G304 2142018-1•BVwG G304 2142018-1
G304 2142018-1Bundesverwaltungsgericht16.03.2017
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung
G304 2142018-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER MAS, und den fachkundigen Laienrichter Helmut WEIß als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten vom 21.09.2016, PassNr.:
XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet z u r ü c k g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 10.06.2016 beim Sozialministeriumsservice Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein.
2. Im Rahmen des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde unter Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens ein Grad der Behinderung von 40 von Hundert objektiviert.
3. Mit dem oben angeführten Bescheid vom 21.09.2016 wurde der Grad der Behinderung gemäß §§ 40,41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, idgF. mit 40 v.H. festgestellt und der Antrag vom 10.06.2016 abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass das auf Grund des Antrages des BF durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 40 % betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 01.09.2016 zu entnehmen, das einen Bestandteil der Begründung bilde und dem Bescheid angeschlossen war.
4. Mit Schreiben vom 10.11.2016, eingelangt bei der belangten Behörde am 14.11.2016, erhob der BF, vertreten durch die Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung, Beschwerde gegen den obgenannten Bescheid des Sozialministeriumservice.
5. Mit Schreiben des BVwG vom 02.02.2017 wurde dem BF die verspätete Einbringung der Beschwerde vorgehalten und ihm die Möglichkeit gegeben dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Der BF wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des BVwG auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die im Schreiben dargelegt waren, erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordern würde.
Eine Stellungnahme langte bis dato nicht beim BVwG ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der für die Zurückweisung der verspäteten Beschwerde des BF erhebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den Akten des Verwaltungsverfahrens.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde der belangten Behörde mit Rsb zugestellt worden ist. Sofern die Beschwerde rechtszeitig abgefertigt worden wäre, wäre es für den BF ein leichtes gewesen, die Rechtzeitigkeit der Aufgabe nachzuweisen. Da er dies nicht getan hat, gibt es für das erkennende Gericht keinen Grund an dem sich aus vorliegenden Akten ergebenden Sachverhaltes zu zweifeln.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß §§ 40 ff BBG hat gemäß § 45 Abs. 4 leg. cit. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Das gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 46 BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes sechs Wochen.
Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich die Frist richten soll. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 23 Abs. 2 leg. cit.).
Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wie etwa die in § 46 BBG normierte sechswöchige Beschwerdefrist, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Eine derartige Ausnahmebestimmung ist zu § 46 leg. cit. nicht normiert.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, da der Beschwerde das Prozesshindernis der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels entgegenstand und diese daher zurückzuweisen war.
In der konkreten Rechtsache, im Unterschied zu einem - gegenständlich jedoch nicht eingebrachten - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, kommt es nicht darauf an, ob den BF ein Verschulden an der Versäumung trifft. Vielmehr hat das erkennende Gericht anhand der Aktenlage ausschließlich über die Frage der Verspätung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der Bejahung dieses zurückzuweisen. (vgl. VwGH 05.06.1996, 96/20/0334; 23.05.2002, 2002/03/0029)
Aus den Verwaltungsakten ergibt sich zweifelsfrei, dass der angefochtene Bescheid ungeachtet des Umstandes, dass kein Zustellnachweis im Akt vorliegt, laut Angaben des BF in seiner Beschwerde am 29.09.2016 zugestellt sodass die die Beschwerdefrist am 10.11.2016 geendet hat. Zwar ist die Beschwerde mit 10.11.2016 datiert, sie ist jedoch erst ma 14.11.2016 bei der belangten Behörde eingelangt. Es wurde daher davon ausgegangen, dass die Beschwerde nicht rechtzeitig zur Post gebracht wurde. Trotz Aufforderung zur Stellungnahme legte der BF keinen Nachweis für die Rechtzeitigkeit der Beschwerde vor oder äußerte sich zu diesem Vorhalt, sodass die eingebrachte Beschwerde jedenfalls als verspätet anzusehen ist. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da schon auf Grund der unwidersprochenen Aktenlage feststand, dass die gegenständliche Beschwerde wegen Verspätung zurückzuweisen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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