BVwG W153 2143210-1

W153 2143210-1Bundesverwaltungsgericht17.03.2017

Regest

Außerlandesbringung, medizinische Versorgung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W153 2143210-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W153.2143210.1.00

Spruch

W153 2143213-1/15E

W153 2143210-1/14E

W153 2143229-1/13E

W153 2143220-1/14E

W153 2143225-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb XXXX , 5.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. aus dem Irak, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2016, Zlen 1.) 1124600905-161054338, 2.) 1124600807-161054320, 3.) 1124601107-161054354, 4.) 1124601303-161054362, 5.) 1124601401-161054375, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin und die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer sind deren gemeinsame Kinder. Alle Beschwerdeführer sind irakische Staatsbürger und die volljährigen Beschwerdeführer brachten für sich und deren minderjährige Kinder am 29.07.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich ein.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführer bereits am 30.05.2016 einen Asylantrag in Bulgarien sowie am 22.07.2016 einen weiteren Asylantrag in Ungarn gestellt haben.

Am 29.07.2016 wurden der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin erstbefragt.

Der Erstbeschwerdeführer gab hierbei an, über die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich gekommen zu sein. Eine Weiterreise nach Deutschland sei aufgrund einer Einreiseverweigerung nicht möglich gewesen (siehe AS 29 bis 33 des Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers). Sowohl in Bulgarien als auch in Ungarn seien die Beschwerdeführer von der Polizei und den Behörden sehr schlecht behandelt worden. Ihr eigentliches Reiseziel sei Deutschland gewesen, weil sich dort die Schwester und eine Cousine vom Erstbeschwerdeführer aufhalten würden.

Die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin machten zum Reiseweg im Wesentlichen gleichlautende Angaben wie der Erstbeschwerdeführer. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass die bulgarischen Behörden schlecht mit den Beschwerdeführern umgegangen seien. Die Polizei sei aggressiv gewesen und habe ihnen Geld weggenommen. Im Übrigen hätten die Polizisten Kontakt mit diversen Schleppern gehabt. In Ungarn sei es nicht besser gewesen. Die Drittbeschwerdeführerin meinte ebenfalls, dass die Behörden in Bulgarien und Ungarn schlecht mit den Beschwerdeführern umgegangen seien. Beide befragten Beschwerdeführerinnen gaben auch an, dass Deutschland ihr eigentliches Reiseziel gewesen sei, weil sich dort Verwandte des Erstbeschwerdeführers befinden würden.

Am 12.08.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der VO (EU) Nr 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an Bulgarien. Die bulgarischen Behörden stimmten mit Schreiben vom 24.08.2016 einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b. der Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Am 28.11.2016 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin (unter Anwesenheit der Drittbeschwerdeführerin) einer weiteren Befragung durch das Bundesamt unterzogen.

Der Erstbeschwerdeführer gab hierbei an, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die Befragung zu absolvieren. Während seines einmonatigen Aufenthaltes in Bulgarien sei er zur Asylantragstellung gezwungen worden. Sie seien 10 Tage eingesperrt gewesen und anschließend in ein offenes Flüchtlingslager überstellt worden. Über Vorhalt der beabsichtigten Überstellung nach Bulgarien gab der Erstbeschwerdeführer zu bedenken, dass ihm die Polizei beim Aufgriff sein Geld und Handy beschlagnahmt und ihn vor den Augen seiner Familie mit einem Schlagstock geschlagen und beschimpft habe. Die anfangs an der Leine gehaltenen Hunde seien bei der Durchsuchung freigelassen worden und hätten andere Leute beißen wollen. Die von der Polizei verursachten Verletzungen seien beim Erstbeschwerdeführer noch 1 Monat lang sichtbar gewesen. Seine Kinder könnten seit dieser schlechten Behandlung in Bulgarien nicht mehr schlafen und hätten Albträume. Insbesondere hätten sie Angst aufgrund des Vorfalls mit den Hunden und seien psychisch belastet. Sie seien zwar weder stationär aufgenommen worden, noch würden sie Medikamente einnehmen, jedoch würden sie eine Gesprächstherapie erhalten.

Aus den vorgelegten ärztlichen Schreiben (AS 167 bis 175 des Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers) geht hervor, dass die minderjährige Viertbeschwerdeführerin sowie der minderjährige Fünftbeschwerdeführer unter XXXX leiden würden. Zudem wurde beim minderjährigen Fünftbeschwerdeführer eine XXXX diagnostiziert.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen der Einvernahme vom 28.11.2016, bei welcher auch ihre Tochter – die minderjährige Drittbeschwerdeführerin anwesend war und zum Teil auch befragt wurde - zusammengefasst an, in Bulgarien unter Zwang einen Asylantrag gestellt zu haben, andernfalls sie in ihr Heimatland abgeschoben worden wäre. Sie habe sich dort 1 Monat mit ihrer Familie aufgehalten. Die dortige Situation habe sie schockiert und psychisch belastet. Die bulgarische Polizei habe an der bulgarisch-türkischen Grenze direkt vor die Füße der Menschen, auch vor die Füße ihrer Tochter, geschossen und Leute mit einem Elektroschocker elektrisiert. Auch ihr Sohn sei elektrisiert worden. Ihr Ehemann, aber auch andere Leute, seien von der Polizei geschlagen worden. Zudem seien die bulgarischen Polizisten korrupt und hätten Geld von den Schleppern angenommen. In Bulgarien gebe es keine Hoffnung. Über Nachfrage stimmte die anwesende Drittbeschwerdeführerin den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin zu. Noch dazu befragt, weshalb der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin nicht auch von all den Vorfällen berichtet habe, meinte die Zweitbeschwerdeführerin, dass dieser nur Sorgen um die Kinder gehabt habe. Er sei psychisch auch sehr belastet und könne nicht schlafen.

Am Ende der Einvernahmen beantragte der Rechtsberater aufgrund der katastrophalen Behandlung der Beschwerdeführer in Bulgarien und der derzeitigen schlechten Verfassung der Kinder insbesondere im Hinblick auf das Kindeswohl vom Selbsteintrittsrecht Österreichs Gebrauch zu machen.

Mit Bescheiden vom 05.12.2016 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin-III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Die Feststellungen zur Lage in Bulgarien wurden im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst (nunmehr gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

1. Allgemeines zum Asylverfahren in Bulgarien

Zuständig für das Asylverfahren ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAR). SAR untersteht budgetär dem bulgarischen Innenministerium, ist aber als Verwaltungsbehörde im Range eines Ministeriums direkt beim Ministerrat angesiedelt. SAR kann Asyl und subsidiären Schutz gewähren. Es gibt zusätzlich noch Schutzformen die der Staatspräsident (Asyl) bzw. der Ministerrat (temporärer Schutz) in außergewöhnlichen Fällen gewähren können (SAR 11.6.2015; vgl. AIDA 10.2015). Es existiert ein mehrstufiges Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten:

(AIDA 10.2015; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle)

Das Asylverfahren in Bulgarien wird von verschiedenen Seiten kritisiert, ebenso wie der Umstand der außerhalb des Asylinterviews angeblich mangelhaften, unregelmäßigen oder gar fehlenden Übersetzerleistungen, was seit September 2015 zu Verzögerungen bei der Registrierung geführt habe (ECRE/ELENA 2.2016).

Quellen:

2. Dublin-Rückkehrer

Mit Jänner 2016 ist in Bulgarien eine Reihe von Gesetzesänderungen in Kraft getreten. Demzufolge ist ein Verfahren zu suspendieren, wenn sich der Antragsteller diesem für mehr als 10 Arbeitstage entzieht. Nach weiteren 3 Monaten ist das Verfahren zu beenden (Act Art. 14f.). Erscheint der Antragsteller binnen einer Frist von 6 Monaten ab Beendigung und bringt triftige Gründe für sein Fernbleiben vor, ist das Verfahren wiederzueröffnen. Die zuvor gebräuchliche 3-Monats-Regel für die Wiedereröffnung von Verfahren (siehe AIDA 10.2015), existiert nicht mehr. Ohne triftige Gründe für das Fernbleiben bleibt nur die Möglichkeit eines Folgeantrags, der aber als unzulässig gilt, wenn er keine neuen Elemente in Bezug auf den Antragsteller oder den Herkunftsstaat enthält (Act Art. 77 und 13).

Wenn der Antragsteller im Rahmen der Dublin-VO nach Bulgarien zurückkehrt und es wurde noch kein Asylantrag in Bulgarien gestellt, besteht die Möglichkeit einen Erstantrag zu stellen (VB 31.1.2012).

Wenn es bereits einen Antrag gab, aber das Verfahren des Dublin-Rückkehrers nicht inhaltlich geführt wurde, ist dieses jedenfalls wiederzueröffnen (Act Art. 77; vgl. SAR 17.5.2016a).

Sind mehr als 6 Monate seit Beendigung des Verfahrens vergangen, würde ein erneuter Antrag als Erstantrag gelten (und nicht als Folgeantrag), wenn er noch nicht inhaltlich behandelt worden ist (SAR 17.5.2016b).

ECRE hat im März 2016 erklärt, dass nahezu alle Dublin-Rückkehrer in Bulgarien Folgeantragsteller sind, da ihnen SAR bei Rückkehr eine "termination decision" aushändigt (ECRE 12.3.2016). Folgeantragsteller (außer Vulnerable) haben während der Zulässigkeitsprüfung ihres Folgeantrags (de iure 14 Tage) kein Recht auf Unterbringung, Sozialhilfe, Krankenversicherung/-versorgung und psychologische Hilfe (Act Art. 29 und 76b; vgl. ECRE/ELENA 2.2016).

Bei Antragstellern, deren suspendiertes Verfahren wiedereröffnet wird, weil es triftige Gründe für Ihr Fernbleiben gibt, ist laut Gesetz das Recht auf Krankenversicherung als fortdauernd (continuous) zu betrachten (Act Art. 29).

Quellen:

3. Non-Refoulement

Die Europäische Kommission hat am 1. April 2014 bestätigt, dass gegen Bulgarien ein Vertragsverletzungsverfahren wegen des möglichen Refoulements von syrischen Flüchtlingen an der bulgarisch-türkischen Grenze begonnen wurde. Der erste Schritt des Vertragsverletzungsverfahrens ist der "Letter of formal notice", in dem das Land um seine Einschätzung des Problems gebeten wird (ECRE 4.4.2014). Am 23.9.2015 wurde wegen fehlender Reaktion auf die formal notice eine reasoned opinion an Bulgarien versendet (EK 23.9.2015).

2015 hat das bulgarische Innenministerium verlautbart, dass 6.400 Drittstaatsangehörigen aus Syrien, Irak und Afghanistan, die Einreise nach Bulgarien – zumeist aus der Türkei kommend – offiziell verwehrt worden ist. Durch diese Zahlen sieht AIDA die Vorwürfe bezüglich Refoulement, wie sie von verschiedenen NGOs und Beobachtern erhoben wurden, als bestätigt an (AIDA 10.2015).

Die Regierung gewährt einen gewissen Schutz vor Ausweisung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, wo ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre (USDOS 13.4.2016).

Es gibt eine Reihe von Berichten über gewaltsame "push-backs" an der Grenze zur Türkei (USDOS 13.4.2016; vgl. AI 24.2.2016; ECRE/ELENA 2.2016).

Quellen:

4. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable

Das bulgarische Asylgesetz definiert als vulnerable Gruppen: Kinder, Schwangere, Alte, alleinstehende Elternteile mit ihren Kindern, Behinderte und Opfer schwerer Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt (AIDA 10.2015).

Die Gesetze sehen keine spezifischen Identifikationsmechanismen für Vulnerable vor, weswegen sich NGOs besorgt über den Mangel an Verfahrensgarantien für Vulnerable zeigen. Medizinische Untersuchungen sind nur vorgeschrieben, wenn der Verdacht besteht, der ASt sei psychisch krank. Gegebenenfalls wird ein Vormund bestellt (AIDA 10.2015).

Als positiver Schritt wird bewertet, dass im Rahmen von Gruppenorientierungsveranstaltungen in den Unterbringungszentren neuerdings auch eine Art Screening nach Vulnerablen durchgeführt wird. Es werden Fragen nach Behinderungen, chronischen Krankheiten usw. gestellt. Dies betrifft aber angeblich nur prioritäre Fälle (ECRE 12.3.2016).

Es gibt nur einen Bereich, in dem die Berücksichtigung der Vulnerabilität gesetzlich ausdrücklich vorgeschrieben ist: bei der Unterbringung. In der Praxis soll die Berücksichtigung ihrer speziellen Bedürfnisse aufgrund mangelnder Kapazitäten und Unterbringungsbedingungen jedoch kaum umgesetzt werden. Eigene Unterbringungszentren für Vulnerable/UMA existieren nicht. Familien werden nach Möglichkeit gemeinsam und in eigenen Räumen untergebracht. Sozialmediatoren des Roten Kreuzes unterstützen SAR dabei, dass AW mit speziellen Bedürfnissen entsprechend betreut werden. Spezifische Maßnahmen für Vulnerable umfassen Arrangements betreffend Medikation und Ernährung bei Vorliegen einiger chronischer Krankheiten (z.B. Diabetes, Epilepsie, usw.) (AIDA 10.2015; vgl. ECRE/ELENA 2.2016).

