W235 2128894-1•BVwG W235 2128894-1
W235 2128894-1Bundesverwaltungsgericht15.03.2017
Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, öffentliches Interesse, private Verfolgung,<br/>Rückkehrentscheidung, Rückkehrsituation, Sicherheitslage,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Suchtmitteldelikt, wirtschaftliche<br/>Gründe
W235 2128894-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2016, Zl. 1028341107/14875678 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, und 57 AsylG , § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes III. wie folgt lautet:
"Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wird nicht erteilt."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige, zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt volljährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Gambia, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.08.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Am 14.08.2014 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, aus Gambia zu stammen. Er sei Moslem und seine Muttersprache sei Mandingo; er spreche auch Englisch. Im Herkunftsland würden sein Vater und sein Halbbruder namens XXXX leben. Seine Mutter halte sich im Senegal auf. Er habe vier Jahre lang die Schule besucht und diese vor seiner Ausreise beendet.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass sein Vater verhaftet worden sei und seine Mutter, die mit dem Vater des Beschwerdeführers nicht verheiratet sei, dessen Auto verkauft habe. Die Verwandten hätten darauf das Geld zurückverlangt. Aus Angst vor Gericht zu verlieren und das Geld zurückgeben zu müssen, habe sich die Mutter entschlossen gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in den Senegal zu flüchten, weil diese Verwandten auch bei Gericht großen Einfluss hätten. In weiterer Folge habe die Mutter des Beschwerdeführers beschlossen, dass der Beschwerdeführer weiter flüchten solle, da sie befürchtet habe, dass der Beschwerdeführer auch im Senegal gefunden werden könnte. Im Fall der Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer in seiner Heimat verhaftet zu werden.
2.1. Im Zuge seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich wurde der Beschwerdeführer wegen folgender Strafdelikte rechtskräftig verurteilt:
Landesgericht XXXX vom XXXX.11.2014, XXXX, (rechtskräftig am XXXX11.2014) wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall sowie 27 Abs. 3 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren;
Landesgericht XXXX vom XXXX.01.2015, XXXX (rechtskräftig am XXXX01.2015) wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall sowie 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren; gleichzeitig wurde die zu XXXX bestimmte Probezeit auf fünf Jahre verlängert und
Landesgericht für Strafsachen XXXX vom XXXX.08.2015, XXXX, wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, 27 Abs. 3 SMG iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten; gleichzeitig wurde die zu XXXX bestimmte Probezeit auf fünf Jahre verlängert
2.2. Mit Verfahrensanordnung vom 10.05.2016 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 AsylG den Verlust seines Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet aufgrund mehrfacher strafgerichtlicher Verurteilungen mit (vgl. AS 27).
2.3. Am 10.05.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Mandingo niederschriftlich einvernommen. Eingangs seiner Befragung gab der Beschwerdeführer an, dass er gambischer Staatsangehöriger sei und nur in Gambia verfolgt werde. Sein Vater heiße XXXX. Wie alt er sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Sein Vater lebe in XXXX und arbeite nicht. Wann er seinen Vater letztmalig gesehen habe, wisse er nicht. Unmittelbar darauf hin gab der Beschwerdeführer ungefragt an, dass sein Vater verstorben sei. Wann sein Vater verstorben sei, könne er nicht sagen. Seine Mutter habe ihm vom Tod des Vaters im heurigen Jahr berichtet, als der Beschwerdeführer im Gefängnis gewesen sei. Seine Mutter halte sich derzeit in Italien auf. Er habe viele Halbgeschwister, da sein Vater drei Frauen gehabt habe und würden diese im Herkunftsland leben. Namentlich kenne er seinen älteren Halbbruder; dieser heiße XXXX. Jedenfalls habe er viele Halbgeschwister. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Er sei Moslem und gehöre der Volksgruppe der Mandingo an. Er spreche ein wenig Deutsch und habe in Gambia keine Schule besucht. Im Alter von 15 Jahren sei er glaublich mit seiner Mutter in den Senegal gegangen. Im selben Alter habe er den Senegal verlassen und sei nach Europa gereist. Im Jahr 2014 sei er illegal nach Österreich eingereist. Er habe weder Verwandte oder Familienangehörige in Österreich noch führe er ein Familienleben oder eine Lebensgemeinschaft.
Zur Integration in Österreich befragt, gab er an, dass er zwar eine Freundin gehabt habe, mit dieser sei er jedoch nicht mehr zusammen. In seiner Freizeit gehe er spazieren; er mache "nichts Besonderes" und sei weder Mitglied in einem Verein noch in einer sonstigen Organisation in Österreich tätig.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Gambia Probleme gehabt habe und Gambia mit seiner Mutter verlassen habe. Aufgefordert seine Fluchtgründe konkret und nachvollziehbar vorzubringen, erklärte der Beschwerdeführer, das Auto seines Vaters verkauft zu haben als dieser festgenommen worden sei. Daraufhin sei er mit seiner Mutter in den Senegal geflüchtet. Über Nachfrage erklärte er, dass sie aufgrund familiärer Probleme das Auto verkauft hätten, wobei sie das Auto nicht hätten verkaufen dürfen, zumal es Familieneigentum gewesen sei. Daraufhin sei er in den Senegal und später nach Italien gereist. Im Zuge der weiteren Befragung erklärte der Beschwerdeführer, dass er und seine Mutter das Auto verkauft hätten, womit die anderen Familienmitglieder nicht einverstanden gewesen wären. Über Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, dass seine Mutter das Auto verkauft habe. Die anderen Familienmitglieder seien hinter dem Beschwerdeführer und dessen Mutter her gewesen. Auf die Frage, was er mit "die anderen Familienmitglieder seien hinter ihm her gewesen" meine, gab der Beschwerdeführer an, es sei so, dass die anderen Familienmitglieder hinter seiner Mutter her gewesen seien, seiner Mutter drohe Gefängnis und daher sei er in den Senegal geflohen. Seiner Mutter drohe Gefängnis, da sie das Auto gestohlen und verkauft hätten. Im Falle der Rückkehr befürchte er ins Gefängnis zu kommen. Betreffend die Festnahme des Vaters, äußerte der Beschwerdeführer, dass sein Vater mit der gambischen Regierung zu tun gehabt habe. Mehrmals über die näheren Umstände befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, keine näheren Angaben über die Festnahme des Vaters bzw. dessen Probleme machen zu können. Er habe seine Mutter diesbezüglich befragt, sie habe ihm jedoch keine Antwort gegeben. Zu den Problemen seines Vaters könne er keine Angaben machen, da er zu jung gewesen sei. So gab er lediglich an, dass sein Vater zu Hause festgenommen worden sei. Wohin er gebracht worden sei, wisse der Beschwerdeführer nicht.
Am Ende der Befragung wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er im Rahmen der verschiedenen Einvernahmen unterschiedliche Angaben getätigt habe. So habe er seine Halbgeschwister unterschiedlich benannt. Zudem sei der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Nachfrage nicht in der Lage gewesen, konkrete Angaben zur behaupteten Festnahme des Vaters und zu den Problemen wegen des Autoverkaufs zu machen. Über Vorhalt, dass somit davon auszugehen sei, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers jeglicher Realität entbehre, erklärt der Beschwerdeführer, dass er damals noch jung gewesen sei. Er habe die Wahrheit gesagt, wobei er sich nicht genau erinnern könne. Er sei in der Lage gewesen, sich zu konzentrieren und habe den Dolmetscher verstanden.
