projekte
W182 1301320-5•BVwG W182 1301320-5
W182 1301320-5Bundesverwaltungsgericht16.03.2017
aufschiebende Wirkung - Entfall, Einreiseverbot,<br/>Gefährdungsprognose, Identität der Sache, Interessenabwägung,<br/>öffentliches Interesse, Prozesshindernis der entschiedenen Sache,<br/>Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung, Zurückweisung
W182 1301320-5/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , ungeklärte Staatsangehörigkeit, alias staatenlos alias Israel alias Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2017, Zl. 224252203 + 140118694, zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und IV. zweiter Satz des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
"Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 29.10.2014 wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen."
II. Hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. erster Satz des angefochtenen Bescheides wird die Beschwerde gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9, 18 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF und § 52 Abs. 2 Z 2, § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (Im Folgenden: BF), dessen Staatsangehörigkeit bis dato nicht geklärt ist, reiste laut eigenen Angaben 2001 illegal ins Bundesgebiet ein und brachte am 25.05.2004 beim Bundesasylamt einen Asylantrag (Erstantrag) ein, wozu er am 17.06.2004, sowie am 10.04.2006 beim Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen wurde.
Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid vom 18.04.2006, Zl. 04 10.981-BAI, gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 ab (Spruchpunkt I.), und stellte gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt II.), wobei der BF gemäß § 8 Abs. 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen wurde (Spruchpunkt III). Die Erstbehörde traf Feststellungen zur Lage in Algerien. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass der BF weder Asylgründe noch subsidiäre Schutzgründe geltend gemacht habe.
Eine dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (im Folgenden: UBAS) vom 29.02.2008, Zl. 301.320-C1/11E-XV/53/06, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.07.2007 gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gem. § 8 Abs. 1 leg.cit. dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Israel (Palästinensische Autonomiegebiete) für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.), wobei der BF gem. § 8 Abs. 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Israel (palästinensische Autonomiegebiete) ausgewiesen wurde (Spruchpunkt III.).
Der UBAS hielt dazu fest, dass nicht festgestellt werden könne, dass der BF Staatsangehöriger von Israel sei und aus den palästinensischen Autonomiegebieten stamme. Die bezüglich Gaza vorgebrachten Fluchtgründe seien der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt worden. Auch könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass der BF Staatsangehöriger von Algerien sei oder dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Zur Lage in Israel wurden die in der Berufungsverhandlung vorgehaltenen Feststellungen zum Bescheidinhalt erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF nicht jene Kenntnisse bzgl. des von ihm behaupteten Herkunftsstaates aufweise, die von einer in Gaza lebenden Person erwartet werden können. Das Vorbringen entspreche nicht den geographischen Tatsachen, und sei der BF abgesehen von einer allgemeinen und vage gehaltenen Angabe, wonach er und seine Eltern sowie sein Bruder in Gaza Stadt gelebt hätten, bis seine Eltern und sein Bruder aufgrund eines Bombardements durch die Israelis im Jahr 1998 verstorben seien, nicht in der Lage gewesen, von seiner Lebenssituation in Gaza zu berichten. Auch aufgrund von Widersprüchen im Vorbringen des BF zum Zeitpunkt des Verlassens des von ihm behaupteten Heimatstaates sei auf die Unglaubwürdigkeit seiner Angaben zu schließen. In einer Gesamtschau erscheine somit das gesamte auf Gaza bezogene Vorbringen des BF auch unter Zugrundelegung seines von ihm angegebenen jugendlichen Alters als absolut und qualifiziert unglaubwürdig.
Im Berufungsverfahren bestritt der BF seine ursprünglichen Angaben vor dem Bundesasylamt, wonach er Algerier sei und erklärte, es sei ihm empfohlen worden, dies anzugeben. Des Weiteren verneinte er in der Berufungsverhandlung jeglichen Kontakt zu Algerien. Diesbezüglich hielt der Unabhängige Bundesasylsenat in seinem Bescheid fest, dass mangels schlüssiger/verifizierbarer Hinweise auf eine algerische Herkunft des BF somit eine entsprechende Feststellung nicht mit der erforderlichen Sicherheit erfolgen könne.
Der Bescheid des UBAS erwuchs mit 01.03.2008 in Rechtskraft. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.09.2008 mangels Durchführung der dem BF aufgetragenen Mängelbehebung eingestellt.
2. Am 30.09.2009 stellte der BF in Justizhaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF gab in der niederschriftlichen Befragung vor der BPD XXXX am 23.09.2009 an, er habe Gaza verlassen, da er dort niemanden mehr hätte. Im Jahr 1998 seien seine Eltern und sein Bruder aufgrund eines Bombenangriffes durch die Israelis getötet worden, er sei daher traumatisiert. Er habe eine Lebensgefährtin in Österreich, mit der er 2 bis 3 Monate liiert gewesen sei. Diese habe am XXXX Zwillinge geboren und sei er der Vater dieser Kinder. Anlässlich seines Freiganges habe er seine Töchter besucht und habe diesen Geschenke mitgebracht. Er nehme Tabletten gegen Epilepsie und auch Substitol.
Anlässlich seiner Erstbefragung nach dem AsylG am 30.09.2009 vor der BPD XXXX gab der BF ferner an, er halte seine Angaben anlässlich des Asylantrages vom Jahr 2004 aufrecht und habe keine neuen Gründe vorzubringen. Für den Fall seiner Rückkehr gab der BF an, er habe Angst vor dem Krieg, da er selbst wieder kämpfen würde und er habe Angst vor der Fatah, die ihn umbringen würde.
In Gegenwart eines Rechtsberaters wurde der BF am 12.10.2009 nochmals zu den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung einvernommen und gab dieser an, er leide seit 15 oder 16 Jahren an Epilepsie und mache einen Drogenentzug. Auch habe er eine Augenoperation gehabt und müsse diesbezüglich zur Kontrolle. Er habe neue Asylgründe. Seine Heimat Palästina werde derzeit besetzt und es gebe Krieg in Gaza. Seine Familie (Eltern und Bruder) habe er 1998 durch einen Raketenangriff verloren. Er und seine Familienangehörigen seien Anhänger der Hamas. Er sei sogar Hamas-Mitglied und habe daher Schwierigkeiten mit den Israelis und mit der Fatah. Während seines Aufenthaltes in Österreich sei er im Jahr 2006 Mitglied der Hamas geworden. Mitgliedsausweis habe er jedoch keinen. Er lebe von der Mutter seiner beiden Kinder getrennt und habe auch zu den Kindern keinen Kontakt. Die Kinder habe er zuletzt im Jahr 2006 gesehen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2009, Zl. 09 11.976 EASt-Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und dieser gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Israel (palästinensische Autonomiegebiete) ausgewiesen (Spruchpunkt II.).
Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.11.2009, Zl. E4 310.320-0/2008-4E, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idgF behoben.
