projekte
W191 1430764-2•BVwG W191 1430764-2
W191 1430764-2Bundesverwaltungsgericht20.03.2017
aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -<br/>Aufhebung rechtmäßig, Glaubwürdigkeit
W191 1430764-2/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten (Mandats-) Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2017, Zahl 820562201-170234840, erfolgte Aufhebung des Abschiebeschutzes betreffend Herrn XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, folgenden Beschluss:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 in Verbindung mit § 22 BFA-Verfahrensgesetz rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
1.1.1. Der im Spruch angeführte Asylwerber (in der Folge AW), ein afghanischer Staatsangehöriger aus der Provinz Logar, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und ledig, reiste am 08.05.2012 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und wurde mangels eines gültigen Aufenthaltstitels gemeinsam mit zehn weiteren Fremden vorläufig festgenommen. Er stellte einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
1.1.2. Im Zuge seiner niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari am 09.05.2012 gab der AW im Wesentlichen Folgendes an:
Sein Vater sei bereits verstorben, und seine Mutter habe daraufhin seinen Onkel geheiratet. Dieser habe eigene Kinder, die älter als der AW seien, in die Ehe miteingebracht. Der Onkel habe auch das Grundstück beansprucht, welches sie besessen hätten. Er habe den AW gequält und geschlagen und ihn gezwungen, auf Hochzeiten mitzugehen und dort zu tanzen. Da er dies nicht gewollt habe, sei er neuerlich geschlagen worden. Nachdem er dies seiner Mutter erzählt habe und sie Kontakt mit einem weiteren Onkel aufgenommen habe, habe dieser die Flucht organisiert.
1.1.3. Das Bundesasylamt (in der Folge BAA) hatte Zweifel an dem vom AW angegebenen Geburtsdatum und veranlasste von Amts wegen eine sachverständige medizinische multifaktorielle Altersschätzung. Deren Ergebnis zufolge wurde das vom AW angegebene Geburtsdatum vom BAA akzeptiert.
1.1.4. In seiner Einvernahme am 10.10.2012 vor dem BAA, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und seines damaligen gesetzlichen Vertreters, bestätigte der AW die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben und führte sie auf Nachfragen näher aus. Bezüglich des angegebenen Todes seines Vaters und der Heirat seiner Mutter mit dem Onkel machte der AW teils unstimmige und widersprüchliche Angaben bezüglich der zeitlichen Abfolgen.
Sein namentlich genannter Cousin habe dem AW zur Flucht verholfen. Er lebe in Mazar-e Sharif und habe dort ein Geschäft. Dessen Eltern würden in Kabul leben, dort sei der AW zuerst hingegangen, bevor er zu seinem Cousin gegangen sei.
Mit den Behörden habe der AW keine Probleme gehabt. Er habe nur Angst vor seinem Onkel.
1.1. 5 Mit Schreiben seiner damaligen gesetzlichen Vertretung vom 22.10.2012 nahm der AW zu den ihm bei der Einvernahme ausgefolgten Länderberichten Stellung. Im Wesentlichen wurde moniert, dass laut dem Bericht des Auswärtigen Amtes vom Jänner 2012 keinerlei adäquate staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für rückkehrende unbegleitete Minderjährige existieren würden. Aufgrund der fehlenden familiären Anknüpfungspunkte, Familie würde im Iran leben, dem völligen Fehlen eines sozialen Netzes und des erfolgten Bildungs- und Sozialisierungsprozesses im Iran [Anmerkung: dieses Vorbringen widerspricht dem Akteninhalt], sei eine Rückkehr des Beschwerdeführers als "aussichtslos" anzusehen.
1.1.6. Mit Bescheid vom 06.11.2012 wies das BAA den Antrag des AW auf internationalen Schutz vom 08.05.2012 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).
In Bezug auf den Fluchtgrund führte das BAA beweiswürdigend im Wesentlichen aus, dass der Sachverhalt vage geschildert worden sei und sich auf Gemeinplätze beschränkt habe. Der AW sei nicht in der Lage gewesen, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Er habe aufgrund der vagen und allgemeinen sowie auch widersprüchlichen Angaben keinen Bezug zu seiner Person herstellen können und nicht glaubhaft machen können, dass das von ihm Geschilderte tatsächlich selbst erlebt worden wäre.
