W114 2115414-1•BVwG W114 2115414-1
W114 2115414-1Bundesverwaltungsgericht21.03.2017
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,<br/>Bescheidabänderung, Beweislast, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Flächenabweichung, INVEKOS, konkrete Darlegung,<br/>Konkretisierung, Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Mitteilung, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung,<br/>Verschulden, Zahlungsansprüche
W114 2115414-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 04.03.2015 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 29.01.2015, AZ II/4-EBP/11-123047425, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2011 zu Recht erkannt:
A.I.
Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass die Flächensanktion gemäß Art. 58 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 in Höhe von EUR XXXX entfällt.
A.II. Die AMA hat gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 12.04.2011 stellte Anton XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für die in den Beilagen Flächenbogen 2011 und Flächennutzung 2011 näher konkretisierten Flächen.
2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2011 Auftreiber auf die Almen mit den BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX), XXXX (im Weiteren: XXXX), XXXX (im Weiteren: XXXX), XXXX (im Weiteren: XXXX) sowie XXXX (im Weiteren: XXXX). Von den Bewirtschafterinnen dieser Almen wurden für das Antragsjahr 2011 ebenfalls entsprechende MFAs gestellt. Dabei wurde für die XXXX eine Almfutterfläche im Ausmaß von 93,52 ha, für den XXXX im Ausmaß von 140,82 ha, für die XXXX im Ausmaß von 81,58 ha, für die XXXX im Ausmaß von 168,29 ha sowie für die XXXX im Ausmaß von 586,62 ha beantragt.
3. Am 30.08.2011 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2011 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 168,29 ha nur eine solche im Ausmaß von 133,38 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Bewirtschafterin der XXXX mit Schreiben vom 19.10.2011, AZ GB I/TPD/114491445, zum Parteiengehör übermittelt. Die Bewirtschafterin hat – offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend – zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
4. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115938257, wurde dem BF für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurden 27,96 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Gesamtfläche von 31,37 ha, eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 22,32 ha und eine ermittelte Gesamtfläche von 27,96 ha sowie eine festgestellte anteilige Almfutterfläche von 21,33 ha zugrunde gelegt. Eine Flächendifferenz ergab sich daraus nicht. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
5. Mit Bescheid der AMA vom 26.04.2012, AZ II/7-EBP/11-117100595, wurde dem BF nur mehr ein Betrag von EUR XXXX zuerkannt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt. Dabei wurde von gleichbleibenden 27,96 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 31,37 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 22,32 ha und einer festgestellten Gesamtfläche von 26,34 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 17,65 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 1,62 ha. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX sowie auf eine interne Überprüfung der AMA hingewiesen und dazu ausgeführt, dass eine Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden wäre und der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche hätte gekürzt werden müssen.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 03.05.2011 (gemeint wohl: 2012) Berufung.
7. Mit Bescheid der AMA vom 11.10.2012, AZ II/7-EBP/11-117898889, wurde dem BF für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurden 27,96 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Gesamtfläche von 31,37 ha, eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 22,32 ha und eine ermittelte Gesamtfläche von 27,96 ha sowie eine festgestellte anteilige Almfutterfläche von 21,33 ha zugrunde gelegt. Eine Flächendifferenz ergab sich daraus nicht. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
8. Am 15.10.2012 und am 24.10.2012 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2011 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 93,52 ha nur eine solche im Ausmaß von 86,8 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Bewirtschafterin der XXXX mit Schreiben vom 06.11.2012, AZ GB I/TPD/118226767 zum Parteiengehör übermittelt. Die Bewirtschafterin hat – offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend – zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
9. Am 08.10.2013 fand auf dem XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2011 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 140,82 ha nur eine solche im Ausmaß von 70,23 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Bewirtschafterin des XXXX mit Schreiben vom 15.10.2013, AZ GB I/TPD/120000550 zum Parteiengehör übermittelt. Die Bewirtschafterin hat – offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend – zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
10. Auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers fand im November 2013 ein Abgleich der beihilfefähigen Flächen 2009 bis 2012 statt. In dem dazu durchgeführten Parteiengehör teilte der Beschwerdeführer der AMA mit, dass auf einem der beanstandeten Feldstücke 2011 ein Haus gebaut worden sei.
