BVwG W247 2149607-1

W247 2149607-1Bundesverwaltungsgericht16.03.2017

Regest

angemessene Frist, Einkommensnachweis, Kognitionsbefugnis,<br/>Mängelbehebung, mangelhafter Antrag, Mangelhaftigkeit, Nachreichung<br/>von Unterlagen, Nachweismangel, Nettoeinkommen, neuerliche<br/>Antragstellung, Rundfunkgebührenbefreiung, Studienbeihilfe,<br/>Unvollständigkeit, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W247 2149607-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W247.2149607.1.00

Spruch

W247 2149607-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert-Peter Hofer als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 04.01.2017, GZ 0001632227, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 RGG iVm mit § 47ff Fernmeldegebührenordnung als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit E-Mail vom 08.12.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik "Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" die Auswahlmöglichkeit "Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz" an und trug im Feld "Nachstehende Personen leben mit mir im gemeinsamen Haushalt" keine Namen ein.

Dem Antrag waren folgende Unterlagen angeschlossen:

  • Eine Meldebestätigung des Beschwerdeführers

  • Ein Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 05.09.2015 über die Gewährung von Studienbeihilfe für den Zeitraum Wintersemester 2015 und Sommersemester 2016 in Bezug auf den Beschwerdeführer

  • Eine Studienbestätigung der Universität Wien für das Wintersemester 2016 in Bezug auf den Beschwerdeführer

2. Am 20.12.2016 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer folgendes Schreiben:

"[ ] danke für Ihren Antrag vom 09.12.2016 auf

  • Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

  • Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

Für die weitere Bearbeitung benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:

  • Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand).

  • Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie:

  • bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid

  • bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über Pensionsbezüge

  • bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigung

  • bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)

  • bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide

  • sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen

Bitte aktuelles Einkommen und Anspruchsvoraussetzung von Hr. XXXX (z.B. aktueller Studienbeihilfebescheid) nachreichen.

Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular "Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen" bei. Auf diese Weise ist eine rasche Bearbeitung Ihres Antrages möglich.

[ ]

Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen."

3. Mit E-Mail vom 27.12.2016 gab der Beschwerdeführer daraufhin folgende Stellungnahme ab: "Mein Stipendium ist mit Ende August 2016 ausgelaufen, seitdem erhalte ich keinerlei Bezüge und kann Ihnen insofern auch keine aktuellen Unterlagen bereitstellen. Anbei sämtliche zuvor erhaltenen Studienbeihilfebescheide."

Der E-Mail waren folgende Unterlagen angeschlossen:

  • Ein Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 25.09.2012 über die Gewährung von Studienbeihilfe für den Zeitraum von September 2012 bis August 2013 in Bezug auf den Beschwerdeführer

  • Ein Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 11.10.2013 über die Gewährung von Studienbeihilfe für den Zeitraum von September 2013 bis August 2014 in Bezug auf den Beschwerdeführer

  • Ein Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 04.09.2014 über die Gewährung von Studienbeihilfe für den Zeitraum Wintersemester 2014 und Sommersemester 2015 in Bezug auf den Beschwerdeführer

  • Ein Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 05.09.2015 über die Gewährung von Studienbeihilfe für den Zeitraum Wintersemester 2015 und Sommersemester 2016 in Bezug auf den Beschwerdeführer

  • Ein Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 01.09.2016 über die Abweisung der Gewährung von Studienbeihilfe für den Zeitraum Wintersemester 2016 und Sommersemester 2017

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.01.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück. Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen, nämlich eine Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand) nachzureichen, diesen Nachweis aber nicht erbracht habe.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit bei der belangten Behörde am 19.01.2017 eingelangter E-Mail fristgerecht Beschwerde, in der er um "Korrektur des Bescheides" bat. Der Beschwerde waren nochmals die bereits am 27.12.2016 an die belangte Behörde übermittelten Studienbeihilfebescheide (siehe I.3.) angeschlossen.

6. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 06.03.2017 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 09.03.2017 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. angeführten Ausführungen.

2. Beweiswürdigung:

Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Zu den für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen:

3.1.1. § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[ ]"

3.1.2. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise:

Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36

Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16

Euro

monatlich

[ ]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[ ]

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

[ ]"

3.1.3. Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise:

"Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

[ ]

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

[ ]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[ ]

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

[ ]"

3.2. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückweist, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. u.a. VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; konkret zum FeZG: VwGH 12.09.2007, 2005/03/0205).

Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der gemäß § 50 Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweise zu Recht erfolgte.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (vgl. VwGH 29.10.1992, 92/10/0410; 06.07.1989, 87/06/0054).

3.3. Von dem Beschwerdeführer wurden im Zeitpunkt der Antragstellung die gemäß § 50 Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweise nicht vollständig erbracht. Der dem verfahrenseinleitendem Antrag als Nachweis beigegebene Studienbeihilfebescheid wurde bereits am 05.09.2015 ausgestellt und hat lediglich die Gewährung von Studienbeihilfe bis einschließlich Sommersemester 2016 zum Inhalt. Mit Schriftsatz vom 20.12.2016 wurde der Beschwerdeführer deshalb aufgefordert, eine Kopie eines Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand) bzw. einen Nachweis über alle Bezüge des Antragstellers bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben (insbesondere "aktuelles Einkommen und Anspruchsvoraussetzung [ ] z.B. aktueller Studienbeihilfebescheid") nachzureichen. Der Beschwerdeführer hat diesen Verbesserungsauftrag trotz hinreichend konkreter Aufforderung durch die belangte Behörde nicht erfüllt. Vielmehr ergibt sich aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 27.12.2016 und aus den nachgereichten Unterlagen, dass der Anspruch auf Studienbeihilfe durch den Beschwerdeführer bereits mit August 2016 und somit lange vor der verfahrensgegenständlichen Antragstellung auf Gebührenbefreiung geendet hat.

Da von dem Beschwerdeführer bis zur Bescheiderlassung kein aktueller Nachweis einer Anspruchsgrundlage erbracht wurde, wurde der verfahrenseinleitende Antrag von der belangten Behörde zurückgewiesen.

Die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde erschöpft sich darin auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 27.12.2016 zu verweisen, wonach dieser "keinerlei Bezüge" erhalte und "auch keine aktuellen Unterlagen" vorlegen könne.

Der Beschwerdeführer macht insbesondere nicht geltend, dass er die verlangten Nachweise innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist zur Nachreichung von Unterlagen vorgelegt bzw. diesbezüglich mit der Behörde Kontakt aufgenommen habe.

Unbestritten ist somit im Beschwerdefall, dass der Beschwerdeführer innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist zur Nachreichung von Unterlagen den geforderten Nachweis nicht erbrachte bzw. er innerhalb dieser Frist keine Angaben tätigte.

Unter Zugrundelegung der vorgenannten Judikatur lag im Beschwerdefall ein Mangel des verfahrenseinleitenden Antrags vor, weshalb auch der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde erforderlich war. Die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen war angemessen.

Der Beschwerdeführer erfüllte diesen Verbesserungsauftrag trotz hinreichend konkreter Aufforderung nicht. Wie dargestellt, wird dieser Umstand auch in der Beschwerde nicht bestritten.

Da die Zurückweisung daher zu Recht erfolgte, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall – auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst darauf hinzuweisen, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH nicht entgegensteht.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.

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