Ein Indiz für seine persönliche Unglaubwürdigkeit zeige der Umstand, dass er regelmäßig mit Erlaubnis seines Onkels in Afghanistan mit seiner Mutter telefonieren könne und sich die Telefonnummer seines Onkels im Gegensatz zu den Telefonnummern seiner ihn unterstützenden Verwandten als einzige habe merken können.
Seine Mutter und seine Geschwister würden noch bei seinem Onkel leben und lasse dieser ihn mit seiner Mutter am Telefon sprechen, obwohl der AW angeblich seinen Onkel am Telefon beschimpfe. Dies seien Hinweise dafür, dass keine Verfolgungsabsicht erkennbar und auch keine Furcht vor einer möglichen Verfolgung ableitbar sei.
1.1.7. Nach Einbringung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid behob das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) mit Beschluss vom 06.06.2014, GZ W124 1430764-1/4E, den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) zurück.
Begründend wurden Mängel bei der Ermittlung des relevanten Sachverhaltes (Feststellungen betreffend die Lage in der Herkunftsregion sowie zur persönlichen Situation) angeführt.
1.1.8. In den Jahren 2013 bis 2016 wurde der AW mehrmals in Zusammenhang mit strafgerichtlich relevanten Vorgängen auffällig (strafgerichtliche Verurteilung des Bezirksgerichts Graz-West vom 03.04.2014 wegen Sachbeschädigung – Freiheitsstrafe von einem Monat, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren; strafgerichtliche Verurteilung des Bezirksgerichts Graz-West vom 05.11.2014 wegen Körperverletzung – Freiheitsstrafen von drei Monaten bzw. sechs Wochen, jeweils bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren; Verdachtes der Begehung einer gerichtlich strafbaren Tat nach dem Waffengesetz am 22.07.2015 – Besitz eines Elektroschockers; Verdacht der Begehung einer gerichtlich strafbaren Tat – Körperverletzung – am 07.08.2016).
1.1.9. Am 29.09.2016 wurde der BF beim BFA, Regionaldirektion Graz, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari einvernommen und machte dabei Angaben, die im Wesentlichen den im bisherigen Verfahren gemachten entsprachen. Er komme mit seiner Situation nicht mehr zurecht und bitte darum, dass er eine Aufenthaltsberechtigung bekomme, ansonsten möge man ihn abschieben. Die Lage im Heimatland sei sehr unsicher. Er habe in Afghanistan nicht als Hilfsarbeiter arbeiten wollen und möchte das hier auch nicht. Er wolle etwas lernen und dann einen besseren Beruf ausüben. Er lebe seit fünf Jahren hier und sein Deutsch sei nicht so gut, wie es eigentlich sein sollte. Er bekomme keine Unterstützung mehr. Weil er kein Geld habe, seien ihm ein paar Fehler passiert.
Laut Niederschrift wurden mit dem AW Feststellungen des BFA betreffend Afghanistan erörtert, wozu der BF sagte: "Die Situation ist nicht gut dort, aber ich habe nichts Besonderes dazu zu sagen."
In weiterer Folge deutete der AW an, bisher eine erfundene Geschichte erzählt zu haben, sprach dies aber nicht ausdrücklich aus.
1.1.10. Mit Bescheid vom 14.11.2016, Zahl 820562201-1487129/BMI-BFA_STM_RD, wies das BFA den Antrag des AW auf internationalen Schutz vom 08.05.2012 erneut gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung (in Spruchpunkt III.) gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des AW nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des AW "2 Wochen" [Anmerkung: richtig 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des AW und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des AW sei unglaubhaft. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des AW nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.
Der AW erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der relativ kurzen Dauer des Aufenthaltes in Österreich, des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland sowie seiner wiederholten strafrechtlichen Verfehlungen nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des AW nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der AW bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
Beweiswürdigung kam das BFA zum Ergebnis, dass der AW sein Fluchtvorbringen, dass ihn seine Onkel schlecht behandelt und insbesondere gezwungen habe, bei Hochzeiten zu tanzen, nicht habe glaubhaft machen können.
