BVwG W228 2148776-2

W228 2148776-2Bundesverwaltungsgericht21.03.2017

Regest

Rechtsmittelfrist, Revision zulässig, Verspätung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W228 2148776-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W228.2148776.2.00

Spruch

W228 2148776-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Robert MAGGALE als Beisitzer über die Beschwerde vom 30.12.2016 von XXXX, vertreten durch RA Dr. XXXX, XXXX, 1040 Wien, gegen den zurückweisenden Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai vom 15.12.2016, Zl.XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Beschwerde vom 17.11.2015 wegen Verspätung wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Am 17.02.2016 wurde seitens des Arbeitsmarktservice "Wien" (in der Folge immer ausgeschrieben, zwecks Differenzierung zu den später folgenden Bescheiden des des Arbeitsmarktservices "Wien Hietzinger Kai") ein Schreiben ausgefertigt. Dieses erging aufgrund eines Ansuchens um Zahlungserleichterung vom 12.02.2016 von Frau XXXX. Angesucht wurde um monatliche Ratenzahlung in der Höhe von € 10,00, das Schreiben legte die Zahlungsmodalitäten mit 14 Monatsraten in der Höhe von € 440,00 und einer Restrate von € 332,24 fest.

Die Beschwerdeführerin stellte am 11.11.2016 einen Wiedereinsetzungsantrag und gleichzeitig brachte sie eine Beschwerde gegen den "Bescheid vom 17.02.2016" ein. Dieser langte am 17.11.2016 beim AMS ein.

Das Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (im Folgenden: AMS) hat am 15.12.2016 die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass Zahlungserleichterungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt werden und verwies diesbezüglich auf die ‚Richtlinien des BMF für die Behandlung von Forderungen des Bundes und Schadensfällen im Bereich der Bundesverwaltung, die Gewährung von Zahlungserleichterungen, die Aussetzung und Einstellung der Einziehung von Forderungen sowie den Verzicht auf Forderungen‘".

Das Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (im Folgenden: AMS) hat am 15.12.2016 weiters mittels eigenem Bescheid den Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen. Die Begründung ist inhaltlich jener des Zurückweisungsbescheides gleichgelagert.

Mit Schreiben vom 30.12.2016 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht einen "Vorlageantrag" gegen den Zurückweisungsbescheid und eine Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages.

Die beiden Beschwerden wurden unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 01.03.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Verfahren bezüglich Zurückweisung der Bescheidbeschwerde durch das AMS wurde unter der Zahl W228 2148776-2 beim Bundesverwaltungsgericht protokolliert. Das Verfahren bezüglich Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages durch das AMS wurde unter der Zahl W228 2148776-1 beim Bundesverwaltungsgericht protokolliert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Verfahrensgegenständlich ist die Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig, die mit Bescheid des AMS vom 15.12.2016 ausgesprochen wurde.

Das Schreiben des Arbeitsmarktservice Wien erging am 17.02.2016.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin langte am 17.11.2016 beim AMS ein.

Die Beschwerdefrist beträgt 4 Wochen.

Das, in der Beschwerde ohne Zahl und Datum zitierte, Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes datiert auf den 23.02.2015, ist unter der Zl. L503 2007603-1 zu finden und ist am 13.03.2015 zuletzt im RIS aktualisiert worden und somit seit diesem Zeitpunkt im RIS und somit über das Internet abrufbar.

Das Schreiben vom 17.02.2016 enthält offensichtlich keine Rechtsmittelbelehrung.

Die Frist zur Einbringung der Beschwerde ist abgelaufen.

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt bezüglich Schreiben des Arbeitsmarktservice, dem Bescheid, der Zurückweisung der Beschwerde und dem Fehlen der Rechtsmittelbelehrung ergibt sich aus dem Akt.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde im RIS erhoben, ebenso wie die Daten zur Abrufbarkeit.