Zu den Länderfeststellungen des Bundesamtes zur Situation in Gambia gab der Beschwerdeführer an, dass er ein Vorlesen dieser durch den Dolmetscher nicht benötige.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Gambia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Gambia gemäß § 46 FPG zulässig ist Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
Begründend stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer gambischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der Volksgruppe der Mandingo sowie moslemischen Glaubens sei. Er sei im Herkunftsstaat Gambia keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt bzw. habe eine Solche künftig nicht zu befürchten. In Österreich sei er bereits dreimal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden, zuletzt vom Landesgericht für Strafsachen XXXX zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten. Festgestellt werde, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, Gambia wegen Problemen aufgrund eines Autoverkaufs verlassen zu haben, nicht glaubhaft sei. Insbesondere sei nicht glaubhaft, dass er deswegen in Gambia Probleme mit Familienangehörigen zu befürchten habe. Im Fall des Beschwerdeführers handle es sich um einen arbeitsfähigen Mann, der mehrere Jahre lang die Schule besucht habe. Im speziellen Fall des Beschwerdeführers stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der unterschiedlichen Aufenthaltsorte im höchsten Maße flexibel sei, zumal er entsprechend seinen eigenen Behauptungen vor seiner Einreise in Österreich unter anderem im Senegal und in Italien gelebt habe. In einer Gesamtschau sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Gambia nicht in eine Notlage entsprechend Art. 2 bzw. Art 3 EMRK gelangen würde. Laut eigener Angaben habe der Beschwerdeführer in Österreich weder Verwandte noch Familienangehörige im Sinne des Art. 8 EMRK. Aus diesem Grund könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass er in Österreich über ein entsprechendes Familienleben verfüge. Festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer seit August 2014 in Österreich aufhältig und bereits mehrmals straffällig geworden sei. Seinen eigenen Angaben zufolge gehe er in seiner Freizeit spazieren und mache nichts Besonderes. Er führe weder eine Lebensgemeinschaft noch ein Familienleben in Österreich. Auch gehöre der Beschwerdeführer keinem Verein oder einer sonstigen Organisation an. Er sei von niemandem abhängig und verfüge über Sprachkenntnisse in Mandingo und Englisch.
Das Bundesamt traf auf den Seiten 9 bis 24 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Gambia.
Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer die Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates nicht konkret und fundiert darlegen können habe. Wörtlich führte das Bundesamt im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend wie folgt aus:
"Im Zuge Ihrer Erstbefragung haben Sie bei der PI Traiskirchen am 14. August 2014 angegeben, dass Sie vier Jahre lang die Grundschule besucht hätten. Bzgl. Ihrer nächsten Angehörigen haben Sie angegeben, dass Sie einen Halbbruder namens XXXX hätten und wären Sie nach Beendigung Ihrer Schulausbildung aus Gambia ausgereist.
Im völligen Widerspruch dazu haben Sie bei Ihrer Einvernahme beim Bundesamt f. Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 10.05.2016 angegeben, dass Sie niemals eine Schule besucht hätten bzw. hätten Sie mehrere Halbgeschwister. Bzgl. Ihrer Halbgeschwister haben Sie einen Bruder namensXXXX genannt.
Weiters ist festzuhalten, dass Sie auch bzgl. Ihres Vaters beim BFA völlig widersprüchliche Angaben gemacht haben. Eingangs der Einvernahme haben Sie angegeben, dass Ihr Vater in Gambia/XXXX leben bzw. nicht arbeiten würde.
Zu einem späteren Zeitpunkt dieser Einvernahme haben Sie im völligen Widerspruch dazu angegeben, dass Ihr Vater bereits verstorben wäre.
Weil Sie bzgl. Ihrer nächsten Angehörigen nicht stets widerspruchsfreie Angaben machen und auch völlig widersprüchliche Angaben rund um Ihre Schulausbildung machen ist Ihnen jegliche persönliche Glaubwürdigkeit zu versagen!"
Bei der Darstellung seiner Fluchtgründe habe der Beschwerdeführer bloß abstrakte Behauptungen aufgestellt und keinerlei konkrete Details hinsichtlich der behaupteten Verfolgung genannt. Diesbezüglich habe er lapidar angegeben, dass er wegen Problemen aus Gambia hätte weg müssen und mit seiner Mutter aus Gambia ausgereist wäre. Diesbezüglich führte das Bundesamt wörtlich wie folgt aus:
"Aufgefordert eine konkretes und somit auch nachvollziehbares Vorbringen darzulegen haben Sie höchst abstrakt behauptet, dass Ihr Vater festgenommen worden wäre bzw. dass Sie das Auto des Vaters verkauft hätten.
Abermals aufgefordert Einzelheiten und Details rund um Ihre abstrakten Behauptungen zu benennen haben Sie höchst vage und unkonkret angegeben, dass Sie das Auto des Vaters verkauft hätten und hätten Sie deswegen familiäre Probleme bekommen. Sie hätten das Auto nicht verkaufen dürfen.
Diese höchst vage und unkonkrete Darstellung der eigenen Fluchtgründe zeigt, dass Sie diesbezüglich bloß abstrakte Behauptungen aufgestellt haben. Sie haben weder über irgendwelche Vorfallszeitpunkte noch über etwaige Hintergründe Ihrer Behauptungen konkrete Aussagen getätigt sodass davon auszugehen ist, dass Ihr Vorbringen eine ausschließliche gedankliche Konstruktion darstellt!
Dass dies tatsächlich so ist zeigt sich auch anhand Ihrer nachfolgenden Angaben (nach konkreter Befragung).
Einerseits behaupten Sie die Festnahme des Vaters und konnten Sie über die Hintergründe dieser Festnahme keinerlei Auskünfte erteilen. Weiters konnten Sie hinsichtlich des Festnahmezeitpunktes keine Angaben machen und haben Sie auch über die Aufenthaltsorte Ihres Vaters nach der Festnahme nicht Bescheid gewusst. Weiters haben Sie Probleme Ihres Vater mit der gambischen Regierung behauptet und konnten Sie auch dazu – trotz Nachfrage - keinerlei weitergehende und fundierte Auskünfte erteilen.
Selbiges gilt für den von Ihnen behaupteten angeblich rechtswidrigen Verkauf des Fahrzeuges des Vaters.
Auch dazu konnten Sie – trotz mehrfacher Nachfrage – keinerlei konkrete Angaben machen und haben Sie auch bzgl. etwaiger Details zum Verkaufsgeschäft keine Auskünfte erteilen. Letztendlich haben Sie auch rund um die tatsächlichen Verkäufer dieses Fahrzeuges massiv widersprüchliche Angaben gemacht zumal Sie einmal angegeben haben, dass Sie gemeinsam mit Ihrer Mutter das Auto verkauft hätten bzw. haben Sie diesbezüglich auch behauptet, dass Ihre Mutter als Verkäuferin des Fahrzeuges in Erscheinung getreten wären.