Dieser Bescheid wurde dem AW am 17.11.2016 per RSa nachweislich zugestellt (nicht behoben, hinterlegt) und erwuchs mit 02.12.2016 in Rechtskraft.
1.2. Gegenständliches Verfahren:
1.2.1. Am 22.02.2017 stellte der AW den gegenständlichen Folgeantrag (zweiten Antrag) auf internationalen Schutz. Er führte im Zuge der Erstbefragung an diesem Tag vor der Landespolizeidirektion Steiermark, Anhaltezentrum Vordernberg aus, dass er Österreich nach Abschluss seines (ersten) Asylverfahrens nicht verlassen habe. Nach seinen Fluchtgründen befragt gab der AW an, er könne nicht zurück nach Afghanistan. Er könne auch keine neuen Gründe nennen. In seinem Land herrsche noch immer Krieg und die Menschen würden von den Taliban bedroht. Den Kontakt zu seiner Familie habe er selbst abgebrochen, denn er wolle nichts mehr mit Afghanistan zu tun haben. Er wolle in Ruhe und Frieden hier in Österreich leben. Inzwischen habe seine Mutter den Bruder seines verstorbenen Vaters geheiratet, der den AW schon in jungen Jahren nicht gemocht und ihn geschlagen habe.
1.2.2. Mit Verfahrensanordnung vom 28.02.2017 teilte das BFA dem AW gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Zudem sei beabsichtigt, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben (§ 12a Abs. 2 AsylG). Diese Mitteilung wurde dem AW nachweislich (mit seiner Unterschrift) am selben Tag persönlich übergeben.
1.2.3. Am 08.03.2017 wurde der AW vor dem BFA, Erstaufnahmestelle (EAST) Ost in Traiskirchen, nach erfolgter Rechtsberatung und im Beisein eines Rechtsberaters und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari im Stande der Schubhaft niederschriftlich einvernommen.
Der AW bestätigte die Richtigkeit seiner im gegenständlichen Verfahren gemachten Angaben. Auf die Frage, was gegen seine Ausweisung, über die bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei, spreche, gab der AW neu an, sein Onkel sei politisch aktiv. Er habe dies auch schon im ersten Verfahren gesagt, es sei aber nicht "eingetragen" worden. Sein Hauptproblem sei sein Onkel. Am Telefon würde ihn sein Onkel beschimpfen. Dieser habe ihn missbraucht, das habe er vor fünf Jahren nicht angegeben, weil er sich geniert habe. Nähere Angaben darüber machte der AW jedoch nicht.
Familienmitglieder würden noch in Afghanistan leben, aber er habe keinen Kontakt zu ihnen. In Österreich lebe er mit niemandem in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft.
Auf die Frage, ob er die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat Afghanistan durch die Dolmetscherin übersetzt haben wolle, sagte der AW: "Wenn ich nicht hin möchte und dort nicht leben möchte, dann brauche ich das auch nicht übersetzt haben. Wenn in Kabul ständig Anschläge sind, was glauben Sie, was in den Provinzen los ist. Unter Tags sind die Polizisten, in der Nacht die Taliban."
Dem AW wurde vorgehalten: "Das von Ihnen dargebrachte Vorbringen ist nicht geeignet, einen neuen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen, es ist beabsichtigt, Ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung steht Ihnen nicht zu. Was möchten Sie dazu angeben?"
Dazu gab der AW an: "Bitte geben Sie mir die Möglichkeit hierzubleiben. Ich lebe seit fünf Jahren hier. Ich habe mich daran gewöhnt. Ich brauche keinen Pass, nur eine Aufenthaltsbewilligung, damit ich hier leben und arbeiten kann. Ich möchte nicht nach Afghanistan. [ ]"
Der Rechtsberater stellte keine Fragen oder Anträge.
1.2.4. Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 08.03.2017 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG in Anwendung des § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte die belangte Behörde aus, dass der AW im Erstverfahren vorgebracht habe, dass nach dem Tod seines Vaters sein Onkel seine Mutter geheiratet hätte. Sein Onkel hätte ihn immer wieder auf Hochzeiten mitgenommen. Er hätte dort tanzen sollen. Da hätte er nicht gewollt und sein Heimatland verlassen.
