BVwG L524 2147530-1

L524 2147530-1Bundesverwaltungsgericht21.03.2017

Regest

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,<br/>Zustellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L524 2147530-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:L524.2147530.1.00

Spruch

L524 2147530-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2016, Zl. IFA 1100719407 + VZ 160000060, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG iVm § 16 Abs. 1 BFA-VG

als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 03.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2016, Zl. IFA 1100719407 + VZ 160000060, wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme am 14.12.2016 ausgefolgt.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 16.01.2017 über seinen gewillkürten Vertreter Beschwerde.

4. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Schreiben vom 13.02.2017, eingelangt am 15.02.2017, vorgelegt.

5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass seine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA verspätet eingebracht worden sei und ihm gleichzeitig die Möglichkeit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen.

6. In der Stellungnahme vom 02.03.2017 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass ihm der Bescheid am 19.12.2016 persönlich durch den Postboten im Büro der Heimleiterin zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe den Bescheid am selben Tag wie eine andere Familie erhalten, was von der Heimleiterin bestätigt werden könne. Der letzte Tag zur Einbringung der Beschwerde sei daher der 16.01.2017. Der Beschwerdeführer habe die Beschwerde an diesem Tag erhoben und sei diese daher rechtzeitig eingebracht. In eventu stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 07.12.2016, Zl. IFA 1100719407 + VZ 160000060, wurde dem Beschwerdeführer am 14.12.2016 durch persönliche Übernahme zugestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 16.01.2017 über seinen gewillkürten Vertreter Beschwerde.

2. Beweiswürdigung:

Gemäß § 22 Abs. 1 ZustG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. Gemäß § 22 Abs. 2 ZustG hat der Übernehmer des Dokuments die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen.

Bei dem vorliegenden maßgeblichen Rückschein (Formular 3/2 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei Zustellung zu eigenen Handen), vgl. § 1 der Zustellformularverordnung) handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG iVm § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen; als öffentliche Urkunde begründet aber nur ein "unbedenklicher" - dh die gehörige äußere Form aufweisender - Zustellnachweis die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorganges (vgl. VwGH 30.01.2014, 2012/03/0018 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung etwa VwGH 28.10.2008, 2007/05/0205, mwH; VwGH 03.09.2002, 2002/03/0156; vgl auch VwGH 06.11.2013, 2013/05/0033).

Der im Verwaltungsakt erliegende Rückschein enthält die Unterschrift des Empfängers und als Übernahmedatum eindeutig und unzweifelhaft den 14.12.2016. Aus dem links unten auf dem Rückschein, neben dem Namenszeichen des Zustellers, angebrachten Rundstempel der Zustellbasis Wien ergibt sich ebenfalls das gut leserliche Datum 14.12.2016. Daraus ergibt sich, dass die Sendung an diesem Tag zugestellt wurde.

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt vor, dass er den Bescheid am 19.12.2016 persönlich vom Postboten in Anwesenheit der Heimleiterin übergeben bekommen habe. Die Heimleiterin könne bestätigen, dass der Beschwerdeführer den Bescheid am selben Tag wie eine andere Familie persönlich übernommen und den Rückschein unterschrieben habe. Inwiefern der Erhalt einer Sendung einer anderen Familie belegen soll, dass auch der Beschwerdeführer an diesem Tag einen RSa-Brief erhalten haben soll, ist nicht ersichtlich. Dieses Vorbringen ist daher nicht geeignet, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung der Richtigkeit des Rückscheins zu widerlegen, zumal sowohl das Datum der Übernahme auf dem Rückschein als auch der darauf angebrachte Rundstempel eindeutig den 14.12.2016 aufweisen. Auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der RSa-Brief als Aufgabedatum den 13.12.2016 aufweist, lässt sich die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit des Rückscheins nicht widerlegen, da das den RSa-Brief aufgebende BFA in Wien ansässig ist und sich die Zustelladresse des Beschwerdeführers auch in Wien befindet, weshalb eine Zustellung am 14.12.2016 tatsächlich möglich ist. Mit den übrigen Ausführungen in der Stellungnahme wird nichts dargetan, womit sich die gesetzliche Vermutung widerlegen lässt. Dem Beschwerdeführer ist es daher insgesamt mit seinem Vorbringen nicht gelungen, die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit des Rückscheins zu widerlegen. Es erfolgte daher die Feststellung, dass der Bescheid des BFA am 14.12.2016 zugestellt wurde. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 16.02.2017 Beschwerde gegen den Bescheid erhob, ergibt sich aus der mittels Fax übermittelten Beschwerde, die dieses Datum aufweist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

1. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.

Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid des BFA vom 07.12.2016, Zl. IFA 1100719407 + VZ 160000060, der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt somit vier Wochen. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14.12.2016 durch persönliche Übernahme zugstellt. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde endete daher am 11.01.2017. Der Beschwerdeführer erhob die Beschwerde am 16.01.2017 und somit erst nach Ende der Rechtsmittelfrist.

Die Beschwerde war somit als verspätet zurückzuweisen.

2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

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