11. Am 30.01.2014 langte bei der AMA eine Bestätigung gemäß "Task Force Almen" der Landwirtschaftskammer XXXX hinsichtlich des Antragsjahres 2011 ein. Dabei bestätigt die Landwirtschaftskammer
XXXX im Fall der XXXX für das Antragsjahr 2011, dass die Almbewirtschafterin dieser Alm die Fläche im Rahmen der erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung weder für die Landwirtin noch für die Landwirtschaftskammer XXXX erkennbar gewesen wäre.
12. Am 24.06.2014 langte bei der Bezirkslandwirtschaftskammer XXXX eine "§8i MOG-Erklärung" des Beschwerdeführers ein, in welcher dieser als bloßer Auftreiber auf die XXXX im Antragsjahr 2011 erklärt, dass er sich als Auftreiber auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafterin der XXXX ausgehen können.
13. Am 10.07.2014 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2011 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 81,58 ha nur eine solche im Ausmaß von 64,62 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Bewirtschafterin der XXXX mit Schreiben vom 17.07.2014, AZ GB I/TPD/121554267 zum Parteiengehör übermittelt. Die Bewirtschafterin hat – offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend – zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
14. Am 16., 17., 18. und 21.07.2014 fand auf den XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2011 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 586,62 ha nur eine solche im Ausmaß von 345,79 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Bewirtschafterin der XXXX mit Schreiben vom 12.08.2014, AZ GB I/TPD/121604101 zum Parteiengehör übermittelt. Die Bewirtschafterin hat – offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend – zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
15. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf der XXXX, der XXXX und dem XXXX sowie die Verwaltungskontrolle auf dem Heimbetrieb des BF berücksichtigend wurde mit Bescheid der AMA vom 28.08.2014, AZ II/7-EBP/11-121644731, dem BF nur mehr ein Betrag von EUR XXXX zuerkannt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt. Dabei wurde von gleichbleibenden 27,96 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 31,37 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 22,32 ha und einer festgestellten Gesamtfläche von 27,67 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 19,16 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 0,29 ha.
Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der vorgelegten "§8i MOG-Erklärung" hinsichtlich der XXXX sowie der LWK-Bestätigung hinsichtlich der XXXX für die auf diesen Almen festgestellte Flächendifferenz keine Sanktion zu verhängen wäre. Weiters wurde auf die Vor-Ort-Kontrolle auf dem XXXX sowie auf interne Überprüfungen der AMA hingewiesen und dazu ausgeführt, dass Flächenabweichungen von bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden wären. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
16. Die Ergebnisse der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen auf den verfahrensrelevanten Almen und der Verwaltungskontrolle auf dem Heimbetrieb des BF sowie die vorgelegte "§8i MOG-Erklärung" hinsichtlich der XXXX und die LWK-Bestätigung hinsichtlich der XXXX berücksichtigend wurde mit Bescheid der AMA vom 29.01.2015, AZ II/4-EBP/11-123047425, dem BF nur mehr ein Betrag von EUR XXXX zuerkannt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt. Dabei wurde von gleichbleibenden 27,96 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 31,37 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 22,32 ha und einer festgestellten Gesamtfläche von 24,41 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 15,90 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 3,55 ha.
In der Begründung dieses Bescheides wird auf die Vor-Ort-Kontrolle auf den XXXX sowie auf interne Überprüfungen der AMA hingewiesen und dazu ausgeführt, dass Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden wären und dass der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche hätte gekürzt werden müssen. Daher sei eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verhängt worden.
17. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 04.03.2015 Beschwerde. Der BF beantragt darin:
1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls
2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass
a) die eingereichte MOG-Erklärung zu den Almen XXXX, XXXX (gemeint wohl: XXXX und XXXX zu berücksichtigen sei,
b) jedenfalls keine Flächensanktionen verfügt werden;
3. den angefochtenen Abänderungsbescheid in der Weise abzuändern, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden würden.
In der Beschwerde wird auf die in Kopie beiliegenden MOG-Erklärungen hinsichtlich der angeführten Almen hingewiesen, welche dieser jedoch nicht beigefügt waren.
18. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 07.10.2015 die Beschwerde und die Verfahrensunterlagen zur Entscheidung vor.
19. Mit Schriftsatz vom 07.12.2015 reichte die AMA vom Beschwerdeführer unterfertige § 8i MOG-Erklärungen des Beschwerdeführers betreffend das Antragsjahr 2011 für den XXXX, die XXXX und die XXXX nach. Im ebenfalls beiliegenden Report (Berechnungsstand zum 23.10.2015) führt die AMA aus, dass aufgrund der vorgelegten § 8i MOG-Erklärungen hinsichtlich der drei Almen für die auf diesen Almen festgestellte Flächendifferenz keine Sanktion zu verhängen wäre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Der Beschwerdeführer stellte am 12.04.2011 einen MFA für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2011 für die in den Beilagen Flächenbogen 2011 und Flächennutzung 2011 näher konkretisierten Flächen.
2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2011 Auftreiber auf die XXXX, den XXXX, die XXXX, die XXXX sowie die XXXX. Von den Bewirtschafterinnen dieser Almen wurden für das Antragsjahr 2011 ebenfalls entsprechende MFAs gestellt. Dabei wurde für die XXXX eine Almfutterfläche im Ausmaß von 93,52 ha, für den XXXX im Ausmaß von 140,82 ha, für die XXXX im Ausmaß von 81,58 ha, für die XXXX im Ausmaß von 168,29 ha sowie für die XXXX im Ausmaß von 586,62 ha beantragt.
3. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115938257, wurde dem BF für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
4. In weiterer Folge wurden zur Gewährung der EBP von der AMA vier weitere Bescheide erlassen.
5. Auf den verfahrensrelevanten Almen fanden im Zeitraum bis zum angefochtenen Bescheid der AMA vom 29.01.2015, AZ II/4-EBP/11-123047425, Vor-Ort-Kontrollen statt, wobei betreffend die beantragten Almfutterflächen davon abweichende Flächen festgestellt wurden. Letztlich wurde für das Antragsjahr 2011 auf der XXXX eine Almfutterfläche im Ausmaß von 86,8 ha, auf dem XXXX im Ausmaß von 70,23 ha, auf der XXXX im Ausmaß von 64,62 ha, auf der XXXX im Ausmaß von 133,38 ha und auf den XXXX im Ausmaß von 345,79 ha festgestellt.
6. Auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers fand im November 2013 ein Abgleich der beihilfefähigen Flächen 2009 bis 2012 statt.
7. Bis zum angefochtenen Bescheid der AMA vom 29.01.2015, AZ II/4-EBP/11-123047425, wurde im Verwaltungsverfahren vor der AMA vom BF für die XXXX eine § 8i MOG-Erklärung und für die XXXX eine LWK-Bestätigung abgegeben, sodass nur bezüglich dieser Almen eine sanktionsbefreiende Wirkung eintreten konnte.
8. Im nunmehr angefochtenen Bescheid der AMA vom 29.01.2015, AZ II/4-EBP/11-123047425, wurde dem BF nur mehr ein Betrag von EUR XXXX zuerkannt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt. Dabei wurde von gleichbleibenden 27,96 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 31,37 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 22,32 ha und einer festgestellten Gesamtfläche von 24,41 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 15,90 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 3,55 ha. Unter Berücksichtigung einer festgestellten Gesamtfläche von 24,41 ha bedeuten 3,55 ha eine Abweichung von etwas mehr als 14,54 % und damit mehr als 3 %, doch weniger als 20 %. Daher wurde eine Flächensanktion in Höhe von EUR
XXXX verhängt.
9. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden am 07.12.2015 von der AMA vom Beschwerdeführer unterfertigte § 8i MOG-Erklärungen des Beschwerdeführers betreffend das Antragsjahr 2011 für den XXXX, die XXXX und die XXXX nachgereicht.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren insofern unwidersprochen, als zu den von der AMA vorgelegten Vor-Ort-Kontroll-Berichten, die genaue schlagbezogene Flächenfeststellungen aufweisen, kein darauf bezugnehmendes Vorbringen erfolgte und daher nicht substanziiert dargelegt wurde, warum die von der AMA dargelegten Größen der einzelnen Schläge nicht korrekt festgestellt worden wären. Auch für das erkennende Gericht ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen kein Hinweis auf eine nicht korrekte Ermittlung der Almfutterflächen im Zuge der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen.