Bei Zweifeln an der Minderjährigkeit eines Antragstellers ist eine medizinische Altersfeststellung vorgesehen. Eine bestimmte Methode ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, Standardverfahren ist aber das Handwurzelröntgen. Im Zweifel ist die Minderjährigkeit anzunehmen. Sozialarbeiter haben in jedem Fall eine Einschätzung des besten Interesses des Minderjährigen abzugeben (AIDA 10.2015).

Vormunde haben für die geeignete rechtliche Vertretung der UMA im Asylverfahren zu sorgen. Für jeden UMA ist daher umgehend ein Vormund zu bestellen. Alternativ kann aber auch ein Sozialarbeiter zur Seite gestellt werden, was angeblich meist der Fall ist. NGOs kritisieren, dass ein Sozialarbeiter rechtlich den Vormund nicht ersetzt und somit das Recht verletzt wird. Es gibt auch ein dahingehendes Gerichtsurteil, was aber in der Praxis keine Auswirkungen hat (AIDA 10.2015).

Seit 1.1.2016 ist in Bulgarien die Inhaftierung von unbegleiteten Minderjährigen erlaubt. Begleitete Minderjährige durften zusammen mit ihren Eltern auch zuvor schon zeitlich begrenzt inhaftiert werden (ECRE 12.3.2016; vgl. AIDA 10.2015).

Quellen:

5. Versorgung

5.1. Unterbringung

Asylwerber haben Zugang zu grundlegender Versorgung (USDOS 13.4.2016).

Bulgarien verfügt über Unterbringungszentren in Sofia (Ovcha Kupel, Vrazhdebna und Voenna Rampa), Banya und Harmanli sowie über ein Transitzentrum (Pastrogor). Die Kapazität der Transit- und Unterbringungszentren liegt bei ca. 5.130 Plätzen, obwohl SAR (State Agency for Refugees with the Council of Ministers) behauptet bis zu

7. 800 Menschen unterbringen zu können:

Die Unterbringungsbedingungen sind Berichten zufolge nicht zufriedenstellend, da sie sich nach Verbesserungen 2014 im Laufe des Jahres 2015 wieder verschlechtert haben. Es gibt in den Zentren zwei Mahlzeiten am Tag, außer für Kinder unter 18 Jahren, welche drei Mahlzeiten erhalten. Es gibt aber Kritik bezüglich Regelmäßigkeit und Qualität der Verpflegung (AIDA 10.2015; vgl. ECRE/ELENA 2.2016).

Im März 2015 wurde beschlossen, rückwirkend mit 1. Februar 2015 die Sozialhilfe für Asylwerber in Höhe von BGN 65,- (EUR 33,-) nicht mehr auszubezahlen. Hintergrund ist laut Auskunft der SAR, dass gemäß bulgarischem Asylgesetz Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterkunft und Nahrung haben und die BGN 65,- für die Versorgung mit Lebensmitteln bestimmt waren. Da die AW aber seit Februar 2014 in den Zentren der SAR warme Mahlzeiten erhalten, bestehe für die Auszahlung des Geldes keine Notwendigkeit mehr. Dagegen haben einige NGOs, nicht zuletzt angesichts der Beschwerden bezüglich Regelmäßigkeit und Qualität der Verpflegung, gerichtliche Beschwerde erhoben, welche noch anhängig ist (VB 10.8.2015; vgl. AIDA 10.2015, USDOS 13.4.2016, AI 24.2.2016).

AW in Bulgarien haben Anspruch auf Unterbringung und Versorgung während des gesamten Asylverfahrens, auch während der Beschwerdephase. Das umfasst Unterkunft, Verpflegung, Krankenversorgung und psychologische Hilfe. In der Praxis werden bei Platzknappheit mittellose AW prioritär in den Unterbringungszentren versorgt. Spezielle Bedürfnisse und Obdachlosigkeitsrisiko (Vorhandensein von Mitteln, Beruf und potentielle Jobaussichten, Zahl der Familienmitglieder und etwaige Vulnerabilität) werden in jedem Fall berücksichtigt. Nur Folgeantragsteller haben diese Rechte nicht, es sei denn, es handelt sich um Vulnerable (in der Praxis haben laut AIDA aber angeblich auch vulnerable Folgeantragsteller wegen des steten Zustroms neuer Antragsteller keinen Zugang zu Unterbringung und Versorgung) (AIDA 10.2015).

Wird die Unterbringung in einem Zentrum verweigert, ist das vor Gericht binnen 7 Tagen anfechtbar (AIDA 10.2015).

Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich der Unterbringungsbedingungen von AW, vor allem betreffend Verpflegung, Unterbringung und medizinischer Versorgung (AI 24.2.2016).

Die Praxis, eine fixe externe Adresse vorzutäuschen, um außerhalb eines Zentrums leben zu können, existiert. Zahlen sind zu diesem Phänomen sind keine bekannt. SAR überprüft die Adressen nicht. SAR bemerkt das Vorliegen einer Scheinmeldung zumeist daran, dass auf die Post (Vorladungen etc.) nicht reagiert wird (SAR 11.6.2015).

Darüber hinaus sind noch die Schubhaftkapazitäten Bulgarien zu nennen. Das Land verfügt über zwei Schubhaftzentren: Busmantsi (400 Plätze), Lyubimets (300 Plätze) und das geschlossene Verteilerzentrum Elhovo (240 Plätze), von wo aus jene Personen weiterverteilt werden, die nach Aufgriff nach illegalem Grenzübertritt einen Asylantrag gestellt haben (AIDA 10.2015; vgl. ECRE/ELENA 2.2016). Es gibt Berichte, dass Haft bei der Einreise in Bulgarien ein strukturelles Problem ist und manche Staatsangehörige (2014: Marokkaner, Tunesier, Algerier; 2015: Ivorer, Malier, Inder, Pakistani, etc.) fast ihr gesamtes Asylverfahren in Haft absolvieren müssen, während das auf andere Nationalitäten nicht zutrifft (ECRE 12.3.2016; vgl. ECRE/ELENA 2.2016).

Quellen:

5.2. Medizinische Versorgung

Das System der obligatorischen Krankenversicherung in Bulgarien wird von der nationalen Krankenversicherungskasse verwaltet. Die Kasse bietet eine grundlegende Gesundheitsversorgung auf Grundlage der Beiträge zur obligatorischen Krankenversicherung. U.a. im Rahmen der Krankenversicherung pflichtversichert sind auch Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge bzw. aus humanitären Gründen Geduldete. Sie erhalten folgende steuerfinanzierte Leistungen:

  • medizinische Hilfe in Notfällen;

  • Geburtshilfe für Frauen ohne Krankenversicherungsschutz unabhängig von der Art der Geburt, gemäß einer Verordnung des Gesundheitsministers, die auch das Verfahren regelt;

  • stationäre psychiatrische Hilfe;

  • Versorgung mit Blut und Blutprodukten;

  • Transplantation von Organen, Gewebe und Zellen;

  • obligatorische Behandlungen oder Quarantäne;

  • fachärztliche Gutachten zur Feststellung des Grads von Behinderung und langfristiger Erwerbsminderung;

  • Zahlung der Behandlung bestimmter Krankheiten nach den Richtlinien des Gesundheitsministeriums;

  • Transporte nach den Bestimmungen des Gesundheitsministeriums.

Folgende medizinische Leistungen werden von der nationalen Krankenversicherungskasse übernommen:

1. krankheitsvorbeugende ärztliche und zahnärztliche Behandlungen;

2. ärztliche und zahnärztliche Behandlungen zur Früherkennung von Krankheiten;

3. ambulante und stationäre Versorgung zur Diagnose und Behandlung von Krankheiten;

4. Fortsetzung der Behandlung, Langzeitbehandlung und medizinische Rehabilitation;

5. medizinische Notversorgung;

6. medizinische Versorgung vor, während und nach der Geburt;

7. medizinische Versorgung gemäß Artikel 82 Absatz 1 Ziffer 2 des Gesundheitsgesetzes;

8. Abtreibungen aus medizinischen Gründen und bei Schwangerschaft nach einer Vergewaltigung;

9. zahnärztlich Behandlung;

10. häusliche Pflegebehandlung;

11. Verschreibung und Verabreichung zugelassener Arzneimittel für die häusliche Pflege auf dem gesamten Staatsgebiet;

12. Verschreibung und Verabreichung von medizinischen Produkten und Diätnahrung für besondere medizinische Zwecke;

13. medizinische Begutachtung der Arbeitsfähigkeit;

14. medizinisch begründete Transporte;

15. Gesundheitsmaßnahmen entsprechend Art. 82, Para. 2, Punkt 3 des Gesundheitsgesetztes (stationäre psychiatrische Behandlung);

16. Impfstoffe, Impfungen und Impfauffrischungen;

17. medizinisch unterstützte Fortpflanzung.

(EK 7.2013)

Laut der Gesetzgebung der Republik Bulgarien haben Ausländer im Rahmen des Verfahrens zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz ein Recht auf Krankenversicherung, zugängliche medizinische Grundversorgung und unentgeltliche medizinische Versorgung unter den für bulgarische Staatsbürger geltenden Bestimmungen und Bedingungen, und zwar ab dem Zeitpunkt ihrer Registrierung als Schutzsuchende. Im Zuge des laufenden Asylverfahrens genießen Ausländer Rechte als Krankenversicherte im selben Umfang wie bulgarische Staatsbürger. Im Hinblick auf die Erhaltung der öffentlichen Gesundheit werden AW nach der Eröffnung eines Asylverfahrens einer medizinischen Untersuchung unterzogen. Im Falle einer Krankheit werden entsprechende Behandlungsmaßnahmen eingeleitet. Diese Maßnahmen sind für AW kostenlos und werden in den Unterbringungszentren durchgeführt. Nach Eröffnung eines Asylverfahrens und Erhalt einer Registrierungskarte haben AW das Recht, einen Arzt (Allgemeinarzt) und einen Zahnarzt auszuwählen. Folgende Leistungen sind umfasst:

Prophylaxe; ambulante und Krankenhausbehandlung; Rehabilitation;

Versorgung in der Schwangerschaft; Entbindung und Mutterschaft;

Abtreibungen aufgrund medizinischer Indikation und nach Vergewaltigung; zahnmedizinische und zahntechnische Behandlung;

Verschreibung und Abgabe von zugelassenen Arzneimitteln; usw. Die Kosten werden von der Nationalen Krankenkasse getragen. Wer nicht krankenversichert ist, muss diese Leitungen selbst bezahlen. Immer gewährt wird medizinische Nothilfe. Die Nationale Krankenkasse übernimmt gänzlich oder teilweise die Kosten für Arzneimittel, medizinische Erzeugnisse und diätetische Lebensmittel für spezielle medizinische Zwecke, welche für die häusliche Krankenpflege pflichtversicherter Personen gedacht sind, und zwar für bestimmte Erkrankungen, die mit einer Verordnung des Gesundheitsministers festgelegt worden sind (VB 24.6.2014).

AW haben dieselben Rechte auf Krankenversorgung wie bulgarische Staatsbürger. SAR ist gesetzlich verpflichtet ihre Krankenversicherung zu gewährleisten. In der Praxis haben AW Zugang zu den vorhandenen Gesundheitsdiensten. Sie begegnen dabei denselben Schwierigkeiten wie bulgarische Staatsbürger auch, aufgrund des generell schlechten Zustands des nationalen Gesundheitssystems. SAR konnte 2015 für mehrere Monate die Krankenversorgung für AW nicht gewährleisten. Seit September 2015 funktioniert diese wieder durch 1-2 Personen Sanitätspersonal vor Ort in den Zentren. Spezielle Behandlung für Folteropfer oder Personen mit psychischen Problemen ist Berichten zufolge nicht verfügbar. Notfalls wird mit Überweisung in die Notaufnahmen von örtlichen Spitälern gearbeitet. Teurere Medikamente werden vom Roten Kreuz und anderen NGOs bereitgestellt. Wenn die Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, reduziert oder entzogen wird, besteht auch kein Zugang mehr zu medizinischer Versorgung (AIDA 10.2015; vgl. ECRE/ELENA 2.2016).

Es gibt Berichte über Verzögerungen bei der Begleichung der Krankenversicherungsbeiträge für AW durch SAR und Kritik am Umfang der von der Versicherung übernommenen Leistungen (ECRE 12.3.2016).

Asylwerber und UMA, sowie Personen, die bereits Asyl in der Republik Bulgarien erhalten haben und eine psychologische und psychiatrische Betreuung benötigen, werden nach Angaben von SAR von Psychologen der SAR sowie von Psychologen und Psychiatern der Zentren ASET und NADYA betreut. Das Zentrum ASET ist eine NGO, welche Folteropfer unterstützt. ASET arbeitet seit 2003 mit SAR zusammen und bietet psychologische Beratung, Psychotherapie, psychiatrische Behandlung, soziale Beratung, Gruppenarbeit mit Kindern und Jugendlichen, individuelle Einschätzung des psychologischen Zustandes und psychologische Gutachten an. Das Zentrum NADYA ist eine Stiftung welche Frauen hilft, die physische, psychische oder sexuelle Gewalt erlebt haben. Das Zentrum bietet medizinische, psychologische und juristische Beratung, sowie Psychotherapie bzw. verweist die Bedürftigen zu anderen Behörden und Spezialisten. Momentan leistet das Zentrum NADYA psychiatrische und psychologische Unterstützung in den territorialen SAR-Einheiten im Rahmen eines Projekts, finanziert vom Fonds "Asyl, Migration und Integration" ("Unterstützung des Prozesses der Anfangsanpassung der Asylsuchenden durch soziale Mediation, Bildungsaktivitäten, psychologische Hilfe und rechtliche Beratung") (VB 26.4.2016).

