BVwG W255 2144317-1

W255 2144317-1Bundesverwaltungsgericht20.03.2017

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Gesamter Gesetzestext

BVwG W255 2144317-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W255.2144317.1.00

Spruch

W255 2144317-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2016, Zl. 1105843302-160264148, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.03.2017 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste gemeinsam mit seinen Eltern nach Österreich ein und stellte am 17.02.2016, vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Das BAL wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 02.12.2016, Zl. 1105843302-160264148, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), gab dem Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 3 AsylG 2005 statt (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine bis zum 02.12.2017 befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das BAL im Wesentlichen damit, dass sich aus den Ausführungen der Mutter des BF keine individuelle asylrelevante Verfolgungsgefährdung erkennen lasse. Die Mutter des BF habe (gemeinsam mit dem BF) den Iran verlassen, weil ihr ihre dortige Aufenthaltsberechtigungskarte weggenommen worden sei. Die Mutter des BF habe nicht nach Afghanistan reisen wollen, da sie befürchtet habe, als Hazara umgebracht zu werden und als hazarische Frau keine Rechte und keine Sicherheit in Afghanistan zu haben. Eigene Fluchtgründe des BF seien nicht vorgebracht worden.

3. Gegen Spruchpunkt I. des unter Punkt 2. genannten Bescheides des BAL richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.

4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.03.2017 in Anwesenheit der Mutter und des Vaters des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei gab die Mutter als gesetzliche Vertreterin des BF an, dass dieser keine eigenen Fluchtgründe habe und sich auf die Fluchtgründe seiner Mutter beziehe.

II. Feststellungen:

1. Der BF ist der minderjährige ledige Sohn von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan.

2. Mit Bescheid vom 02.12.2016, Zl. 1105941902-160261386, wies das BAL den Antrag der Mutter des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), gab dem Antrag der Mutter des BF bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 statt (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr eine bis zum 02.12.2017 befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.).

3. Das Bundesverwaltungsgericht gab mit Erkenntnis vom 20.03.2017, Zl. W255 2144315-1/7E, der gegen Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides erhobenen Beschwerde der Mutter des BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 statt, erkannte ihr den Status der Asylberechtigten zu und stellte fest, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

III. Beweiswürdigung:

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zu Grunde:

1. Zum Verfahrensgang

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BAL und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichts betreffend den BF, seinen Vater und seine Mutter.

2. Zur Person des BF und seinen Fluchtgründen

Die Feststellungen zum Namen, Geburtsdatum, Familienangehörigen, Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF sowie zum Verfahren der Mutter ergeben sich aus den Angaben vor dem BAL und aus den Angaben seiner Mutter im Rahmen der zur ihrem Beschwerdeverfahren zu Zl. W255 2144315-1/7E durchgeführten Verhandlung.

IV. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

Gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gilt ein Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 hat die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. -dieser nicht straffällig geworden ist;

2. -die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. -gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Gemäß § 2 Abs. 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Im Hinblick auf den BF bedeutet dies:

Der Mutter des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.03.2017, Zl. W255 2144315-1/7E, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Der BF ist daher Familienangehöriger einer Asylberechtigten.

Der BF ist bisher nicht straffällig geworden.

Gegen die Mutter des BF, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.

Die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat wird in der Regel dann gegeben sein, wenn kein anderer Staat ersichtlich ist, der der Asylberechtigten und ihren Angehörigen Asyl oder eine dem Asylrecht entsprechende dauernde Aufenthaltsberechtigung gewährt. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, wonach dem BF mit seiner Familie ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar ist oder möglich wäre, sodass der Status des Asylberechtigten im Zuge eines Familienverfahrens zu gewähren ist.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Beschwerde ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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