W139 2141021-1•BVwG W139 2141021-1
W139 2141021-1Bundesverwaltungsgericht20.03.2017
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
W139 2141021-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, Mozartstraße 11/6, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2016, Zl. 1080419006-150975705, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.03.2017 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Sikhs, reiste illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.07.2015 gemeinsam mit seiner Ehegattin (Zl. W139 2141020-1) und seiner minderjährigen Tochter (Zl. W139 2141018-1, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern) einen Antrag auf internationalen Schutz. Die zweite Tochter (Zl. W139 2141017-1) wurde am 28.06.2016 in Österreich geboren und stellte, ebenfalls vertreten durch ihre Eltern, auch einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen seiner Erstbefragung bei der Polizeiinspektion Marchegg am 30.07.2015 gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus Kabul, wo er bis zum Alter von sieben Jahren auch gelebt habe. Danach habe er bis zur Ausreise in Ghazni, Plane See, gelebt. Er sei ursprünglich auch mit seinem Sohn und seinen Eltern auf der Flucht gewesen, von diesen jedoch getrennt worden. Zum Fluchtgrund führte er an, er und seine Familie seien wegen ihrer Religion in Afghanistan schikaniert und unmenschlich behandelt worden. Ihre Frauen würden sexuell belästigt. Wegen dieser Belästigungen habe seine Frau vor sechs Monaten versucht, sich zu erhängen. Deswegen habe sein Vater beschlossen, dass sie das Land verlassen sollten. Er habe Angst um das Leben und die Ehre seiner Familie.
3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Steiermark, am 03.11.2016 gab der Beschwerdeführer an, er sei nie berufstätig gewesen. Sein Vater habe ein Stoffgeschäft gehabt, den Beschwerdeführer jedoch nicht arbeiten lassen, da dies zu gefährlich wäre. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer an, sie hätten in Afghanistan Probleme aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit gehabt. Der Beschwerdeführer sei beschimpft und von den Taliban bedroht und gezwungen worden, den Koran zu lesen. Er sei immer aufgefordert worden, zum Islam zu konvertieren. Man habe ihm immer wieder den Turban abgenommen und ihn an den Haaren gezogen und auch geschlagen. Hunde würden dort besser leben als Nicht-Moslems. Als sie einmal zum Tempel gegangen seien, seien sie attackiert worden. Man habe seiner Frau das Kleid vom Leib reißen wollen. Sechs Monate vor der Ausreise seien Taliban zu ihnen nach Hause gekommen. Seine Frau habe Angst bekommen und habe versucht, sich zu erhängen. Seine Mutter habe dies noch rechtzeitig verhindern können. Dann hätten sie entschlossen, Afghanistan zu verlassen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 14.11.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
Die belangte Behörde hielt in ihrer Begründung fest, es sei durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan Diskriminierungen ausgesetzt sein könnte, jedoch würden diese kein asylrelevantes Ausmaß erreichen. Sikhs würden im Allgemeinen toleriert. Die Angaben des Beschwerdeführers seien zu vage und er sei der Aufforderung, irgendeine der Bedrohungen genauer zu schildern, nicht ausreichend nachgekommen. Es sei anzunehmen, dass noch Verwandte in Kabul leben würden. Weiters habe der Beschwerdeführer angegeben, dass seine Familie wohlhabend gewesen sei. Somit sei es für ihn zumutbar, in Kabul oder anderen Großstädten zu leben. Da auch den Familienangehörigen des Beschwerdeführers weder der Status des Asylberechtigten noch des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, komme für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung aufgrund des Familienverfahrens nicht in Betracht. Abschließend begründete die belangte Behörde ihre Rückkehrentscheidung.
5. Mit Verfahrensanordnung vom 15.11.2016 informierte das BFA den Beschwerdeführer darüber, dass ihm ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.
6. Am 28.11.2016 brachte der Beschwerdeführer - rechtzeitig - Beschwerde gegen den Bescheid ein. Er beantragte die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten und eine mündliche Verhandlung. Hinsichtlich der Beschwerdegründe gegen den Spruchpunkt I wurde auf das bisher Vorgebrachte verwiesen. Weiters wurde auf die schlechte Sicherheitslage in Ghazni hingewiesen. Der Beschwerdeführer als Angehöriger der Sikh-Minderheit wäre im Fall einer Rückkehr allein schon wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit einer Gefährdung ausgesetzt.
