BVwG I415 2150230-1

I415 2150230-1Bundesverwaltungsgericht17.03.2017

Regest

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag,<br/>Identität der Sache

Gesamter Gesetzestext

BVwG I415 2150230-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:I415.2150230.1.00

Spruch

I415 2150230-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter in der Verwaltungssache von XXXX, geb. XXXX, StA. Tunesien alias Slowenien alias Marokko, über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2017, Zl. IFA: 241309603 VZ: 170265508, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, den Beschluss gefasst:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer verließ nach eigenen Angaben im Dezember 1992 seinen Herkunftsstaat, verbrachte fünf Jahre in Italien und reiste schließlich im Jahr 1998 illegal nach Österreich ein.

Die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, erließ gegen den Beschwerdeführer wegen mehrerer strafgerichtlicher Verurteilungen mit Bescheid vom 20.09.2001, rechtskräftig am 12.12.2001, ein Aufenthaltsverbot.

Der Beschwerdeführer stellte in der Folge am 20.09.2004 in der Strafhaft durch seinen Rechtsanwalt einen schriftlichen Asylantrag, bei welchem er angab, dass er XXXX heiße, marokkanischer Staatsbürger sei und in seiner Heimat als Angehöriger der Polisario politisch verfolgt werde.

Aus einem undatierten handschriftlichen Asylantrag des Beschwerdeführers geht hervor, dass dieser XXXX heiße und tunesischer Staatsangehöriger sei. Er habe Tunesien im Dezember 1992 mit einem Schiff in Richtung Italien verlassen, weil er gemeinsam mit den Moslembrüdern als Beschuldigter vor Gericht gestanden sei. Der Beschwerdeführer sei auch angeschossen und ins Krankenhaus gebracht worden. Danach sei er in ein Gefängnis gekommen, woraufhin er sein Land verlassen habe.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2004, GZ 04 19.042-EAST Ost wurde I. der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 13 Abs. 2 AsylG 1997 abgewiesen, II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tunesien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt und III. der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.10.2011, GZ A10 256.782-0/2008, 16E, wurde die Beschwerde gegen den negativen Asylbescheid abgewiesen und das Asylverfahren abgeschlossen. Die Ausweisung wurde rechtskräftig. Der Beschwerdeführer kam in der Folge seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.

2. Am 01.03.2017 stellte der Fremde aus der Strafhaft in der Justizanstalt XXXX einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Am 01.03.2017 wurde der Fremde zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz erstbefragt. Dabei brachte er nach Vorhalt, dass sein erster Antrag auf internationalen Schutz bereits rechtskräftig entschieden worden sei, und auf die konkreten Fragen, warum er jetzt einen (neuerlichen) Antrag auf internationalen Schutz stelle und was sich seit der Rechtskraft der negativen Entscheidung über seinen Erstantrag auf internationalen Schutz konkret in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat geändert habe, das Folgende vor: "Es sind noch immer dieselben Fluchtgründe. Einen sexuellen Missbrauch durch den Vater habe ich bis dato noch nicht erwähnt." Zudem habe er seit 2003 hin und wieder die tunesische Botschaft öffentlich beschimpft und würde er deswegen bei einer Rückkehr in seine Heimat sofort ins Gefängnis kommen. Der sexuelle Missbrauch sei ihm schon sehr lange – seit seiner Kindheit – bekannt, er habe dies bis dato jedoch nie erwähnt.

Am 06.03.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Fremden gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 mit Verfahrensanordnung mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon ausgehe, dass entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Zugleich wurde dem Fremden gemäß § 29 Abs. 3 Z 6 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beabsichtige, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben (§12a Abs. 2 AsylG) und dass zur Wahrung des Parteiengehörs vor der Einvernahme eine Rechtsberatung stattfinden werde.

