.

Im Übrigen ist der in diesem Zusammenhang ausgeführten Rüge

"Diese beiden Richtlinien fordern eine über das abgekürzte Mandatsverfahren hinausgehende Begründungspflicht des Bescheids. Der gegenständlich bekämpfte Mandatsbescheid wurde ohne jegliches Ermittlungsverfahren erlassen (§ 57 Abs 1 AVG, siehe Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht (2014) Rz 427; vgl weiters Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht (2014) Rz 588."

auch in sachverhaltsmäßiger Hinsicht der Boden entzogen, ging doch der Bescheiderlassung eine Einvernahme voraus, und wurde der Bescheid "über das abgekürzte Mandatsverfahren hinausgehend" – siehe Darstellung im Rahmen des Verfahrensganges – begründet.

Dass die Schubhaft rechtlich und faktisch möglich ist, wurde bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich erörtert – siehe ebendort; der Schubhaftzweck ist daher verwirklichbar.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte – siehe nachfolgende Materialien zum § 76 Abs. 3 FPG – sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen:

"Aufgrund der Vorgaben von Art. 8 Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie der Judikatur der Höchstgerichte sind die Bestimmungen zur Schubhaft einer grundlegenden Bearbeitung zu unterziehen. Zudem sind gemäß Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung innerstaatlich nähere Kriterien zur Beurteilung, ob Fluchtgefahr im Sinne der Verordnung vorliegt, festzulegen und erfolgt die Anpassung an die Vorgaben der Rückführungsrichtlinie.

Zu Abs. 1:

Dieser Absatz entspricht weitestgehend dem bisherigen Abs. 1 und Abs. 1a. Die Definition der Schubhaft bleibt unverändert. Unter "Fremde" im Sinne dieser Bestimmung sind sowohl illegal als auch rechtmäßig aufhältige Fremde sowie Asylwerber zu verstehen. Bei rechtmäßig aufhältigen Fremden müssen jedoch naturgemäß stärkere Hinweise für eine Fluchtgefahr vorliegen als bei unrechtmäßig aufhältigen Fremden (Verhältnismäßigkeit). Gegen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte kann Schubhaft aufgrund von § 1 Abs. 2 FPG nicht verhängt werden.

Zu Abs. 2:

Dieser Absatz soll bestimmen, unter welchen grundlegenden Voraussetzungen Schubhaft zulässig ist. Eine Schubhaft ist demgemäß zur Sicherung eines Verfahrens zulässig und sofern zudem Fluchtgefahr bzw. Sicherungsbedarf besteht. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit wird nun dezidiert in die Bestimmung aufgenommen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (ua. B 362/06 vom 24. Juni 2006; B 1330/06 sowie B 1331/06 vom 15. Juni 2007) ist die Behörde verpflichtet, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. Betreffend das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gilt, dass die Behörde verpflichtet ist, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Diesbezüglich erörterte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Mai 2011, 2008/21/0527, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19. Mai 2011, 2008/21/0527). Die Bestimmung ist in zwei Ziffern gegliedert, um die Schubhaftfälle außerhalb des Anwendungsbereiches der Dublin-Verordnung (Z 1) von den Dublin-Fällen (Z 2) zu unterscheiden. Für letztere gelten die Voraussetzungen der Dublin-Verordnung unmittelbar, weshalb sich in diesen Fällen die Vorraussetzung der Verhältnismäßigkeit und der erheblichen Fluchtgefahr direkt aus dem Unionsrecht ergibt (siehe Art. 28 Abs. 2 Dublin-Verordnung). Weiters siehe Erläuterungen zu Abs. 3 Z 6.