Aufgrund der obigen Umstände habe dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit versagt werden müssen. Zu den Feststellungen betreffend die Situation im Fall der Rückkehr wurde festgehalten, dass keinerlei Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden hätten können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Gambia einer Verfolgungsgefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Zudem sei dem Beschwerdeführer die Sicherung seines zukünftigen Lebensunterhaltes mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung und der Unterstützung von Angehörigen zuzumuten. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beruhen.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass die Angaben des Beschwerdeführers grundsätzlich als unwahr gewertet würden, sodass die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten. Das Bundesamt sei zur Ansicht gelangt, dass der Beschwerdeführer weder aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt werde. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen und daher auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgegangen werden könne. Eins solche Gefährdung ergebe sich auch nicht aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland. Es bestehe kein Hinweis auf das Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK und § 50 FPG unzulässig machen könnten. Auch ergebe sich aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Gambia kein Hinweis, dass im gesamten Staatsgebiet von Gambia eine extreme Gefahrenlage mit besonders exzessiver und unkontrollierter Gewaltanwendung gegenüber der Zivilbevölkerung oder eine unmenschliche Behandlung bewirkende humanitäre Situation im gesamten Staatsgebiet vorliege. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung in eine aussichtslose Situation geraten würde. Dem Beschwerdeführer sei zuzumuten, sich den Lebensunterhalt mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung zukünftig in Gambia zu sichern. Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben hätten, die die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer habe in Österreich weder Verwandte noch Familienangehörige, sodass davon auszugehen sei, dass er in Österreich kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führe. Er sei seit August 2014 im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Zuvor sei er illegal eingereist und sei der Aufenthalt ausschließlich durch die Stellung des gegenständlichen Asylantrages legitimiert. Er führe kein schützenswertes Privatleben, zumal er in Österreich bereits mehrmals aufgrund Suchtmitteldelikten straffällig geworden und rechtskräftig verurteilt worden sei. Aufgrund der genannten Darlegung seines Privatlebens (keine Lebensgemeinschaft, keine Vereinszugehörigkeit, mehrmalige rechtskräftige Verurteilung) sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine wesentliche integrative Bindung zu Österreich habe. Somit stehe dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich die daraus resultierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen gegenüber. In Abwägung sei dem Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens und der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mehr Gewicht einzuräumen als den höchst oberflächlichen privaten Interessen des Beschwerdeführers. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Da keine Gründe gemäß § 50 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG ersichtlich seien, sei auszusprechen, dass die Abschiebung nach Gambia zulässig sei. Letztlich wurde zu Spruchpunkt IV. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise verpflichtet sei.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2016 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
4. Mit Schreiben vom 14.06.2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Bundesamt Verfahrensvorschriften verletzt habe, indem es ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Zudem wären die im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen veraltet. Auch habe es die Behörde unterlassen, genauere Nachforschungen anzustellen, ob der Vater des Beschwerdeführers in politische Konflikte in Gambia verwickelt gewesen sei und somit auch der Beschwerdeführer eine vermeintliche Verfolgung geltend machen hätte können. Die Feststellungen der Behörde würden auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung basieren und somit § 60 AVG verletzten. Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sein Vater wahrscheinlich Probleme mit der gambischen Regierung gehabt habe, hätte die Behörde jedenfalls umfassende Ermittlungen durchführen müssen. Im Fall des Beschwerdeführers könne nicht ausgeschlossen werden, dass er aufgrund seiner unterstellten politischen Gesinnung bzw. aufgrund der sozialen Gruppe der Familienangehörigen von mit der gambischen Regierung Probleme habenden Personen von Verfolgung bedroht sei. Auch hätte erkannt werden müssen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Familienfehde nicht von den gambischen Behörden hätte geschützt werden können. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides sei insofern rechtswidrig, da dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr ein Gefängnisaufenthalt und demnach unmenschliche Behandlung drohe. Zudem hätte die Behörde betreffend die Rückkehrentscheidung abwägen müssen, dass der Beschwerdeführer nunmehr zwei Jahre in Österreich lebe, österreichische Freundschaften aufgebaut habe, eine österreichische Freundin namens XXXX habe mit der er die Wochenenden verbringe und unbescholten sei.
5.1. Mit Verfahrensanordnung vom 01.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Aktenlage beabsichtigt, in seinem Verfahren eine Entscheidung zu treffen. Diesbezüglich wurde dem Beschwerdeführer unter Setzung einer dreiwöchigen Frist Parteiengehör eingeräumt, ihm das aktuelle Länderinformationsblatt zur Lage in Gambia übermittelt, ihm die Möglichkeit zur Vorlage von Urkunden geboten und ihm einige verfahrenswesentliche Fragen zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich sowie zu seinen Integrationsmaßnahmen gestellt.
5.2. Am 05.08.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, worin im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die belangte Behörde hinsichtlich der erlassenen Rückkehrentscheidung mangelhaft ermittelt habe, zumal es die Behörde verabsäumt habe, entscheidungswesentliche Sacherhalte zu erheben. Insbesondere sei unterlassen worden, Ermittlungen zum bestehenden Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich anzustellen, andernfalls hätte die Behörde feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer ein relevantes Privat- und Familienleben in Österreich führe. Der Beschwerdeführer spreche etwas Deutsch und beziehe seinen momentanen Lebensunterhalt, mangels Alternativen, aus der Grundversorgung. Er spiele oft Fußball, auch mit Österreichern, sei jedoch kein Mitglied in einem Verein. Trotz seiner strafrechtlichen Verurteilungen sei er redlich bemüht sich in die österreichische Mehrheitsgesellschaft einzufinden. Er habe eine Freundin, die bereits in der Beschwerde erwähnt worden sei. Er verbringe jedes Wochenende mit seiner Freundin namens XXXX und sie würden gemeinsam ihre Freizeit gestalten. Es werde beantragt, XXXX im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zeugenschaftlich zum gemeinsamen Privatleben mit dem Beschwerdeführer einzuvernehmen.
6.1. Mit Verfahrensanordnung vom 17.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt zur Lage in Gambia vom 05.12.2016 übermittelt und ihm unter Setzung einer zweiwöchigen Frist Parteiengehör hierzu sowie zu den bereits mit Verfahrensanordnung vom 01.07.2016 angesprochenen Themenbereichen eingeräumt.
6.2. Mit Schreiben vom 01.02.2017 brachte der Beschwerdeführer im Wege seines nunmehr bevollmächtigten Vertreters vor, dass angesichts des Präsidentschaftswechsels in Gambia aktualisierte Berichte zur Sicherheitslage hätten zitiert werden müssen. Im Moment sei jedenfalls nicht von stabilen Verhältnissen in Gambia auszugehen. Nach den vorliegenden Länderinformationen müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer als abgeschobene Person bei einer Rückkehr nach Gambia von der Einwanderungsbehörde in Empfang genommen werde und die Gefahr bestehe, dass er in Haft komme. Die Haftbedingungen in Gambia seien hart und lebensbedrohlich, was im Rahmen der Art. 3 EMRK Prüfung zu berücksichtigen wäre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige, zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt volljährige Beschwerdeführer ist gambischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er gehört der Volksgruppe der Mandingo an und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.08.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.1.2. Nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt werden sämtliche Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Bedrohungssituation in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia. Insbesondere wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Gefährdung, die von Seiten der gambischen Regierung ausgeht, ausgesetzt ist. Ebenso wenig wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer einer konkreten Verfolgung bzw. Bedrohung von Seiten seiner Verwandten wegen eines rechtswidrigen Autoverkaufs ausgesetzt ist, die asylrelevante Intensität erreicht. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorbringen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht.
Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Gambia aus Gründen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Mandingo und/oder aus Gründen seines moslemischen Glaubens einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Ebenso wenig wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Gambia aus sonstigen, in seiner Person gelegenen Gründen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung) einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen und zwar weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung.
1.1.3. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer gesund ist.
Der Beschwerdeführer verfügt über eine gesicherte Existenzgrundlage in Gambia. Halbgeschwister des Beschwerdeführers leben in Gambia. Der Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und hat keine Obsorgeverpflichtungen. In Gambia besuchte der Beschwerdeführer vier Jahre lang die Schule. Der Beschwerdeführer ist erwerbsfähig und verfügt in seinem Herkunftsstaat über familiäre Kontakte (Halbgeschwister). Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Gambia ein familiäres bzw. soziales Netz vorfinden und sohin nicht in eine existenzgefährdende Lage geraten würde.
Nicht festgestellt wird, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In diesem Zusammenhang wird festgestellt, dass durch die Präsidentschaftswahlen in Gambia keine Verschlechterung der Sicherheitslage eingetreten ist. Gambias bisheriger Präsident Yahya Jammeh hat ca. sieben Wochen nach seiner Wahlniederlage Gambia verlassen und damit eine drohende gewaltsame Eskalation vermieden. Zuvor hatte er sich lange geweigert, seine Wahlniederlage einzugestehen und sein Amt zu räumen. Erst angesichts der Drohung einer Entmachtung durch ausländische Interventionstruppen und nach Verhandlungen mit anderen westafrikanischen Staaten erklärte er, dass er sich dazu entschlossen habe, die Führung des Landes abzugeben, da es nicht nötig sei "auch nur einen Tropfen Blut zu vergießen".
1.1.4. Der Beschwerdeführer wurde dreimal in Österreich rechtskräftig strafrechtlich verurteilt und zwar mit:
Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.11.2014, XXXX, (rechtskräftig am XXXX.11.2014) wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall sowie 27 Abs. 3 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren;
Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX01.2015, XXXX, (rechtskräftig am XXXX01.2015) wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall sowie 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren mit dem gleichzeitig die zu XXXX bestimmte Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde und
Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX08.2015, XXXX, wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, 27 Abs. 3 SMG iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten mit dem gleichzeitig die zu XXXX bestimmte Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde
1.1.5. Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt. Der Beschwerdeführer lebt seit Antragstellung am 12.08.2014 auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig erwerbstätig, sondern lebt seit der Antragstellung von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer spricht lediglich etwas Deutsch und kann keine Integration am Arbeitsmarkt im Sinne einer legalen Beschäftigung nachweisen, sodass festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist, zumal er nicht über eigene, für seinen Lebensunterhalt ausreichende Mittel verfügt. Der Beschwerdeführer spielt Fußball, ist jedoch weder Mitglied in einem Verein noch in einer sonstigen Organisationen tätig. Ferner hat er keine Aus- bzw. Weiterbildung in Österreich absolviert. Der Beschwerdeführer verfügt über keine verwandtschaftlichen Bezugspunkte im Bundesgebiet. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer lediglich über Bekanntschaften. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine besonders ausgeprägte und verfestigte Integration hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich vor. Es können keine nennenswerten Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur zu Österreich festgestellt werden.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.
1.2.1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen vom 05.12.2016: Präsidentschaftswahl:
Der gambische Präsident Yahya Jammeh, der seit 1994 an der Macht ist, hat die Präsidentschaftswahl am 2.12.2016 gegenüber Adama Barrow verloren (JA 3.12.2016).
Der Oppositionskandidat Adama Barrow kam auf 45,5% der abgegebenen Stimmen. Auf den seit 22 Jahren amtierenden Staatschef Yahya Jammeh entfielen 36,6% der Stimmen. Der dritte Kandidat, Mama Kandeh, bekam 17,8% (DS 2.12.2016). Jammeh gestand nach Angaben der Wahlkommission noch vor der Verkündung des amtlichen Ergebnisses seine Niederlage gegenüber seinem Herausforderer ein (JA 3.12.2016; vgl. DS 2.12.2016).
Die Opposition war seit Jahren schwach und gespalten. Barrow, ehemaliger Geschäftsmann und Führer der United Democratic Party, wurde als Kandidat von acht Oppositionsparteien aufgestellt. Er hatte im Wahlkampf u.a. versprochen, die Menschenrechte und die wahre Demokratie wiederherzustellen (WSJ 2.12.2016). Die Wahlbeteiligung lag bei knapp 900.000 zur Wahl aufgerufene Menschen bei 65% (DS 2.12.2016).
Quellen:
DS - Der Standard (2.12.2016): Langzeitpräsident Jammeh räumt Niederlage bei Wahl in Gambia ein, http://derstandard.at/2000048674115/Gambias-Langzeitpraesident-Jammeh-raeumt-Niederlage-ein, Zugriff 5.12.2016;
JA - Jeune Afrique (3.12.2016): Gambie : le jour où Yahya Jammeh a quitté le pouvoir,
http://www.jeuneafrique.com/379596/politique/gambie-jour-yahya-jammeh-a-quitte-pouvoir/, Zugriff 5.12.2016 und
http://www.wsj.com/articles/longtime-gambian-president-yahya-jammeh-loses-vote-1480690072, Zufriff 5.12.2016
Gambia ist eine Präsidialrepublik mit starker Stellung des direkt gewählten Staatspräsidenten. Dieser ist gleichzeitig Regierungschef (ÖB 9.2015). Das Land ist in fünf Bezirke und die Hauptstadt Banjul unterteilt. Es wird aber zentral verwaltet (CIA 29.7.2016). Der gambische Präsident Yahya Jammeh kam im Jahr 1994 durch einen Putsch an die Macht. Bei Präsidentschaftswahlen in den Jahren 1996, 2001 und 2006 wurde er in seinem Amt bestätigt.
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Die Amtszeit des Präsidenten beträgt fünf Jahre. Es gibt keine Beschränkung, was seine Wiederwahl anbelangt (ÖB 9.2015).
Das Einkammerparlament, die Nationalversammlung, hat 53 Sitze. 48 Mandatare werden direkt vom Volk gewählt, fünf vom Präsidenten ernannt. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre. Bei den letzten Parlamentswahlen im März 2012 erlangte die Partei von Präsident Jammeh, die Alliance for Patriotic Reorientation and Construction (APRC), mit Abstand die meisten Stimmen (CIA 29.7.2016; vgl. ÖB 9.2015; vgl. FH 27.1.2016). Wie auch die Präsidentschaftswahlen, so seien die Parlamentswahlen weder als frei noch fair zu bezeichnen (ÖB 9.2015). Laut Beobachtern ist das starke Abschneiden der Präsidentenpartei zum einen auf eine schwache und zersplitterte Opposition zurückzuführen, zum anderen auch ein Ergebnis der Wählereinschüchterungen (z.B. Streichung der finanziellen Unterstützung an Bezirke im Falle der Wahl eines Oppositionellen) (ÖB 9.2015). Die im April 2013 stattgefundenen Lokalwahlen wurden abermals von der Opposition boykottiert, wodurch die APRC in 69 Bezirken auf keine Gegenkandidaten stieß. Von den restlichen 45 Bezirken konnte die APRC 35 gewinnen, 10 gingen an unabhängige Kandidaten, darunter auch die Hauptstadt Banjul (ÖB 9.2015; vgl. USDOS 13.4.2016).
