BVwG W136 1209106-3

W136 1209106-3Bundesverwaltungsgericht20.03.2017

Regest

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten,<br/>Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2, befristete<br/>Aufenthaltsberechtigung, Behebung der Entscheidung, Rechtsanschauung<br/>des VfGH, staatenlos, strafrechtliche Verurteilung, subsidiärer<br/>Schutz, Suchtmitteldelikt

Gesamter Gesetzestext

BVwG W136 1209106-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W136.1209106.3.00

Spruch

W136 1209106-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2017, Zl. 651.997.508, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und XXXXgemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 05.11.2018 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der staatenlose aus Syrien stammende Beschwerdeführer (im Folgenden BF) reiste illegal und schlepperunterstützt im Oktober 1998 nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach zweimaliger Behebung eines jeweils negativen Asylbescheides durch den UBAS bzw. den Asylgerichtshof wurde mit Bescheid des BAA vom 05.11.2012 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. In weiterer Folge wurde dem Antrag des BF auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung zweimal, zuletzt mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.11.2014 bis zum 05.11.2016 stattgegeben.

Bis zum Zeitpunkt der (erstmaligen) Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter erfolgten insgesamt zehn strafgerichtliche Verurteilungen des BF wegen Vergehen und Verbrechen, zuletzt Landesgericht XXXX, wobei den Verurteilungen überwiegend Vergehen und Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz, damit in Verbindung stehende Delikte gegen fremdes Eigentum (Beschaffungskriminalität), aber auch Nötigung, gefährliche Drohung, dauernde Sachentziehung, Urkundenunterdrückung und falsche Beweisaussage zugrunde lagen.

Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom XXXX wurde der BF rechtskräftig wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln und des Suchtgifthandels (§§ 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall, Abs. 2 und 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 3 erster Fall SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2017, wurde dem BF der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) Im Spruchpunkt III. wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig sei. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.

Der bekämpfte Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Status eines subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden von Amtswegen abzuerkennen sei, wenn dieser eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle. Dies sei beim BF der Fall, da dieser bisher insgesamt elf Mal strafgerichtlich verurteilt wurde, wobei diesen Verurteilungen mit einer Ausnahme Suchtmittelkriminalität oder damit im Zusammenhang stehende Beschaffungskriminalität zugrunde lägen. Der BF sei erstmals 2005 in Haft gewesen und sei kurz nach seiner Entlassung aus einer mehrjährigen Haft im August 2013 im Dezember desselben Jahres wieder als Drogendealer in Erscheinung getreten. Auch käme es beim Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG im Gegensatz zu jenem der Z 3 nicht darauf an, ob der BF wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt wurde, sondern ob er wegen der von ihm begangenen Straftaten im Zusammenhalt mit einer Prognose des zukünftigen Verhaltens eine Gefahr für die Allgemeinheit des Landes darstelle. Auch wenn die letzte Verurteilung des BF aufgrund der Privilegierung des § 28a Abs. 3 SMG wegen eines Vergehens erfolgt sei, handle es sich bei den seit mittlerweile 18 Jahren in Österreich begangenen Straftaten um besonders verwerfliche Delikte, da durch Suchtgifthandel eine großer Personenkreis, insbesondere Kinder und Jugendliche besonders gefährdet würden. Durch die Kumulierung von Straftaten iZm einer exorbitanten Rückfallsneigung würde der BF eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen.

Gegen den oben genannten Bescheid wurde hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und IV. fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 02.02.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde die negative Zukunftsprognose nicht ohne Einvernahme des BF habe beurteilen dürfen und sie es gänzlich unterlassen habe, sich mit dem Privat- und Familienleben des BF auseinander zu setzten, weswegen ein schwerwiegender Verfahrensmangel vorläge. Das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen das dem BF weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukomme und seinem Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung stattgeben

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 09.02.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der im Verfahrensgang festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, aus dem im Akt aufliegenden aktuellen Strafregisterauszug, wird vom BF nicht bestritten und ist soweit unstrittig.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Im vorliegenden Beschwerdefall ergibt sich, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt als geklärt anzusehen ist.

Zu A)

Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, wenn dieser nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen ist, auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Zu dieser Bestimmung hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Regelung des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 eindeutig nicht beabsichtigt, den subsidiären Schutz wegen Straftaten abzuerkennen, die vor seiner Zuerkennung begangen wurden (siehe hiezu auch § 8 Abs. 3a AsylG 2005, der von vornherein die Zuerkennung des subsidiären Schutzes hindert, wenn Straftaten begangen wurden, die nach § 9 Abs. 2 leg. cit. zu dessen Aberkennung verpflichten, sodass sich die Frage der Aberkennung des subsidiären Schutzes wegen der Begehung von vor seiner Zuerkennung begangener Verbrechen nicht mehr stellt [vgl. VfGH 16.12.2010, U 1769/10]).

Die belangte Behörde hat die Aberkennung des subsidiären Schutzes nach § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 damit begründet, dass der BF im Hinblick auf seine bisherigen insgesamt elf Verurteilungen wegen Suchtmittel- sowie Beschaffungskriminalität eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Nachdem jedoch zehn von elf dieser Verurteilungen bereits erfolgten bevor dem BF im Dezember 2012 der Status des subsidiär Schutzberechtigten erstmals zuerkannt wurde, war es der belangten Behörde unter Beachtung des vorzitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichthofes verwehrt, unter Heranziehung dieser Verurteilungen dem BF den Status als subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen.

Nachdem der BF nach der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Jahr 2012 im Februar 2016 wegen mehrerer Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz neuerlich rechtskräftig verurteilt wurde, kommt eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG nicht in Betracht, da keine Verurteilung wegen eines Verbrechens vorliegt.

Da der angefochtene Bescheid zu beheben ist, kommt dem Beschwerdeführer weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und hat er bei weiterem Vorliegen der Voraussetzungen Anspruch auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 war diese daher um weitere zwei Jahre zu verlängern.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die ziteiret Judikatur des verfassunsgerichtshifes zu § 9 Abs. 2 AsylG 2005 wird verwiesen.

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