In Bulgarien besteht grundsätzlich die Möglichkeit, rezeptfreie Medikamente auch über das Internet zu erwerben (VB 26.4.2016).

Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich der medizinischen Versorgung von AW (AI 24.2.2016).

(Anm. der Staatendokumentation: Ausführlichere Informationen zu psychologischer Betreuung, eine Liste der Psychologen in Bulgarien (in bulgarischer Sprache) und eine Liste von Apotheken in einigen bulgarischen Städten, in denen Psychopharmaka verfügbar sind, sowie eine Liste von Krankenhäusern in einigen bulgarischen Städten, in denen psychologische/psychiatrische Behandlung verfügbar ist, ist der AFB BULG_RF_MEV_Psychologische Betreuung von Asylwerbern und Schutzberechtigten_2016_05_02_AS auf dem Koordinationsboard bzw. auf ecoi.net zu entnehmen!)

Quellen:

6. Schutzberechtigte

Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte dürfen nach Anerkennung noch für 14 Tage im Unterbringungszentrum für AW bleiben, aber es gibt keine staatlichen Angebote, um ihnen den Einstieg in die bulgarische Gesellschaft zu erleichtern – keine Sprachkurse oder berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, keine Hilfe bei der Wohnungs- und Arbeitssuche usw. Dies bleibt oft NGOs überlassen, die zum Teil in Aufnahmezentren tätig sind (FMR 1.2016).

Am 4. Juli 2015 wurde die Nationale Strategie für Migration, Asyl und Integration (2015-2020) beschlossen. Der Nationale Integrationsplan für 2015 fehlt hingegen noch (VB 10.8.2015; vgl. AI 24.2.2016).

Auch 2015 wurde mit verschiedenen Begründungen die Abstimmung über das Budget für den Integrationsplan 2015 verschleppt, damit gab es 2015, wie auch schon 2014, kein operatives National Programme for the Integration of Refugees (NPIR). AIDA bezeichnet 2014 und 2015 daher als "zero integration years” (AIDA 10.2015; vgl. ECRE/ELENA 2.2016).

SAR hat nach eigenen Angaben einen Entwurf der Verordnung für die Vorgehensweise und Durchführung der Vereinbarung für Integration von Ausländern mit gewährtem Asyl oder internationalem Schutz vorbereitet. Das impliziert wohl, dass immer noch nichts Dahingehendes beschlossen und umgesetzt wurde (VB 26.4.2016).

Die Regierung besitzt kein Programm zur Integration anerkannter Flüchtlinge (USDOS 13.4.2016).

2014 hatte das bulgarische Arbeitsamt bis Ende September insgesamt 24 Schutzberechtigte als arbeitssuchend registriert. 55 Schutzberechtigte hatten sich dort zumindest beraten lassen. In sieben Fällen konnte ein Arbeitsplatz vermittelt werden. Diejenigen, die Arbeit hatten, waren angeblich meist ohne Vertrag beschäftigt und verdienten sehr wenig. Es gab auch Berichte von Ausbeutung. Ohne Meldeadresse haben Schutzberechtige angeblich auch keinen Zugang zu Beratung durch das Arbeitsamt (Pro Asyl 4.2015).

Quellen:

6.1. Medizinische Versorgung

UNHCR berichtet, dass es in der Praxis zu einer Lücke in der medizinischen Versorgung nach der Anerkennung von AW als Schutzberechtigte kommen kann, die durch den Statuswechsel verursacht wird und bis zu 2 Monate betragen kann, während derer die Schutzberechtigten in den Datenbanken der nationalen Krankenversicherung als "nicht versichert" aufscheinen. Zusätzlich müssen sie BGN 17,-- (EUR 8,7) monatlich an die Versicherung abführen, wie bulgarische Bürger auch (UNHCR 7.2.2014; vgl. UNHCR 4.2014; Pro Asyl 4.2015). SAR (State Agency for Refugees with the Council of Ministers) bestätigt, dass Schutzberechtigte zu medizinischer Versorgung im selben Umfang wie bulgarische Staatsbürger berechtigt sind. Die Krankenversicherung deckt einerseits Medikamente ab, die in den Listen der Krankenkasse als kostenlos geführt werden und andererseits solche, bei denen ein Selbstbehalt besteht. Auch wird bestätigt, dass Schutzberechtigte die Krankenversicherungsbeiträge selbst tragen müssen bzw. ein allfälliger Arbeitgeber (VB 29.8.2014b). Bei Nichtzahlung einer Rate der Pflichtkrankenversicherung, verlieren Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte nicht sofort ihre Rechte auf Krankenversicherung. Gemäß Gesetz ist das erst der Fall, wenn Personen, die verpflichtet sind eine Krankenversicherung zu zahlen, mehr als drei Monatsraten im Zeitraum von 36 Monaten nicht bezahlt haben. Personen, die ihre Krankenversicherung unterbrochen haben, sind verpflichtet medizinische Leistungen selbst zu bezahlen. Um ihre Rechte wiederherzustellen, müssen sie alle pflichtmäßigen Krankenversicherungsraten für die letzten 36 Monate bezahlt haben. Die Krankenversicherung gilt dann wieder ab dem Zahlungsdatum. Kosten für Personen bis zum 18. Lebensjahr werden vom Staat getragen. Dasselbe gilt auch für Lehrlinge über 18 Jahre bis zur Matura sowie für reguläre Studenten bis zum 26. Lebensjahr und für Doktoranden, unabhängig vom Alter. Die Sozialarbeiter der SAR helfen über das Bulgarische Rote Kreuz bei der Organisation und der Lieferung von kostenlosen Arzneimitteln für Bedürftige (VB 13.6.2014).

Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben laut SAR das gleiche Recht auf medizinische Versorgung wie die bulgarischen Staatsbürger. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, die dringend psychologische oder psychiatrische Unterstützung brauchen, werden an ASET oder NADYA, oder an das Zentrum für psychische Gesundheit "Prof. N. Shipkovenski" verwiesen. Von dem Hausarzt können sie zu einem Psychiater in einem diagnostisch-konsultativen Zentrum überwiesen werden (VB 26.4.2016).

Pro Asyl berichtet, dass außerhalb der Aufnahmeeinrichtungen Schutzberechtigte eine Reihe von Hürden zu überwinden haben, um Zugang zum Gesundheitssystem zu bekommen. Selbst wenn sie die Krankenversicherung bezahlen können, seien Arzneimittel und psychologische Behandlung davon nicht abgedeckt. (Betreffend Arzneimittel und stationärer psychologischer Behandlung liegen in diesem LIB auch anderslautende Informationen vor, Anm. der Stdk.) Um in Bulgarien medizinische Leistungen jeglicher Art zu erhalten, muss man bei einem Hausarzt auf der Patientenliste geführt werden. Die Patientenlisten der Allgemeinmediziner sind aber begrenzt und so nehmen diese meist keine Flüchtlinge auf. Mangelnde Sprachkenntnisse und fehlende Informationen zum bulgarischen Gesundheitssystem erschweren den Zugang weiter (Pro Asyl 4.2015).

Der typische Behandlungsweg eines Patienten in Bulgarien, abhängig von der Art der Versicherung (gesetzlich, privat), sieht theoretisch folgendermaßen aus: Der Patient geht zu seinem Hausarzt. Dessen Überweisung ist nötig, weil viele weitere Schritte nur dann von der Versicherung übernommen werden. Es kann ein Test in einem diagnostischen Labor folgen. Danach erfolgt entweder Behandlung zu Hause durch den Hausarzt oder stationäre Behandlung oder Weiterverweis an einen Spezialisten. Diese Spezialisten sind in diagnostisch-konsultativen Zentren (DCC) zu finden, das sind medizinische Zentren oder Gruppenpraxen. Einweisungen in Spitäler zu stationärer Behandlung können mit Wartezeiten verbunden sein. Ist die Behandlung beendet erfolgt die Entlassung oder Rehabilitation. Die Krankenversorgung in Bulgarien finanziert sich generell aus Krankenversicherungsbeiträgen, Steuern, Out-of-pocket-Zahlungen, freiwilligen Versicherungen, Arbeitgeberbeiträgen, usw. Über ein Paket an Leistungen der staatlichen Pflichtversicherung hinaus, haben Bürger die Möglichkeit sich privat zu versichern, was aber kaum in Anspruch genommen wird. Out-of-pocket-Zahlungen (alles was beim Arztbesuch offiziell und inoffiziell aus eigener Tasche zu bezahlen ist) machten 2013 97,3% (WHO 2015) der privaten Gesundheitsausgaben aus. 2006 waren 47,1% aller Out-of-Pocket-Zahlungen in Bulgarien informelle Zahlungen an Gesundheitsdienstleister (WHO 2012).

Alle versicherten Personen haben Zugang zu Medikamenten, die ganz oder teilweise von der Krankenkasse bezahlt werden. Es existiert eine entsprechende Liste. Dazu gehören auch bestimmte Psychopharmaka (WHO 2012).

Generell ist über das bulgarische Gesundheitssystem zu sagen, dass etwa 1 Million Menschen in Bulgarien ohne angemessene Krankenversicherung sind, was ein großes soziales Problem darstellt. Sie haben nur in Notfällen Zugang zu medizinischer Versorgung. Viele von ihnen können sich die Krankenkassenbeiträge nicht leisten. Die neue Regierung plant für sie den Zugang zu medizinischer Versorgung weiter zu verschärfen. Der bulgarische Ombudsmann hat betont, dass die psychiatrischen Spitäler des Landes spezielle Aufmerksamkeit erfordern (BS 2016).

(Anm. der Staatendokumentation: Ausführlichere Informationen zu psychologischer Betreuung, eine Liste der Psychologen in Bulgarien (in bulgarischer Sprache) und eine Liste von Apotheken in einigen bulgarischen Städten, in denen Psychopharmaka verfügbar sind, sowie eine Liste von Krankenhäusern in einigen bulgarischen Städten, in denen psychologische/psychiatrische Behandlung verfügbar ist, ist der AFB BULG_RF_MEV_Psychologische Betreuung von Asylwerbern und Schutzberechtigten_2016_05_02_AS auf dem Koordinationsboard bzw. auf ecoi.net zu entnehmen!)

Quellen:

6.2. Prüfung subsidiärer Schutz

Gemäß bulgarischer Gesetzgebung wird der subsidiäre Schutz Ausländern gewährt, die gezwungen sind, ihr Herkunftsland wegen der Gefahr eines ernsthaften Schadens zu verlassen. Als ernsthafter Schaden gelten Todesstrafe oder Hinrichtung; reale Gefahr schwerer Angriffe, Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung; sowie persönliche Bedrohung im allgemeinen Sinn, wenn die Lage im Herkunftsland selbst eine Angriffsgefahr darstellt. Zuerst wird geprüft, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für den Status als anerkannter Flüchtling erfüllt. Falls der Status "anerkannter Flüchtling" nicht gewährt wird, wird der "subsidiäre Schutz" geprüft. Demgemäß enthalten die Entscheidungen der Flüchtlingsagentur zur Gewährung von subsidiärem Schutz zwei Punkte. Im ersten Punkt wird der Status "anerkannter Flüchtling" negativ beschieden; im zweiten Punkt wird der subsidiäre Schutz gewährt. In solchen Fällen hat der Asylwerber die Möglichkeit, die Entscheidung für die Nichtgewährung des Status "anerkannter Flüchtling" anzufechten (VB 30.9.2014).

Beschwerden gegen Entscheidungen der staatlichen Flüchtlingsagentur, in welchen der Flüchtlingsstatus verwehrt und subsidiärer Schutzstatus gewährt wurde, sind selten. 2014 gab es bis Mitte November nur fünf solcher Beschwerden, von denen zu jenem Zeitpunkt noch keine entschieden war. Während des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführer alle Rechte eines subsidiär Schutzberechtigten. Gemäß dem Verwaltungsprozesskodex werden die Ladungen für die Parteien im Beschwerdeverfahren an die den Behörden zuletzt bekannte Adresse zugestellt. Wenn eine Verfahrenspartei verhindert ist, vertagt das Gericht die Verhandlung. Eine weitere Verschiebung aus demselben Grund ist jedoch nicht erlaubt und das Verfahren wird verhandelt. Gibt es vom Beschwerdeführer keine oder eine falsche Adresse, wird eine Frist von 7 Tagen gestellt, in der dieser Umstand zu beheben ist. Passiert das nicht (und bleiben Ladungen somit unzustellbar), wird das Verfahren eingestellt. Der Antragsteller kann das Verfahren insofern wieder aufnehmen lassen, als es ihm freisteht einen neuen Asylantrag zu stellen. Die Behörden haben den Antrag auf neue Umstände und Fakten zu prüfen. Im positiven Fall wird der Flüchtlingsstatus zuerkannt und gleichzeitig der subsidiäre Schutz eingestellt (VB 17.11.2014).

