BVwG W228 2145407-1

W228 2145407-1Bundesverwaltungsgericht21.03.2017

Regest

Arbeitslosengeld, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W228 2145407-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W228.2145407.1.00

Spruch

W228 2145407-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Robert MAGGALE als Beisitzer in der Beschwerdesache von Herrn XXXX, SV XXXX, wegen Verlust des Arbeitslosengeldes gemäß § 10 AlVG idgF in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

In der zwischen dem Arbeitsmarktservice Baden (im Folgenden: AMS) und XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) am 10.08.2016 verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf der Suche nach einer Stelle als Metalltechniker oder im zumutbaren Bereich (ev. Lager, Verkauf ) im Vollzeitausmaß in den gewünschten Arbeitsorten Bezirk Baden, Bezirk Mödling, 1230 Wien, 1110 Wien, 1030 Wien, Bezirk Wiener Neustadt sowie Bezirk Eisenstadt vom AMS unterstützt werde. Weiters wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer für Stellenangebote, die ihm das AMS übermittle, bewerbe und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung gebe.

Bei der am 06.10.2016 vor dem AMS wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 29.09.2016 als Schlosser zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, dass die Stelle sehr gut gepasst hätte, er jedoch zumindest € 2.000.-- brutto verdienen hätte wollen. Vielleicht habe der potentielle Dienstgeber das falsch verstanden und angenommen, dass er € 2.000.-- netto meine.

Mit Bescheid des AMS vom 07.10.2016 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß §10 AlVG für den Zeitraum 03.10.2016 bis 13.11.2016 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsaufnahme als Schlosser bei der Firma XXXX verweigert habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.10.2016 fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, dass er im Zuge des Telefongesprächs mit dem potentiellen Dienstgeber über einen Lohn in Höhe von ca. € 1.680 brutto informiert worden sei. Er habe als Facharbeiter immer einen weit höheren Lohn erhalten; dies sei für ihn insofern wichtig, als er Alleinverdiener sei. Als der Beschwerdeführer dies mitgeteilt habe, sei das Gespräch durch die Firmenleitung sofort beendet worden. Er habe sich nicht geweigert, die Stelle anzunehmen.

Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 22.12.2016 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer der gegenständliche Vermittlungsvorschlag am 29.09.2016 zugewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten beim Telefonat mit dem potentiellen Dienstgeber und seinem Hinweis, dass ihm die angebotene Entlohnung zu gering sei, die mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt. Die belangte Behörde sei daher zu der Überzeugung gelangt, dass dem Beschwerdeführer das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses anzulasten sei und er durch sein Verhalten den Tatbestand der Vereitelung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verwirklicht habe.

Mit Schreiben vom 07.01.2017 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin wiederholte er im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen und führte aus, dass er am 30.09.2016 von Frau XXXX angerufen worden sei. Im Zuge des Telefonats habe sie den Beschwerdeführer darüber informiert, dass er € 1.680,-- brutto erhalten würde. Der Beschwerdeführer habe geantwortet, dass er als Facharbeiter immer einen weit höheren Lohn erhalten habe; dies sei ihm insofern wichtig, da er Alleinverdiener sie. Frau XXXX habe daraufhin das Gespräch beendet. Der Beschwerdeführer habe sich keineswegs geweigert, die Stelle anzunehmen. Er führte weiters aus, dass er Metallbearbeitungstechniker mit Lehrabschlussprüfung sei und über langjährige Berufserfahrung sowie praktische und theoretische Fachkenntnisse verfüge. Nach dem Kollektivvertrag sei er Facharbeiter und sein Lohn als Facharbeiter betrage € 2.043,-- brutto.

Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 23.01.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das AMS hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer steht seit 07.07.2015 im Bezug von Arbeitslosengeld, unterbrochen durch ein Dienstverhältnis vom 21.06.2016 bis 05.08.2016 und den Bezug einer Urlaubsentschädigung vom 06.08.2016 bis 08.08.2016.

Von 13.10.2016 bis 21.10.2016 stand der Beschwerdeführer als Arbeiter in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.

Der Beschwerdeführer hat eine abgeschlossene Berufsausbildung als Metalltechniker und verfügt über Berufserfahrung in diesem Bereich.

Laut der am 10.08.2016 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wird der Beschwerdeführer vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Metalltechniker oder im zumutbaren Bereich (ev. Lager, Verkauf ) im Vollzeitausmaß in den gewünschten Arbeitsorten Bezirk Baden, Bezirk Mödling, 1230 Wien, 1110 Wien, 1030 Wien, Bezirk Wiener Neustadt sowie Bezirk Eisenstadt vom AMS unterstützt. Weiters wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer für Stellenangebote, die ihm das AMS übermittle, bewerbe und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung gebe.