Am 21.02.2017 hätte der AW gegenständlichen Asylantrag gestellt, nachdem er in Schubhaft genommen worden sei. Begründend hätte er angeführt, dass er nicht nach Afghanistan zurück könne. Er hätte keine neuen Gründe. Aber dort würde Krieg herrschen und würden die Menschen von Taliban bedroht werden. Seine Mutter hätte den Bruder seines verstorbenen Vaters geheiratet, dieser hätte ihn schon als Kind nicht leiden können.
Unter Punkt C) Feststellungen führte das BFA unter anderem aus (Schreibfehler korrigiert):
" [ ]
Ihre Identität steht fest.
Bis zur Bescheiderlassung ergaben sich weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit, noch ergab sich eine schwere psychische Störung, die bei einer Überstellung/Abschiebung nach Afghanistan eine unzumutbare Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes bewirken würde.
Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.
Sie verfügen über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.
Betreffend eine allenfalls vorzunehmende Abschiebung ist darauf hinzuweisen, dass vor einer Abschiebung eine Prüfung dahingehend vorzunehmen ist, ob eine beabsichtigte Abschiebung eine EMRK-widrige Behandlung Ihrer Person bedeuten würde. Dies ergibt sich aus den Bemerkungen der Regierungsvorlage des § 30 Asylgesetz 2005, wie nachfolgend zitiert:
[Inwieweit eine Abschiebung nach durchsetzbarer zurückweisender Entscheidung samt verbundener Ausweisung rechtlich möglich ist oder sich, etwa auf Grund einer schweren Krankheit, durch die eine Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, verbietet, hat die zuständige Behörde bzw. der Amtsarzt zu beurteilen.]
Unter diesen Gesichtspunkten ist gewährleistet, dass eine Überstellung Ihrer Person nach Afghanistan nicht vorgenommen wird, wenn ihr psychischer oder physischer Zustand zum Überstellungszeitpunkt dies nicht zulassen würde. Eine Abschiebung ist bereits für 28.03.2017 fixiert. Während der Abschiebung sind ein Arzt sowie auch ein Sanitäter an Bord des Flugzeuges.
Im gegenständlichen Verfahren brachten Sie in der Erstbefragung vor, dass Sie nicht nach Afghanistan zurückkönnten, da dort Krieg herrschen würde. Sie würden befürchten, entweder von den Taliban oder [von] Ihrem Stiefvater getötet zu werden.
Im heutigen Verfahren wiederholten Sie Ihre Angaben aus der Erstbefragung. Weiters brachten Sie vor, dass Sie angeblich von Ihrem Onkel sexuell missbraucht wurden. Fakt ist allerdings, dass Sie bereits im Jahr 2012 einen Asylantrag gestellt haben, mehrere Einvernahmen hatten, allerdings zu keinem Zeitpunkt die angeblichen Vorkommnisse erwähnt haben. Dass Sie [sich] in der heutigen Einvernahme plötzlich nicht mehr genieren würden, ist nicht nachvollziehbar. Wie bereits erwähnt, hatten Sie mehrere Einvernahmen und wurden auch jedes Mal belehrt. Somit waren Sie jedes Mal über die Wichtigkeit der Einvernahme in Klaren. Ihr nunmehriges Vorbringen zielt einzig und allein darauf ab, doch noch einen asylrelevanten Sachverhalt vorzubringen.
Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass ein durchschnittlich sorgfältiger Asylwerber tatsächlich bestehende Verfolgung wider besseren Wissens verschweigt, da man von einer Person, welche tatsächlich im Herkunftsstaat Verfolgung erfahren hätte bzw. solche befürchten würde, erwarten müsste, dass sie ein derartig wichtiges Faktum nicht dermaßen leichtfertig in jenem Staat verschweigt, von dem sie sich Schutz erwartet, und obendrein noch bewusst falsche Angaben machen würde, indem sie wissentlich fälschlich eine diesbezügliche Frage seitens des befragenden Organs wahrheitswidrig verneint.