Subsidiärer Schutz wird unbefristet gewährt, wobei die Subschutzberechtigten bulgarische Identitätsdokumente mit einer Gültigkeit von 3 Jahren erhalten. Nach Ablauf der 3-jährigen Gültigkeit können neue beantragt werden. Wenn keine gesetzlichen Gründe zur Aufhebung oder Aberkennung des gewährten subsidiären Schutzes bestehen, werden die Dokumente für dieselbe Dauer neu ausgestellt (VB 30.9.2014).

Quellen:

Anfragebeantwortung der Staatendokumenation zur psychologischen Betreuung von Asylwerbern und Schutzberechtigten

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen sind Informationen zur Organisation der psychologischen Betreuung von AW und Schutzberechtigten in BG zu entnehmen.

Auch ist den nachfolgend zitierten Quellen zu entnehmen, dass AW und Schutzberechtigte grundsätzlich das Recht auf medizinische Grundversorgung im Rahmen der nationalen Krankenkasse haben. Es sei jedoch ausdrücklich angemerkt, dass daraus keine Behandlungsgarantie im Einzelfall abgeleitet werden kann. Weiterführende Informationen hierzu finden sich auch im aktuellen Länderinformationsblatt Bulgarien.

Auch enthalten ist ein Link zu einer Liste von Psychologen in Bulgarien, welche allerdings in bulgarischer Sprache abgefasst ist. Weiters hat der VB einige Apotheken und medizinische Einrichtungen in den wichtigsten Ballungsräumen recherchiert.

Ebenfalls angeführt sind frühere Rechercheergebnisse zum Themenfeld medizinische Versorgung von AW und Schutzberechtigten.

Weiters finden sich in den zitierten Quellen allgemeine Informationen zum Gesundheitssystem und zu psychologischer Versorgung in Bulgarien, aus denen hervorgeht, dass dieser Bereich der öffentlichen Gesundheitsversorgung mit gewissen Problemen behaftet ist.

Einzelquellen:

Antwort SAREF vom 22.4.2016:

SAREF beim Ministerrat hat einen Entwurf der Verordnung für die Vorgehensweise und Durchführung der Vereinbarung für Integration von Ausländern mit gewährtem Asyl oder internationalem Schutz vorbereitet.

Die anerkannten Flüchtlinge und diese mit subsidiärem Schutz haben das gleiche Recht auf medizinische Versorgung wie die bulgarischen Staatsbürger.

Die Asylwerber oder solche die schon Asyl in der Republik Bulgarien erhalten haben und eine psychologische und psychiatrische Betreuung benötigen, werden von Psychologen der SAREF, von Psychologen und Psychiater der Zentren ASET und NADYA betreut.

Das Zentrum ASET ist eine NGO, gegründet Ende 1995, welche Personen, die eine Folterung erlebt haben, unterstützt. ASET arbeitet mit den territorialen SAREF-Einheiten seit 2003 zusammen und bietet folgende Programme an: psychologische Beratung, Psychotherapie, psychiatrische Behandlung, soziale Beratung, Gruppenarbeit mit Kindern und Jugendlichen, individuelle Einschätzung des psychologischen Zustandes, Ausfertigung von Bescheinigungen für psychologische und psychische Konsequenzen einer Trauma-Erfahrung.

Das Zentrum NADYA ist eine Stiftung, gegründet im Jahr 1995. Diese Organisation hilft Frauen, welche physische, sexuelle und psychische Gewalt erlebt haben. Das Zentrum sichert die medizinische, psychologische und juristische Beratung sowie Psychotherapie und verweist die Bedürftigen zu anderen Behörden und Spezialisten. Momentan leistet das Zentrum NADYA psychiatrische und psychologische Unterstützung in den territorialen SAREF-Einheiten nach einem Projekt, finanziert vom Fonds "Asyl, Migration und Integration" ("Unterstützung des Prozesses der Anfangsanpassung der Asylsuchenden durch soziale Mediation, Bildungsaktivitäten, psychologische Hilfe und rechtliche Beratung").

Die anerkannten Flüchtlinge und diese mit subsidiärem Schutz welche dringend psychologische oder psychiatrische Unterstützung brauchen, werden an einen der beiden Zentren (ASET und NADYA), sowie auch an das Zentrum für psychische Gesundheit "Prof. N. Shipkovenski" verwiesen. Von dem Hausarzt können sie zu einem Psychiater in einem DKZ (diagnostisch-konsultatives Zentrum = die ehemaligen Polykliniken) geschickt werden.

Die unbegleiteten Minderjährigen und Unmündigen, die einen internationalen Schutz suchen werden von Psychologen der SAREF und Psychiater der Zentren ASET und NADYA betreut.

Wir stellen Ihnen einige Internet-Adressen einiger professionellen Organisationen im Gebiet der Psychologie und der Psychiatrie zur Verfügung:

Die Fragen zu den Apotheken, in welchen Psychopharmaka verkauft werden, sowie zu den spezialisierten Krankenhäusern für psychiatrische Behandlung liegen in der Zuständigkeit des Gesundheitsministeriums.

VB des BM.I Bulgarien (26.4.2016): Auskunft SAREF, per E-Mail

Ergebnisse der Eigenrecherche des VB:

Die Liste der Psychologen in Bulgarien ist in Bulgarischer Sprache abgefasst.

Des weiteren Ergebnisse früherer Anfragen zum Thema medizinische Versorgung von Asylwerbern und Schutzberechtigten:

MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungen in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind.

As a rule we don't process cases that concern other EU member states cause we assume that medical treatment possibilities in the EU are generally sufficient. ( )

MedCOI (14.5.2012): Anfragebeantwortung, per E-Mail

SAREF berichtete in einem früheren Fall:

Gemäß dem Gesetz für den Asyl und die Flüchtlinge, haben die Ausländer, die internationalen Schutz in Bulgarien suchen, das Recht auf Krankenversicherung, zugängliche medizinische Grundversorgung und unentgeltliche medizinische Versorgung ab dem Datum ihrer Registrierung unter den für bulgarische Staatsbürger geltenden Bestimmungen und Bedingungen. Der Zugang zu den medizinischen Dienstleistungen ist für die Asylsuchenden, für die anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten in Bulgarien mit dem Gesundheitsgesetz und dem Gesetz für die Krankenversicherung bestimmt. Die Grundrechte der Krankenversicherten sind:

  • das Recht auf Zugang zu einem Grundpaket an medizinischen Dienstleistungen, wobei die Kosten für letztere von der Nationalen Krankenkasse (NZOK) getragen werden;

  • den Arzt von einem Krankenhaus für die primäre Untersuchung selbst zu wählen,

  • das Recht auf erste Hilfe/Rettungshilfe

  • das Erhalten vom Dokument für die Ausübung der Krankenversicherungsrechte.

In Umsetzung dieser gesetzlichen Bestimmungen stellt SAREF beim Ministerrat folgende Antwort zur Verfügung:

1. ( )

2. Der Flüchtling wird einen Hausarzt für regelmäßige Beobachtung bekommen und nach einer ärztlichen Einschätzung kann er an einen Spezialisten verwiesen werden. Dabei wird ein Teil der notwendigen Laboruntersuchungen und der psychiatrischen Behandlung, inkludiert im klinischen Behandlungspfad, von der Krankenkasse übernommen.

3. Mit Unterstützung der Organisation Mental Health Community bekommt der Patient bei Notwendigkeit psychische Beratung und Hilfe.

VB des BM.I Bulgarien (12.5.2015): Auskunft SAREF, per E-Mail

In einem früheren Fall ergangenes Schreiben der bulgarischen Staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat an den BM.I-Verbindungsbeamten über die Rechte von AW betreffend medizinische Versorgung (Arbeitsübersetzung des Verbindungsbeamten):

Laut der Gesetzgebung der Republik Bulgarien haben Ausländer im Rahmen des Verfahrens zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz Recht auf Krankenversicherung, zugängliche medizinische Grundversorgung und unentgeltliche medizinische Versorgung unter den für bulgarische Staatsbürger geltenden Bestimmungen und Bedingungen, und zwar ab dem Zeitpunkt ihrer Registrierung als Personen, die Schutz beantragen /Art. 29, Abs.1, Z.4 des Asyl- und Flüchtlingsgesetzes/.

Unter Berücksichtigung des besonderen Status dieser Personenkategorie sieht der Gesetzgeber vor, dass ihre Rechte als Krankenversicherte ab dem Datum der Eröffnung eines Verfahrens zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entstehen /Art. 34, Abs.2, Z.2 des Krankenversicherungsgesetzes/. Im Zuge des laufenden Asylverfahrens genießen Ausländer Rechte als Krankenversicherte, und zwar in dem Umfang, der für bulgarische Staatsbürger vorgesehen ist.

Im Hinblick auf die Erhaltung der öffentlichen Gesundheit wie auch der Gesundheit der Personen, die Schutz beantragen, werden letztere nach der Eröffnung eines Verfahrens zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft einer medizinischen Untersuchung unterzogen, sie werden untersucht, um ihren Gesundheitszustand abzuschätzen und im Falle einer Krankheit werden entsprechende Behandlungsmaßnahmen eingeleitet (Art. 29, Abs.1, Z.4 und Abs. 4 des Asyl- und Flüchtlingsgesetzes). Die genannten Tätigkeiten sind für Ausländer, welche Schutz beantragen, kostenfrei und diese werden in den Unterbringungszentren der Staatlichen Flüchtlingsagentur beim Ministerrat /SFA-MR/ ausgeführt.

Nach Eröffnung eines Verfahrens zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und nach Erhalt einer Registrationskarte im Sinne der Bestimmungen des Asyl- und Flüchtlingsgesetzes haben Schutz beantragende Ausländer das Recht, einen Arzt (Allgemeinarzt) und einen Zahnarzt auszuwählen.

Schutz beantragende Ausländer lassen sich bei der Auswahl der o.g. medizinischen Fachleute informieren und beraten, was für sie äußerst wichtig ist, da sie krankenversichert sind und das Recht auf Zugang zu einem Grundpaket an medizinischen Dienstleistungen haben, wobei die Kosten für letztere von der Nationalen Krankenkasse (NZOK) getragen werden.

Medizinische Dienstleistungen

I. Pflichtversicherte Personen einschließlich der Schutz Beantragenden haben das Recht auf Zugang zu einem Grundpaket an medizinischen Dienstleistungen, die vom Budget der NZOK gewährleistet werden /Art.45, Abs.1 und 2 des Krankenversicherungsgesetzes/, welches /Paket/ Folgendes umfasst:

1. Medizinische und dentale Dienstleistungen zur Vorbeugung von Krankheiten;

2. Medizinische und dentale Dienstleistungen zur frühen Erkennung von Krankheiten;

3. Ambulante Behandlung und Krankenhausbehandlung zur Diagnose und Behandlung im Falle einer Erkrankung;

4. Medizinische Rehabilitation;

5. Ärztliche Soforthilfe;

6. Medizinische Versorgung bei Schwangerschaft, Entbindung und Mutterschaft;

7. Hebammendienste für alle Frauen, die nicht krankenversichert sind, in einem Umfang und gemäß den Bestimmungen, die mit einer Verordnung des Ministers für das Gesundheitswesen festgelegt worden sind;

8. Abtreibungen aus medizinischer Indikation und nach Vergewaltigung;

9. Zahnmedizinische und zahntechnische Behandlung;

10. Verschreibung und Abgabe von zugelassenen Arzneimitteln, welche für die häusliche Krankenpflege auf dem Territorium des Landes bestimmt sind;

11. Verschreibung und Abgabe von medizinischen Erzeugnissen und diätetischen Lebensmitteln für spezielle medizinische Zwecke;

12. Medizinische Begutachtung der Erwerbsfähigkeit;

13. Transportdienstleistungen aus medizinischer Indikation.

Der Umfang, die Bedingungen und Modalitäten für den Zugang zu den medizinischen Dienstleistungen, welche vom Haushalt der NZOK gewährleistet werden, sind im Krankenversicherungsgesetz, im Nationalen Rahmenvertrag, in der Verordnung Nummer 40 vom 20.11.2004 zur Festlegung eines Grundpakets an medizinischen Dienstleistungen, die vom Haushalt der NZOK gewährleistet werden und der Verordnung zur Ausübung des Rechts auf Zugang zur medizinischen Versorgung festgeschrieben.

Die NZOK bezahlt die Behandlung von Personen welche nicht krankenversichert sind und solchen, deren Krankenversicherungsrechte unterbrochen sind, nicht, und aus diesem Grunde haben diese die ihnen erwiesenen medizinischen Dienstleistungen zur Gänze zu bezahlen.