3. Am 13.03.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Fremden durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein des Rechtsberaters zu seinem (Folge) Antrag auf internationalen Schutz statt. Nach den Gründen für seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz befragt, gab er zusammengefasst an, dass er nicht in der Lage sei, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Auf Vorhalt, dass er seitens der JA Stein nicht vorgeführt worden wäre, wenn er nicht einvernahmefähig wäre, gab der Fremde an, in letzter Zeit sehr schlecht zu schlafen. Auf Vorhalt, dass er eben auch die Rechtsberatung in Anspruch genommen und sich länger als zehn Minuten mit dem Dolmetscher unterhalten habe, gab der Fremde an, nicht in der Lage zu sein die Einvernahme zu machen bzw. Fragen zu beantworten. Er sei sehr aggressiv und halte die Fragen psychisch nicht aus. Seitens des BFA wurde daraufhin Rücksprache mit der Krankenstation der JA XXXX gehalten, welche bestätigte, dass der Fremde einvernahmfähig sei. Befragt, ob er bis dato im Verfahren die Wahrheit gesagt hätte, was gegen seine rechtskräftige Ausweisung spräche, nach seinem Familienleben, zu den Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat Tunesien, wann er aus der Haft entlassen werde, warum er den Asylantrag erst dann gestellt habe, nachdem ihm die weitere Vorgehensweise nach seiner Entlassung aus der Strafhaft mitgeteilt worden wäre, gab der Fremde jeweils keine Antwort. Ebenfalls unbeantwortet blieben Fragen, warum der Fremde immer wieder straffällig und daher bereits 15 Mal rechtskräftig verurteilt worden sei. Hinsichtlich der Möglichkeit Fragen anzuregen, bzw. eine Stellungnahme abzugeben oder einen Antrag zu stellen wurde seitens der anwesenden Rechtsberatung kein Gebrauch gemacht.

Mit dem verfahrensgegenständlichen, mündlich verkündeten Bescheid vom 13.03.2017 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf.

Mit Schreiben vom 14.03.2017, eingelangt bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts I415 am 16.03.2017, informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht über die erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes und übermittelte zugleich den Akt zur Beurteilung der Aufhebung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Fremden

Der (spätestens) am 1998 in das Bundesgebiet eingereiste Fremde ist Staatsangehöriger von Tunesien. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft.

Der Beschwerdeführer gehört der arabischen Volksgruppe und einer moslemischen Glaubensgemeinschaft an, spricht Arabisch auf Muttersprachenniveau. Der Beschwerdeführer ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer ist in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht im Bundesgebiet nicht verfestigt und er hält sich seit 1998 in Österreich auf.

Der Fremde wurde in Österreich 15 Mal zu insgesamt fünf Jahren und vier Monaten Freiheitsstrafe strafgerichtlich verurteilt:

  1. LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 12.11.1998 RK 12.11.1998

PAR 27/1 SMG

PAR 83/1 223/2 StGB

Freiheitsstrafe 2 Monate

Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum 12.04.2000

zu LG F.STRAFS.WIEN XXXX RK 12.11.1998

Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen

LG F.STRAFS.WIEN 8 D NS 60/99 vom 17.11.1999

  1. LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 06.04.1999 RK 29.10.1999

PAR 127 128 ABS 1/4 229/1 StGB

Freiheitsstrafe 10 Monate

Vollzugsdatum 12.11.1999

  1. LG F.STRAFS.WIEN XXXX0 vom 19.02.2001 RK 19.02.2001

PAR 15 87/1 PAR 83/1 StGB

PAR 15 StGB

PAR 27 ABS 1 U 2/2 SMG

Freiheitsstrafe 18 Monate

Vollzugsdatum 26.02.2006

  1. LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 03.09.2003 RK 03.09.2003

PAR 231/1 PAR 15 127 129/1 StGB

Freiheitsstrafe 12 Monate

Vollzugsdatum 06.08.2004

  1. LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 10.12.2003 RK 15.12.2003

PAR 127 129/1 StGB

Freiheitsstrafe 2 Monate

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG

F.STRAFS.WIEN XXXX

03.09. 2003

Vollzugsdatum 06.10.2004

  1. LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 03.05.2005 RK 07.05.2005

PAR 127 129/1 StGB

Freiheitsstrafe 4 Monate

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG

F.STRAFS.WIEN XXXX

03.09. 2003

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG

F.STRAFS.WIEN XXXX

15.12. 2003

Vollzugsdatum 25.07.2005

  1. BG FAVORITEN XXXX vom 03.11.2005 RK 08.11.2005

PAR 127 15 StGB

Freiheitsstrafe 1 Monat

Vollzugsdatum 26.03.2006

  1. LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 12.12.2005 RK 15.05.2006

PAR 15 127 129/1 StGB

Freiheitsstrafe 18 Monate

Vollzugsdatum 23.03.2007

  1. LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 09.10.2007 RK 09.10.2007

PAR 105/1 15 PAR 83/1 15 StGB

Freiheitsstrafe 1 Jahr

Vollzugsdatum 06.06.2008

  1. LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 22.04.2009 RK 22.04.2009

PAR 127 130 (1. FALL) StGB

PAR 28 A/1 (5. FALL) 28 A ABS 2/1 28 A/3 (2. FALL) SMG

Freiheitsstrafe 18 Monate

zu LG F.STRAFS.WIEN 63 HV 19/2009P RK 22.04.2009

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 3 Jahre

LG F.STRAFS.WIEN 63 HV 19/2009P vom 04.07.2011

zu LG F.STRAFS.WIEN 63 HV 19/2009P RK 22.04.2009

Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen

LG F.STRAFS.WIEN 075 HV 138/2011d vom 14.11.2011

zu LG F.STRAFS.WIEN 63 HV 19/2009P RK 22.04.2009

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 3 Jahre

LG F.STRAFS.WIEN 075 HV 138/2011d vom 19.01.2015

  1. BG HERNALS XXXX vom 28.04.2011 RK 03.05.2011

PAR 15 127 StGB

Datum der (letzten) Tat 20.08.2009

Freiheitsstrafe 3 Monate

Vollzugsdatum 28.11.2013

zu BG HERNALS XXXX 03.05.2011

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 2 Jahre

BG HERNALS XXXX vom 28.11.2013

zu BG HERNALS XXXX 03.05.2011

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum 28.11.2013

BG HERNALS XXXX vom 29.12.2015

  1. BG HERNALS XXXX vom 08.06.2011 RK 15.06.2011

PAR 15 127 StGB

Datum der (letzten) Tat 19.03.2011

Freiheitsstrafe 1 Monat

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG HERNALS XXXX 03.05.2011

Vollzugsdatum 28.11.2013

zu BG HERNALS XXXX 15.06.2011

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 2 Jahre

BG HERNALS XXXX vom 28.11.2013

zu BG HERNALS XXXX 15.06.2011

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum 28.11.2013

BG HERNALS XXXX vom 11.12.2015

  1. LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 14.11.2011 RK 23.02.2012

§§ 127, 130 1. Fall StGB § 15 StGB

Datum der (letzten) Tat 29.09.2011

Freiheitsstrafe 3 Jahre

zu LG F.STRAFS.WIEN XXXX RK 23.02.2012

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 3 Jahre

LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 19.01.2015

  1. LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 19.02.2014 RK 19.02.2014

§§ 127, 130 1. Fall StGB § 15 StGB

Datum der (letzten) Tat 20.01.2014

Freiheitsstrafe 3 Jahre

Vollzugsdatum 20.01.2017

  1. BG FAVORITEN XXXX vom 26.07.2016 RK 29.07.2016

§ 15 StGB § 127 StGB

Datum der (letzten) Tat 12.04.2016

Freiheitsstrafe 10 Wochen

Der Fremde befindet sich seit 21.01.2014 in Strafhaft.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Fremden

In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in seinem Folgeantrag und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Tunesien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existenziellen Bedrohungen ausgesetzt sein wird.

Der Beschwerdeführer stellte sich im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren bereits dadurch als persönlich völlig unglaubwürdig dar, dass er mit verschiedenen Identitäten und Nationalitäten in Österreich in Erscheinung trat und erst zwölf Jahre nach den angeblichen Verfolgungshandlungen und nach einem jahrelangen illegalen Aufenthalt in Österreich in der Strafhaft den ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Im nunmehr gegenständlichen Verfahren führt der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe abermals unsubstantiiert aus, immer noch dieselben Fluchtgründe zu haben. Bis dato habe er allerdings noch nicht erwähnt, von seinem Vater sexuell missbraucht worden zu sein. Weiters habe er seit 2003 hin und wieder die tunesische Botschaft öffentlich beschimpft und würde er deswegen bei einer Rückkehr in seine Heimat sofort ins Gefängnis kommen. Der sexuelle Missbrauch sei ihm schon sehr lange – seit seiner Kindheit – bekannt, er habe dies bis dato jedoch nie erwähnt.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Tunesien aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird. Dies wurde von ihm auch nicht glaubhaft behauptet.