Am 29.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer der verfahrensgegenständliche, wie folgt lautende Vermittlungsvorschlag als Schlosser beim Dienstgeber XXXX Recycling GmbH mit möglichem Arbeitsantritt am 03.10.2016 vom AMS zugewiesen:

"Stellenangebot für Herrn XXXX:

Wir sind ein Altstoff-Entsorgungsbetrieb mit Sitz in Leithaprodersdorf im nördlichen Burgenland. Wir verfügen über Jahrzehnte lange Erfahrung in der Entsorgung von Papier- und anderen Abfällen in Betrieben, speziell bei Groß- und Mitteldruckereien. Zur Verstärkung unseres Temas suchen wir: ausgebildete/n Schlosser/in für Reparaturarbeiten mit Erfahrung (für Container-Systeme).

Anforderungen: Schweißarbeiten (Schutzglas und Elektroden), Schneidarbeiten mit Schneidbrenner, Schleifarbeiten (Winkelschleifen), allgemeine Schlosserarbeiten, selbstständige

Arbeitsweise. Arbeitszeiten: Mo-Do 7-16 Uhr, Mi 7-16:30, Fr 7-12

Uhr. Bewerbungen ausschließlich per Mail an: XXXX. Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung! Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stelle als ausgebildete/n Schlosser/in beträgt 1680,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung."

Der Beschwerdeführer hat in der Folge telefonisch Kontakt mit dem potentiellen Dienstgeber aufgenommen und im Zuge dieser telefonischen Kontaktaufnahme angegeben, dass ihm die angebotene Entlohnung zu gering sei und er unter einer Entlohnung in Höhe von €

2.000. -- nicht arbeiten wolle.

Die dem Beschwerdeführer - ordnungsgemäß - zugewiesene Beschäftigung wäre dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar gewesen. Er wäre daher verpflichtet gewesen, sich in geeigneter Weise auf den zugewiesenen zumutbaren Vermittlungsvorschlag zu bewerben.

Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, kollektivvertraglichen Beschäftigung vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS.

Wie in der rechtlichen Beurteilung noch näher ausgeführt wird, brachte der Beschwerdeführer durch seine im Zuge des Telefonats mit dem potentiellen Dienstgeber getätigten Aussagen im Hinblick auf die Höhe des Entgelts seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck und hat er sich in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt.

Nach § 9 Abs. 2 AlVG gilt als "angemessene Entlohnung" grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass die angebotene Entlohnung in Höhe von € 1.680,-- brutto monatlich dem anzuwendenden Kollektivvertrag entspricht, als Mindestentgelt (wie im Vermittlungsvorschlag ersichtlich) zu werten ist und daher zumutbar im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG ist.

In einer Gesamtschau ist sohin davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer angebotene und folglich ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung nicht evident unzumutbar war.

Der Beschwerdeführer hat somit kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet und es ist der belangten Behörde zu folgen, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen und kollektivvertraglich entlohnten Beschäftigung vereitelt hat und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Baden.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:

Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.

(4) - (8) (...)

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. ( )

3. ( )

4. ( )

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.

Der Beschwerdeführer bestreitet die Verwirklichung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG.

Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.

Die dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen hat.

Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer ihm zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat.

Den Feststellungen folgend hat der Beschwerdeführer im Zuge der telefonischen Kontaktaufnahme mit dem potentiellen Dienstgeber angegeben, dass ihm die angebotene Entlohnung zu gering sei und er unter einer Entlohnung in Höhe von € 2.000.-- nicht arbeiten wolle. Er brachte durch seine diesbezüglichen Aussagen seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie diese Bemerkungen des Beschwerdeführers im Zuge des Telefonats als kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung angesehen hat. So zeigt die Aussage des Beschwerdeführers, wonach ihm die angebotene Entlohnung zu gering sei, deutlich seine Arbeitsunwilligkeit in Bezug auf die zugewiesene Stelle auf. Der Beschwerdeführer hat dadurch in Kauf genommen, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt.

In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf diese Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn die belangte Behörde daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers von einer Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Es unterliegt keinem Zweifel, dass derartige vom Beschwerdeführer getätigte Aussagen nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet sind, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Beschwerdeführers abzubringen.

Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch sein Verhalten im Zuge des Telefonats hat er eindeutig eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.

Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass seine Aussagen im Zuge des Telefonats zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führen; jedenfalls hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.

Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG. Der Beschwerdeführer hat zwar innerhalb der verhängten Ausschlussfrist ein vollversichertes Dienstverhältnis als Arbeiter vom 13.10.2016 bis 21.10.2016 aufgenommen, aufgrund der Kürze dieses Dienstverhältnisses kann dieses jedoch nicht als Nachsichtgrund gemäß § 10 Abs. 3 AlVG gewertet werden, zumal dieses Dienstverhältnis nicht geeignet war, den Schaden, der durch die Nichteinstellung des Beschwerdeführers bei der Firma Göschl entstanden ist, zu beseitigen, da die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers durch seine Beschäftigung vom 13.10.2016 bis 21.10.2016 nicht längerfristig beendet wurde.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und der Bescheid des AMS in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 22.12.2016 zu bestätigen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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