II. Medizinische Dienstleistungen außerhalb des Pflichtversicherungsumfangs

Im Text von Art. 82, Abs. 1 des Gesetzes über das Gesundheitswesen sind die medizinischen Dienstleistungen, welche außerhalb des Umfangs der Pflichtkrankenversicherung liegen und kostenfrei eingeräumt werden, festgeschrieben und zwar ungeachtet des Krankenversicherungsstatus der Personen. Zu diesen Dienstleistungen zählen wie folgt:

1. Medizinische Versorgung in Notfällen;

Ein Notfall ist eine akute oder unverhofft entstandene Änderung des Gesundheiszustandes eines Menschen, bei welcher sofortige medizinsche Hilfe benötigt wird, damit einem Eintreten des Todes vorgebeugt werden kann; schwere oder nicht umkehrbare morphologische oder funktionelle Schäden lebenswichtiger Organe und Systeme; Komplikationen bei Wöchnerinnen, welche die Gesundheit und das Leben der Mutter oder des Fötus gefährden.

Gemäß Art. 100, Abs. 2 des Gesetzes über das Gesundheitswesen ist "jede medizinische Einrichtung dazu verplichtet, den möglichen Umfang medizinischer Leistungen für einen Notfallpatienten ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit, Adresse oder Krankenversicherungsstatus durchzuführen".

2. Hebammendienste für alle Frauen, die nicht krankenversichert sind;

Gemäß Art. 5 der Verordnung Nr. 26 vom 14.06.2007 zur Gewährung von Hebammendiensten für nicht krankenversicherte Frauen und zur Durchführung von medizinischen Untersuchungen außerhalb des Umfangs der Pflichtversicherung für Kinder und schwangere Frauen haben nicht krankenversicherte Frauen das Recht, eine medizinische Einrichtung für Krankenhausbehandlung, in der ihnen medizinische Dienstleistungen im Bereich der Geburtshilfe erwiesen werden, landesweit frei auszusuchen.

Die medizinischen Einrichtungen müssen über eine Genehmigung zur Durchführung von Geburtshilfe verfügen und mit der NZOK einen Vertrag zur Gewährung von Krankenhausbehandlung auf dem klinischen Pfad Nr. 141 unterzeichnet haben.

3. Stationäre psychiatrische Hilfe;

4. Versorgung mit Blut und Blutprodukten;

5. Transplantation von Organen, Gewebe und Zellen;

6. Pflichtbehandlung und/oder Pflichtaufenthalt auf der Isolierstation;

7. Erstellung von Gutachten über das Ausmaß des Schadens oder über dauerhafte Arbeitsunfähigkeit;

8. Bezahlung für die Behandlung von Krankheiten nach einem Verfahren, das vom Gesundheitsminister festgelegt wird;

9. Gewährleistung von medizinischem Transport nach einem Verfahren, das vom Gesundheitsminister festgelegt wird.

Asylsuchende Ausländer haben das Recht auf Inanspruchnahme antiepidemiologischer Maßnahmen in vollem Umfang wie auch auf Impfstoffe für Pflichtimfungen und wiederholte Impfungen, auf Impfstoffe nach speziellen Indikationen und unter außerordentlichen Umständen, auf spezifische Sera, Immunoglobuline und andere Bioprodukte, welche mit der Vorbeugung ansteckender Krankheiten zusammenhängen.

Alle medizinischen Dienstleistungen, die außerhalb des Grundpakets an medizinischen Dienstleistungen, die vom Haushalt der NZOK gewährleistet werden wie auch die o.g. medizinischen Dienstleistungen im Sinne des Art. 82, Abs. 1 des Gesetzes über das Gesundheitswesen, liegen, sind durch die Patienten zu bezahlen, und zwar zu Preisen, die von den jeweiligen medizinischen Einrichtungen festgelegt werden.

III. Grundpaket an zahnärztlichen Dienstleistungen, die vom Budget der NZOK gewährleistet werden

Die NZOK übernimmt die Bezahlung für einen gewissen Umfang an zahnärztlichen Tätigkeiten bei der Behandlung pflichtversicherter Personen. Die zahnärztliche Behandlung umfasst Folgendes: primäre zahnärztliche Versorgung und spezialisierte zahnärztliche Behandlung.

Pflichtversicherte Personen einschließlich krankenversicherter asylsuchender Ausländer übernehmen die Bezahlung aller zahnärztlicher Dienstleistungen außerhalb des Grundpakets, das vom Budget der NZOK gewährleistet wird.

Personen, die nicht krankenversichert sind, und solche, deren Krankenversicherungsrechte unterbrochen sind, haben die ihnen erwiesenen zahnärztlichen Dienstleistungen zur Gänze zu bezahlen.

Auswahl eines Arztes

Pflichtversicherte Personen haben das Recht, einen Allgemeinarzt wie auch einen Zahnarzt auszuwählen. Das Recht auf Auswahl ist für das gesamte Territorium des Landes gültig und es darf nicht aus georgaphischen und/oder administrativen Gründen eingeschränkt werden.

Ambulante Behandlung und Behandlung in medizinischen Einrichtungen für Krankenhausbehandlung

Je nach Einschätzung des ausgewählten Allgemeinarztes oder -zahnarztes können krankenversicherte Personen einschließlich asylsuchender Ausländer zur Beratung und Durchführung gemeinsamer Behandlung auch an einen anderen Facharzt (z.B. an einen Neurologen, Chirurgen, Frauenarzt o.ä.) bzw. an einen Fachzahnarzt (einen Chirurgen, Kieferorthopäden o.ä.) verwiesen werden.

Die krankenversicherte Person hat das Recht, einen Facharzt oder -zahnarzt landesweit auszuwählen.

Zu diesem Zwecke erstellt der ausgewählte Allgemeinarzt oder Zahnarzt einen medizinischen Antrag zur Beratung und/oder Durchführung einer gemeinsamen Behandlung.

Nach Durchführung der notwendigen Untersuchungen, Beratungsgesprächen und Behandlungsmaßnahmen sendet der Facharzt oder der Fachzahnarzt dem Allgemeinarzt oder -zahnarzt unbedingt eine Kopie der Gesundheitsakten des Patienten, welche die Ergebnisse aus den durchgeführten Untersuchungen und Behandlungsmaßnahmen beinhaltet.

Bei Bedarf an Krankenhausbehandlung (Einweisung in ein Krankenhaus) verweist der Allgemeinarzt oder –zahnarzt wie auch der Facharzt oder –zahnarzt den krankenversicherten asylsuchenden Ausländer auf eine medizinische Einrichtung für Krankenhausbehandlung.

Verschreibung und Erwerb von Arzneimitteln

Die NZOK übernimmt gänzlich oder teilweise die Kosten für Arzneimittel, medizinische Erzeugnisse und diätetische Lebensmittel für spezielle medizinische Zwecke, welche für die häusliche Krankenpflege pflichtversicherter Personen gedacht sind, und zwar für bestimmte Erkrankungen, die mit einer Verordnung des Gesundheitsministers festgelegt worden sind.

Pflichtversicherte Personen, die unter chronischen Erkrankungen leiden, welche in der "Liste der Erkrankungen, bei denen dem chronisch Erkrankten ein Rezepturbuch ausgestellt wird" aufgefürt sind, welche (Liste) mit dem Nationalen Rahmenvertrag einhergeht, sind zu einem "Rezepturbuch des chronisch Erkrankten" berechtigt.

Um solch ein Rezepturbuch zu erhalten hat die krankenversicherte Person dieses zu erwerben und sich an den Allgemeinarzt, für den sie sich ständig entscheiden hat, wenden. Der Arzt trägt die Daten des Patienten ein, die Erkrankungen, für die das Rezepturbuch ausgestellt wird, wie auch die Angaben zu seiner eigenen Person und diese zu seiner Praxis. Ins Buch können mehr als 4 Erkrankungen von der "Liste der Erkrankungen, bei denen dem chronisch Erkrankten ein Rezepturbuch ausgestellt wird" eingetragen werden.

Zugunsten einer krankenversicherten Person darf lediglich ein Rezepturbuch des chronisch Erkrankten ausgestellt werden.

Folgende Personen sind dazu berechtigt Arzneimittel, medizinische Erzeugnisse und diätetische Lebensmittel für spezielle medizinische Zwecke ins Rezepturbuch einzutragen:

Änderungen der verschriebenen Medikamente dürfen nur durch den Arzt vorgenommen werden, der das Rezept ausgestellt hat.

Der Allgemeinarzt ist verpflichtet, die krankenversicherte Person darüber zu informieren, ob das verschriebene Arzneimittel gänzlich oder nur teilweise durch die NZOK zu bezahlen ist.

Die Ausführung des verschriebenen Rezepts des chronisch Erkrankten darf nur in einer Apotheke erfolgen, die bei der NZOK unter Vertrag steht.

Die verschriebenen Arzneimittel, medizinischen Erzeugnisse und diätetischen Lebensmittel für spezielle medizinische Zwecke zur Behandlung einer chronischen Erkrankung werden nach Vorlage folgender Dokumente ausgeführt:

Die NZOK übernimmt die Kosten für bis zu drei Arzneimittel, die zugunsten des chronisch Erkrankten zur Behandlung einer Erkrankung für ein und denselben Zeitraum verschrieben worden sind.

Die NZOK übernimmt keine Kosten für Arzneimittel, medizinische Erzeugnisse und diätetische Lebensmittel für spezielle medizinische Zwecke, die an unversicherte Personen und an Personen mit unterbrochenen Krankenversicherungsrechten verschrieben worden sind.

Personen, zu deren Gunsten ein "Rezepturbuch des chronisch Erkrankten" ausgestellt worden ist, sind dazu verpflichtet:

Asylwerbern mit rechtskräftig negativ abgeschlossenem Asylverfahren, die in den speziellen Heimen zur temporären Unterbringung illegaler Einwanderer bei der Direktion "Migration"-IM /Direktion "Migration"-Innenministerium/ untergebracht sind, wird rund um die Uhr unentgeltliche medizinische Versorgung gewährleistet. Die Untersuchungen und die medizinische Betreuung erfolgen im Medizinischen Institut beim Innenministerium /MI-IM/.

Bei der SFA-MR /Staatliche Flüchtlingsagentur beim Ministerrat/ operiert das s.g. Integrationszentrum für Flüchtlinge, bei welchem Sprachkurse in Bulgarisch organisiert und veranstaltet werden, und zwar sowohl für Personen mit laufendem Asylverfahren als auch für solche mit anerkanntem Flüchtlingsstatus. Die Auszubildenden werden in zwei Hauptgruppen gegliedert: Personen unter 18 Jahren und Personen über 18 Jahren.

Gemeinsam mit den Regionalen Ausbildungsinspektoraten verwaltet das Integrationszentrum die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Einstufung der erworbenen Sprachkenntnisse in Bulgarisch für asylsuchende Personen und Personen mit anerkanntem Flüchtlingsstatus und im Zusammenhang mit ihrer Verweisung auf eine bestimmte Bildungseinrichtung gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 3 des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft über die Aufnahme von Flüchtlingen in die staatlichen und Gemeindeschulen der Republik Bulgarien vom 27.07.2000 wie auch im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Sinne der Verordnung Nr. 2 zur Anerkennung von absolvierter Etappen der Schulausbildung oder von Ausbildungs- und Berufsqualifikationsstufen aufgrund von durch ausländische Schulen ausgestellte Nachweise vom 14.04.2003.

Gemäß den Bestimmungen des Art. 29, Abs. 1, Z. 3 des Asyl- und Flüchtlingsgesetzes hat jeder Ausländer während eines laufenden Asylverfahrens das Recht auf Sozialhilfe unter den Bestimmungen und in dem Ausmaß, die für bulgarische Staatsbürger gelten.

Alleinerziehende Mütter fallen unter der Kategorie "schutzbedürftige Bevölkerungsgruppe". Nach Durchführung eines Interviews zur Abklärung der sozialen Hintergründe und Berücksichtigung der besonderen Stellung dieser Personenkategorie wird den jeweiligen Personen nach Ermessen des zuständigen Sozialarbeiters einmalige Sozialhilfe gewährt.

Darüber hinaus sind alle Asylwerber mit laufendem Asylverfahren /sowohl die Eltern als auch ihre Kinder/ zu monatlichen Sozialleistungen für Essen berechtigt, und zwar in Höhe des für das Land üblichen garantierten Mindesteinkommens, welche /Höhe/ durch den Ministerrat vorgeschrieben wird.

VB des BM.I Bulgarien (24.6.2014): Bericht des VB, per E-Mail

Allgemeine Information zum Gesundheitssystem und zu psychologischer Versorgung in Bulgarien:

In Bulgarien machten laut WHO im Jahre 2013 private Zahlungen 40,7% der gesamten Gesundheitsausgaben aus und Out-of-pocket-Zahlungen machten 97,3% der privaten Gesundheitsausgaben aus. Die Zahl der Psychiater lag 2011 bei 6,75 auf 100.000 Einwohner.

WHO – Weltgesundheitsorganisation (2015): Bulgaria statistics summary (2002 - present),

http://apps.who.int/gho/data/node.country.country-BGR, Zugriff 29.4.2016

Laut Mental Health Atlas 2011 der WHO existiert trotz einer Politik zur psychischen Gesundheit keine eigene Gesetzgebung hierzu, sondern diese wird über andere Gesetze geregelt (Wohlfahrt, Behinderung, etc.). Die psychische Gesundheit macht 1,4% des gesamten Gesundheitsbudgets Bulgariens aus.