Gerade von einem juristischen Laien muss vor dem Hintergrund der Tatsache, dass eine solche Person über das Asylrecht in allen Einzelheiten nicht im Vorhinein informiert ist, davon ausgegangen werden, dass ein solcher Mensch im Bestreben, seine Position im Asylverfahren nicht zu gefährden, auf eine Frage seitens der Asylbehörde nach dem Bestehen eines nicht unwesentlichen Sachverhaltselements spontan und freiwillig wahrheitsgemäß beantwortet, anstatt diesen besseren Wissens zu verschweigen, weil es auch einem juristischen Laien aus seiner Wissenssphäre notorisch erkennbar ist, dass wahrheitswidrige Angaben die Glaubwürdigkeit im Asylverfahren und somit seine Position im Asylverfahren beeinträchtigen. Es ist daher gerade von einer solchen Person zu erwarten, dass sie von sich heraus auch aus der Laiensphäre betrachtet am Verfahren mitwirkt und wahrheitsgemäß über tatsächlich Geschehenes bereitwillig Auskünfte erteilt. (vgl. auch UBAS 300.443-2/3E-XVIII/58/08)"
Unter Punkt E) Rechtliche Beurteilung wurde unter anderem ausgeführt, der AW verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Sein nunmehriger Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich zurückzuweisen, da er keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe und sich auf seine schon behandelten Fluchtgründe bezogen hätte, bzw. das Vorbringen jeglicher Glaubwürdigkeit entbehrt hätte. Die Erlangung der faktischen Notwendigkeiten für eine Abschiebung, zB. die Ausstellung eines Heimreisezertifikates, seien bereits gegeben bzw. stünden unmittelbar bevor. Auch habe sich die allgemeine Lage in seinem Herkunftsland nicht entscheidungswesentlich geändert.
Bereits in seinem Vorverfahren sei festgestellt worden, dass ihm bei einer Rückkehr oder Abschiebung in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage wie auch seine persönlichen Verhältnisse und sein körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung des Bundesamtes nicht entscheidungswesentlich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat für den AW zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen werde.
Selbiges gelte für seine persönlichen Verhältnisse. Auch bezüglich dieser sei keine Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Die Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung, die in Rechtskraft erwachsen sei, sei somit nach wie vor nicht anzuzweifeln.
Aufgrund der Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsland in Verbindung mit seinem Vorbringen könne somit davon ausgegangen werden, dass ihm keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z 3 beschrieben drohe.
Das BFA brachte damit zum Ausdruck, dass sich der maßgebliche Sachverhalt somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe, weshalb der neue Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde.
1.2.5. Laut einem Ergebnis eines "Psychiatrischen Konsils" vom 22.02.2017 im AHZ [Anhaltezentrum] Vordernberg (Aktenseite 223, unterschrieben von einem Facharzt für Psychiatrie) wurde der AW "in WG von Kollegen erwischt, wie er sich mit Nagelschere Klingen aus einer Rasierklinge entfernen" wollte, um sich damit zu suizidieren. Er gab an, sich umbringen zu wollen, weil er abgeschoben werde. Unter "Status psychicus" wurde festgehalten: "orientiert, verzweifelt, eingeengt auf Suizid, nicht paktfähig, keine formale Denkstörung, massive Zukunftsängste, keine psychot. Symptome."
Diagnostiziert wurde "Suizidale Krise mit konkreter Suizidabsicht, Z.n. THC- Abusus" und wegen akuter Suizidalität seien die Einweisungskriterien nach UBG § 8 erfüllt, "Polizeiliche Begutachtung, Strikte Observanz, Psychopax 25 gtt erhalten".
Im Ergebnis eines "Psychiatrischen Konsils" vom 28.02.2017 (Aktenseite 225) wurde festgehalten:
"Kontrolle: Heute deutlich weniger verzweifelt, keine Suizidalität explorierbar, besser an Situation angepasst. Kann Scherze machen, Schlafproblematik. Med.änderung wird besprochen.
Status psychicus:
Weitgehend regelrecht, insbesondere keine Suizidalität.
Procedere:
Seroquel 25mg 0-0-0-3
Temesta weiter
Ko. Bei Bed."