Am 13.04.2010 wurde der BF vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und führte im Wesentlichen aus, dass er derzeit bei XXXX wohne. Er sei am 03.12.2009 aus dem Gefängnis entlassen worden. Am 12.04.2010 sei er aus Deutschland nach Österreich überstellt und am Flughafen festgenommen worden.
Seitens des Bundesasylamtes wurde eine Sprachanalyse veranlasst, welche am 27.09.2010 durchgeführt wurde. Demnach spreche der BF keinen palästinensischen Dialekt, sondern eine Variante von Arabisch, welche sehr wahrscheinlich Nordafrika zuzuordnen sei, wobei Mauretanien und Westsahara ausgeschlossen werden könnten. Der BF habe bei der Aufnahme nicht mit seinem eigenen Dialekt gesprochen, sondern habe er versucht einen in der östlich arabischen Welt gesprochenen Dialekt vorzutäuschen. Es sei eine Mischung aus ägyptischem und nordafrikanischem Arabisch gewesen und beinhalte gewisse Fehler der Grammatik. Der BF beherrsche aber keinen in Palästina gesprochenen Dialekt.
Am 02.12.2010 wurde der BF vor dem Bundesasylamt niederschriftliche einvernommen und wurde ihm das Ergebnis der Sprachanalyse zu Kenntnis gebracht. Auf die Frage, wie es ihm gesundheitlich gehe, ob er in ärztlicher Behandlung sei und ob er Medikamente einnehme, gab der BF an, dass er Subotex nehme. Er habe zwei Augenoperationen gehabt, leide an Hepatitis C und sei alkoholkrank. Er müsse noch einmal eine Augenoperation machen, da er sehr schlecht sehe. Weiters leide er an Epilepsie, es gebe dafür jedoch keine Medikamente. Im Wesentlichen führte er weiters aus, dass er Palästinenser, jetzt jedoch staatenlos, sei. Er gehöre der Hamas an und habe nur 4 Jahre lang die Schule besucht. Gelebt habe er von 1985 bis 1998 in der Stadt Gaza. Er habe niemanden mehr in seiner Heimat. Zur Sprachanalyse führte er aus, dass er die arabische Sprache vergessen hätte. Auf Vorhalt, dass er zu Straßennamen, Gerichten, Grenzkontrollen, dem Kufiya, der Schule, in welcher er studiert haben solle, zur Währung und zur traditionellen Kleidung falsche Angaben gemacht habe, lediglich palästinensische Führer und die israelische Währung habe er angeben können, führte er aus, dass er noch sehr jung gewesen sei, als er seine Heimat verlassen habe. Deshalb hätte er alles vergessen. Er sei staatenlos und könne keine konkreten Probleme nennen. Der Krieg und die Armut seien die Gründe für seine Ausreise gewesen. Vor einer Rückkehr würde er keine Angst haben. In Österreich habe er zwei Kinder, es seien Zwillinge. Er habe keine Lebensgefährtin und sei auch nicht verheiratet. Zurzeit befinde er sich in Strafhaft. Er habe keine Verwandten in Österreich. Seine ehemalige Lebensgefährtin habe er zuletzt im Dezember 2009 gesehen. Er habe keinen Kontakt mehr zu ihr und habe diese einen anderen Mann. Der Kontakt zu seinen Kindern sei völlig abgebrochen. Er habe für seine Kinder nie Unterhalt geleistet und habe mit diesen nie in gemeinsamen Haushalt gelebt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2010, Zl. 09 11.976-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gem. § 10 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 6 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Nach der einleitenden Wiedergabe der wesentlichen Teile der Erstbefragung und der Einvernahmen des BF im gegenständlichen Verfahren kam die erstinstanzliche Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungsfindung zur Feststellung, dass die Identität des BF nicht verifiziert werden könne. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er aus Palästina (Gaza) stamme, weshalb auch sein Herkunftsstaat nicht festgestellt werde habe können. Der BF leide an Epilepsie und an Hepatitis C. Er befinde sich auf Drogenentzug. Er habe sich zwei Augenoperationen unterzogen. Insgesamt gesehen leide er an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, welche einer Abschiebung entgegen stehen würde. Es haben darüber hinaus weder das Herkunftsland, noch auf Grund dessen die Gründe für das Verlassen desselben und die Situation im Fall einer Rückkehr festgestellt werden können. Der BF halte sich seit 2001 in Österreich auf und sei neunmal rechtskräftig wegen Vermögens- und Körperverletzungsdelikten verurteilt worden. Er habe eine Lebensgefährtin in Österreich gehabt, aus dieser Beziehung seien zwei Kinder hervorgegangen. Weder zu dieser ehemaligen Lebensgefährtin, noch zu seinen Kindern, habe der BF seit Dezember 2009 Kontakt. Er habe mit seinen Kindern nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und habe auch nie Unterhalt für diese bezahlt. Er habe selbst angegeben, dass der Kontakt zu den Kindern vollständig abgebrochen sei. Er habe keine Lebensgefährtin und sei nicht verheiratet. Er sei in Österreich noch nie einer geregelten Arbeit nachgegangen und habe noch nie einen Sprachkurs besucht. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt im Einzelnen aus, weshalb das vom BF geschilderte Vorbringen nicht glaubwürdig sei. So sei es schon auf Grund des Gutachtens der Sprachanalyse unglaubwürdig gewesen, dass der BF aus der Region Gaza stamme. Er spreche eine Variante von Arabisch, welche sehr wahrscheinlich zu Nordafrika zuzuordnen sei. Im Übrigen würden auch die mangelnden Kenntnisse bezüglich Gaza dagegen sprechen, dass er tatsächlich aus diesem Gebiet stamme. Das Bundesasylamt legte umfassend die Gründe für diese Beurteilung der Unglaubwürdigkeit dar. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. führte die erstinstanzliche Behörde aus, dass dem BF kein internationaler Schutz gewährt werden könne, da er das Vorliegen von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd GFK nicht glaubhaft machen konnte. Zu Spruchpunkt II. stellte die belangte Behörde im Zuge ihrer rechtlichen Schlussfolgerungen fest, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß der Sonderbestimmung des § 8 Abs. 6 1. Satz AsylG 2005 jedenfalls abzuweisen sei, wenn der Herkunftsstaat des BF - wie im gegenständlichen Fall - nicht festgestellt werden könne. Hinsichtlich Spruchpunkt III. verneinte das Bundesasylamt das Vorhandensein eines relevanten Privat- und Familienlebens des BF in Österreich, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstelle.
Eine dagegen erhoben Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.04.2011, Zl. E4 301.320-3/2011-6E, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 6, 10 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 6 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen auf die Ausführungen des Bundesasylamtes in der Bescheidbegründung verwiesen. Das Erkenntnis wurde dem BF am 21.04.2011 zugestellt und wurde rechtskräftig.
3.1. In weiterer Folge reiste der BF illegal in die Schweiz aus und stellten dort neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 29.10.2014 wurde er mittels Flug nach Österreich rücküberstellt. Mit der Rücküberstellung nach Österreich stellte der BF am 29.10.2014 seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz.