WHO – Weltgesundheitsorganisation (2011): Mental Health Atlas 2011 – Bulgarien,

http://www.who.int/mental_health/evidence/atlas/profiles/bgr_mh_profile.pdf?ua=1, Zugriff 29.4.2016

Ebenfalls laut Mental Health Atlas 2011 der WHO gibt es in BG 378 einschlägige ambulante Behandlungszentren, 257 kommunale Pflegezentren und 2.445 psychiatrische Betten in allgemeinen Krankenhäusern, 12 psychiatrische Spitäler mit 2.705 Betten.

( )

WHO – Weltgesundheitsorganisation (2011): Mental Health Atlas 2011 – Bulgarien,

http://www.who.int/mental_health/evidence/atlas/profiles/bgr_mh_profile.pdf?ua=1, Zugriff 29.4.2016

Ebenfalls laut Mental Health Atlas 2011 der WHO gibt es in BG die bereits oben zitierte Zahl von 6,75 Psychiatern auf 100.000 Einwohner, sowie 0,91 Psychologen und 0,36 Sozialarbeiter auf 100.000 Einwohner. Jährlich wurden 2011 in BG 11.758 US Dollar für Psychopharmaka ausgegeben.

WHO – Weltgesundheitsorganisation (2011): Mental Health Atlas 2011 – Bulgarien,

http://www.who.int/mental_health/evidence/atlas/profiles/bgr_mh_profile.pdf?ua=1, Zugriff 29.4.2016

Die Krankenversorgung in BG finanziert sich, laut WHO-Bericht über das bulgarische Gesundheitssystem für 2012, generell aus Krankenversicherungsbeiträgen, Steuern, Out-of-pocket-Zahlungen, freiwilligen Versicherungen, Arbeitgeberbeiträgen, usw. Über ein Paket an Leistungen der staatlichen Pflichtversicherung hinaus, haben Bürger die Möglichkeit sich privat zu versichern. 2010 nahmen diese Möglichkeiten nur 3% der Bevölkerung in Anspruch. Generell ist bei der Finanzierung ein hoher Eigenanteil zu verzeichnen, der statistisch gesehen auch im Zunehmen ist. In der Gesamtbetrachtung überwiegt aber noch immer die staatliche Finanzierung. Out-of-pocket-Zahlungen (alles was beim Arztbesuch offiziell und inoffiziell aus eigener Tasche zu bezahlen ist) machten 2008 36.5% aller Gesundheitskosten aus. 2006 waren 47,1% der Out-of-Pocket-Zahlungen in Bulgarien informelle Zahlungen an Gesundheitsdienstleister.

Der WHO-Bericht besagt weiters, dass alle versicherten Personen Zugang zu Medikamenten haben, die ganz oder teilweise von der Krankenkassa bezahlt werden. Es existiert eine entsprechende Liste. Dazu gehören auch bestimmte Psychopharmaka.

WHO – Weltgesundheitsorganisation (2012): Health Systems

in Transition. Bulgaria Health System Review, http://www.euro.who.int/__data/assets/pdf_file/0006/169314/E96624.pdf?ua=1, Zugriff 2.5.2016

Die Spitäler in BG sind entweder multi-profile-Spitäler (mit zumindest zwei Spezialabteilungen) oder spezialisierte Einrichtungen (z.B. Psychiatrie, etc.). Krankenhäuser unterscheiden sich auch durch die Dauer der Behandlung. Manche dienen der aktiven Behandlung (Kurzaufenthalte), andere der Langzeitbehandlung oder Rehabilitation. Universitätskliniken sind den vier Universitäten und zwei medizinischen Fakultäten des Landes angeschlossen und dienen der Ausbildung.

In Bulgarien ist Langzeitpflege generell ein unterentwickeltes Feld. Institutionen für psychologische Betreuung sind grundsätzlich vorhanden (psychiatrische Spitäler, Heime, usw. und einige Sozialwohnzentren). 2001 wurde eine Psychiatriepflegereform zur Verbesserung der ambulanten und kommunalen Dienste und zur Priorisierung der Pflege im familiären und sozialen Umfeld durchgeführt. Dennoch nahm der Trend zur Einweisung von Patienten zu.

WHO – Weltgesundheitsorganisation (2012): Health Systems

in Transition. Bulgaria Health System Review, http://www.euro.who.int/__data/assets/pdf_file/0006/169314/E96624.pdf?ua=1, Zugriff 2.5.2016

Vor der Psychiatriepflegereform 2001 lag der Fokus auf der stationären Betreuung. Seither wurde eine Mental Health Policy mit einem integrierten Präventions-, Behandlungs- und Rehabilitationsansatz erarbeitet. Der Fokus liegt auf gemeindebasierter Betreuung mit sozialer Hilfe, Bildungs- und Arbeitsservices und Mithilfe der lokalen Verwaltung und von NGOs. Für die Sicherstellung der psychischen Gesundheit sind der Staat, die Gemeinden und NGOs verantwortlich.

Psychologische Versorgung wird sowohl ambulant als auch stationär organisiert. Die ambulante Versorgung geschieht bei Allgemeinärzten, bei niedergelassenen Psychiatern und kommunalen Institutionen. 2010 gab es 388 vertragsmäßig für diesen Zweck gebundene ambulante Einrichtungen, die aber ungleichmäßig verteilt sind (die meisten in 3 größten Städten Sofia, Plovdiv und Varna). Die stationäre Pflege passiert in den psychiatrischen Spitälern, den psychiatrischen Abteilungen der multi-profile-Hospitäler und den Zentren für geistige Gesundheit. Trotz Maßnahmen zur Verbesserung der ambulanten Pflege, nahmen Einweisungen um mehr als 40% zu. Einige Spitäler haben auch Tageszentren.

Zentren für geistige Gesundheit bieten ambulante und stationäre Versorgung sowie vorbeugende Behandlung und einige soziale Dienste. Sie implementieren Programme zur Identifizierung von Menschen mit psychischen Störungen und für die frühe Diagnose, kontinuierliche Behandlung und Förderung der psychischen Gesundheit. Die Zentren erfüllen viele Funktionen einer Community Care Unit, einschließlich der Beobachtung und Beratung der Patienten, Beaufsichtigung der häuslichen Pflege und Programme zur psychosozialen Rehabilitation und sozialen Anpassung. Sie haben auch stationäre Abteilungen für die Behandlung von Akutpatienten. Im Allgemeinen haben die Zentren für geistige Gesundheit mehr Patienten als psychiatrische Kliniken. Letztere haben eher chronische Patienten und die Dauer des Aufenthalts ist wesentlich länger.

Außerdem gibt es noch ein Netzwerk von staatlichen oder kommunalen Sozialeinrichtungen. Zu diesem Netzwerk gehören: Zentren für soziale Rehabilitation und Integration (241 mit 6.927 Plätzen im Jahr 2008);

Kinder- und Jugendtagesstätten (82 mit 2.583 Plätzen im Jahr 2008);

Tageszentren für Erwachsene mit kognitiver Beeinträchtigung (31 Zentren mit 806 Plätzen im Jahr 2008); Heime für Kinder und Jugendliche mit kognitiver Beeinträchtigung (26 Wohnungen mit 1.612 Plätze); und Heime für Erwachsene mit kognitiver Beeinträchtigung (58 Wohnungen mit 4689 Plätze im Jahr 2008). Finanziert wird die psychologische Gesundheitsversorgung durch die Krankenkasse und durch das staatliche und Gemeindebudgets. Seit den späten 1990er Jahren haben einige NGOs Betreuungseinrichtungen für Drogensüchtige eingerichtet.

Laut einem Bericht der WHO war 2001 die Zahl der Psychiater in Bulgarien im Vergleich zu anderen europäischen Ländern relativ hoch. Seither ist die Zahl allerdings gefallen nun ist BG unter dem EU15-Durchschnitt von 12,9 pro 100.000 EW. Die Zahl der Psychotherapeuten ist auch ungenügend. Die Zahl anderer Fachleute in dem Bereich ist nicht bekannt, nach Expertenmeinungen aber auch ungenügend.

Als große Probleme gelten die Vernachlässigung der Prävention gegenüber Behandlung; mangelnde Früherkennungsprogramme; mangelnde Koordination; und ungenügende Ausbildung der Fachkräfte.

Der Trend zur ambulanten Betreuung ist vorhanden, aber sehr schwach. Auf dem Sektor der Primärversorgung ist die mentale Versorgung unterentwickelt und lange stationäre Aufenthalte sind verbreitet. Viele Berichte zeigen, dass die Zustände in psychiatrischen Spitälern und Pflegeeinrichtungen unter akzeptablen Standards liegen. Ambitionierte Pläne hatten noch keine praktischen Auswirkungen, stattdessen fehlen Ressourcen für nachhaltige Initiativen.

WHO – Weltgesundheitsorganisation (2012): Health Systems

in Transition. Bulgaria Health System Review, http://www.euro.who.int/__data/assets/pdf_file/0006/169314/E96624.pdf?ua=1, Zugriff 2.5.2016

Laut demselben WHO-Bericht würde der typische Behandlungsweg eines Patienten, anhängig von der Art der Versicherung, folgendermaßen aussehen: Der Patient geht zu seinem Hausarzt. Dessen Überweisung ist nötig, weil viele weitere Schritte nur dann von der Versicherung übernommen werden. Es kann ein Test in einem diagnostischen Labor folgen. Danach erfolgt entweder Behandlung zu Hause durch den Hausarzt oder stationäre Behandlung oder Weiterverweis an einen Spezialisten. Diese Spezialisten sind in diagnostisch-konsultativen Zentren (DCC) zu finden, das sind medizinische Zentren oder Gruppenpraxen. Einweisungen in Spitäler zu stationärer Behandlung können mit Wartezeiten verbunden sein. Ist die Behandlung beendet erfolgt die Entlassung oder Rehabilitation.

WHO – Weltgesundheitsorganisation (2012): Health Systems

in Transition. Bulgaria Health System Review, http://www.euro.who.int/__data/assets/pdf_file/0006/169314/E96624.pdf?ua=1, Zugriff 2.5.2016

Eine Vertreterin der Bulgarian Association for Psychotherapy bei der European Association for Psychotherapy berichtet in einem Artikel vom Februar 2014, dass die Zahl der aktiven Psychotherapeuten bei etwa 500 liegt. Dies ist aber schwer festzumachen, da nicht gesetzlich geregelt ist, wer sich in BG als Psychotherapeut bezeichnen darf und diese Bezeichnung auch oft von Psychologen ua. in Anspruch genommen wird. Psychotherapie wird auch nicht von der Krankenversicherung oder anderen öffentlichen Fonds bezahlt. Die Praxen sind ausschließlich privat.

EAP – European Association for Psychotherapy (14.2.2014): Situation Psychotherapy in Bulgaria,

http://www.europsyche.org/contents/14311/bulgaria, Zugriff 28.4.2016

Laut Bertelsmann Transformationsindex 2016 sind die etwa 1 Million Menschen in BG ohne angemessene Krankenversicherung ein großes soziales Problem. Sie haben nur in Notfällen Zugang zu medizinischer Versorgung. Viele von ihnen können sich die Krankenkassenbeiträge nicht leisten. Die neue Regierung plant für sie den Zugang zu medizinischer Versorgung weiter zu verschärfen. Der bulgarische Ombudsmann hat betont, dass die psychiatrischen Spitäler des Landes spezielle Aufmerksamkeit erfordern.

BTI – Bertelsmann Transformation Index (2016): Bulgaria Country Report,

https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Bulgaria.pdf, Zugriff 29.4.2016

Es folgten in den angefochtenen Bescheiden die Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Zusammengefasst wurde festgehalten, dass aus den Angaben der Beschwerdeführer nicht glaubhaft habe entnommen werden können, dass diese tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Bulgarien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen gebe es auch keine Hinweise auf einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMKR gewährleistete Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens, zumal alle gemeinsam aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bulgarien ausgewiesen werden würden.

Am 21.12.2016 wurden fristgerecht die vorliegenden Beschwerden eingebracht, worin wiederholt vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführer in Bulgarien misshandelt, festgenommen und eingesperrt worden seien. Der Erstbeschwerdeführer sei vor den Augen seiner Familie geschlagen worden und die Polizeihunde hätten seine Kinder so traumatisiert, dass diese jetzt noch mit den Folgen zu kämpfen hätten. Im Falle einer Rückkehr wäre mit einer Retraumatisierung zu rechnen, wobei in Bulgarien keine adäquaten Behandlungsmöglichkeiten gegeben wären. Im Übrigen sei die Unterbringungssituation sehr schlecht und die Versorgung mangelhaft gewesen. Kritisiert wurden weiters die an Bulgariens Grenze zur Türkei stattfindenden Misshandlungen durch die Polizei, die unverhältnismäßige Haftpraxis in Bulgarien, der schwierige Zugang zum Asylverfahren und die gewaltsamen "push-backs" an der bulgarisch-türkischen Grenze. Im gegenständlichen Fall seien die Beschwerdeführer als Familie mit drei minderjährigen Kindern als besonders vulnerabel anzusehen, weshalb – nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Entscheidung des EGMR vom 04.11.2014, Tarakhel gegen die Schweiz, 29217/12) – eine besonders gründliche Einzelfallprüfung hinsichtlich ihrer Versorgung und Unterbringung in Bulgarien hätte erfolgen müssen. Im vorliegenden Fall habe die belangte Behörde auch nicht das Kindeswohl und den Umstand der schlechten psychischen Verfassung der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer beachtet.

