L524 2150251-1•BVwG L524 2150251-1
L524 2150251-1Bundesverwaltungsgericht20.03.2017
Bescheiderlassung, Nichtbescheid, Organwalter, Rechtskraftwirkung,<br/>Zurückweisung, Zuständigkeit
L524 2150251-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2017, Zl. 1068447904/150507248, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1VwGVG iVm § 18 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 15.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2017, Zl. 1068447904/150507248, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.02.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).
3. Gegen diese Erledigung erhob der Beschwerdeführer über seinen gewillkürten Vertreter fristgerecht Beschwerde.
4. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben vom 14.03.2017, eingelangt am 16.03.2017, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die als Bescheid bezeichnete Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2017, Zl. 1068447904/150507248, trägt keine Unterschrift jenes Organwalters, der die Erledigung genehmigt hat. Die Erledigung enthält an Stelle der Unterschrift auch kein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität des Inhalts der Erledigung. Im Verwaltungsakt befindet sich auch keine Durchschrift oder Kopie der an den Beschwerdeführer zugestellten Ausfertigung der Erledigung.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 18 Abs. 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
Gemäß § 18 Abs. 4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
Im Anwendungsbereich des § 18 AVG idF BGBl. I Nr. 5/2008 muss jede Urschrift einer Erledigung einem bestimmten Menschen (Organwalter) zurechenbar bleiben (vgl. VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043; 15.10.2014, Ra 2014/08/0009, jeweils unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG I², § 18 Rz 8). Gemäß § 18 Abs. 3 AVG muss jede schriftliche Erledigung durch die Unterschrift – bzw. bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität – genehmigt und einem bestimmten Organwalter zurechenbar sei. Andernfalls kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn ihre Ausfertigung allen Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG genügt (vgl. VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079).
Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, muss die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein (VwGH 28.06.2011, 2010/17/0176, 29.11.2011, 2010/10/0252). Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (vgl. VwGH 11.11.2014, Ra 2014/08/0018; 31.10.2014, Ra 2014/08/0015; 15.10.2014, Ra 2014/08/0009).
Einer Erledigung fehlt die Bescheidqualität, wenn die Urschrift – bzw. der betreffende "Referatsbogen" – nicht mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen ist (VwGH 15.10.2003, 2003/08/0062). Davon kann nur abgesehen werden, wenn die den Parteien zugestellten Ausfertigungen die Originalunterschrift des Genehmigenden tragen und eine nicht unterschriebene Durchschrift im Akt verbleibt (VwGH 16.10.2014, Ra 2014/06/0022 unter Hinweis auf VwGH 20.06.1991, 91/19/0085).
Der als Bescheid bezeichneten Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2017, Zl. 1068447904/150507248, mangelt es an einer Bescheidqualität, da die Urschrift nicht mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen ist, diese auch nicht durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Organwalters genehmigt wurde und sich im Verwaltungsakt auch keine Durchschrift oder Kopie der an den Beschwerdeführer zugestellten Ausfertigungen befindet.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich somit gegen einen Nichtbescheid, weshalb diese zurückzuweisen war.
Das Verfahren ist daher weiter beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig. Vor einer Bescheiderlassung hat sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedenfalls mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde als Teil seines Vorbringens im Verfahren auseinanderzusetzen und gegebenenfalls entsprechende geeignete Ermittlungen durchzuführen und diese bei der Entscheidung zu berücksichtigen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Zurückweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 18 AVG.
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