BVwG W231 2017812-2

W231 2017812-2Bundesverwaltungsgericht16.03.2017

Regest

Fremdenpass, Identitätsfeststellung, Reisedokument

Gesamter Gesetzestext

BVwG W231 2017812-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W231.2017812.2.00

Spruch

W231 2017812-2/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA.: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2016, Zl. XXXX zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben. XXXX ist gemäß § 88 Abs. 2a FPG ein Fremdenpass auszustellen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 22.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, der von der belangten Behörde – ausgehend von der iranischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers – bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wies die belangte Behörde gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den angenommenen Herkunftsstaat Iran ab und wies in Spruchpunkt III. den Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran aus.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.04.2016, Zl. XXXX stellte das Bundesverwaltungsgericht auf Basis einer Geburtsurkunde, ausgestellt am 16.03.2015, von der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan in Wien, aus der sich Name, Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben, fest, dass der Beschwerdeführer die Staatsangehörigkeit Afghanistans besitzt. Die Beschwerde gegen den dort angefochtenen Bescheid wurde hinsichtlich Spruchpunkt I abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt, sowie gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.04.2017 erteilt.

Der Beschwerdeführer stellte in der Folge am 23.09.2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG. Mit dem Antrag legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der afghanischen Botschaft in Wien vom 15.09.2016 vor, der zu entnehmen ist, dass dem Beschwerdeführer kein afghanischer Reisepass ausgestellt wurde, da vom Beschwerdeführer nicht alle erforderlichen Unterlagen zur Ausstellung eines Reisepasses vorgelegt werden konnten.

Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass die Identität und Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers feststehe, ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, und der Beschwerdeführer in der Lage sei, sich einen Reisepass seines Herkunftslandes zu beschaffen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass laut beigebrachter Bestätigung der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistans vom 15.09.2016 diese Reisepässe für alle Afghanen ausstelle, die einen entsprechenden Antrag gestellt hätten und die notwendigen Unterlagen bereitstellen könnten.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, und brachte vor, dass ihm die Botschaft der Islamischen Republik Afghanistans bereits bestätigt habe, dass er die Anforderungen für die Ausstellung des Reisepasses nicht erfülle. Am 09.11.2016 habe er erneut unter Vorlage des negativen Bescheides der belangten Behörde versucht, bei der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan einen Reisepass zu erhalten, er habe lediglich eine Bestätigung erhalten, dass er bei der Botschaft vorstellig gewesen sei.

Mit Schreiben vom 02.02.2017 wurde der Beschwerdeführer um seine ausdrückliche und schriftliche Zustimmung ersucht, dass bei der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan in Wien unter Nennung seiner Daten schriftlich rückgefragt wird, warum ihm bislang kein Fremdenpass ausgestellt wurde bzw. welche Antragsvoraussetzungen er konkret nicht erfüllen konnte und ob bzw. unter welchen Voraussetzungen ihm die Erfüllung aller Antragsvoraussetzungen in Österreich möglich wäre. Diese Zustimmung hat der Beschwerdeführer erteilt.

In der Folge ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan schriftlich um Bekanntgabe, konkret welche Anforderungen für die Ausstellung eines Reisepasses an den Beschwerdeführer bislang nicht erfüllt wurden, bzw. konkret welche Unterlagen fehlen. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. Über die Anfrage bei der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan wurden sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde mit Schreiben vom 21.02.2017 informiert.

Weiters wurden sowohl dem Beschwerdeführer als auch der belangten Behörde mit Schreiben vom 21.02.2017 eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Thema "Afghanistan - Ausstellung von Tazkiras" vom 01.09.2016 zur allfälligen Stellungnahme bis spätestens in der mündlichen Verhandlung übermittelt. Die belangte Behörde hat dazu keine Stellungnahme eingebracht. Der Beschwerdeführer hat dazu in der mündlichen Verhandlung am 06.03.2017 Stellung genommen.

Mit Schreiben vom 09.03.2017 gab die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bekannt, dass laut Auskunft des zuständigen BFA Feldkirch subsidiärer Schutz immer erst etwa ein bis zwei Wochen vor dessen Ende verlängert wird.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.04.2016, Zl. XXXX wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan für ein Jahr zuerkannt.