Zum Beweis der psychischen Probleme der Beschwerdeführer wurden Arztbriefe, Überweisungen, Aufenthaltsbestätigungen und Befunde vorgelegt.

Am 08.02.2017 wurde den gestellten Anträgen auf Erlassung von vorläufigen Maßnahmen sowohl durch den EGMR als auch durch das UN-Menschenrechtskomitee stattgegeben. Der EGMR hat die bis 23.02.2017 befristete vorläufige Maßnahme nicht verlängert.

Laut einer Mitteilung des BFA vom 08.02.2017 sei die geplante Abschiebung für den 09.02.2017 nach Bulgarien storniert und die Festnahme der Beschwerdeführer aufgehoben worden. Aus den Überstellungsunterlagen geht hervor, dass nach Begutachtung der Befunde durch die Chefärztin des BM.I entschieden worden sei, dass die Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht ohne einen Arzt nach Bulgarien überstellt werden könnten. Außerdem seien die bulgarischen Behörden am 16.01.2017 über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer genau unterrichtet worden.

Aufgrund eines Schreibens der Beschwerdeführer vom 07.02.2016, in dem im Falle einer Überstellung nach Bulgarien eine Retraumatisierung der minderjährigen Beschwerdeführer moniert wurde, erging am 15.02.2017 die Aufforderung bis 22.02.2017 dem Bundesverwaltungsgericht entsprechende Unterlagen über den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführer vorzulegen. Eine Übermittlung von aktuellen medizinischen Befunden ist bis dato nicht erfolgt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat am 10.02.2017 eine Anfrage bezüglich einer Einzelfallzusicherung hinsichtlich der Beschwerdeführer an Bulgarien gerichtet.

Außerdem wurde den bulgarischen Behörden am 10.02.2017 die Aussetzung der Überstellungsfrist durch die vorläufige Maßnahme des EGMR mitgeteilt.

Mit Schreiben vom 28.02.2017 wurde seitens der Beschwerdeführer die Zulassung zum Asylverfahren nach Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Dublin III-VO beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind alle irakischen Staatsbürger und verließen Anfang 2016 ihren Heimatstaat. Sie reisten über die Türkei nach Bulgarien, wo sie am 30.05.2016 einen Asylantrag stellten. Nach rund einem Monat reisten sie weiter über Serbien nach Ungarn, wo sie am 22.07.2016 einen weiteren Asylantrag stellten. Danach gelangten sie nach Österreich und nach einer Einreiseverweigerung durch Deutschland stellten sie am 29.07.2016 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

Das BFA richtete am 12.08.2016 Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien und die bulgarischen Behörden stimmten mit Schreiben vom 24.08.2016 einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Die Zweitbeschwerdeführerin befand sich vom 30.11.2016 bis zum 05.12.2016 in stationärer Behandlung. Es wurde eine XXXX diagnostiziert und eine entsprechende Medikamenteneinnahme zur weiteren Therapie empfohlen. Bei der Viertbeschwerdeführerin und beim Fünftbeschwerdeführer wurden eine XXXX und beim Fünftbeschwerdeführer noch zusätzlich eine XXXX diagnostiziert.

Besondere, in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Bulgarien sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer etwa wegen ihres Gesundheitszustandes im Falle einer Überstellung nach Bulgarien Gefahr liefen einer unmenschlichen Behandlung bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Im zuständigen Mitgliedstaat herrschen keine systemischen Mängel in Verfahren wegen internationalen Schutzes.

Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet bestehen nicht.

Am 10.02.2017 wurde den bulgarischen Behörden zur Kenntnis gebracht, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist zum Zwecke eines Rechtsbehelfs (bis 23.02.2017 befristete vorläufige Maßnahme des EGMR) ausgesetzt wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführer und zu ihrer Asylantragstellung in Bulgarien ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhalt mit den vorliegenden EURODAC-Treffern der Kategorie 1 mit Bulgarien sowie dem Antwortschreiben der bulgarischen Dublin-Behörde vom 24.08.2016. Sofern die Beschwerdeführer vorgebracht haben, in Bulgarien zur Asylantragstellung gezwungen worden zu sein, kommt dem keine Relevanz zu, als EU-Staaten gehalten sind, möglichen verfolgten Drittstaatsangehörigen ehebaldigst ein Asylverfahren zu eröffnen. Ergänzend ist anzumerken, dass selbst für den Fall, dass sich die Beschwerdeführer subjektiv vielleicht genötigt gesehen hätten, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, diese jederzeit die Möglichkeit gehabt hätten, diesen Antrag wieder zurückzuziehen.

Die Feststellung bezüglich der Zustimmung Bulgariens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer ergibt sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und den bulgarischen Dublin-Behörden.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage, insbesondere aus den vorgelegten ärztlichen Schreiben. In einem Ambulanzbefund vom 25.08.2016 wurde aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht eine Unterbringung der Beschwerdeführer in einer Flüchtlingseinrichtung für Familien als dringend indiziert angesehen, um der Familie die zur psychischen Stabilisierung notwendige Sicherheit zu vermitteln. Zudem wurde für die Kinder ein Kontrolltermin im November 2016 an einer Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie zur Überprüfung der weiteren Entwicklung der Symptomatik sowie Planung von langfristigen Unterstützungsangeboten angeraten. Hinsichtlich des Fünftbeschwerdeführers wurde noch ein Termin an der psychosomatischen Ambulanz einer Kinderabteilung zur Abklärung der fraglichen Essstörung empfohlen und ein Kontrolltermin für den 06.12.2016 vereinbart. Laut Angaben des Erstbeschwerdeführers in der Einvernahme vom 28.11.2016 erhalten die Kinder Gesprächstherapie. Medikamente bekommen sie keine. Nach der stationären Behandlung der Zweitbeschwerdeführerin wegen einer akuten psychischen Belastungsreaktion wurden eine medikamentöse Behandlung (Sertralin; Temesta) empfohlen. Aktuelle medizinische Befunde wurden keine vorgelegt und das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die Beschwerdeführer derzeit keiner stationären Krankenbehandlung bzw. spezifischen medizinischen Betreuung bedürfen, und dass ihr aktueller Gesundheitszustand im Falle einer Überstellung nach Bulgarien nicht zu einer unzumutbaren Verschlechterung führen werde und keine dauernde Reiseunfähigkeit vorliegt.

Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer ergeben sich aus den eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage.

Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Bulgarien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen unten).

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Bulgarien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen, wobei aktuelle Stellungnahmen von UNHCR in die Erwägungen eingeflossen sind. Außerdem wurden von der Behörde zur Entscheidung bezüglich der Zweit-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer eine umfangreiche Anfragebeantwortung der Staatendokumenation zur psychologischen Betreuung von Asylwerbern und Schutzberechtigten sowie umfangreiche Unterlagen zum Gesundheitswesen in Bulgarien allgemein herangezogen.

Hervorzuheben ist, dass die in UNHCR-Berichten vom Jänner und Februar 2014 empfohlene Aussetzung von Rückführungen nach Bulgarien nicht mehr aktuell ist. Den Länderfeststellungen zufolge – insbesondere basierend auf dem UNHCR-Update-Bericht vom April 2014 – wird eine vormals ausgesprochene Anregung einer generellen Suspendierung von Dublin-Überstellungen nicht mehr aufrechterhalten. Letztlich ergibt sich gerade aus dem in der Beschwerde nicht zitierten Punkt 33 des Berichtes von ECRE vom 19.02.2016, dass Familien mit Kindern in Bulgarien die einzige Gruppe von Dublin-Rückkehrende wären, welche auch tatsächlich von den Behörden registriert und versorgt werden und Zugang zu einem Asylverfahren erhalten würden. Eine maßgebend wahrscheinliche Bedrohungssituation für die Beschwerdeführer ergibt sich auch nicht aus dem an anderer Stelle der Beschwerde – unvollständig - zitierten Abschnitt aus den Länderfeststellungen betreffend Dublin-Rückkehrende, der ebenfalls auf dem Bericht von ECRE vom 19.02.2016 beruht. Bei vollständiger Betrachtung dieses Abschnittes ist zu ersehen, dass Vulnerable vom Ausschluss der Folgeantragsteller während der Zulässigkeitsprüfung ihres Folgeantrages vom Recht auf Unterbringung, Sozialhilfe, Krankenversorgung und psychologische Hilfe ausgenommen sind. Im Zusammenhang mit dem aus den Feststellungen ersichtlichen Umstand, dass das bulgarische Asylgesetz auch Kinder zu vulnerablen Gruppen erzählt, ist ersichtlich, dass eine Bedrohung der Beschwerdeführer nicht gegeben ist (vgl. oben Seite 6f).

Die Vorwürfe der Beschwerdeführer gegenüber den bulgarischen Behörden (insbesondere die vorgebrachten Misshandlungen und Einschüchterung durch Schläge und Elektroschocks sowie das mutwillige Aufhetzen von Hunden seitens der bulgarischen Polizei; die Beschlagnahme von Geld und Handy) sind unsubstantiiert und werden nicht als glaubhaft beurteilt. Auch wenn insbesondere die Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin nicht widersprüchlich waren, ist u.a. nicht nachvollziehbar, weshalb lediglich die Zweitbeschwerdeführerin darüber berichtet hat, dass die bulgarische Polizei direkt vor die Füße der flüchtenden Menschen, und auch ihrer Tochter, Schüsse abgefeuert habe und der Erstbeschwerdeführer dies weder in der Erstbefragung noch in der folgenden Einvernahme trotz der ihm gebotenen Möglichkeit auch nur ansatzweise erwähnte.

Der Umstand der Information an die bulgarischen Behörden über die Aussetzung der sechsmonatigen Überstellungsfrist wegen eines Rechtsbehelfes (vorläufige Maßnahme des EGMR bis 23.02.2017) ergibt sich aus dem Schreiben des BFA vom 10.02.2017.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerden:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine

Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine

Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. (2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten:

Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7 Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Art. 16 Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17 Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird.

In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

Artikel 27 Rechtsmittel

(1, 2) (3) Zum Zwecke eines Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung oder einer Überprüfung einer Überstellungsentscheidung sehen die Mitgliedstaaten in ihrem innerstaatlichen Recht Folgendes vor:

a) dass die betroffene Person aufgrund des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung berechtigt ist, bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu bleiben; oder

b) dass die Überstellung automatisch ausgesetzt wird und diese Aussetzung innerhalb einer angemessenen Frist endet, innerhalb der ein Gericht, nach eingehender und gründlicher Prüfung, darüber entschieden hat, ob eine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung gewährt wird; oder

c) die betreffende Person hat die Möglichkeit, bei einem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung zu beantragen. Die Mitgliedstaaten sorgen für einen wirksamen Rechtsbehelf in der Form, dass die Überstellung ausgesetzt wird, bis die Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung ergangen ist. Die Entscheidung, ob die Durchführung der Überstellungsentscheidung ausgesetzt wird, wird innerhalb einer angemessenen Frist getroffen, welche gleichwohl eine eingehende und gründliche Prüfung des Antrags auf Aussetzung ermöglicht. Die Entscheidung, die Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht auszusetzen, ist zu begründen.

(4-6) Art 29 Modalitäten und Fristen

(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme — oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.

(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedsstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedsstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.

(3, 4) "

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Bulgariens ergibt. Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande.

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums geltend machen kann.

Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabschnitt 2 der Dublin III-VO geltend machen kann.

In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Bulgariens zur Prüfung der in Rede stehenden Asylanträge in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer aus der Türkei, einem Drittstaat, kommend, die Landgrenze Bulgariens illegal überschritten und dort am 30.05.2016 Asylanträge gestellt haben. Die Verpflichtung Bulgariens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer basiert auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO.

Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Bulgariens in der Zwischenzeit untergegangen wäre, liegen nicht vor. Die sechsmonatige Überstellungsfrist ist durch die Einbringung eines Rechtsbehelfs beim EGMR und der rechtzeitigen Verständigung der bulgarischen Behörden am 10.02.2017 nicht am 24.02.2017 abgelaufen sondern wurde dadurch ausgesetzt. Mit Ablauf der Frist der vorläufigen Maßnahme des EGMR am 23.02.2017 begann die sechsmonatige Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 1 iVm Art. 27 Abs. 3 der Dublin III-VO neuerlich zu laufen.

Zusammengefasst bestehen jedenfalls keine Bedenken an der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens.

Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer

Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;

15.10. 2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949;

25.04. 2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).

Die angefochtenen Bescheide enthalten - wie oben dargestellt - ausführliche Feststellungen zum bulgarischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.

Schon vor dem Hintergrund der jüngsten Lagebeurteilung durch UNHCR und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-VO nach Bulgarien überstellt werden, aktuell aufgrund der bulgarischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.

Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Bulgarien nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10).

Der Erstbeschwerdeführer hat angegeben, dass "sie" in Bulgarien 10 Tage lang eingesperrt und anschließend in ein offenes Flüchtlingslager überstellt worden seien (vgl. AS 161 seines Verwaltungsaktes). Die Zweitbeschwerdeführerin hat im Zuge ihrer Befragungen diesbezüglich nicht erwähnt, dass sie oder ihre Kinder eingesperrt worden seien.