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Quellen:
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html, Zugriff 22.8.2016;
FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/281635/411922_de.html, Zugriff 18.8.2016;
ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht – Gambia und
USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 22.8.2016
Laut gambischen Angaben weist das Land eine der niedrigsten Verbrechensraten in Schwarzafrika auf (ÖB 9.2015). Seit dem unblutig verlaufenen Putsch des heutigen Staatspräsidenten Jammeh im Jahre 1994, herrscht in Gambia gespannte innenpolitische Ruhe, die jedoch als volatil zu bezeichnen ist (AA 17.8.2016). Im Dezember 2014 hat es in der Hauptstadt Banjul einen bewaffneten Angriff auf den Präsidentenpalast gegeben (AA 17.8.2016). In den letzten Monaten kam es vermehrt zu antiwestlichen Äußerungen führender Politiker (AA 17.8.2016).
Die politische Situation ist zwar weiterhin stabil, wurde jedoch im Zuge der Häufung von politischen Demonstrationen und der Verhaftung von Oppositionspolitikern ab April 2016 unruhiger. Im Vorfeld der für Dezember 2016 geplanten Präsidentschaftswahlen fanden seit April wiederholt Märsche bzw. Demonstrationen von Anhängern der Oppositionsparteien statt. Diese wurden mitunter gewaltsam von den Sicherheitskräften aufgelöst und es kam zu Verhaftungen von Oppositionspolitikern (BMEIA 17.8.2016; vgl. BAMF 25.4.2016).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (22.8.2016): Reise Sicherheit - Gambia - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Gambia Sicherheit.html?nn=368308#doc368274bodyText1, Zugriff 22.8.2016;
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (25.4.2016):
Briefing Notes,
http://www.ecoi.net/file_upload/4765_1461673868_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-25-04-2016-deutsch.pdf, Zugriff 18.8.2016 und
http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/gambia/, Zugriff 22.8.2016
Die Streitkräfte Gambias sind für die externe Verteidigung zuständig und unterstehen dem Verteidigungsminister, eine Position, die der Präsident innehat. Die Polizei untersteht dem Innenminister und ist für die Öffentliche Sicherheit zuständig. Der Nationale Geheimdienst untersteht direkt dem Präsidenten und ist für Staatsschutz, Informationsgewinnung und verdeckte Ermittlungen zuständig (USDOS 13.4.2016). Die gambische Drogenbehörde wurde zur Bekämpfung des Drogenhandels geschaffen, hat jedoch weitreichende Befugnisse zur Aufrechterhaltung der Staatssicherheit (ÖB 9.2015). Die Sicherheitskräfte sind oft korrupt und ineffektiv. Straffreiheit ist ein Problem und die Polizei verwehrt sich gelegentlich gerichtlichen Anordnungen (USDOS 13.4.2016; vgl. ÖB 9.2015).
Die gambische Polizei besitzt sowohl eine Menschenrechts- und Beschwerdeabteilung, als auch eine Abteilung für Kinderfürsorge und gefährdete Personen. Das Polizeigesetz stammt jedoch noch weitgehend aus der Kolonialzeit (ÖB 9.2015).
Quellen:
ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht – Gambia und
USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 17.8.2016
1.2.5. Allgemeine Menschenrechtslage:
Das gambische Recht basiert auf einer Kombination aus Common Law, Scharia und Gewohnheitsrecht. Prinzipiell gewährt die Verfassung von 1997 den Bürgern weitreichenden Schutz, wie z.B. Schutz der persönlichen Freiheit sowie vor willkürlicher Festnahme und Haft (Art. 19), der Meinungs-, Versammlungs-, und Glaubensfreiheit (Art. 25) oder der Pressefreiheit (Art. 207 und 208). Die in der Verfassung garantierten Rechte werden jedoch auf einfachgesetzlicher Ebene teilweise stark eingeschränkt, was zu einer großen Diskrepanz zwischen Verfassung und gelebter Realität führt (ÖB 9.2015).
Zu den schwersten Menschenrechtsverletzungen zählen Folter, willkürliche Verhaftungen, das Verlängern von Vorverhandlungen und Isolationshaft, das Verschwindenlassen von Bürgern und behördliche Schikanen und Übergriffe auf ihre [Behörden] Kritiker. Regierungsbeamte wenden regelmäßig verschiedene Einschüchterungsmethoden an, um ihre Macht beizubehalten. Obwohl die Regierung Schritte unternommen hat, um einige Personen zu strafen oder zu ahnden, die Missbräuche begangen haben, bleibt die Straffreiheit [von Tätern] und die fehlende konsequente Durchsetzung weiterhin ein Problem (USDOS 13.4.2016).
Die Meinungs- und Pressefreiheit sind gesetzlich vorgesehen, werden in der Praxis aber eingeschränkt. Personen, die die Regierung oder den Präsidenten öffentlich oder privat kritisieren, riskieren staatliche Repressalien (USDOS 13.4.2016). Die wichtigsten nationalen Medien sind unter staatlicher Kontrolle, darunter der einzige nationale Fernsehsender. Daneben existieren acht private Printmedien und neun private Radiosender (ÖB 9.2015; vgl. FH 27.1.2016).
Die Versammlungsfreiheit ist in der Verfassung und anderen Gesetzen vorgesehen. Die Polizei lehnt jedoch systematisch Anträge zur Genehmigung von Demonstrationen ab, einschließlich der friedlichen, und verweigert gelegentlich Oppositionsparteien, die politische Kundgebungen halten wollen, Genehmigungen zu erteilen (USDOS 13.4.2016). NGOs arbeiten unter ständiger Bedrohung durch Repressalien und Inhaftierung der Regierung (FH 27.1.2016). Die politische Opposition stellt aufgrund ihrer schwachen Verankerung in der Bevölkerung und interner Streitigkeiten keine ernst zu nehmende Gefahr für die Regierung und den Präsidenten dar (ÖB 9.2015).
Quellen:
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Gambia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 26.5.2015;
ÖB – Österreichische Botschaft Dakar (10.2014): Asylländerbericht – Gambia und
USDOS – U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/270711/400794_de.html, Zugriff 26.5.2015
1.2.6. Grundversorgung/Wirtschaft:
Gambia ist eines der ärmsten Länder in Afrika und steht 2015 im Human Development Index der Vereinten Nationen an 175. Stelle von 188 (IFAD 3.2016). Fast die Hälfte der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze (IFAD 3.2016; vgl. CIA 29.7.2016).
Gambia ist eine kleine und nur wenig entwickelte Volkswirtschaft mit einer sehr schmalen wirtschaftlichen Basis und geringem Diversifizierungsgrad. Die Außenwirtschaft ist stark von Re-Exporten, Tourismus und Überweisungen der Auslandsgambier abhängig. Nach dem Wachstumseinbruch in Folge der 2011er Dürre konnte sich die Wirtschaft 2012 und 2013 erholen. Für 2015 sollte die Wirtschaft ein Wachstum von 5 Prozent einfahren. Die wichtigsten Wachstumsmotoren sollten dabei die bisherigen zwei Säulen Landwirtschaft und Tourismus bleiben. Gambia besitzt keine nennenswerten Bodenschätze, die sich wirtschaftlich erschließen ließen (ÖB 9.2015).