Zu Abs. 3:

In diesem Absatz werden die Tatbestände, welche bei der Feststellung der Fluchtgefahr insbesondere zu berücksichtigen sind, näher determiniert. Es handelt sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Abs. 3 genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des § 76 FPG ist damit keine grundlegende rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich daher lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur. Insbesondere wurde durch die Formulierug des Absatz 3 der neuesten VwGH-Rechtsprechung vom 19. Februar 2015 (GZ Ro 2014/21/0075) Rechnung getragen. Grundsätzlich ist eine Inhaftnahme zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin-Verordnung zulässig, sofern eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich gelindere Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Fluchtgefahr wird in Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung mit dem Vorliegen von Gründen im Einzelfall definiert, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und annehmen lassen, dass sich der Betreffende dem laufenden Überstellungsverfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der VwGH hielt dazu fest, dass die Bestimmungen des bisherigen § 76 Abs. 2 keine – gesetzlich festgelegten – objektiven Kriterien für die Annahme von erheblicher Fluchtgefahr iSd Dublin-Verordnung enthielten. Die Dublin-Verordnung verlange gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der in der Verordnung für die Schubhaftverhängung normierten Voraussetzung des Vorliegens von Fluchtgefahr. Diese Kriterien fanden nunmehr durch die deklarative Aufzählung der Tatbestände Eingang in Absatz 3 und lassen allesamt annehmen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Bei Dublin-Fällen ist insbesondere auch Z 6 zu beachten. Die Definition der Fluchtgefahr gilt für sämtliche Schubhaftfälle, also auch für jene im Rahmen der Dublin – Verordnung (Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung).

Z 1:

Der Begriff Rückkehr stammt aus der Rückführungsrichtlinie (Art. 3 Z 3) und umfasst sowohl die freiwillige als auch die erzwungene Rückführung. Diese Ziffer ist sowohl durch Art. 15 der Rückführungsrichtlinie als auch Art. 8 Neufassung der Aufnahmerichtlinie gedeckt. Zudem gibt es hierzu bereits gefestigte höchstgerichtliche Judikatur. So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die bereits manifestierte wiederholte Weigerung bei der Abschiebung mitzuwirken sowie deren erfolgreiche Vereitelung ausreichend Sicherungsbedarf begründet (VwGH vom 11. Juni 2013, 2012/21/0114 und vom 30. August 2011, 2008/21/0588). In einem frühen Stadium des Asylverfahrens bedarf es besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (VwGH vom 23. September 2010, 2007/21/0432).

Z 2:

Diese Bestimmung findet sich im Wesentlichen bereits im bisherigen § 76 Abs. 2 Z 3 und ist auch je nach betroffenem Personenkreis sowohl in Art. 8 lit. d Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie in Art. 15 Rückführungsrichtlinie vorgesehen.

Z 3:

Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen und hierüber nach seiner Einreise zusätzlich falsche Angaben gemacht hat (VwGH vom 28. Juni 2007, 2006/21/0051). Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Die konkrete Situation des Asylwerbers muss geprüft werden, auch wenn er als Fremder vorher in einem sicheren Drittland einen Asylantrag gestellt hat (vgl. VwGH vom 30. August 2007, 2006/21/0027).

Z 4: Wenn der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, kann Schubhaft verhängt werden. Erforderlich ist jedoch eine bereits tatsächlich erfolgte (und nicht nur für die Zukunft in Aussicht gestellte) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 (VwGH vom 17. November 2011, 2010/21/0514).

Z 5:

Liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, so kann ab diesem Zeitpunkt die Schubhaft daher jedenfalls (auch) der Sicherung der Abschiebung dienen. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt aber nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist (VwGH vom 28. August 2012, 2010/21/0517). In späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - können schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (VwGH 20. Oktober 2011, 2008/21/0191). Z 6: Auch bei Fällen mit Dublin-Bezug ist darauf zu achten, dass die Schubhaftverhängung keine Standardmaßnahme gegen Asylwerber sein darf (VwGH vom 28. Februar 2008, 2007/21/0391). Siehe auch Erläuterungen zu Z 3.

Z 6:

berücksichtigt insbesondere die bisherige Judikatur des VwGH, wonach für die Schubhaftverhängung "besondere Gesichtspunkte vorliegen [müssen], die erkennen ließen, es handle sich um eine von den typischen "Dublin-Fällen" abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne" (Zl Zl 2014/21/0075 sowie Zl 2013/21/0170 mwN).