In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.10.2014 brachte der BF im Wesentlichen zu seinen Antragsgründen vor, dass er in Österreich seine Gesundheit (Hepatitis C, Herzoperation, Augenoperationen und Schlaganfall) verloren hätte und er seine alten Asylgründe aufrecht halte, die er bei seinem ersten Asylantrag geltend gemacht habe (vgl. As 9). Bei einer Rückkehr in seine Heimat würde er sterben. Der BF gab wie bisher an, staatenlos zu sein und aus Gaza zu stammen. Er wolle auch in Österreich bleiben, da seine Töchter (Zwillinge) in Österreich seien. Sie seien ihm vom Jugendamt weggenommen worden.
3.2. Am 24.11.2014 wurde der BF festgenommen und in die Justizanstalt XXXX eingeliefert.
Infolge wurde er mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2015, XXXX , wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB nach dem ersten Strafsatz des § 87 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren rechtskräftig verurteilt.
Der BF wurde mit dem Urteil für schuldig befunden, im November 2014 sein Opfer dadurch, dass er zumindest einen kraftvollen Hieb mit einem Stanleymesser gegen dessen Kopf ausgeführt hat, wodurch dieses eine große Schnittwunde im linken Gesichtsbereich erlitten hat, eine schwere Verletzung absichtlich zuzufügen versucht hat, wobei die Tat für immer eine auffallende Verunstaltung, nämlich eine selbst bei gutem Ausheilungsergebnis die gesamte linke Gesichtshälfte umfassende unübersehbare Narbe, mithin eine schwere Dauerfolge (85 Z 2 StGB), nach sich gezogen hat. Das Gericht wertete die acht einschlägigen Vorstrafen und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB erschwerend, mildernd hingegen die eigene Verletzung des Angeklagten und der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist. Zum Strafausmaß wurde im Urteil weiters ausgeführt: "Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgründe, insbesondere der massiven Vorstrafenbelastung des Angeklagten, der das Haftübel bereits mehrfach verspürte und dem bereits auch mehrfach die Rechtswohltat der bedingten Strafnachsicht sowie der bedingten Entlassung zuteil wurde, war die verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Jahren tat und schuldangemessen."
Die Vorstrafen wurden im Urteil wie folgt zusammengefasst:
"Er wurde zum ersten Mal im Jahr 2004 in Österreich gerichtlich verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2004, rechtskräftig seit XXXX .2004, XXXX , wurde der Angeklagte wegen § 127, 128 Abs 1 Z 4, 130; 15; 15, 269 Abs. 1 StGB und anderer Delikte zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten bedingt nachgesehen wurde.
Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2005, XXXX , wurde der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe widerrufen. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde am 07.10.2004 vollzogen, die restliche Freiheitsstrafe wurde am 03.01.2008 vollzogen.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2005, rechtskräftig seit diesem Tag, XXXX , wurde der Angeklagte wegen § 15, 127, 130 erster Fall StGB und anderer Delikte zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde am 03.01.2008 vollzogen und der Angeklagte aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2006, XXXX , am 20.02.2006 bedingt entlassen. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2006, XXXX , wurde die dem Angeklagten gewährte bedingte Entlassung widerrufen.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2006, rechtskräftig seit XXXX 2006, XXXX , wurde der Angeklagte wegen Vermögensdelikten und wegen § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe am 24.09.2007 vollzogen wurde.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vorn XXXX .2007, rechtskräftig seit XXXX .2007, XXXX , wurde der Angeklagte wegen § 83 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX .2006, XXXX , verurteilt, wobei von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wurde.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2007, rechtskräftig seit XXXX 2007, XXXX , wurde der Angeklagte wegen § 15, 269 Abs. 1; 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten verurteilt, die am 03.11.2008 vollzogen wurde.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .2007, rechtskräftig seit XXXX 2007, XXXX , wurde der Angeklagte wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt, wobei die Strafe am 03.12.2008 vollzogen wurde.
Die nächste einschlägige Verurteilung des Angeklagten erfolgte mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2008, rechtskräftig seit XXXX .2008, XXXX , wegen § 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 4 StGB, wobei der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wurde, die am 03.12.2009 vollzogen wurde.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2010, rechtskräftig seit XXXX 2010, XXXX , wurde der Angeklagte wegen § 127, 130 erster Fall; 15; 107 Abs. 1 StGB und anderer Delikte zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt, wobei die Strafe am 12.05.2012 vollzogen wurde.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2011, rechtskräftig seit XXXX 2011, XXXX , wurde der Angeklagte wegen § 83 Abs. 2; 105 Abs. 1; 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt, wobei die verhängte Strafe am 12.11.2012 vollzogen wurde.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2013, rechtskräftig seit XXXX 2013, XXXX , wurde der Angeklagte wegen § 127, 130 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten verurteilt, die am 08.11.2013 vollzogen wurde.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .2013, rechtskräftig seit XXXX .2013, XXXX , wurde der Angeklagte unter anderem wegen § 83 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX , rechtskräftig seit 29. XXXX , XXXX , verurteilt, wobei von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wurde.
Zuletzt wurde der Angeklagte mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2013, rechtskräftig seit XXXX 2014, XXXX , wegen § 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX , rechtskräftig seit XXXX 2013, XXXX , sowie unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes XXXX , rechtskräftig seit XXXX 2013, XXXX , zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten verurteilt."
3.3. Am 03.02.2016 wurde die Einvernahme im Asylverfahren vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) in der Justizanstalt XXXX durchgeführt.
Zu seinem Gesundheitszustand, chronischen Krankheiten bzw. aktuellen Therapien befragt, gab der BF an: "Ich bin derzeit noch in keiner Therapie. Ich stehe jedoch für eine Drogen-, Alkohol- und Aggressionstherapie heran." Der BF sei nach Abschluss des letzten Asylverfahrens 2011 oder 2012 in Österreich insgesamt 30 Monate in Haft gewesen. Nach der Haft sei er in die Schweiz gegangen, wo er sich etwa 2 1/2 Monate aufgehalten habe und dort einen Asylantrag gestellt habe. In weiterer Folge sei er nach Österreich rücküberstellt und wegen einer Schlägerei ins Gefängnis eingeliefert worden. Er sei Moslem und habe keine Volksgruppenzugehörigkeit. Er habe weder ein Dokument noch einen Pass. Bei einem Raketenangriff sei seine gesamte Familie verstorben. Seither habe er keinen Kontakt zu Palästina. Er habe in der Heimat mit den Behörden Probleme wegen der Zugehörigkeit zur Hamas gehabt. Gegen den BF würden keine aktuellen staatlichen Fahndungsmaßnahmen wie ein Haftbefehl, Strafanzeige, etc. bestehen, er sei auch nicht politisch tätig gewesen. Er habe auch aufgrund seiner Religion keine Probleme im Herkunftsland gehabt und habe auch keine Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte, etc.). Dazu befragt, was er konkret erwarten würde, wenn er in den Herkunftsstaat zurückkehren müsste, erklärte er: "Ich kämpfe wegen meiner Heimat und würde mich in den Krieg kämpfend einmischen." Zu Verwandten in Österreich befragt, gab der BF an, dass sich seine XXXX geborenen Töchter in Österreich aufhalten. Er habe keinen Kontakt zu ihnen. Die Mutter lebe jetzt in einer anderen Familie und die Kinder seien adoptiert worden. Zu seinem Berufsleben seit dem letzten Asylverfahren befragt, gab der BF an: "Ich war in Strafhaft." Der BF habe 2012 einen Herzinfarkt in einer Justizanstalt erlitten, sei operiert worden und müsse nunmehr lebenslang Tabletten nehmen. "Dampusa" und noch zwei andere.