7. Mit Schreiben vom 17.01.2017 wurde ergänzend ausgeführt, die Familie sei aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur religiösen Minderheit der Sikhs regelmäßig tätlich angegriffen und beschimpft worden. Daher habe die Ehegattin des Beschwerdeführers ohne männliche Begleitung das Haus nicht mehr verlassen können. Seine Ehegattin lehne die konservative afghanische Tradition ab und habe sich aufgrund ihres Aufenthaltes in Österreich an eine Lebensführung ohne religiös motivierte Einschränkungen angepasst. Durch ihre, den konservativ-islamischen Wertvorstellungen widersprechende Haltung und erkennbare Orientierung am westlichen Frauenbild wäre sie im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt.
8. Im Strafregisterauszug der Republik Österreich vom 13.03.2017 - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheint keine Verurteilung auf.
9. Am 03.03.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei welcher der Beschwerdeführer sowie seine Ehegattin einvernommen wurden. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. In Ergänzung der bereits vorgelegten Unterlagen und Dokumente wurden weitere Unterlagen vorgelegt (Arbeitsbestätigungen, Deutschkursbestätigung, Empfehlungsschreiben, Schulnachricht).
Im Rahmen der Befragung bestätigte der Beschwerdeführer zunächst die bisherigen Angaben zu seiner Person und bekräftigte, bei den bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt zu haben. Im Übrigen wiederholte er zu seinen Fluchtgründen befragt, sein Vorbringen betreffend die Vorfälle in Afghanistan im Zusammenhang mit seiner Religionszugehörigkeit. Auch seine Ehegattin wiederholte ihr diesbezügliches Vorbringen. Die Angaben des Beschwerdeführers decken sich mit jenen seiner Ehegattin und ergeben insgesamt ein einheitliches Bild. Er beabsichtige die deutsche Sprache besser zu lernen und arbeiten zu gehen. Des Weiteren bestätigte er, dass seine Ehefrau alleine außer Haus geht. Er wolle, dass seine Frau, wie andere Frauen hier in Österreich, selbständig werde. Wichtige Entscheidungen innerhalb der Familie würde er mit seiner Ehefrau gemeinsam treffen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Rajvanshi an und bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Sikhs. Seine Muttersprache ist Punjabi. Am 30.07.2015 stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer hat seine Ehegattin (Beschwerdeführerin zu Zl. W139 2141020-1) vor zehn Jahren in Ghazni geheiratet, womit die Ehe bereits im Herkunftsstaat Afghanistan bestanden hat. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag wurde der Beschwerde der Ehegattin des Beschwerdeführers stattgegeben und ihr der Status der Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt (BVwG 20.03.2017, W139 2141020-1/9E).
Diese Feststellungen ergeben sich aus den jeweiligen Verfahrensakten.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG).
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Aufgrund der Ermittlungsergebnisse war davon auszugehen, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers angesichts ihrer auf ein selbstbestimmtes Leben gerichteten Einstellung ("westliche Gesinnung") als Frau in ihrem Herkunftsstaat Eingriffe asylrelevanter Intensität mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat, weswegen sie sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd GFK außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (siehe BVwG 20.03.2017, W139 2141020-1/9E). Das Vorliegen eines der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ist nicht hervorgekommen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Da der Beschwerdeführer seine Ehegattin, Beschwerdeführerin zu Zl W139 2141020-1, nach den übereinstimmenden und damit glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführer in Ghazni geheiratet hat, hat diese Ehe bereits im Herkunftsstaat Afghanistan bestanden. Somit ist der Beschwerdeführer als Familienangehöriger im Sinne des AsylG 2005 zu betrachten.
Gemäß § 34 Abs. 2 iVm. Abs. 5 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7 AsylG 2005).
Im vorliegenden Fall wurde der Ehegattin des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig geworden. Es hat sich kein Hinweis darauf ergeben, dass die Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat möglich wäre. Gegen die Ehegattin des Beschwerdeführers ist kein Asylaberkennungsverfahren anhängig. Dem Beschwerdeführer ist daher nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang, d.h. der Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005, zuzuerkennen, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe zu beurteilen waren (vgl. dazu auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006], 499).
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Angesichts dieser Umstände ist auf die vom Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren erstatteten Fluchtgründe nicht mehr weiter einzugehen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 30.07.2015, somit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere § 2 Abs. 1 Z 15 und § 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit") gemäß § 75 Abs. 24 leg. cit. im konkreten Fall keine Anwendung finden.
2.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zur unproblematischen Anwendung des § 34 AsylG 2005 auch im Zusammenhang mit dem Begriff des Familienangehörigen gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 im Familienverfahren siehe etwa VwGH 26.06.2007, 2007/20/0281; 09.04.2008, 2008/19/0205; 25.11.2009, 2007/01/1153; 24.03.2011, 2008/23/1338; 06.09.2012, 2010/18/0398 ua.
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