Rund drei Viertel der Bevölkerung hängen für ihren Lebensunterhalt vom Landwirtschaftssektor ab (CIA 29.7.2016; vgl. IFAD 3.2016), etwa ein Fünftel des Bruttoinlandsproduktes wird in diesem Sektor erwirtschaftet (CIA 29.7.2016).
Der Großteil der Bevölkerung ist entweder im Agrarsektor tätig (wo sie nicht von offiziellen Statistiken erfasst wird) oder im informellen Wirtschaftssektor (ÖB 9.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Der formelle Wirtschaftssektor ist nur schwach ausgeprägt und beschränkt sich meist auf den öffentlichen Sektor und im Land tätige ausländische Unternehmen. Laut der gambischen Integrated Household Survey 2010 (IHS) gehen 73 Prozent der Bevölkerung einer Beschäftigung (Kleinhandel, Kleinhandwerk, Gelegenheitsjobs, Straßenverkauf, usw.) nach, wovon 96 Prozent im informellen Sektor tätig sind (ÖB 9.2015).
Der gesetzliche Mindestlohn (im formellen Sektor) für ungelernte Arbeiter beträgt GMD 50 pro Tag bei einer staatlich festlegten Armutsgrenze von GMD 38 pro Tag (ÖB 9.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Dies gilt nur für 20 Prozent der im formellen Sektor beschäftigten Arbeitskräfte (USDOS 13.4.2016). Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung sind weiterhin hoch (CIA 29.7.2016). Es ist jedoch in Gambia, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von diesem Unterstützung zu erhalten (ÖB 9.2015; vgl. USDOS 13.4.2016)
Quellen:
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html, Zugriff 19.8.2016;
Investing in rural people in The Gambia;
https://www.ifad.org/documents/10180/e12761e1-8d18-4ab2-82df-5ddf5cacb305, Zugriff 19.8.2016;
ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht – Gambia und
US DOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 12.8.2016
1.2.7. Medizinische Versorgung:
Trotz einiger Fortschritte auf diesem Gebiet ist in Gambia keine flächendeckende medizinische Grundversorgung verfügbar (ÖB 9.2015). Die medizinische Versorgung ist generell eingeschränkt und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Auch im privaten Sektor ist nur eine begrenzte Diagnostik und Behandlung möglich. Die Versorgung ist besonders bei Notfällen, z. B. nach Autounfällen, aber auch im Falle eines Herzinfarktes oder eines Schlaganfalles sehr eingeschränkt (AA 12.8.2016). Die Finanzierung der medizinischen Versorgung wird zu rund 70 Prozent von den internationalen Gebern gesichert. Laut rezenten Daten der WHO schneidet Gambia im Gesundheitsbereich jedoch teilweise deutlich besser als der westafrikanische Durschnitt ab. Schlechtere Werte werden allerdings bei Tuberkulose- und Malaria-Infektionen verzeichnet. Große Herausforderungen im Gesundheitsbereich bleiben eine hohe Mütter- und Kindersterblichkeitsrate, der Kampf v.a. gegen Malaria, Atemwegsinfektionen, Tuberkulose und HIV/Aids. Ebenfalls problematisch gestaltet sich die hohe Hepatitis B Infektionsrate, welche laut Schätzungen der WHO bei 90 Prozent der Bevölkerung liegen soll. Erfolgreiche Programme zur Aidsbekämpfung sorgten dafür, dass die Aids-Rate in Gambia rückläufig ist und somit niedriger als im weltweiten Durchschnitt von neun Prozent liegt. Auch das Malaria-Kontroll-Programm Gambias gilt als vorbildlich für ganz Westafrika (ÖB 9.2015).
Sämtliche Bevölkerungsgruppen haben Zugang zu allen staatlichen Spitälern, Kliniken oder Krankenstationen. Jeder Patient hat eine Konsultationsgebühr von USD 0,6 bzw. USD 5 für größere Eingriffe zu entrichten. Schwangere Frauen und Kinder unter 5 Jahren sind von der Gebühr befreit. Patienten mit Krankheiten mit Relevanz für die öffentliche Gesundheit, wie z.B. Tuberkulose oder HIV/Aids sind ebenfalls von allen Gebühren befreit, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit. Behandlung und Medikamente sind, soweit vorhanden, generell kostenlos (ÖB 9.2015).
Die staatliche Gesundheitsversorgung ist dreigliedrig. Die erste Ebene bilden die rund 546 Gesundheitspunkte, gefolgt von 38 Gesundheitszentren sowie 7 Spitälern. Das medizinische Personal besteht im Großen und Ganzen aus 167 Ärzten, 13 Apothekern und 819 Krankenschwestern. Hinzu kommen noch ca. 67 Ärzte, 5 Apotheker und 218 Krankenschwestern aus dem privaten bzw. NGO-Bereich. Die höchste Dichte an medizinischen Dienstleistungen ist im urbanen Bereich im Westen des Landes zu finden. Seit 1995 ist das wichtigste Krankenhaus des Landes, das Royal Victoria (nunmehr Royal Victoria Teaching Hospital) an die Universität Banjul angeschlossen und bildet medizinisches Personal aus, was die Gesundheitsversorgung auf eine stabilere Basis setzte (ÖB 9.2015). Auf 1.000 Einwohner kommen in Gambia 0,11 Ärzte (2008) und 1,1 Krankenhausbetten (2011) (CIA 29.7.2016).
Traditionelle Medizin nimmt in der medizinischen Versorgung eine wichtige Stellung ein. Zur traditionellen Medizin gehören Knochenrichter, Kräutermedizinmänner, spirituelle Heilerinnen und Heiler, Geburtsbegleiterinnen und solche, welche die verschiedenen Methoden kombinieren. Problematisch in der traditionellen Medizin sind die fehlende standardisierte Ausbildung der Heilerinnen und Heiler und die mangelhafte Koordination mit der Schulmedizin (SFH 18.8.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (12.8.2016): Reise Sicherheit - Gambia - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes /GambiaSicherheit_node.html, Zugriff 12.8.2016;
CIA - Central Intelligence Agency (29.7.2016): The World Factbook - Gambia, The - Government,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html, Zugriff 12.8.2016;
ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht – Gambia und
SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (18.8.2014): Gambia:
Behandlung von Diabetes,
http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1408718325_gambia-behandlung-von-diabetes.pdf, Zugriff 12.8.2016
1.2.8. Behandlung nach Rückkehr:
Abgeschobene Personen werden von der Einwanderungsbehörde in Empfang genommen, kurz vernommen bzw. deren Daten aufgenommen und danach den Familien übergeben. Staatliche oder NGO-Betreuung sind der Botschaft keine bekannt. Das Ministerium für Jugend und Sport kündigte jedoch in dessen Nationaler Jugendstrategie die Erarbeitung von Programmen für Rückkehrer an. Nach Einschätzung der Botschaft ist davon auszugehen, dass ein rückkehrender Asylwerber vorerst mit der ihm zukommenden österreichischen Rückkehrhilfe über die Runden kommen muss. Mit einer Unterstützung für Rückkehrer von Seiten öffentlicher Stellen ist vorerst a priori nicht zu rechnen (ÖB 9.2015).