4. Mit dem angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG idgF wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV. erster Satz). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV. zweiter Satz). Vom Bundesamt wurde unter anderem festgestellt, dass die Identität des BF nicht feststehe und er kein Staatsangehöriger von Palästina sei. Er leide an keiner lebensbedrohlichen und behandlungsbedürftigen Krankheit. Er sei zur täglichen Einnahme von Medikamenten verpflichtet. Er sei mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er habe keine gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen glaubhaft machen können. Da, wie auch schon im zweiten Asylverfahren festgestellt worden sei, der Heimatstaat des BF nicht Palästina sei, könne er daher auch kein Anhänger bzw. Mitglied der Hamas sein. Ob er im Heimatstaat vorbestraft oder inhaftiert gewesen sei, habe nicht erhoben werden können, da er seinen tatsächlichen Heimatstaat nicht nenne. Auch aus den sonstigen Umständen habe eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung nicht festgestellt werden können, da der tatsächliche Heimatstaat unbekannt sei. Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände (und des Umstandes, dass er den tatsächlichen Heimatstaat nicht nenne), auch nicht festgestellt werden können, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder dies für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in den nicht genannten Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Er habe zwar angegeben, dass die Eltern und der Bruder beim Raketenangriff getötet worden seien. Da er aber nicht aus dem palästinensischen Gebiet stamme, erscheine auch der Tod der Eltern und des Bruders als ungewiss. Zu dem Privat- und Familienleben des BF wurde festgestellt, dass er illegal in das Bundesgebiet eingereist sei, keiner legalen Beschäftigung nachgegangen sei, die deutsche Sprache beherrsche und in Österreich keinen Wohnsitz habe. Er sei Vater von 2 Kindern, die ihm vom Jugendamt weggenommen worden seien. Seine damalige Freundin lebe in einer anderen Beziehung. Seine Kinder seien inzwischen adoptiert worden. Der Kontakt zu den Kindern sei vor längerer Zeit (2006) gänzlich abgebrochen. Finanzielle oder soziale Abhängigkeitsverhältnisse seien vom BF nicht vorgebracht worden. Er habe nie eine gemeinsame Meldeadresse gehabt bzw. nie Unterhalt bezahlt. Es würden außer den Kindern keine Verwandten in Österreich leben. Gründe für ein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen hätten nicht festgestellt werden können. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF wurde festgestellt, dass aufgrund der derzeitigen Aktenlage und der Nichtbekanntgabe des Heimatstaates durch den BF keine Angaben zur Lage in Herkunftsstaat getroffen werden haben können. Festgestellt wurde weiters, dass der BF bereits mehrfach rechtskräftig verurteilt worden sei. Zuletzt sei er mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX 2015 wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB nach dem ersten Strafsatz des § 87 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt worden. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen auf die bisherigen Asylverfahren des BF verwiesen, wo er in beiden Verfahren angegeben habe, dass er aus dem palästinensischen Autonomiegebiet komme. Beide Verfahren seien rechtskräftig negativ entschieden worden, da der BF nicht aus dem Gebiet komme und er sein tatsächliches Herkunftsland nicht nenne. Auch habe er während des Aufenthaltes mehrmals Namen und Geburtsdatum gewechselt. De facto könne gesagt werden, dass der BF keine neuen Asylgründe habe. Für die Behörde habe er mit der letzten strafrechtlichen Verurteilung einen Asylausschlussgrund gemäß § 6 Abs. 1 lit. 4 und § 8 Abs. 3a AsylG 2005 gesetzt. Er sei von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtkräftig verurteilt worden und stelle wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft dar. Die festgestellte ungeklärte Staatsangehörigkeit ergebe sich bereits aus den Vorverfahren. In den Vorverfahren sei bereits mittels Sprachanalyse festgestellt worden, dass er nicht aus den paläst. Gebieten stamme. Dort habe er ebenfalls durch einen abgeänderten Dialekt versucht, seine Herkunft zu verschleiern. Es sei bei der Analyse festgestellt worden, dass er aus dem Gebiet Nordafrika stamme. Die Feststellungen zu der physischen und psychischen Gesundheit ergeben sich aus den Angaben des BF im Verfahren. Er habe bereits im zweiten Asylverfahren angegebene, dass er Hepatitis C, sowie Schlaganfall- und Augenoperation gehabt habe. In der am 03.02.2016 durchgeführten niederschriftlichen Befragung habe der BF zusätzlich angegeben, dass er 2012 in einer Justizanstalt einen Herzinfarkt erlitten habe. Diesbezüglich sei er zur täglichen Medikamenteneinnahme verpflichtet. Da er nicht Staatsbürger von Palästina sei und die Bekanntgabe des tatsächlichen Heimatstaates verweigere, könne die Verfügbarkeit der täglich einzunehmenden Medikamente im tatsächlichen Heimatstaat nicht geklärt werden. Der BF habe trotz negativer Bescheide immer wieder mit demselben Asylgrund einen neuen Asylantrag gestellt. Was sich bei seinem Aufenthalt geändert habe, sei sein Name und das Geburtsdatum. Was sich seit dem letzten Asylantrag geändert habe, sei der Umstand, dass er 2012 einen Herzinfarkt erlitten habe und dass er mit der absichtlich schweren Körperverletzung, wobei er dem Opfer das halbe Gesicht aufgeschnitten habe, nun ein besonders schweres Verbrechen begangen habe. In einer Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF weder Verwandte oder Lebenspartner in Österreich habe. Der Kontakt zu den eigenen Kindern sei vor langer Zeit abgebrochen. Er habe nie mit den Kindern im gemeinsamen Haushalt gewohnt bzw. Unterhalt gezahlt. Bereits der Asylgerichtshof habe diesbezüglich im zweiten Asylverfahren keinen Eingriff in das Privat- bzw. Familienleben erkannt. Der BF habe seine Kinder zuletzt im Jahr 2006 gesehen. Eine Intensivierung des Kontaktes sei im gegenständlichen Verfahren nie behauptet worden und gehe aus der Aktenlagen auch nicht hervor. Es sei somit kein regelmäßiger Kontakt bzw. eine enge Bindung (Familienleben) vorhanden. Es würden auch keine Aspekte einer außergewöhnlichen und schützenswerten Integration vorliegen. Laut Aktenlage bzw. laut Angaben des BF im Rahmen der Einvernahme vom 03.02.2016 habe er in Österreich keine privaten Bindungen. Er sei bereits kurz nach seiner illegalen Einreise das erste Mal straffällig geworden. Diese kriminelle Neigung habe er auch nach all den Jahren nicht verloren. Er weisen daher kein schützenswertes Privatleben auf. Zur Verhängung des auf 10 Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF durch sein Verhalten einerseits gezeigt habe, dass er kein Interesse daran habe, sich selbstständig zu organisieren und für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, andererseits die Gesetze Österreichs zu respektieren. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtige ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und an sozialem Frieden. Das vom BF gezeigte Verhalten sei wiederholend gesetzt worden und sei aufgrund seiner persönlichen Einstellung mit einer Fortsetzung zu rechnen, da sich die Intensität gesteigert habe. Es müsse daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten, d.h. im Hinblick darauf, wie der BF sein Leben in Österreich insgesamt gestaltet habe, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, auch im Rahmen einer Gefährlichkeitsprognose als gerechtfertigt anzusehen sei.