1.2.6. Die Verwaltungsakten langten am 13.03.2017 beim BVwG ein. Nachdem sich die Leiterin der Gerichtsabteilung, der das Verfahren zunächst zugewiesen worden war, am 15.03.2017 für unzuständig erklärte, da sie vermeinte, infolge Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmun g (§ 20 AsylG) gemäß § 6 Geschäftsverteilung des BVwG 2016 unzuständig zu sein, wurde das Verfahren neu zugewiesen und lange bei der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG am 15.03.2017 ein, worüber das BFA gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakten des Bundesamtes, beinhaltend insbesondere die Aktenteile betreffend das Vorverfahren und die Niederschriften der Erstbefragung vor dem BFA am 22.02.2017 und der Einvernahme vor dem BFA am 08.03.2017 sowie den mündlich verkündeten (Mandats) Bescheid vom selben Tag
Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des AW im erstbehördlichen Verfahren (offenbar Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 21.01.2016 in der aktualisierten Fassung zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung, Aktenseiten 47 bis 82).
Der AW hat auch im gegenständlichen Folgeverfahren keinerlei Beweismittel oder sonstige Belege für sein Vorbringen vorgelegt.
3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):
Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.
Der AW führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari. Er stammt aus einem namentlich genannten Dorf im Distrikt Baraki Barak, Provinz Logar, wo sich weiterhin auch seine Familie aufhält (Mutter, Stiefvater – Onkel, Geschwister und Stiefgeschwister). Die Muttersprache des AW ist Dari.
3.2. Das vom AW mit Antrag vom 08.05.2012 initiierte (erste) Asylverfahren wurde mit Entscheidung des BFA vom 14.11.2016, rechtswirksam zugestellt am 17.11.2016, am 02.12.2016 rechtskräftig negativ abgeschlossen.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht gewährt. Dem AW wurde kein Aufenthaltstitel gewährt, und wurde eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung getroffen.
3.3. Der AW hat in der Folge am 22.02.2017 einen neuerlichen (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich der AW auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des erstbehördlichen Abschlusses des ersten vom AW initiierten Verfahrens bestanden haben, sowie auf Gründe, die bereits im Kern unglaubhaft bzw. nicht asylrelevant sind.
3.4. In Bezug auf den AW besteht kein hinreichend schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Es bestehen keine Hinweise, dass beim AW etwaige (schwerwiegende) physische bzw. psychische Erkrankungen vorlägen, die einer Rückkehr nach Afghanistan entgegenstehen würden.
Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des AW nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es liegen keine Umstände vor, welche seiner Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.
3.5. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation im Herkunftsstaat ist zwischenzeitlich nicht eingetreten.
3.6. Der AW verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung, sodass der Folgeantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesamtes und des BVwG.
4.1. Zur Person des AW und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:
4.1.1. Die Feststellungen zur Identität des AW ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesamt und vor dem BVwG (im Vorverfahren).
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des AW, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des AW im Verfahren vor dem Bundesamt sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.
4.1.2. Der AW hat angegeben, dass er das österreichische Bundesgebiet seit der Entscheidung im Vorverfahren nicht verlassen hat.
Das Vorliegen eines schützenswerten Privat- oder Familienlebens in Österreich wurde im Verfahren nicht behauptet bzw. hinreichend dargelegt.
Sonstige erhebliche Integrationsmerkmale des AW – abgesehen von Deutschkursbesuchen und angegebenen Dolmetschertätigkeiten für andere Asylwerber – sind auf Grund der Aktenlage nicht erkennbar und wurden vom AW auch weder dargelegt noch behauptet.
In den Jahren 2013 bis 2016 wurde der AW mehrmals in Zusammenhang mit strafgerichtlich relevanten Vorgängen auffällig (strafgerichtliche Verurteilungen zu jeweils bedingten Freiheitsstrafen wegen Sachbeschädigung bzw. Körperverletzung, Anzeigen wegen des Verdachtes der Begehung gerichtlich strafbarer Taten nach dem Waffengesetz sowie erneut Körperverletzung).
Hinweise auf erhebliche gesundheitliche Probleme liegen nicht vor und wurden vom AW auch nicht behauptet.
Im Verwaltungsakt liegen zwei Protokolle von "Psychiatrischen Konsilen" vom 22.02.2017 im Anhaltezentrum Vordernberg (in Schubhaft) ein, derzufolge am 22.02.2017 beim AW akute Suizidgefahr konstatiert wurde, die am 28.02.2017 jedoch nicht mehr als gegeben erachtet wurde.