Die Stellung eines Asylantrags ist nicht als Verfolgungsgrund bekannt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass, sollte im Zuge der Vernehmung bei der Rückkehr festgestellt werden, dass die angegebenen Asylgründe den Tatbestand der Rufschädigung der Regierung oder des Präsidenten erfüllen, der Rückkehrer in Haft genommen wird. Solange sich oppositionelle Tätigkeit im Rahmen hält, bleiben die jeweiligen Personen in der Regel unbehelligt. Dies ändert sich jedoch, sobald "schädigendes Verhalten" erkannt wird, wie z.B. Rufschädigung (sh. oben), Verbreitung von Falschinformationen, usw In solchen Fällen kann es durchaus vorkommen, dass die jeweiligen Personen bei einer Wiedereinreise in Gewahrsam genommen und durch die zuständigen Sicherheitsbehörden vernommen werden (ÖB 9.2015).
Zur Wohnsituation liegen der Botschaft keine spezifischen Informationen vor. Es ist jedoch in Gambia, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich, in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von diesem Unterstützung zu erhalten. So sind Familien im Regelfall weit mit Verwandten in der Hauptstadt sowie in den Ursprungsdörfern auf dem Land verzweigt. Außer im Falle von Vollwaisen kann erfahrungsgemäß fast immer auf eine Unterstützung durch die Familie gezählt werden (ÖB 9.2015).
Quellen:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
2.1.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Alter bzw. nunmehrige Volljährigkeit, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen-und Religionszugehörigkeit), zu seiner Herkunft, zu seinen Familienverhältnissen sowie zu seinem Aufenthalt bzw. Leben in Österreich ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt. Für die zuständige Einzelrichterin ist bezüglich dieser Feststellungen, die weitgehend widerspruchsfrei geblieben sind, kein Grund erkennbar, weshalb diese Angaben unwahr sein sollten, zumal diese das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner behaupteten Bedrohungssituation nicht stützen. Die Feststellungen zur illegalen Einreise und zum Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.
2.1.2. Die Behauptungen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund bzw. zu seiner geschilderten Bedrohungssituation in Gambia werden der Entscheidung nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, mit seinem Vorbringen eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Dies aus folgenden Gründen:
Bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches im Übrigen ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt hat, hat in seiner Beweiswürdigung dargelegt, dass der Beschwerdeführer die Handlungsabläufe nicht den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechend und auch nicht in dem Maße substanziiert und nachvollziehbar vorgebacht hat und somit seine Aussage nicht glaubhaft machen konnte. Der plausiblen und schlüssigen Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid, welcher im Übrigen auch im Beschwerdeverfahren nicht substanziiert entgegengetreten ist, ist nachvollziehbar zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer lediglich Behauptungen in den Raum gestellt hat, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft zu machen. Zudem konnte der Beschwerdeführer seine persönliche Betroffenheit nicht glaubhaft machen.
Auch das Bundesverwaltungsgericht kommt nach gesamtheitlicher Würdigung zu dem Ergebnis, dass die vom Beschwerdeführer angegebene Verfolgungssituation aufgrund seines vagen und unkonkreten Vorbringens, welches zum Teil auch Widersprüche und Ungereimtheiten aufweist, nicht den Tatsachen entspricht und lediglich ein gedankliches Konstrukt darstellt. Dies war nach der Aktenlage bereits im Verfahren vor dem Bundesamt zu erkennen, zumal der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Antrag auf internationalen Schutz Vorfälle geschildert hat, welche keine glaubwürdige Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen ersichtlich werden ließen.
Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers – die befürchtete Verfolgung durch die eigene Verwandtschaft aufgrund eines rechtswidrigen Autoverkaufs (Fahrzeug des Vaters) – sowie das Vorbringen, wonach der Vater des Beschwerdeführers mit der gambischen Regierung zu tun gehabt habe, ist auszuführen, dass diese nicht glaubhaft sind, zumal sich deutlich zeigt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, die näheren Umstände zu konkretisieren beziehungsweise gleichbleibend zu schildern, was auch das Bundesamt im angefochtenen Bescheid – die wesentlichen Passagen der Beweiswürdigung wurden im gegenständlichen Erkenntnis wörtlich widergegeben – schlüssig dargelegt hat.
Zutreffend hat das Bundesamt insbesondere dargelegt, dass der Beschwerdeführer lediglich mit einigen wenigen Sätzen sein Fluchtvorbringen, welches nur mittels massivem Aufwand und oftmaligem Nachfragen erarbeitet werden konnte, vorbrachte. Die Schilderungen des Beschwerdeführers waren kurz, knapp, höchst vage und unkonkret gehalten, was sich deutlich bei Durchsicht der Niederschrift der Einvernahme vom 10.05.2016 zeigt. Beispielsweise ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Nachfrage weder konkrete Angaben oder etwaige Details zum Verkaufs des Autos noch detaillierte Auskünfte zur Festnahme des Vaters erteilen konnte. Betreffend den Verkauf des Autos ist auch noch auf einen deutlichen Widerspruch zu verweisen, als der Beschwerdeführer zuerst angab, das Auto gemeinsam mit seiner Mutter verkauft zu haben und in weiterer Folge behauptet hat, dass (lediglich) seine Mutter als Verkäuferin des Fahrzeuges in Erscheinung getreten war.
Auch das Vorbringen betreffend die behauptete Festnahme des Vaters des Beschwerdeführers rief Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben hervor, da der Beschwerdeführer über die Hintergründe dieser Festnahme weder nähere Auskünfte erteilen noch genaue Orts- und Zeitangaben tätigen konnte, was wohl zu erwarten gewesen wäre, wenn der eigenen Vater tatsächlich festgenommen worden wäre. Dass er zu jung gewesen sei, um über die Probleme des Vaters Bescheid zu wissen bzw. dass ihm seine Mutter auf Nachfragen keine Antwort gegeben habe, stellt sich – vor dem Hintergrund des sonstigen Aussageverhaltens des Beschwerdeführers – wohl als Scheinbehauptung dar. Selbst wenn der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Festnahme des Vaters – ein Solcher wurde nie genannt – "zu jung" gewesen sein sollte, hätte er wohl mit zunehmenden Alter Erkundigungen eingezogen bzw. hätte sich wohl kaum damit zufrieden gegeben, dass seine Mutter "keine Antwort" gibt. Wie das Bundesamt im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, war der Beschwerdeführer auch über dezidierte Nachfrage nicht in der Lage, weitergehende und fundierten Auskünfte über die angeblichen Probleme des Vaters mit der gambischen Regierung schildern, sodass davon auszugehen ist, dass derartige Probleme nie bestanden haben. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, das Bundesamt hätte genaue Nachforschungen anzustellen gehabt, ob der Vater des Beschwerdeführers in politische Konflikte in Gambia verwickelt gewesen sei, die eventuell auch für den Beschwerdeführer als Familienangehörigen Verfolgung bedeuten könnte, übersieht die Beschwerde, dass das Bundesamt dieses Vorbringen nachvollziehbar als nicht glaubwürdig gewertet und sohin keinen Grund für etwaige Nachforschungen gehabt hat.
Hinzu kommt – im Zusammenhang mit dem Vorbringen betreffend seinen Vater – dass der Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme zuerst erklärte, dass sein Vater in Gambia/XXXX lebe und nicht arbeiten würde (vgl. AS 32). Hingegen gab er zu einem späteren Zeitpunkt derselben Befragung ungefragt an, dass sein Vater bereits verstorben sei (vgl. AS 32). Dieser Vorbringensteil erweist sich sohin als vollkommen unplausibel, wobei darauf hinzuweisen ist, dass es den Behörden nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (siehe z.B. VwGH vom 29.06.2000, Zl. 2000/01/0093).
