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W183 2140344-1•BVwG W183 2140344-1
W183 2140344-1Bundesverwaltungsgericht16.03.2017
Behördenbezeichnung, Fertigungsklausel, Gerichtsvorsteher,<br/>Justizverwaltung, Kostenbeamter, Unzuständigkeit,<br/>Verfahrenskostenersatz, Zeugengebühr
W183 2140344-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Mag. Bernhard KRISPERT, gegen den Bescheid mit dem Briefkopf "Bezirksgericht Donaustadt" vom 06.10.2016, Zl. 30 C 62/16t, betreffend Zeugengebühren zu Recht erkannt:
A)
I. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 27 VwGVG und § 20 Abs. 1 GebAG ersatzlos behoben.
II. Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG i.V.m.
§ 17 VwGVG und § 74 AVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) ist klagende Partei im Verfahren 30 C 62/16t-13, in dem am 19.09.2016 die Einvernahme des Zeugen XXXX erfolgte. Der Zeuge begehrte den Ersatz von Stellvertreterkosten in Höhe von EUR 540 und legte eine Honorarnote sowie eine Begründung dem BG Donaustadt vor.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid (dem Rechtsvertreter des BF zugestellt am 19.10.2016) wurden dem Zeugen die begehrten Kosten in Höhe von EUR 540 zugesprochen.
3. Mit Schriftsatz vom 02.11.2016 (elektronisch an diesem Tag eingebracht) erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass die Gebühren überhöht seien und beantragte die Behebung des Bescheides sowie einen Kostenersatz. 4. Mit Schriftsatz vom 18.11.2016 (eingelangt am 22.11.2016) legte der Vorsteher des BG Donaustadt die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
5. Nach Durchführung einer Beschwerdemittelung durch das Bundesverwaltungsgericht langten eine Stellungnahme der beklagten Partei sowie des Zeugen ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der angefochtene Bescheid trägt in der Kopfzeile den Schriftzug
"REPUBLIK ÖSTERREICH
BEZIRKSGERICHT DONAUSTADT".
In der Fertigungsklausel steht:
"Bezirksgericht Donaustadt, Abteilung 30
Wien, 06. Oktober 2016
VB XXXX, Kanzlei" 1.2. Der angefochtene Bescheid ist nicht vom Vorsteher des BG Donaustadt erlassen worden. Aus der Fertigungsklausel ergibt sich nicht, dass es sich bei der VB XXXX um eine Kostenbeamtin handelt und ist auch nicht ersichtlich, dass diese Person im Auftrag des Leiters des Gerichts den Bescheid erließ.
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen. Insbesondere relevant ist der angefochtene Bescheid. 3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Zu Spruchteil I.
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 27 VwGVG lautet: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Das Verwaltungsgericht hat daher die Unzuständigkeit der Behörde auch dann von Amts wegen wahrzunehmen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 27 VwGVG, Anm. 4, vgl. auch VwGH 10.05.2010, 2009/16/0226 zu § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG).
3.2.2. Aus § 20 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), BGBl. Nr. 136/1975 in der seit 01.01.2014 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 190/2013, ergibt sich, dass die Gebühr [eines Zeugen] vom Leiter des Gerichts zu bestimmen ist, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden.
Die Rechtslage zum GebAG vor dem 01.01.2014 sah vor, dass die Gebühr im Justizverwaltungsweg von dem damit betrauten Bediensteten des Gerichtes zu bestimmen ist und dagegen ein Rechtsmittel an den Leiter des Gerichtes zulässig ist. Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 ist dieser administrative Instanzenzug jedoch nicht mehr zulässig. § 20 Abs. 1 GebAG sieht daher explizit vor, dass die für die Bestimmung einer Zeugengebühr nach dem GebAG und somit für eine Justizverwaltungsaufgabe zuständige Behörde der Leiter des Gerichtes ist. Zwar kann er einen Bediensteten mit dieser Aufgabe betrauen, doch bleibt die behördliche Zuständigkeit weiterhin beim Leiter des Gerichtes und kann der Bedienstete lediglich in seinem Namen (für ihn) entscheiden. Durch die Einführung der Verwaltungsgerichte ist es somit zu einer wesentlichen Änderung im Instanzenzug gekommen (siehe dazu bereits BVwG 19.08.2014, W183 2010581-1/2E; Feil, Gebührenanspruchsgesetz7 § 20 Rz 1).
3.2.3. Vor diesem Hintergrund stellt das Bundesverwaltungsgericht für den gegenständlichen Fall fest, dass der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde gem. § 20 Abs. 1 GebAG (dem Leiter des BG) erlassen wurde. Aus dem angefochtenen Bescheid geht eindeutig hervor, dass eine Person, welche nicht die Leiterin des Gerichtes ist, in der Fertigungsklausel genannt ist. Auch fehlt ein Hinweis, dass im Auftrag des Vorstehers des Bezirksgerichtes der Bescheid erlassen wurde. Zuständig wäre aufgrund der Bestimmung des § 20 GebAG der Leiter des Gerichtes gewesen. Dieser kann zwar einen Bediensteten seines Gerichtes mit der Gebührenbestimmung betrauen und ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden, doch hätte dies in der Fertigungsklausel Ausdruck finden müssen. Im gegenständlichen Fall ist allerdings gerade nicht ersichtlich, dass die in der Fertigungsklausel genannte Person im Namen des Leiters des Gerichts (für ihn) entschieden hat. Aus den Verwaltungsunterlagen ergibt sich kein Hinweis auf eine Betrauung und Ermächtigung iSd § 20 Abs. 1 GebAG. Zusätzlich nennt auch der Briefkopf des angefochtenen Bescheides das Bezirksgericht Donaustadt, nicht aber die Behörde, nämlich den als Justizverwaltungsorgan tätigen Vorstehers des Gerichtes.
Im gegenständlichen Fall liegt kein Übergangsverfahren vor, weil der Bescheid im Jahr 2016 – und somit nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle – erlassen wurde. Der angefochtene Bescheid wurde daher nicht von der zuständigen Behörde, welche der Vorsteher des Gerichtes gewesen wäre, erlassen. Da aus dieser Unzuständigkeit Rechtswidrigkeit folgt und das Bundesverwaltungsgericht eine Unzuständigkeit von Amts wegen noch vor einer inhaltlichen Überprüfung wahrzunehmen hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 27 VwGVG und § 20 Abs. 1 GebAG ersatzlos zu beheben. Über den Gebührenanspruch des Zeugen muss somit neu entschieden werden.
3.2.4. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Da im gegenständlichen Fall der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden.
Zu Spruchteil 2.
3.2.5. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.
3.2.6. Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass es im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht für einen Kostenersatz keine Rechtsgrundlage gibt. Das VwGVG sieht lediglich im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehl- und Zwangsgewalt (§ 35 VwGVG) einen Kostenersatzanspruch vor. Mangels materienspezifischer Sonderregelung ergibt sich auch aus § 74 Abs. 2 AVG, welcher aufgrund § 17 VwGVG für die Verwaltungsgerichte anwendbar ist, kein Kostenersatzanspruch. Der Antrag auf Kostenersatz war daher gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 17 VwGVG und § 74 AVG zurückzuweisen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Übrigen ist die Rechtslage eindeutig, weshalb auch aus diesem Grund die Revision nicht zulässig ist (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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