BVwG L504 1439058-2

L504 1439058-2Bundesverwaltungsgericht20.03.2017

Regest

Behebung der Entscheidung, Bescheiderlassung, Nachfrist,<br/>Rechtsirrtum

Gesamter Gesetzestext

BVwG L504 1439058-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:L504.1439058.2.01

Spruch

L504 1439055-2/3E

L504 1439056-2/3E

L504 1439057-2/3E

L504 1439058-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL über die Beschwerden von 1.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , 3.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX und 4.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX , alle StA. staatenlos alias Irak, 2.) bis 4.) gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX alias XXXX , diese vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2016, Zlen. 1.) 831374106-1722505, 2.) 831374204-1722489, 3.) 831374302-1722475 und 4.) 831374400-1722462 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF, § 28 Abs. 5 iVm § 16 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die erst- bis viert beschwerdeführenden Parteien [bP1-bP4] stellten nach nicht rechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.09.2013 Anträge auf internationalen Schutz und wurde die bP1 dazu einen Tag später von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Bei der bP1 handelt es sich um die Mutter der minderjährigen bP2-bP4.

Eine EURODAC Abfrage ergab, dass die bP am 20.08.2009 in Zypern Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatten.

Am 30.09.2013 wurde vom Bundesasylamt ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Zypern gerichtet. Die zypriotischen Behörden gaben in weiterer Folge bekannt, dass die Frist für die Überstellung der bP nach Zypern bis zum 16.04.2014 gelte.

Am 31.10.2013 wurde die bP1 beim Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 27.11.2013 wurden die Anträge der bP auf internationalen Schutz gem. § 5 Abs. 1 AsylG zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Zypern zur Prüfung der Anträge zuständig sei. Weiters wurden die bP aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Zypern ausgewiesen und demzufolge ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Zypern für zulässig erklärt.

Gegen diese Bescheide wurde innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde erhoben.

Diesen Beschwerden wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.04.2014 gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

Mit Schriftsatz vom 20.01.2015 brachte der Vertreter der bP für diese Säumnisbeschwerden ein. Geltend gemacht wurde, dass durch die belangte Behörde trotz eines Zeitraumes von mehr als 14 Monaten keine Entscheidung ergangen sei.

Am 04.10.2016 wurde die bP1 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA] niederschriftlich befragt.

Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden des BFA vom 29.12.2016 wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz gem. § 3 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde den bP der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.12.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).

Gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide wurde von den bP innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

In weiterer Folge legte das BFA die gegenständlichen Verfahrensakte dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo sie am 02.02.2017 einlangten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die bP1-bP4 brachten am 20.01.2015 Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungsfrist ein. Die gesetzliche Entscheidungsfrist des BFA war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen.

Das BFA wies am 29.12.2016 die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde den bP der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.12.2017 erteilt (Spruchpunkt III.). Spruchpunkt I. wurde angefochten.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Verfahrensakten des BFA zweifelsfrei.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014 (in Folge: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 1. Satz B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht - soweit sich aus Abs. 3, der die hier nicht relevante Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes regelt - nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Die beschwerdeführenden Parteien haben am 20.01.2015 in Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 (in Folge: AsylG), Säumnisbeschwerden eingebracht, über diese Beschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist; eine solche Senatszuständigkeit ist in den hier einschlägigen Materiengesetzen nicht vorgesehen, daher besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Angelegenheiten des AsylG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 73 Abs. 1 1. Satz 1. Fall AVG sind Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 24/2016, in Kraft getreten mit 01.06.2016, ist, abweichend von § 73 Abs. 1 AVG, über einen Antrag auf internationalen Schutz längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser, entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung - hier dem Antrag auf internationalen Schutz - bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Gemäß § 16 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen (Abs. 1). Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen (Abs. 2).

Am 23.09.2013 stellten die bP Anträge auf internationalen Schutz und begann zu diesem Zeitpunkt die Entscheidungsfrist zu laufen. Diese Anträge wurden zunächst mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 27.11.2013 gem. § 5 Abs. 1 AsylG zurückgewiesen. Daraufhin wurde den Beschwerden der bP stattgegeben und die Bescheide mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.04.2014 gem. § 21 Abs. 3 BFA-VG behoben. In Folge dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes begann die (6-monatige) Entscheidungspflicht des BFA erneut zu laufen.

Die Säumnisbeschwerden wurden von den bP1-bP4 am 20.01.2015 eingebracht. Die Entscheidungsfrist war in den Verfahren der bP zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde daher zweifelsfrei abgelaufen. Die Säumnisbeschwerden wurden in weiterer Folge im Verfahren vor dem BFA auch nicht wieder zurückgezogen. Die in § 16 BFA-VG normierte dreimonatige Frist zur Nachholung und Erlassung des Bescheides endete daher am 20.04.2015.

Die gegenständlichen Bescheide des BFA vom 29.12.2016 (zugestellt am 05.01.2017) wurden somit gem. § 16 BFA-VG nicht fristgerecht nachgeholt und erlassen.

Die angefochtenen Bescheide sind daher infolge Unzuständigkeit des BFA mit Rechtswidrigkeit behaftet und waren spruchgemäß aufzuheben.

Über die nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Säumnisbeschwerden vom 20.01.2015 wird eine gesonderte Erledigung ergehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 22.01.2015, Ra 2014/06/0057). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Verhandlung

Gem. § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte die Verhandlung entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.

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