Der Beschwerdeführer ist nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und zu seinem Status eines subsidiär Schutzberechtigten ergeben sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde, sowie dem oben zitierten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes und Einsicht in den beim Bundesverwaltungsgericht dazu geführten Akt. Die belangte Behörde ist – ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht – von der Identität und der afghanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, ergibt sich aus der im Verfahren vorgelegten Bestätigung der afghanischen Botschaft vom 15.09.2016 sowie dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer führte dort nachvollziehbar aus, dass insbesondere das Fehlen einer eigenen Tazkira dazu geführt hat, dass ihm von der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan die Ausstellung eines Reisepasses verweigert wurde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dem Beschwerdeführer bereits eine Geburtsurkunde durch die Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan ausgestellt wurde. Es ist bis dato auch keine Stellungnahme der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan eingelangt, die diese Aussage des Beschwerdeführers in Frage stellen würde. Wie sich aus der den Parteien übermittelten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ergibt, ist es zwar möglich, den Antragsprozess für eine Tazkria in Österreich zu starten, die Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan stellt allerdings keine Tazkiras aus, und werden Tazkiras in Afghanistan nur dem Antragsteller ausgehändigt. Schließlich hat der Beschwerdeführer – auch vor dem Hintergrund des zu Zl. XXXX beim Bundesverwaltungsgericht geführten Verfahrens, in dem der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, dass sich seine Familienangehörigen im Iran befinden – nachvollziehbar dargelegt, dass er in Afghanistan keine Verwandten hat, die ihm bei der Erlangung von Dokumenten in Afghanistan behilflich sein können.

Im vorliegenden Fall ist daher im Verfahren auch nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer sich die notwendigen Personaldokumente seines Herkunftsstaates (Tazkira) in Österreich beschaffen könnte, was Voraussetzung dafür wäre, einen Reisepass seines Herkunftslandes zu erlangen.

Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus dem aktuell eingeholten Strafregisterauszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 88 Abs. 2a FPG sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegen stehen.

§ 88 Abs. 2a FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie, welche vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und Subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht.

Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigte, die keine Reisedokumente, ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegen stehen. Diese Richtlinienbestimmung wurde durch § 88 Abs. 2a umgesetzt, in dem subsidiär Schutzberechtigte nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 2013/68).

Subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates (Herkunftsstaates) zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert. Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird

(Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 88 FPG 2005, K8.)

Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, S. 1291, § 88 FPG 2005, E7).

Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die "zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung" müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Schrefler-König/Szymanski (Hrsg.), Fremdenpolizei und Asylrecht, Anmerkung 2 zu § 88 FPG 2005).

Konkret wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 21.04.2017 erteilt. Wie im Rahmen der Feststellungen und der Beweiswürdigung näher ausgeführt, verfügt der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Personaldokumente seines Herkunftsstaates Afghanistan und ist der Beschwerdeführer von Österreich aus nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Mit dem Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan in Wien vor, wonach diese dem Beschwerdeführer derzeit die Ausstellung eines afghanischen Reisepasses verweigert, da erforderliche Unterlagen vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt werden können. Im gegenständlichen Fall hat sich die Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan in Wien jedenfalls geweigert, dem Beschwerdeführer einen Reisepass auszustellen.

Grundsätzlich kann ein Fremdenpass nur ausgestellt werden, wenn die Identität des Fremden feststeht. In Fällen, in denen ein Identitätsdokument ohne Verschulden des Fremden nicht erlangbar ist, muss dieses Erfordernis aber an die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst und somit als relativiert zu gelten haben; wenn insgesamt von der Glaubwürdigkeit des Betreffenden auszugehen ist (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, S. 1289, § 88 FPG 2005, K10). Die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht sind im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren von der Identität und der afghanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen.

Die belangte Behörde hat zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung, die gegen die Ausstellung eines Reisedokumentes sprechen, festgestellt. Solche sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Auch im aktuell eingeholten Strafregisterauszug scheinen keine Verurteilungen des Beschwerdeführers auf.

Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden, und ist dem Beschwerdeführer ein Fremdenpass auszustellen.

Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG obliegt die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist. Konkret trifft § 88 Abs. 2a FPG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vergleiche OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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