5. Gegen den Bescheid wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen wiederholt, dass der BF aus Gaza/Palästina stammen würde. Er sei Palästinenser, habe aber keine Papiere, deswegen habe er den Status "Staatenlos" bekommen und habe keinen Pass. Er sei seit 2001 in Österreich. Da er keine Papiere habe, könne er in Österreich nicht arbeiten. Er wolle arbeiten und seine kriminelle Vergangenheit hinter sich lassen. Seit 2004 habe er keine Wohnung und auch keine Chance, sein Leben normal zu gestalten. Er habe schwere gesundheitliche Probleme. Er habe einen Schlaganfall, einen Herzinfarkt und eine schwere Augenoperation in Österreich gehabt. Er sei noch jung und wisse, dass wenn er alles gebe, er noch die Chance habe, sein Leben in die richtige Richtung zu lenken. Er bitte um eine Chance und "seinen Duldungsantrag" zu bewilligen. Er sei mehr als die Hälfte seines Lebens in Österreich und wünsche sich nichts sehnlicher als die Chance zu bekommen, arbeiten zu gehen, seine Probleme zu bewältigen und ein Leben als gesunder Teil der Gesellschaft zu führen.
6. Eine vom Bundesverwaltungsgericht am 13.03.2017 von der Justizanstalt XXXX eingeholte Haftauskunft hat ergeben, dass sich der BF seit 22.11.2014 und auch aktuell in Justizhaft befindet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Identität des BF steht nicht fest. Der BF stammt nicht aus Gaza bzw. Palästina. Sein wahres Herkunftsland ist nicht feststellbar, da der BF dieses – nach wie vor - verschleiert.
Diese Feststellungen lagen bereits dem rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.04.2011 (zugestellt am 21.04.2011), Zl. E4 301.320-3/2011-6E, zugrunde. Mit dem genannten Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde die Beschwerde des BF gegen den seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 30.09.2009 abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 6, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und gemäß 10 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 6 die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung bestätigt.
Der BF stütze seinen neuen (dritten) Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 29.10.2014 auf seine bereits dargetanen Fluchtgründe hinsichtlich des von ihm behaupteten Herkunftslandes Gaza/Palästina. Neue Beweismittel wurden vom BF dazu nicht vorgelegt.
Der BF leidet aktuell an keiner akuten, lebensbedrohlichen Erkrankung und ist haftfähig. Er hatte laut eigenen Angaben 2012 einen Herzinfarkt. Er ist diesbezüglich medikamentös eingestellt. Weiters wurden vom BF weitere Erkrankungen (Drogensucht, Alkoholsucht, Hepatitis C, Augenoperationen, Schlaganfall) geltend gemacht, die auch schon Gegenstand der Vorverfahren gewesen sind. Feststellungen zur Erhältlichkeit der Medikamente bzw. Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland des BF können mangels Feststellbarkeit des Herkunftslandes nicht getroffen werden.
Der BF hält sich zumindest seit 2001 ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Er hat in dieser Zeit bislang drei unbegründete Asylanträge gestellt. Ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht ist dem BF nie zugekommen.
In Österreich halten sich bis auf zwei leibliche, minderjährige Kinder keine Familienangehörigen des BF auf. Der BF hat für seine Kinder nie Unterhalt geleistet und hat mit diesen nie im gemeinsamen Haushalt gelebt. Der Kontakt zu den Kindern ist seit 2006 gänzlich abgebrochen. Seine Kinder wurden inzwischen adoptiert. Der BF beherrscht die deutsche Sprache. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und bislang keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen.
Der BF ist in Österreich insgesamt 13 Mal rechtskräftig wegen einschlägiger Vermögens- und Körperverletzungsdelikten verurteilt worden. Zuletzt wurde er mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX 2015 wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB nach dem ersten Strafsatz des § 87 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF im November 2014 seinem Opfer mit einem Messer eine Schnittwunde im Gesicht zugefügt hat, die eine, die gesamte linke Gesichtshälfte des Opfers umfassende, unübersehbare und dauerhafte Narbe zufolge hatte.
Der BF befindet sich aktuell in Justizhaft.
Gründe für ein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen konnten nicht festgestellt werden.
Zur Situation im Herkunftsland konnten - mangels Feststellbarkeit des Herkunftslandes - keine Feststellungen getroffen werden.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, sowie den Akt des Asylgerichtshofes zur Zl. E4 301.320-3/2011 sowie einer Haftauskunft vom 13.03.2016.
Die Feststellungen entsprechen den Feststellungen und Ausführungen des Bundesamtes im bekämpften Bescheid. Diese wurden in der Beschwerde weder bestritten, noch wurde darin ein neues Vorbringen erstattet.
Die Aufnahme weiterer Beweise war sohin wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
Zu Spruchteil A):
3.2. Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides
3.2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis gelegen ist (Z 2).
Aus Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 VwGVG ergibt sich daher, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich eine reformatorische Entscheidung mittels Erkenntnis zu erlassen hat. Wie der VfGH festgehalten hat, entspricht die dem Verwaltungsgericht gemäß § 28 VwGVG zukommende Entscheidungsbefugnis - in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden - jener, die einer Berufungsbehörde nach § 66 Abs. 4 AVG zukommt (VfGH 18.06.2014; Zl. G5/2014): "Im Verwaltungsverfahren impliziert die Sachentscheidung einer unterinstanzlichen Behörde die Bejahung der Prozessvoraussetzungen, diese sind somit "Sache" des Berufungsverfahrens und können von der nach § 66 Abs. 4 AVG entscheidenden Berufungsbehörde anders als von der Unterinstanz beurteilt werden (vgl. Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht 5, 274). Wenn der Sachentscheidung der erstinstanzlichen Behörde res iudicata entgegenstand, hat die Berufungsbehörde nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu § 66 Abs. 4 AVG die Berufung mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides auf Zurückweisung wegen entschiedener Sache zu lauten hat (VwGH 19.1.2010, 2009/05/0097; 28.6.1994; 92/05/0063)".