Z 7:

Unter diese Ziffer fallen unter anderem Fälle, in denen sich der Fremde aktuell dem gelinderen Mittel entzogen hat (§ 77 Abs. 1 FPG), da dann angenommen werden kann, dass der Zweck der Schubhaft nicht durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Ebenso fallen darunter jene Fälle, in denen sich der Fremde schon in der Vergangenheit dem gelinderen Mittel entzogen hat, in der Zwischenzeit nicht greifbar war und nun wieder aufgetaucht ist. Grundsätzlich gilt der Vorrang des gelinderen Mittels (VfGH vom 3. Oktober 2012, G140/11 ua - G86/12 ua). Fehlt ein Sicherungsbedürfnis, darf jedoch weder gelinderes Mittel noch Schubhaft angeordnet werden (VwGH vom 17.10.2013, 2013/21/0041).

Z 8:

Die Verletzung von Auflagen, Mitwirkungspflichten, der Gebietsbeschränkung oder Meldeverpflichtung kann ein Indiz für das Vorliegen von Fluchtgefahr sein, wobei auch hier gilt, den konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Der Tatbestand der Verletzung der Gebietsbeschränkung fand sich bisher in § 76 Abs. 2a Z 2 (VwGH vom 26. August 2010, 2010/21/0234).

Z 9:

Dem Gesichtspunkt einer "sozialen Verankerung in Österreich" kommt im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft wesentliche Bedeutung zu. Dabei kommt es u.a. entscheidend auf das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit oder auf die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes an (VwGH vom 30. August 2011, 2008/21/0107). Je länger somit der Fremde bereits in Österreich ist und je stärker er hier sozial verwurzelt ist, desto stärker müssen auch die Hinweise und Indizien für eine vorliegende Fluchtgefahr sein. Dabei ist zu beachten, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind (VwGH vom 28. Mai 2008, 2007/21/0233).

Indem die Beschwerdeführerin gerade nach Erhalt der negativen Asylentscheidung das ihr zugewiesene Grundversorgungsquartier verließ und die im Falle einer Obdachlosenmeldung in § 13 Abs. 2 BFA-VG normierte 14tägige Meldeverpflichtung

"Verfügt ein Fremder lediglich über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG, so hat er sich beginnend mit dem ersten Werktag nach Ausstellung der Hauptwohnsitzbestätigung vierzehntätig bei der, der Kontaktstelle gemäß § 19a Abs. 1 Z 2 MeldeG nächstgelegenen Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden"

verletzte, hatte sie gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 die im Hinblick auf § 16 Abs. 4 BFA-VG bevorstehende "Abschiebung zu umgehen" versucht.

In diesem Sinne erfüllt aber der vor dem Hintergrund der bevorstehenden Abschiebung erfolgte Verstoß der aus § 13 Abs. 2 BFA-VG erfließenden 14tägigen Meldeverpflichtung auch den Tatbestand der Z 8 leg.cit.

Da diese tatbestandsmäßigen Fluchtgefahrindikatoren auch noch im Zusammenhalt mit dem polizeilichen Aufgriff in Klagenfurt – siehe nochmals Sachverhalt – zu sehen sind, war zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung die Gefahr des neuerlichen Untertauchens, also die Fluchtgefahr als "erheblich" anzunehmen.

Darauf aufbauend ist im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit den öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Rechtsordnung der Vorrang gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführerin an ihrer Freiheit – sie verfügt über keinerlei soziale Anknüpfungspunkte und hat keine Familienangehörigen in Österreich – einzuräumen.

Auch in zeitlicher Hinsicht stößt die bis dato nicht allzu lange Anhaltung bis zum Entscheidungszeitpunkt auf keine Bedenken. Zur Frage der Verhältnismäßigkeit siehe auch noch Spruchpunkt II.

Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:

§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [ ]

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus.