Dass die Einbringung der Beschwerde nicht rechtzeitig erfolgt ist, ist unbestritten und ergibt sich aus der Stellung des Wiedereinsetzungsantrages.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Hietzinger Kai.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

Mit Schriftsatz vom 17.11.2016 wurde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich Beschwerde eingebracht, wodurch von der Beschwerdeführerin eine verspätete Einbringung der Beschwerde nicht bestritten wird.

Voraussetzung für eine Beschwerde ist das Vorliegen eines Bescheides. Der erkennende Senat ist der Meinung, dass kein Bescheid vorliegt. Gegen die Argumentation der Beschwerdeführerin spricht, dass das Schreiben dem Kopf nach zu urteilen vom AMS Wien stammt, also von der Landesgeschäftsstelle. Für den Abspruch wäre jedoch das AMS Wien Hietzinger Kai zuständig. Wäre dieses Schreiben ein Bescheid, so wäre er wegen Erlassung durch die unzuständige Behörde zu beheben.

Weiters erscheint dem erkennenden Senat auch nicht so offensichtlich wie der Beschwerdeführerin, dass es sich um einen Bescheid handeln muss. Das Verwaltungsverfahren ist durch rechtskräftigen Rückforderungsbescheid abgeschlossen. Wieso die Ratenzahlung als Leistungssache des AMS im Verwaltungsrechtswege bekämpfbar sein soll, leuchtet dem erkennenden Senat auch in Hinblick auf folgende Kommentierung zu §107 ASVG von Mosler/Müller/Pfeil nicht ganz ein:

"[ ] Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände kann der VTr auf die Rückforderung (tw) verzichten (Abs 3 Z 1) sowie Zahlungserleichterungen (Ratenzahlung, Stundung) gewähren (Abs 3 Z 2). Es handelt sich dabei um eine Ermessensentscheidung des VTr. Die Entscheidung des VTr über eine Ratengewährung kann vor dem Sozialgericht selbständig mit Klage angefochten werden, weil es sich dabei um einen Streit über die Konditionen der Rückerstattung handelt; ein Rechtsmittel gegen ein darüber ergangenes erstinstanzliches Urteil steht aber den Parteien nicht offen (OGH 10 ObS 267/00 p, SSV-NF 14/142). [ ] Vergleichbare Rückforderungsbestimmungen finden sich auch in § 11 BPGG und § 25 AlVG." Der erkennende Senat vertritt hier die Ansicht, dass sowohl die Auszahlungsmodalitäten des Arbeitslosengeldes als Leistungssache wie auch die Rückzahlungsmodalitäten bei Forderungen als Leistungssache nicht im Verwaltungsrechtsweg bekämpfbar sind.

Diese Überlegungen, wenn auch konträr zu Entscheidung des BVwG vom 23.02.2015, Zl. L503 2007603-1, können aber als sekundär in den Hintergrund treten, denn der Wiedereinsetzungsantrag wurde mit Entscheidung W228 2148776-1 abgelehnt, weshalb das Rechtsmittel der Beschwerde jedenfalls verspätet ist.

Hinsichtlich des dringlichen Antrages darf wiederholt darauf verwiesen werden, dass eine aufschiebende Wirkung weder bei der Beschwerde gegen einen Wiedereinsetzungsantrag noch bei einer Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid zum genannten Ziel führen kann, dass "bis auf Weiteres der Einbehalt der Hälfte der AMS-Leistungen" unterbleibt. Dieser führt daher nicht zum Erfolg.

Die Beschwerde gegen die zurückweisende Entscheidung des AMS war daher aufgrund Verspätung nach § 71 Abs. 2 AVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage des Vorliegens eines Bescheides im gegenständlichen Fall ist beim Bundesverwaltungsgericht uneinheitlich beantwortet. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Thema Bescheidqualität eines Schreibens des AMS betreffend die Ratenzahlung nach rechtskräftiger Rückforderung war nicht auffindbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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