4.1.3. Die vom AW im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates, in den er zwischenzeitlich auch nicht zurückgekehrt ist, sind dieselben, die bereits im Vorverfahren als unglaubhaft erkannt worden waren.
Seine Angaben im gegenständlichen Verfahren entsprachen im Wesentlichen jenen im Vorverfahren.
Insofern der AW angab, der Onkel sei darüber hinaus politisch aktiv und hätte den AW missbraucht, blieben diese Angaben als bloße Behauptungen stehen, wurden in keiner Weise näher ausgeführt oder gar belegt und erscheinen somit als völlig unsubstantiiert. Offensichtlich versuchte der AW, seine Fluchtgründe mit einer konstruierten Behauptung (von einer Geschichte kann man angesichts dieser Behauptungen ohne jegliche nähere Angaben nicht sprechen) auszubauen, wobei aber keinerlei glaubhafter Kern erkennbar ist.
4.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:
Die diesem Beschluss zugrunde liegenden Länderfeststellungen (siehe oben Punkt 2.) gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit diesen Feststellungen Berichte älteren Datums zugrundeliegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017) für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben.
Dass sich seit der Erlassung der rechtskräftigen Entscheidung im Vorverfahren in Afghanistan allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall somit verneint werden. Die Lage stellt sich diesbezüglich im Wesentlichen unverändert dar.
Der AW hat diese Feststellungen nicht bestritten.
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
5.2.1. Die gegenständliche Rechtssache betreffend den am 08.03.2017 mündlich erlassenen (Mandats) Bescheid des BFA ist nach Vorlage am 13.03.2017 beim BVwG und am 15.03.2017 bei der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Zu Spruchteil A):
Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG in der geltenden Fassung lautet:
"§ 12a.
(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und
3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,
2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und
a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oder
c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.
Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.
(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.
(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht."
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG in der geltenden Fassung ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte § 22 BFA-VG lautet:
"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
5.2.3. Zu den Voraussetzungen des § 12a AsylG, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:
5.2.3.1. Aufrechte Rückkehrentscheidung:
Gegen den AW liegt eine rechtskräftige aufrechte Rückkehrentscheidung vor. Der AW hat das Bundesgebiet seit seiner Asylantragsstellung nicht verlassen.
5.2.3.2. Res iudicata (entschiedene Sache):
Der AW hat im gegenständlichen zweiten Rechtsgang anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung bzw. Einvernahme vor dem BFA erklärt, aus den gleichen Gründen wie schon im ersten Asylverfahren erneut einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Seine weiteren Vorbringen im gegenständlichen Verfahren waren völlig vage und unsubstantiiert und besitzen somit – wie oben in Punkt 4.1.3. ausgeführt – keinerlei glaubhaften Kern, und hat der AW damit das Vorliegen eines neuen asylrelevanten Sachverhaltes nicht glaubhaft machen können.
5.2.3.2.1. Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich daher, wie auch in der Sachverhaltsdarstellung und der Beweiswürdigung aufgezeigt, kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt.
5.2.3.2.2. Auch die für den AW maßgebliche Ländersituation ist seit dem Bescheid des BFA vom 14.11.2016 zur Frage der Zuerkennung von Asyl bzw. subsidiären Schutz in Hinblick auf Afghanistan im Wesentlichen gleich geblieben, und wurde Gegenteiliges auch nicht behauptet.
5.2.3.3. Prüfung der Verletzung von Rechten nach der EMRK:
Im ersten Verfahrensgang haben das BFA sowie das BVwG ausgesprochen, dass der AW bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).
Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor dem BFA sind – im Lichte der eben getroffenen Erwägungen – keine Risiken für den AW im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des AW liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des AW wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt.
Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des AW in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
5.2.3.4. Rechtmäßiges Verfahren:
Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist.
Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Es wurde dem AW Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 08.03.2017 einvernommen, und es wurden ihm die Möglichkeit der Übersetzung der maßgeblichen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat eingeräumt, worauf der AW verzichtete.
5.2.4. Gemäß § 22 Abs. 1 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH – wie auch des VfGH, zumal der AW über familiäre Anknüpfungspunkte in Mazar-e Sharif bzw. Kabul verfügt –, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.