Insbesondere durch ihr bisheriges Verhalten, also

  • Verlassen des Grundversorgungsquartiers nach Erhalt der negativen (Asyl)Entscheidung;

  • Verstoß gegen die Meldeverpflichtung

drängte und drängt sich aber auch nicht der Schluss zu, dass "sie sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion melden" würde/gemeldet hätte; dies gilt/galt auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen".

Nochmals ist auf obige Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung im Zusammenhang mit dem aktenwidrigen Beschwerdevorbringen

"Es ergibt sich der Anschein, dass die belBeh das Polizeianhaltezentrum als Ersatz für ein Flüchtlingsquartier benützt" [ ]Flüchtlinge sofort nach der Einreise in die Schubhaft einzuweisen stellt einen ungerechtfertigen Eingriff in die Freiheit des Einzelnen dar und ist mit der Judikatur des VwGH, der das ultima ratio Prinzip stets betont, nicht vereinbar"

hinzuweisen, wurde eben die Beschwerdeführerin nicht sofort nach ihrer Einreise in Schubhaft genommen, sondern befand sie sich, wie festgestellt und im GVS-Auszug unzweifelhaft dokumentiert, von der Asylantragstellung (am 25.07.2016) bis zu ihrer Entlassung in Bundesbetreuung. Die Entlassung erfolgte aber wegen ihres "mehr als 48stündigen durchgehenden unbekannten Aufenthaltes", also wegen des Fehlens ihrer Kooperationsbereitschaft. Inwiefern die Beschwerdeführerin nunmehr kooperationsbereit wäre, wurde in der Beschwerde nicht substantiiert dargetan.

Im Ergebnis konnte daher bereits die Verwaltungsbehörde aufgrund des von der Beschwerdeführerin ab Erhalt des negativen Asylbescheides gezeigten Verhaltens annehmen, dass sie sich nicht im Rahmen gelinderer Mittel zur fremdenpolizeilichen Verfügung gehalten hätte.

Wie aber aufgezeigt, vermag die Beschwerde zu keiner Änderung der Annahme des Bestehens erheblicher Fluchtgefahr führen, sodass sich im Ergebnis der Schubhaftbescheid und die darauf aufbauende Anhaltung bis zur Beschwerdeerhebung als rechtmäßig darstellt – ebenso wie die Anhaltung bis zum Entscheidungszeitpunkt – hinsichtlich des Ausspruches der Fortsetzung der Schubhaft siehe sogleich.

Spruchpunkt II. (Fortsetzung der Anhaltung)

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Da die Beschwerdeführerin aktuell (in Schubhaft) angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Anhaltung innerhalb einer Woche, also bis 22.03.2017 abzusprechen.

Die soeben angeführten Erwägungen zu Spruchpunkt I. haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges – es sind keine die Frage der Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar – auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge.

Insbesondere besteht gerade auch aufgrund des erst jüngst gezeigten Verhaltens, als die Beschwerdeführerin kurz nach Erhalt des negativen Asylbescheides

  • das Grundversorgungsquartier verließ;

  • nach Obdachlosenmeldung ihrer gesetzlichen, ihr in der Asylerstbefagung zur Kenntnis gebrachten Meldeverpflichtung nicht nachkam;

  • von der Polizei aufgegriffen werden musste

aktuell erhebliche Fluchtgefahr, welche - prognostisch gesehen - die Sicherung der Außerlandesbringung am 24.03.2017 mittels Schubhaft, und nur mittels Schubhaft, notwendig erscheinen lassen.

Auch in zeitlicher Hinsicht bestehen unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit keine Bedenken, erfolgt doch die Rückführung am 24.03.2017 und nimmt daher die Anhaltung in Schubhaft, gemessen an der höchstzulässigen Dauer, ein nicht allzu hohes Ausmaß – weil nicht einmal einen Monat erreichend – an.

Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin unter dem Blickwinkel des Institutes der aufschiebenden Wirkung,

"Der Grundrechtecharta entsprechend hätte der BF das Recht auf eine Hilfe für einen rechtzeitigen und effektiven Rechtsbehelfs, dh eines Rechtsmittels mit aufschiebender Wirkung: dieses Recht des BF wird ihm aber verwehrt. (Siehe N. Raschauer/Sander/Schlögl in Holoubek/Lienbacher (Hrsg), Grundrechtecharta der Europäischen Union, Art 47, Rz 48.)"

war unter Hinweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. 10. 2016, Zl. Ra 2015 21 0091-12, Ro 2015 21 0031-3, nicht näher einzugehen:

"Spruchpunkt III. betrifft die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Insoweit bestand bei Einbringung der Revision kein Rechtsschutzinteresse mehr, weil mit der Abweisung der Beschwerde bereits das Verfahren in der Hauptsache beendet war".

Zu Spruchpunkt III. und IV. (Kostenbegehren):

In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen – sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22

(1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen – diese lauten:

§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Be schwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

§ 35 VwGVG

(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.

Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind §35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.

In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20, zuzusprechen.

In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt III. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei (im Sinne des § 35 Abs. 3 VwGVG) auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt IV.).

Dem im Zusammenhang mit der Frage der Kostentragung erstatteten Beschwerdevorbringen

"Prozesskostenhilfe für den BF zur Erhebung eines wirksamen Rechtsbehelfs gibt es für den BF - grundrechtecharterwidrig – nicht",

welches einerseits im Sinne des Art 47 GRC auf die Beigabe eines (unentgeltlichen) Verfahrenshelfers andererseits auf die Befreiung von der Eingabegebühr abzielt, ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes der Boden entzogen.

Damit zeigt die Beschwerdeführerin weder die Verfassungswidrigkeit der im Zusammenhang mit Schubhaft anzuwendenden Normen ganz allgemein noch irgendeine Rechtswidrigkeit im gegenständlichen Fall auf; einen entsprechenden Antrag hat die Beschwerdeführerin aber ohnehin nicht gestellt:

Wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 9. Juni 2016, E 263/2016-14, zur Problematik der Bestellung eines Verfahrenshelfers nämlich ausführte (Hervorhebung durch den Einzelrichter),

"wurde mit der aktuellen Gesetzesänderung aber – BFA-Verfahrensgesetz idFd BGBl. I Nr. 24/2016 und BGBl. I Nr. 25/2016 – § 52 BFA-VG, insbesondere dessen Abs. 2, [ ], entsprechend adaptiert, womit der bereits im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.09.2015, Zl. 2015/21/0032 ausgesprochenen Forderung des Bestehens von "im innerstaatlichen Recht ausreichenden Komplementärmechanismen" insofern Rechnung getragen wurde, als dadurch "gewährleistet ist, dass der Fremde effektive Unterstützung (insbesondere) in einer Beschwerdeverhandlung erhält, was aber jedenfalls notwendig erscheint, um in diesem Fall einen wirksamen Zugang zum BVwG iSd Art. 47 Abs. 3 GRC zu verschaffen".

Dadurch, dass der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren mit Verfahrensanordnung vom 11.03.2017 für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der "Verein Menschenrechte Österreich", welcher aber nachfolgend nicht als Rechtsvertreter einschritt, als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wurde, wurde dem Erfordernis des aktuellen § 52 Abs. 2 letzter Satz BFA-VG und letztlich des Art. 47 Abs. 3 GRC völlig entsprochen. Neue Ermittlungen, die die Durchführung einer Verhandlung erfordert hätten, in welcher sich die Beschwerdeführerin durch den im Spruch angeführten Rechtsvertreter oder den von Amts wegen beigestellten Rechtsberater (rechtlich) vertreten hätte lassen können, waren, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, nicht erforderlich.

Der Antrag – so er gestellt worden wäre – wäre daher auf der Grundlage des § 52 Abs. 2 BFA-VG zurückzuweisen gewesen.