Durch die Vorlage der § 8i MOG-Erklärungen für vier verfahrensrelevante Almen sowie einer LWK-Bestätigung für die fünfte verfahrensrelevante Alm gelang es dem Beschwerdeführer das erkennende Gericht davon zu überzeugen, dass ihn an einer falschen Beantragung der Almfutterfläche auf den verfahrensrelevante Almen kein Verschulden trifft.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG i.d.F. der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I. Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I. Nr. 55/2007 idgF, können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 idgF., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ],
erhalten haben. [ ]."
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [
]."
"Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 15, 21, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.
Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
[ ]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [ ]"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 21
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 26
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.
[ ]"
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."
"Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."
"Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
[ ]
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
§ 8i Abs. 1 MOG 2007 lautet:
"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen
§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."
§ 19 Abs. 3 MOG 2007 lautet:
"(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2011 bei einer beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 31,37 ha (davon 22,32 ha beantragte fiktive anteilige Almfutterfläche) eine tatsächlich vorhandene beihilfefähige Fläche von 24,41 ha (dabei 15,90 ha festgestellte fiktive anteilige Almfutterfläche) ermittelt. Unter Berücksichtigung von 27,96 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen bedeutet dies für den Beschwerdeführer eine Differenzfläche von 3,55 ha.
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Im vorliegenden Fall haben Vor-Ort-Kontrollen auf den fünf verfahrensrelevanten Almen eine Reduktion der anteiligen Almfutterfläche und damit eine Reduktion der beihilfefähigen Fläche ergeben.
Die Behörde war daher nach Art. 80 der VO (EG) Nr. 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den auf Grund der Vor-Ort-Kontrollen sich ergebenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216).
Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen wurden, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Der Beschwerdeführer hat nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände die Ergebnisse dieser Kontrollen von der AMA nicht hätten verwendet werden dürfen.
Der Umstand, dass weniger Zahlungsansprüche ausbezahlt wurden, als vom Beschwerdeführer beantragt wurden, ist eine logische Konsequenz aufgrund der auf den verfahrensrelevanten Almen vermindert festgestellten Almfutterfläche für das relevante Antragsjahr und ist daher nicht zu beanstanden. Diesbezüglich wird auf Art. 57 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 hingewiesen, wonach für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde zu legen ist, wenn sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche ergibt. Der BF hat ursprünglich mehr Fläche beantragt, als ihm Zahlungsansprüche zustehen und trotzdem wurde – unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf den verfahrensrelevanten Almen – letztlich eine geringere beihilfefähige Fläche festgestellt, als ihm Zahlungsansprüche zustehen.
Gemäß Art. 73 der VO (EG) Nr. 1122/2009 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH vom 26.03.2010, 2009/17/0069).
Der Beschwerdeführer legte letztlich für vier verfahrensrelevante Almen eine entsprechende § 8i MOG-Erklärung und hinsichtlich der fünften verfahrensrelevanten Alm eine LWK-Bestätigung vor.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde durch die Vorlage der § 8i MOG-Erklärungen des BF sowie der LWK-Bestätigung hinsichtlich der XXXX – auch für das erkennende Gericht – glaubwürdig dargelegt, dass den BF an einer unkorrekten Beantragung der Almfutterfläche auf den verfahrensrelevanten Almen im Antragsjahr 2011 kein Verschulden trifft. Daher ist unter Berücksichtigung von Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 iVm § 8i MOG 2007 für das Antragsjahr 2011 von einem mangelnden Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Daher ist in der gegenständlichen Angelegenheit von der Verhängung einer Flächensanktion gegen den Beschwerdeführer im Antragsjahr 2011 Abstand zu nehmen bzw. der angefochtene Bescheid diesbezüglich zu korrigieren und dem Beschwerdebegehren diesbezüglich statt zu geben.
Die an die AMA als belangte Behörde gerichtete Verfügung – nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis (Nichtverhängung einer Flächensanktion) – die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus § 19 Abs. 3 MOG 2007.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Zu vergleichbaren Almen-Fällen vgl. VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111 oder VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
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