Explizit betont der VfGH, dass nunmehr in gleicher Weise bei der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach § 28 VwGVG vorzugehen ist (VfGH 18.06.2014; Zl. G5/2014): "Das Verwaltungsgericht hat in jenem Falle dass der Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde res iudicata entgegenstand, keine prozessuale, sondern eine meritorische und (grundsätzlich auch) reformatorische Entscheidung in Form eines Erkenntnisses zu treffen. Der § 28 VwGVG gebietet dem Verwaltungsgericht die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorkommt, dass es schon bei Bescheiderlassung durch die belangte Behörde an einer Prozessvoraussetzung mangelte".
Eben dies, nämlich das Fehlen einer Prozessvoraussetzung im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die belangte Behörde, ist im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Behörde wäre daher gehalten gewesen, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
3.2.2. "Formell rechtskräftige Bescheide können außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG 1991 nur unter der Voraussetzung der Abs. 2 bis 4 des § 68 leg. cit. aufgehoben, abgeändert oder für nichtig erklärt werden. Soweit diese Voraussetzungen nicht zutreffen, sind die Behörden und Verwaltungsgerichte an Bescheide, allenfalls auch ungeachtet der Gesetzwidrigkeit ihres Inhaltes, gebunden und ist ein dennoch gestellter Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (VfSlg. 10.240/1984, 19.269/2010; VwGH 19.11.1979, Z 16/79)" (VfgH 11.06.2015, Zl. E 1286/2014-17). Identität der Sache ist nach der Rechtsprechung des VwGH dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem formell rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat (vgl. VwGH 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH 27.06.2006, Zl. 2005/06/0358; VwGH 21.02.2007, Zl. 2006/06/0085). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. (vgl. VwGH 19.09.2013, Zl. 2011/01/0187; VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die die Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmsgrund (VwGH Zl. 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH 24.06.2003, Zl. 2001/11/0317, mit Verweis auf E 24.09.1992, Zl. 91/06/0113, E 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913). Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100; VwGH 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684; VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556; VwGH 06.07.2005, Zl. 2005/20/0343, mwN).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. VwGH 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; VwGH 16.07.2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783; vgl. weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 104 zu § 68 AVG).
Für das Bundesverwaltungsgericht ist demnach Sache des gegenständlichen Verfahrens ausschließlich die Frage, ob sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage seit der Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz geändert hat.
3.2.3. Im vorliegenden Fall ist hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz betreffend die Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des Status des subsidiär Schutzberechtigten als Vergleichsentscheidung das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.04.2011 (rechtskräftig am 21.04.2011), Zl. E4 301.320-3/2011-6E, heranzuziehen.
Wie bereits vom Bundesamt dargelegt wurde, bezog sich der BF zur individuellen Begründung seines (dritten) Antrages auf internationalen Schutz fast ausschließlich auf Umstände, die bereits zum Zeitpunkt vorhergehender Asylverfahren bestanden haben. So stütze der BF seinen neuen Antrag ausdrücklich auf seine in den vorhergehenden Asylverfahren vorgebrachten Asylgründe in Zusammenhang mit seiner behaupteten Herkunft aus Gaza/Palästina, wobei er in diesem Zusammenhang auch keine neuen Vorfälle oder Tatsachen vorbrachte (vgl. As 9, As 197). Unabhängig davon kommt diesem Vorbringen aber auch kein glaubwürdiger Kern zu, zumal auch aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.04.2011 nachvollziehbar begründet hervorgeht, dass der BF offensichtlich nicht aus Palästina (Gaza) stammt. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde mit 21.04.2011 rechtskräftig. Vom BF wurden in diesem Zusammenhang aber auch keinerlei (neue) Beweismittel vorgelegt, die geeignet gewesen wären, diesbezüglich zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Sohin musste davon ausgegangen werden, dass der BF nach wie vor sein tatsächliches Herkunftsland verschleiert. Da zudem aus einer Sprachanalyse lediglich hervorgeht, dass der BF seiner arabischen Sprachvariante nach sehr wahrscheinlich (mit Ausnahme von Mauretanien und Westsahara) Nordafrika zuzuordnen sei, kann auch der tatsächliche Herkunftsstaat des BF nach wie vor nicht festgestellt werden.
Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes wurde vom BF zwar neu vorgebracht, dass er in der Zwischenzeit 2012 einen Herzinfarkt erlitten hätte, wobei er medikamentös eingestellt sei. Aktuell befindet sich der BF laut eigenen Angaben in keiner (stationären) medizinischen Behandlung (vgl. As 109) und ist haftfähig. Somit kann zumindest keine akute schwerwiegende Erkrankung des BF festgestellt werden.
Da der Herkunftsstaat des BF nach wie vor nicht ermittelt werden kann, ist es auch nicht möglich entsprechende Ermittlungen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsland des BF zu treffen.
Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, "ist" gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 idgF der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.
Der Verwaltungsgerichtshof führte in einem Erkenntnis vom 19.03.2009 zu § 8 Abs. 6 AsylG 2005 idF vor dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, aus: "Mit dem AsylG 2005 wurde die Bestimmung des § 8 Abs. 6 geschaffen, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ohne jegliche Refoulement-Prüfung abzuweisen ist, sofern der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Nach dem Willen des Gesetzgebers wird für die Anwendung dieser Bestimmung darauf abgestellt, dass der Asylwerber nicht am Verfahren mitwirkt und offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, indem er seine Staatsangehörigkeit verschleiert. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung darf sich die Asylbehörde nicht in jedem Fall auf diese Voraussetzungen zurückziehen. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist. Für eine Ausweisung in den behaupteten Herkunftsstaat bietet diese Bestimmung keine Grundlage (vgl. zu allem das hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 2009, Zl. 2007/01/0443, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird). Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nach der sich die Feststellung gemäß § 8 Asylgesetz 1997 bei Asylwerbern, die ihren wahren Herkunftsstaat verheimlichen, auf den (bloß) behaupteten Herkunftsstaat zu beziehen hatte (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 2009, mwN), ist für die neue Rechtslage des AsylG 2005 nicht mehr maßgeblich. Vielmehr bietet § 8 AsylG 2005 in diesen Fällen für eine Prüfung subsidiärer Schutzgründe in Hinblick auf den (bloß) behaupteten Herkunftsstaat und eine Ausweisung in diesen keine Grundlage mehr, sondern ist wie oben angeführt vorzugehen." (VwGH 19.03.2009, Zl. 2008/01/0020).
Dies wird auch für § 8 Abs. 6 AsylG 2005 idF nach dem FNG gelten, bei dem nur eine terminologische Anpassung erfolgte (vgl. RV 1803 XXIV. GP).