In Bezug auf den Aspekt der Verfahrenshilfe, die Befreiung von der Eingabengebühr betreffend, ist die Beschwerdeführerin aber auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. 10. 2016, Zl. Ra 2015 21 0091-12, Ro 2015 21 0031-3, zu verweisen, in welchem er, diese Rechtsfrage abschließend klärend, unzweideutig ausführte:

"Für die inhaltliche Behandlung eines derartigen Antrages fehlt es aber an einer gesetzlichen Grundlage; auch die Revisionswerberin legt nicht dar, aus welchen Gründen dennoch eine Stattgabe geboten gewesen wäre. Hinsichtlich des Spruchpunktes VI. wurden somit keine für die Lösung des vorliegenden Falles relevanten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt."

Da also, wie vom Verwaltungsgerichtshof festgehalten, eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen ist, wäre auch ein solcher Antrag zurückzuweisen gewesen.

Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass in dieser Hinsicht mit dem neu geschaffenen

§ 8a. (1) VwGVG in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, mit 1. Jänner 2017 in Kraft getreten, keine Änderung für Schubhaftverfahren eingetreten ist und für die Beschwerdeführerin auch aus dieser Bestimmung

"Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, [ ]"

nichts gewonnen wäre, da, wie nicht nur dem eindeutigen Wortlaut, sondern auch den Materialien zu entnehmen ist, diese Bestimmung als lex generalis hinter § 52 BFA-VG als lex specialis zurücktritt (Hervorhebung durch den Einzelrichter):

"Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht. So sieht etwa § 52 des BFA-Verfahrensgesetzes – BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 vor, dass einem Fremden oder Asylwerber in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten ein Rechtsberater beigegeben wird; diese Bestimmung entspricht den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt der vorgeschlagene § 8a daher (überhaupt) nicht zur Anwendung. Die Subsidiarität des vorgeschlagenen § 8a hat auch zur Folge, dass gesetzliche Bestimmungen, die einen entsprechenden Inhalt aufweisen, mit dem Inkrafttreten des vorgeschlagenen Bundesgesetzes nicht außer Kraft treten".

Zu Spruchpunkt IV. (Revision):

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.

Die Revision war daher in Bezug auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Schubhaftanordnung und Anhaltung sowie der Fortsetzung der Schubhaft aufgrund derselben nicht zuzulassen.

Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich – Spruchpunkte III. und IV. – nicht zuzulassen.

In Bezug auf die bloß oberflächlich, auch ohne weitere Antragstellung in den Raum gestellte Thematik der "Prozesskostenhilfe" ist zunächst einmal auf die eindeutige Rechtsnorm des §52 Abs. 2 BFA-VG hinzuweisen, welcher die gesetzliche Umsetzung der durch den Verfassungsgerichtshof gelösten Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Problematik der Verfahrenshilfe darstellt.

An dieser Rechtslage hatte sich, wie ausgeführt, durch die Einführung des § 8a VwGVG, welche die Allgemeinnorm zu §52 Abs. 2 BFA-VG bildet, nichts geändert – siehe eindeutigen Wortlaut plus Materialien (zu § 8a VwGVG).

Im Zusammenhang mit dem Fehlen von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei eindeutiger Rechtslage ist (der Vollständigkeit halber) auf die diesbezügliche Entscheidungspraxis des Verwaltungsgerichtshofes - z.B. Ra 2015/03/0041, vom 03.07.2015 mit weiteren Nachweisen - hinzuweisen:

"Auch dann, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053, B vom 27. August 2014, Ra 2014/05/0007, B vom 1. September 2014, Ra 2014/03/0028, B vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0027, sowie B vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0045), sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (Hinweis B vom 24. September 2014, Ro 2014/03/0061, und E vom 24. April 2015, Ra 2015/17/0005)."

Mangels entsprechender Ausführung und (auch) Antragstellung hat die Beschwerdeführerin aber nicht aufgezeigt, dass fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen.

Hinsichtlich der Frage der Befreiung von der Eingabegebühr – ein weiterer Aspekt der "Prozesskostenhilfe" – hatte der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich im angeführten Erkenntnis vom 20. 10. 2016, Zl. Ra 2015 21 0091-12, Ro 2015 21 0031-3, ausgeführt, dass es "für die inhaltliche Behandlung eines derartigen Antrages aber an einer gesetzlichen Grundlage fehlt".

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.