BVwG W164 2101575-2

W164 2101575-2Bundesverwaltungsgericht17.03.2017

Regest

Beitragsnachverrechnung, Herabsetzung, Teilstattgebung,<br/>Versicherungspflicht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W164 2101575-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W164.2101575.2.00

Spruch

W164 2017718-2/3E

W164 2101573-2/3E

W164 2101574-2/3E

W164 2101575-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Franz KANDLHOFER (aus dem Kreis der DienstgeberInnen) sowie Maximilian WEH (aus dem Kreis der DienstnehmerInnen) als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX GmbH Co KG, vertreten durch Treuhand-Union Eisenstadt Steuerberatung KG, gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 29.09.2014, Zl. BE GPLA 8040583, insoweit sie sich gegen Spruchteil II des angefochtenen Bescheides richtet, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen vom 20.1.2016 und 18.11.2016 sowie nicht öffentlichen Beratungen vom 20.1.2016, 18.11.2016 und 03.03.2017 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) teilweise Folge gegeben und es wird Spruchteil II des angefochtenen Bescheides insoweit abgeändert, als dieser zu lauten hat:

Die XXXX GmbH Co KG ist verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge, sowie Sonderbeiträge, Umlagen und Beiträge in Höhe von € 2566,76 unter Anlastung der gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 59 Abs 1 ASVG im Betrag von € 305,28 an die Burgenländische Gebietskrankenkasse binnen 14 Tagen zu entrichten.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Mit Bescheid vom 29.09.2014, Zl. BE GPLA 8040583, Spruchpunkt I. hat die Burgenländische Gebietskrankenkasse (im Folgenden BGKK) festgestellt, dass die im folgenden genannten Personen aufgrund ihrer während der im Folgenden genannten Zeiträume für die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) ausgeübten Tätigkeit der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 iVm. Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlagen:

Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides verpflichtete die BGKK die BF , für die in Spruchpunkt I. genannten Dienstnehmer und Zeiten, Sozialversicherungsbeiträge, Sonderbeiträge und Umlagen sowie Beiträge in Gesamthöhe von 29.629,52 Euro unter Anlastung der gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG im Betrag von 4.425,28 Euro an die BGKK zu entrichten.

Die Beschwerdeführerin, vertreten durch Treuhand-Union Eisenstadt Steuerberatung KG erhob gegen den gesamten Bescheid fristgerecht Beschwerde und bestritt darin im Wesentlichen die verfahrensgegenständliche Versicherungspflicht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis W164 2101573-2 W164 2017718-2, vom heutigen Tag die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und damit bestätigt, dass die Herrn XXXX und XXXX aufgrund ihrer Beschäftigung bei der Beschwerdeführerin während der eingangs genannten Zeiträume der Versicherungspflicht nach § 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG iVm § 1 Abs 1 lit a AlVG unterlagen.

Mit Erkenntnis W164 2101574-2,W164 2101575-2, vom heutigen Tag, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde Folge gegeben und festgestellt, dass die Herren XXXX und XXXX aufgrund ihrer Beschäftigung bei der Beschwerdeführerin während der eingangs genannten Zeiträume nicht der Versicherungspflicht nach § 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG iVm § 1 Abs 1 lit a AlVG unterlagen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 grundsätzlich durch EinzelrichterInnen und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Der hier vorliegende Fall ist von dieser Bestimmung erfass; die BF hat einen Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren bildete die Frage der Versicherungspflicht die wesentliche Vorfrage für die mit Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides erfolgte beitragsrechtliche Entscheidung.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis W164 2017718-2, W164 2101573-2 vom heutigen Tag festgestellt, dass die Herrn XXXX und XXXX aufgrund ihrer Beschäftigung bei der Beschwerdeführerin während der eingangs genannten Zeiträume der Versicherungspflicht nach § 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG iVm § 1 Abs 1 lit a AlVG unterlagen.

Mit Erkenntnis W164 2101574-2,W164 2101575-2, vom heutigen Tag, hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Herren XXXX und XXXX aufgrund ihrer Beschäftigung bei der Beschwerdeführerin während der eingangs genannten Zeiträume nicht der Versicherungspflicht nach § 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG iVm § 1 Abs 1 lit a AlVG unterlagen.

Der BF waren daher Beiträge in der von der BGKK festgestellten Höhe (nur) für die festgestellte Beschäftigung der Herren XXXX und XXXX nachzuverrechnen.

Gegen die Höhe der nachverrechneten Beiträge hat die BF, der zu der von der BGKK mit Schreiben vom 21.12.2016 im Detail aufgeschlüsselten Beitragsnachforderung das schriftliche Parteiengehör eingeräumt wurde, keine Einwendungen vorgebracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.