Da gegen den BF bereits mit rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.04.2011, Zl. E4 301.320-3/2011-6E, eine Entscheidung nach § 8 Abs. 6 AsylG 2005 ergangen ist, und der Herkunftsstaat des BF nach wie vor aus ihm zurechenbaren Gründen nicht festgestellt werden kann, kann aber auch seinem neuen Vorbringen hinsichtlich seines Gesundheitszustandes keine Entscheidungsrelevanz zugestanden werden, da es in Hinblick auf § 8 Abs. 6 leg.cit. nicht geeignet ist, diesbezüglich ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen. Eine Prüfung der Frage, ob eine lebensbedrohende Erkrankung des BF vorliegt bzw. ob im Herkunftsstaat eine adäquate medizinische Versorgung besteht, hätte auf Grund der vorherigen Ausführungen zu unterbleiben.
Der Antrag auf internationalen Schutz vom 29.10.2014 des BF war sohin sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.
3.3. Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides
3.3.1. Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Zwar sehen weder § 10 AsylG idgF noch der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG idgF eine zwingende Verbindung einer Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung vor, doch ergibt sich durch Auslegung der Materialien zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (BGBl. I Nr. 87/2012), dass § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG in einer Konstellation wie der vorliegenden die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung darstellt (vgl. VwGH 19.11.2015, Zl. Ra 2015/20/0082). Es ist daher - mangels anderer gesetzlicher Anordnung - die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erforderlichkeit der Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden mit einer Ausweisung, unabhängig davon, ob zum Entscheidungszeitpunkt bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorliegt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 07.05.2008, Zl. 2007/19/0466, und vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344) auf die ab 01.01.2014 geltende Rechtslage übertragbar (VwGH 19.11.2015, Zl. Ra 2015/20/0082).
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF ein begünstigter Drittstaatsangehöriger ist, und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Im vorliegenden Verfahren liegt auch kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor.
3.3.2. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Aufenthalt des BF war nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt im Sinne der genannten Bestimmung. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor.
3.3.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).
3.3.4. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Rs. B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Rs. B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sowohl eheliche als auch uneheliche minderjährige Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art. 8 EMRK fällt, sind von ihrer Geburt ipso iure Teil der Familie (vgl. u.a. EGMR 01.09.2004, Lebbink v. Netherlands, Nr. 45582/99). Von der Kommission wurde für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität gefordert (EKMR 06.10.1981, Rs. B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). "Zur Beurteilung der Frage, ob ein ‚Familienleben‘ im Sinne des Art. 8 EMRK besteht, ist im Einzelfall auf das tatsächliche Vorliegen enger persönlicher Bindungen (‚close personal ties‘) abzustellen, wobei es insbesondere auf das nachweisliche Interesse des betreffenden Elternteiles am Kind und sein diesbezügliches Engagement ankommt (vgl. etwa das Urteil des EGMR vom 3. Dezember 2009, Zaunegger gegen Deutschland, Beschwerde Nr. 22028/04, Rdnr. 37 und 38, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR)" (VwGH 28.06.2011, 2008/01/0583).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0242). Diese Judikatur wurde auch auf Aufenthalte ausgedehnt, die beinahe zehn Jahre erreichen (vgl. etwa VwGH 09.09.2014, Zl. 2013/22/0247 zu einem Aufenthalt von über neuneinhalb Jahren). Die zitierte Judikatur findet grundsätzlich auch auf Aufenthaltszeiten Anwendung, die sich auf einen unrechtmäßigen Aufenthalt stützen (vgl. dazu etwa VwGH 16.09.2015, Zl. 2015/22/0075; VwGH 10.12.2013, Zl. 2012/22/0151; VwGH 14.04.2011, Zl. 2010/21/0294, aber auch VfGH 21.02.2013, Zl. B880/12).
Die "Zehn-Jahres-Grenze" in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes spielt jedoch nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein – massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Hierbei kommt es ebenso auf den Zeitpunkt und die Art des jeweiligen Fehlverhaltens sowie das seither erfolgte Wohlverhalten an (vgl. VwGH 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121; aber auch VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001). So erkannte der Verwaltungsgerichtshof etwa die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im November 2012 gegen einen Fremden, der im April 2003 zusammen mit seiner Frau illegal eingereist war, dessen Asylverfahren im November 2010 rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde, der im Zeitraum von August 2003 bis Oktober 2008 zwei Mal rechtskräftig zu bedingt ausgesprochenen Haftstrafen in der Dauer von jeweils sechs Monaten wegen Vermögensdelikten verurteilt wurde, eine Deutschprüfung A1 abgeschlossen und eine Ausbildung als Stapelfahrer absolviert hatte, über eine Einstellungszusage verfügte, ehrenamtlich für die Caritas tätig war und mit seiner Frau, die offenbar ebenfalls illegal aufhältig und wirtschaftlich nicht integriert war, zusammengelebt hat, angesichts seiner während einer Aufenthaltsdauer von nicht ganz zehn Jahren erlangten Integration als unverhältnismäßig (vgl. VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303). in Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremden selbst wenn sie Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (vgl. VwGH B 23.02.2016, Zl. Ra 2015/01/0249, mit Verweis auf VwGH 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121).
Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0126).
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist weiters abzuleiten, dass auch erhebliches fremdenrechtliches Fehlverhalten (so etwa Ermöglichung des illegalen Aufenthaltes durch Untertauchen, Vorgabe einer Alias-Identität und/oder Urkundenfälschung) bei einer über zehnjährigen Aufenthaltsdauer nicht automatisch das Überwiegen des betroffenen öffentlichen Interesses nach sich zieht, sondern immer alle Aspekte des Einzelfalles – auch unter Würdigung des persönlichen Eindrucks - in einer individuellen Gesamtabwägung zu bewerten sind (vgl. dazu etwa VwGH 30.06.2016, Zl. Ra 2016/21/0165; VwGH 17.11.2016, Zl. Ra 2016/21/0299; VwGH 04.08.2016, Zl. Ra 2015/21/0249). Auch ein aufrechtes Rückkehrverbot bzw. Einreiseverbot steht einer Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 grundsätzlich nicht entgegen (vgl. etwa VwGH B 30.06.2016, Zl. Ra 2016/21/0103; VwGH 16.12.2015, Zl. Ro 2015/21/0037 zu § 60 Abs. 1 AsylG 2005).