In Bezug auf den Beschwerdeführer besteht kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen, zumal es sich bei Tunesien um einen "sicheren Herkunftsstaat" handelt (vgl. § 1 Z 11 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl II Nr 177/2009, in der Fassung BGBl II Nr 47/2016). Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation in Tunesien ist nicht eingetreten.

Der Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.1. Zur Person des Fremden

Die Feststellungen zur Person, seiner Herkunft, der Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des Fremden gründen sich auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde sowie im Vorverfahren vor dem Asylgerichtshof. Der Beschwerdeführer wurde von der tunesischen Botschaft identifiziert. Betreffend die Angabe, dass der Beschwerdeführer psychisch krank sei, wurden lediglich Befunde aus November 2013 vorgelegt. Eine Rückfrage bei der Krankenstation der JA Stein während der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA am 13.03.2017 hat jedenfalls ergeben, dass der Beschwerdeführer einvernahmefähig ist. Aus den Länderfeststellungen zu Tunesien geht – wie die belangte Behörde richtigerweise festhält – klar hervor, dass psychische Erkrankungen in Tunesien behandelbar sind sowie die erforderlichen Medikamente und Kliniken auch zur Verfügung stehen.

2.2. Zu den Fluchtmotiven des Fremden

Der Beschwerdeführer erklärte im gegenständlichen Verfahren in der Erstbefragung, dass er keine neuen Fluchtgründe habe, sondern die im ersten Asylverfahren vorgebrachten Gründe weiterhin aufrecht halten wolle. Unsubstantiiert gab er zudem an, einen sexuellen Missbrauch im Kindesalter durch seinen Vater habe er aber bis dato noch nicht erwähnt. Weiters habe er seit 2003 hin und wieder die tunesische Botschaft öffentlich beschimpft und würde er deswegen bei einer Rückkehr in seine Heimat sofort ins Gefängnis kommen. Offensichtlich stellte der aktuell in Strafhaft befindliche Beschwerdeführer gegenständlichen Asylantrag nur, um nicht in Schubhaft genommen zu werden. Eine plausible Erklärung, warum er nicht bereits früher einen (Folge)Antrag gestellt habe, konnte der Beschwerdeführer nicht liefern. Die angebliche Beschimpfungen der tunesischen Behörde sowie der sexuelle Missbrauch durch seinen Vater wurden vom Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren mit keinem Wort erwähnt.

Ein Abgleich zwischen den Feststellungen des ersten Asylverfahrens und den Länderfeststellungen, welche der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt wurden, ergibt keine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Tunesien. Eine solche würde auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

§ 12a Abs. 1 und 2 sowie § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lauten:

"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. -gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2. -kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,

3. -im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

4. -eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. -gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. -der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. -die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Entscheidungen

§ 22. (10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

".

§ 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2015, lautet:

"Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 Asylgesetz 2005 gestellt hat und dass kein Fall des § 12a Abs. 1 Asylgesetz 2005 vorliegt.

Auch die übrigen Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Z 1 bis 3 Asylgesetz 2005 liegen vor:

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 17.10.2011, GZ A10 256.782-0/2008, 16E, wurde die Beschwerde gegen den negativen Asylbescheid abgewiesen und das Asylverfahren abgeschlossen. Die Ausweisung wurde rechtskräftig. Der Beschwerdeführer kam in der Folge seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.

Dem Beschwerdeführer droht demzufolge in Tunesien keine asylrelevante Verfolgung.

Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tunesien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte, zumal der Beschwerdeführer grundsätzlich gesund und daher erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein in Tunesien keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf dem Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Auch führt der Beschwerdeführer in Österreich kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich und sein Privatleben weist keine besonders ausgeprägte Intensität auf.

Wie auch schon im Erstverfahren wird auch der gegenständliche Folgeantrag des Beschwerdeführers voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.

Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist, wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichen Gehören zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; es wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 01.03.2017 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie am 13.03.2017 im Beisein der Rechtsberatung durch die belangte Behörde einvernommen, und es wurden ihm die Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt, auch wenn weder der Beschwerdeführer noch seine Rechtsberatung darauf eine Antwort gegeben hat.

Im Lichte des § 22 BFA-VG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden.

Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist; da § 22 Abs. 10 AsylG 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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