Aus dem generellen Umstand, dass ein Asylwerber nach der illegalen Einreise nach Bulgarien in (Abschiebe)Haft angehalten wird, kann keine Gefahr einer Verletzung seiner durch die EMRK geschützten Rechtsposition im Falle einer Überstellung abgeleitet werden. So geht aus jenen dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen nicht hervor, dass Bulgarien in (menschen-)rechtswidriger Weise Haft über Asylsuchende verhängen würde. Eine solche ist in Bulgarien - wie auch in anderen EU-Mitgliedstaaten - ausschließlich in einem gesetzlich vorgesehenen Rahmen zulässig. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass der Umstand, dass ein Antragsteller auf internationalen Schutz infolge einer Dublin-Rückstellung in Haft genommen werden könnte, für sich genommen nicht als ausreichend angesehen werden kann, eine Überstellung nach der Dublin-Verordnung für unzulässig zu erklären (vgl. VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).

Für die hier relevante Zukunftsprognose ist zudem wesentlich, dass es sich bei den Beschwerdeführern um eine Familie mit drei Kindern handelt, die nunmehr als Dublin-Rückkehrer in einem offiziellen Verfahren an die bulgarischen Behörden übergeben werden, weshalb eine Inhaftierung prinzipiell unwahrscheinlich ist.

Hinsichtlich des Vorbringens, dass die Beschwerdeführer Misshandlungen durch bulgarische Polizisten ausgesetzt gewesen wären, wird auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung verwiesen. Selbst für den Fall, dass sich diese oder einige der negativen Erlebnisse in Bulgarien tatsächlich zugetragen haben, ist auszuführen, dass ein derartiges – freilich inakzeptablen – Fehlverhalten keinen (alleinigen) Rückschluss darauf zulässt, dass den Beschwerdeführern bei Rückstellung nach Bulgarien als Dublin-Rückkehrer Gleiches widerfahren würde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0113). Diesbezüglich ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die bulgarischen Sicherheitskräfte im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages nicht für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sorgen und bei Vorliegen strafbarer Handlungen Polizei und Gerichte der bulgarischen Rechtsordnung entsprechend vorgehen würden. Sohin liegen keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Überstellung nach Bulgarien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unmenschliche Behandlung drohen würde, zumal eine solche Überstellung in Zusammenarbeit der Behörden organisiert erfolgt und die Beschwerdeführer daher nicht Gefahr laufen, auf Grenzorgane zu stoßen, welche aufgrund des gleichzeitigen Eintreffens einer unerwartet hohen Anzahl von illegalen Grenzgängern bei ihren Amtshandlungen überfordert sind. Es besteht weiters kein Grund, an der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der bulgarischen Sicherheitskräfte bzw. ihrem Bestreben nach einem rechtskonformen Handeln zu zweifeln (dies bestätigend VwGH 25.07.2016, Ra 2016/18/0131-6).

Sofern die Zweitbeschwerdeführerin von einem Vorfall gesprochen hat, bei welchem ein Polizist in Bulgarien Geld von einen Schlepper angenommen habe bzw. meinte, dass die bulgarische Polizei generell korrupt sei, so findet diese Behauptung in der vorhandenen Berichtslage – unbeschadet dessen, dass es einzelne Probleme bzw. Missstände wie in anderen europäischen Staaten auch gibt – keine Deckung.

Nachdem jedenfalls Beschwerdemöglichkeiten innerhalb Bulgariens gegen solche Vorfälle bestehen (respektive Unterstützungsmöglichkeiten durch NGOs vor Ort) und kein genereller Schluss auf eine systematisch menschenrechtswidrige Behandlung von Drittstaatsangehörigen in Bulgarien zulässig ist, ist diesbezüglich keine Art. 3 EMRK Verletzung erkennbar.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es im bulgarischen Asylsystem im Jahr 2014 zwischenzeitig Probleme gegeben hat, die Anlass zur Sorge gaben. Den nunmehr bekannten, aktuellen Berichten ist jedoch zu entnehmen, dass die bulgarischen Behörden belegbare Anstrengungen zur Verbesserung des Asylverfahrens unternommen haben und sich die Bedingungen für Asylwerber zuletzt nachweisbar verbessert haben, sodass letztlich die in den Berichten von UNHCR vom Jänner und Februar 2014 empfohlene Aussetzung von Rückführungen nach Bulgarien nicht aufrechterhalten wird. Vielmehr sind Einzelfallprüfungen vorzunehmen. Gerade eine solche Einzelfallprüfung, wie sie im gegenständlichen Verfahren erfolgt ist, ergibt, dass es sich bei den Beschwerdeführern zwar um eine Familie mit drei Kindern handelt und diese unter psychischen Problemen leiden, jedoch nicht derart schwerwiegend gesundheitlich beeinträchtigt sind, dass eine Überstellung nach Bulgarien nicht zumutbar wäre. Die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer befinden sich in der Obhut beider Elternteile, sodass auch keine besondere Vulnerabilität gegeben ist. Jedenfalls hat sich das BFA ausreichend mit der individuellen Situation der Beschwerdeführer, ihren vorgebrachten Befürchtungen im Falle einer Rückkehr nach Bulgarien sowie ihrem gesundheitlichen Zustand und familiären Verhältnissen in Österreich auseinandergesetzt. Insbesondere wurde auch das Kindeswohl in Bezug auf die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer berücksichtigt. Diesem kommt im Rahmen des europäischen Zuständigkeitssystems der Dublin III-VO ein hoher Stellenwert zu, der sich durch die explizite Erwähnung im 13. Erwägungsgrund sowie durch die besonderen Zuständigkeitstatbestände des Art. 8 leg. cit. und spezielle Verfahrensgarantien zeigt. Im Übrigen entspricht aber zunächst die Wahrung der Familieneinheit dem Kindeswohl, somit dass die Kinder im Familienverband verbleiben. Weder aus der UN- Konvention über die Rechte des Kindes vom 26.01.1990 (Kinderrechtskonvention) noch aus der Dublin III-VO selbst kann abgeleitet werden, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls so weit geht, dass sich Familien aufgrund ihrer Kinder den bevorzugten Mitgliedsstaat quasi "frei wählen" können.

Grundsätzlich ist bezüglich des Wunsches der Beschwerdeführer, in Österreich bleiben zu wollen, festzuhalten, dass es nicht dem Asylwerber obliegt, das Asylverfahren im Land seiner Wahl durchzuführen und eine solche Vorgehensweise eindeutig den ausdrücklich festgelegten Zielen der Dublin-VO widerspricht, welche zwar sicherstellt, dass jeder Asylwerber effektiv Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft erhält, die jedoch auch Asylmissbrauch verhindern soll.

Sollte es aufgrund des Untertauchens der Beschwerdeführer in Bulgarien zu einer Beendigung ihres Verfahrens gekommen sein, können sie die Wiedereröffnung ihres Verfahrens beantragen, sofern sie binnen einer Frist von 6 Monaten ab Beendigung erscheinen und triftige Gründe für ihr Fernbleiben vorbringen. Im Übrigen bleibt es den Beschwerdeführern unbenommen, in Bulgarien einen Folgeantrag einzubringen. Vergleichbar mit der Situation in Österreich besteht aber im Falle der Folgeantragstellung die Notwendigkeit, neue Elemente vorzubringen (vgl. Seite 12 des angefochtenen Bescheides des Erstbeschwerdeführers). Es besteht für die Beschwerdeführer somit kein Anlass von einer Verweigerung ihres Asylverfahrens oder einer konkret drohenden Verletzung des Non-Refoulementgebotes auszugehen.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer als Dublin-Rückkehrer auch nicht von sogenannten "Push-Backs" an der bulgarisch-türkischen Grenze betroffen sind, da im gegenständlichen Fall eine offizielle Überstellung der Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Bulgarien stattfindet.

Im Falle einer Überstellung haben die Beschwerdeführer Behördenkontakt, sodass ihnen, entsprechend den Feststellungen, Unterbringung und Versorgung zustehen. Davon sind eine Unterkunft, Verpflegung, Krankenversorgung sowie psychologische Hilfe mitumfasst. Die medizinische Versorgung von Asylwerbern ist nach den aktuellen Länderberichten in Bulgarien jedenfalls unter den für bulgarische Staatsbürger geltenden Bedingungen gewährleistet. Die vorgebrachten Befürchtungen hinsichtlich eventueller Mängel bei der zukünftigen Versorgung in Bulgarien stellen sich daher letztlich in hohem Maße als spekulativ dar (vgl. zur Lage von Asylwerbern in Bulgarien VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0069; 03.05.2016, Ra 2016/18/0053; 19.04.2016, Ra 2015/01/0205).

Sofern die Beschwerdeführer monieren, die belangte Behörde hätte im Sinne der Judikatur des EGMR vom 04.11.2014, Tarakhel vs. Switzerland, 29217/12 vor Erlassung der angefochtenen Bescheide eine Einzelfallzusicherung seitens der bulgarischen Behörden für alle Familienmitglieder einholen müssen, ist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.09.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159 zu verweisen, worin klargestellt wird, dass sich dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen ließe, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublin-Staaten als Italien gleichermaßen Garantien über die Unterbringung der Familie einzuholen wären. Im Lichte dieser höchstgerichtlichen Entscheidung ist nicht ersichtlich, dass dem BFA ein Fehler im Ermittlungsverfahren unterlaufen wäre, den das Bundesverwaltungsgericht nunmehr aufzugreifen hätte.

Die Beschwerdeführer konnten letztlich keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK in Bulgarien sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift. Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 23.02.2016, Ra 2015/20/0142, aufgrund von im Wesentlichen mit jenen in den angefochtenen Bescheiden enthaltenen übereinstimmenden Länderberichten keinen Anlass gesehen, diese Regelvermutung in Zweifel zu ziehen. Daran vermögen auch die im Laufe des Verfahrens zitierten Berichte verschiedener Quellen über die Lage in Bulgarien nichts zu ändern.

Jedenfalls haben die Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Bulgarien und letztlich beim EGMR geltend zu machen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"). Diese "anderen ganz außergewöhnlichen Fälle" hat der EGMR in seiner Rechtsprechung im Fall Paposhvili (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, Rn. 183-192) nunmehr präzisiert.

Im gegenständlichen Verfahren sind jedoch der Aktenlage akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Bulgarien nicht zu entnehmen.

Hinsichtlich jener bei der Zweit- und Viertbeschwerdeführerin sowie beim Fünftbeschwerdeführer diagnostizierten, aber auch für die übrigen Beschwerdeführer vorgebrachten psychischen Problemen ist auszuführen, dass diesbezüglich keine Krankheit von jener Schwere vorliegt, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Bulgarien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe (vgl. EGMR vom 30.06.2015; A.S. v. Switzerland, 39350/13; Bestätigung der ständigen Rechtsprechung, dass selbst bei Selbstmordandrohung ein Staat nicht verpflichtet ist, von der Durchsetzung einer Ausweisung Abstand zu nehmen, sofern konkrete Vorkehrungen zur Verhinderung dieser Drohung getroffen werden, wobei dies auch gilt, wenn Antragsteller bereits zuvor Selbstmordversuche unternommen haben).

Wenngleich die psychischen Probleme der Beschwerdeführer keineswegs verharmlost werden sollen und die damit einhergehenden Symptome zweifellos subjektiv als belastend zu werten sind, ist dennoch kein reales Risiko einer lebensbedrohlichen Verschlechterung respektive eines unzulässigen Eingriffs in die verfassungsrechtlich gewährleitsteten Rechte der Beschwerdeführer im Falle ihrer Überstellung nach Bulgarien feststellbar. Die bulgarischen Behörden sind jedenfalls über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt worden und wie bereits dargelegt geht hervor, dass die Beschwerdeführer in Bulgarien eine adäquate medizinische Behandlung erhalten können. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Dass ein unausweichlich bevorstehender Überstellungsvollzug bei den damit konfrontierten Asylwerbern zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führt, ist nachvollziehbar. Vorliegend kann für die Zeit vor und während der Überstellung nach Bulgarien einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführer medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden. Im vorliegenden Fall geht nach Einsicht in die Überstellungsunterlagen sogar hervor, dass laut der Chefärztin des BM.I vom 13.01.2017 die Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht ohne Arzt zu überstellen gewesen wären.

Nachdem zusammengefasst keine aktuelle, dringende Behandlung notwendig und kein Grund ersichtlich ist, weshalb eine solche nicht auch in Bulgarien erfolgen könnte, ist eine Überstellung nach Bulgarien somit möglich und zumutbar (vgl. zur Überstellung von kranken Asylwerbern nach Bulgarien VwGH 05.07.2016, Ra 2016/01/0090-9 und 23.02.2016, Ra 2015/20/0142).

Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Im gegenständlichen Fall liegt zwar ein Familienverfahren vor, nachdem aber mit heutigem Tag gegenüber den Beschwerdeführern gleichlautende Entscheidungen ergehen und demnach keine Trennung der Genannten erfolgt, wird allenfalls lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben eingegriffen.

Gegenständlich liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11).

Der nunmehrige Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet in der Dauer von einigen Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren.

Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.

Folglich würde die Überstellung der Beschwerdeführer nach Bulgarien keinen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens bedeuten.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens sowie des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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