Der BF hält sich seit seiner illegalen Einreise im Jahr 2001 – sohin seit über 15 Jahren - ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Er hat in diesem Zeitraum drei unbegründete Asylanträge gestellt, und zu keinem Zeitpunkt über einen – nicht auf Asylverfahren – gestützten Aufenthaltstitel verfügt. Der BF, der keiner legalen Beschäftigung nachgegangen ist, konnte außer der angeeigneten guten Deutschkenntnisse auch keine Anhaltspunkte für integrative Fortschritte dartun. Was die beiden leiblichen unehelichen Töchter betrifft, ist festzustellen, dass selbst wenn man diesbezüglich per se von einem bestehenden Familienleben ausgeht, diesem unter dem Gesichtspunkt, dass der BF mit seinen Kindern nie zusammengewohnt, er auch keinen Unterhalt oder Beitrag geleistet hat und der Kontakt seit 2006 abgebrochen wurde, in einer Interessensabwägung nur mäßiges Gewicht zukommen wird. Demgegenüber fallen jedoch die kontinuierlichen strafrechtlichen Verurteilungen des BF, die sich seit 2004 wie ein roter Faden durch seinen Aufenthalt ziehen, besonders schwerwiegend ins Gewicht. Trotz verbüßter Haftstrafen wurde der BF immer wieder einschlägig straffällig, wobei zudem die Intensität der Straftaten zugenommen hat und der BF zuletzt wegen eines schweren Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren unbedingt rechtskräftig verurteilt wurde, die er zur Zeit noch verbüßt. Sohin kann zum Entscheidungszeitpunkt auch keine positive Zukunftsprognose getroffen werden.
Letztlich ist dem Bundesamt, in dem es den maßgeblichen öffentlichen Interessen am Schutz der öffentlichen Ordnung und insbesondere Sicherheit in einer Interessensabwägung deutlich mehr Gewicht als dem subjektiven Interesse des BF am Verbleib im Inland zugestanden hat, in der vorliegenden Konstellation nicht entgegenzutreten (vgl. VwGH B 23.02.2016, Zl. Ra 2015/01/0249).
Es liegt daher kein Eingriff in das Familien- und Privatleben des BF vor, welcher zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung und wirtschaftliches Wohl des Landes, Schutz der öffentlichen Sicherheit und Verhinderung von Kriminalität) nicht geboten oder zulässig wäre.
3.3.5. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Wie bereits ausgeführt, kann das Herkunftsland des BF aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht festgestellt werden, weshalb seitens des Bundesamtes zu Recht keine Feststellung gemäß § 46 FPG erfolgte.
Sollte es allerdings in weiterer Folge zu einer Abschiebung kommen, da der tatsächliche Herkunftsstaat des BF eruiert werden kann, so wird eine Prüfung allfälliger Rückschiebungshindernisse von Amts wegen durch die zuständige Behörde zu erfolgen haben (vgl. Feßl/ Holzschuster, AsylG 2005, 280; Bruckner/Hudsky/Marth/Taucher/Vogl, Fremdenrecht4, 96).
3.4. Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides
3.4.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
Bei der hinsichtlich des BF zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen die strafgerichtlichen Verurteilungen und das dabei von ihm gesetzte Verhalten im Mittelpunkt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. etwa VwGH 20.10.2016, Zl. Ra 2016/21/0289, mit Verweis auf E 24.03.2015, Zl. Ra 2014/21/0049, Punkt 2.2. der Entscheidungsgründe). Ebenso ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes die Dauer der vom BF ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährlichkeit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Das gilt auch im Fall einer erfolgreich absolvierten Therapie (vgl. VwGH 17.11.2016, Zl. Ra 2016/21/0193, mit Verweis auf B 05.09.2016, Ra 2016/21/0262). Außerdem ist auf die privaten und familiären Interessen des BF Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Zl. Ra 2016/21/0109).
Der BF wurde im Zeitraum von 2004 bis 2015 von Gerichten über 10 Mal wegen einschlägiger Vermögens- und Gewaltdelikte, zuletzt mit Urteil eines Landesgerichtes vom April 2015 wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung (Zufügen einer großen Schnittwunde mit der Folge einer andauernden auffallenden Verunstaltung des Opfers im Gesichtsbereich) nach §§ 15, 87 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB nach dem ersten Strafsatz des § 87 Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren, rechtskräftig verurteilt.
Zur konkreten der letzten Verurteilung zugrundeliegenden Tatbegehung, den im Urteil gewürdigten Erschwerungs- und Milderungsgründen sowie den Vorstrafen wird auf die Ausführungen unter Punkt I.3.2. verwiesen. Zur Gefährdungsprognose ist zusätzlich auf die Ausführungen im Urteil vom April 2015 zur Begründung des Strafausmaßes hinzuweisen, wonach insbesondere die massiven Vorstrafenbelastung des Angeklagten, der das Haftübel bereits mehrfach verspürte und dem bereits auch mehrfach die Rechtswohltat der bedingten Strafnachsicht sowie der bedingten Entlassung zuteil wurde, berücksichtigt wurde.
Unter Zugrundelegung des zuletzt Ausgeführten kann auch keine Wahrscheinlichkeit erkannt werden, wonach der BF sich in Hinkunft rechtstreu verhalten würde, zumal der BF aktuell noch seine Haftstrafe in einer Justizanstalt verbüßt und sohin auch ein allfälliges Wohlverhalten (in Haft) für eine Zukunftsprognose noch nicht hinreichend aussagekräftig ist (vgl. dazu etwa VwGH 17.11.2016, Zl.2016/21/0193). Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 FPG liegen vor. Es sprechen bedeutende öffentliche Interessen gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK für die Erlassung eines Einreiseverbotes, wobei angesichts der Brutalität des Vorgehens des BF sowie der massiven einschlägigen Vorstrafenbelastung von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen ist. Zum Familien- und Privatleben des BF wird auf die bereits zuvor unter Punkt II.3.3.4. vorgenommene Interessensabwägung im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK verwiesen.
Angesichts der Schwere der Tatbegehung, der kontinuierlichen Rückfälligkeit und der Steigerung der Tathandlungen des BF – Faktoren, die sich in Summe auch in der Höhe der zuletzt gegen ihn ausgesprochenen unbedingten Haftstrafe von 5 Jahren wiederspiegeln - erscheint auch die Befristung des Einreiseverbotes auf 10 Jahre durch das Bundesamt vertretbar (vgl. dazu etwa VwGH 20.12.2016, Zl. Ra 2016/21/0109; VwGH 20.10.2016, Zl. Ra 2016/21/0284).
3.4.2. Gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 BFA-VG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt. Sohin war auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. zweiter Satz des bekämpften Bescheides spruchgemäß zu entscheiden.
3.5.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)
3.5.2. In der Beschwerde wurde kein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
3.5.3. Die Beschwerde enthält kein relevantes neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des BF. Auch tritt der BF in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter und substantiierter Weise entgegen (vgl. dazu auch VwGH 25.03.2015, Zl. Ra 2014/18/0168). Seit der Erhebung der Beschwerde sind noch keine zwei Monate vergangen. Somit ist diesbezüglich der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Auch hinsichtlich der Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot bringt die Beschwerde keine neuen, entscheidungsrelevanten Aspekte vor. Auch sonst hat sich kein Hinweis ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. dazu auch VwGH 25.02.2016, Zl. Ra 2016/21/0022; VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015). Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkten II.3.2.1. ff., II.3.3.4, und II.3.4.1. ff. zitierte Judikatur).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.