Die mangelnde Plausibilität der Angaben sowie die aufgezeigten Unstimmigkeiten bzw. Widersprüche in seinen Angaben erscheinen in hohem Maße unverständlich und bekräftigen das Bundesverwaltungsgericht in der Annahme, dass es sich beim behaupteten Fluchtvorbringen um ein gedankliches Konstrukt zwecks Asylerlangung handelt. Es ist daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen hatte.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom Bundesamt auf die divergierenden Aussagen (unterschiedliche Namen seiner Halbgeschwister, Festnahme bzw. "Probleme" des Vaters sowie Angaben in Zusammenhang mit dem Autoverkauf) hingewiesen wurde und trotz mehrfacher Nachfrage keinerlei konkrete Angaben tätigen konnte (vgl. AS 37). Damit konfrontiert, erklärte der Beschwerdeführer lapidar, dass er damals noch jung gewesen sei und sich nicht mehr genau erinnern könne, jedoch die Wahrheit gesagt zu haben. Wenn auch keineswegs die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Antragstellung übersehen wird und allfällige - aus dem Alter des Beschwerdeführers resultierende - Einschränkungen des Kenntnisstandes bei der Beweiswürdigung hinsichtlich der Detailliertheit und Vollständigkeit der Fluchtschilderungen gemäß der verwaltungs- und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457 sowie VfGH vom 27.06.2012, U 98/12), ist dennoch zu bedenken, dass sich die als vage zu qualifizierenden Angaben auch auf Vorfälle beziehen, die der Beschwerdeführer selbst miterlebt haben will, weshalb man von ihm entsprechende Auskünfte durchaus erwarten dürfte. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer zwar zum Zeitpunkt des vorgebrachten fluchtauslösenden Ereignisses minderjährig war, jedoch dennoch in einem jugendlichen Alter, in dem er in der Lage sein müsste, einen derartigen Sachverhalt zu verstehen, ausreichend detailliert im Gedächtnis zu behalten und in Folge mit eigenen Worten nachvollziehbar zu schildern, zumal sich dem Akteninhalt keine Hinweise auf eine intellektuelle Beeinträchtigung und/oder Entwicklungsverzögerung des Beschwerdeführers entnehmen lassen bzw. ein derartiges Vorbringen nicht einmal ansatzweise erstattet wurde. Der Asylgerichtshof hat im Fall eines jungen, gesunden Mannes im Alter von (behauptet) 15 Jahren und acht Monaten (im Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung) in seiner Entscheidung dargelegt, dass dieser jedenfalls in der Lage sein müsse, einen (einfachen) Sachverhalt widerspruchsfrei und stimmig zu schildern, und könne der Umstand, dass der Beschwerdeführer ein unbegleiteter Minderjähriger sei, zu keiner anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit führen. (vgl. AsylGH vom 06.04.2010, C17 404795-1/2009). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung über 16 Jahre alt und im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme, die am 10.05.2016 erfolgte, bereits ein Alter von über 18 Jahren aufwies und somit volljährig war.
Des Weiteren ist festzuhalten, dass ein Beschwerdeführer grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit nicht ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können.
In diesem Zusammenhang ist ferner anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer weder im Rahmen des Parteiengehörs vom 01.07.2016 noch im Rahmen des Parteiengehörs vom 17.01.2017 zu seinen Flucht- und Verfolgungsgründen äußerte bzw. auch nicht den Versuch unternommen hat, die im angefochtenen Bescheid angeführte schlüssige und nachvollziehbare Beweiswürdigung, die zur Feststellung der Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens durch das Bundesamt geführt hat, substanziiert zu bestreiten.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den erwähnten Widersprüchen und Unstimmigkeiten nicht um vernachlässigbare Unzulänglichkeiten geringeren Ausmaßes, sondern um eklatante und auffällige Divergenzen und Unschlüssigkeiten handelt, die nicht durch Nervosität in den Einvernahmen oder mit dem Alter bzw. Bildungsstand des Beschwerdeführers erklärt werden können, wobei anzumerken ist, dass ein derartiges Vorbringen gar nicht erstattet worden war.
Zusammengefasst ist sohin zu sagen, dass es dem Beschwerdeführer insgesamt betrachtet nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass sich die von ihm geschilderten Geschehnisse tatsächlich ereignet haben. Daher ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen hatte bzw. sich eine solche zukünftig ergibt.
2.1.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren sowie aus dem Akteninhalt. Weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsakt finden sich Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen oder physischen Erkrankung leidet und/oder behandlungsbedürftig ist. Hieraus ergibt sich auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist.
Die Feststellungen zum Vorliegen einer Existenzgrundlage des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat ergibt sich aus seinen eigenen Angaben, nämlich dahingehend, dass er in Gambia über ein familiäres und soziales Netz verfügt, ledig und kinderlos ist. Hinzu kommt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und erwerbsfähigen Mann ohne Obsorgeverpflichtungen handelt, der über eine vierjährige Schulbildung verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Angaben des Beschwerdeführers auch bei der Beantwortung "allgemeiner Fragen" zu seiner Person höchst widersprüchlich waren. Während der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung am 14.08.2014 angab, dass er vier Jahre lang die Grundschule besucht habe und ausgereist sei nachdem er die Schule beendet habe (vgl. AS 7), erklärte er im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 10.05.2016 niemals die Schule besucht zu haben (vgl. AS 34). Divergierend waren auch die Angaben zu seinen nächsten Angehörigen. Diesbezüglich erklärte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung einen Halbbruder namens XXXX zu haben (vgl. AS 5.). Im völligen Widerspruch dazu, gab er bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.05.2016 an, dass er viele Halbgeschwister habe, da sein Vater drei Frauen gehabt habe (vgl. AS 33). Über Nachfrage, welche seiner Halbgeschwister er namentlich kenne, meinte der Beschwerdeführer, dass sein ältester Halbbruder XXXXheiße (vgl. AS 33). Ungeachtet diese Widersprüche war dennoch die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer in Gambia über soziale bzw. familiäre Kontakte verfügt, da er diesen Umstand – nämlich dass er über familiäre bzw. soziale Kontakte in Gambia verfügt – immer erwähnt hat. Diese Angabe war zwar in sich widersprüchlich – ein Halbbruder vs. viele Halbgeschwister -; der Beschwerdeführer hat jedoch nie bestritten nach wie vor über Kontakte im Herkunftsstaat zu verfügen, sodass diese Feststellung zu treffen war. Ähnlich verhält es sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Schulbesuch, welches ebenfalls widersprüchlich war. Da der Beschwerdeführer jedoch alphabetisiert ist - aus dem Akteninhalt ist an mehreren Stellen die Unterschrift des Beschwerdeführers ersichtlich, deren Schriftzug durchaus geübt erscheint (vgl. AS 29, AS 31, AS 37 etc.) -, folgt das Bundesverwaltungsgericht hier den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, zumal auch das Bundesamt im angefochtenen Bescheid zu der Feststellung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe mehrere Jahre lang die Schule besucht (vgl. Seite 8 des angefochtenen Bescheides).
2.1.4. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt und basieren darüber hinaus auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug SC vom 30.06.2016. Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, der Beschwerdeführer sei unbescholten, erweist sich sohin als aktenwidrig.
2.1.5. Die Feststellungen zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich, welche weder sonderlich ausgeprägt noch verfestigt ist, ergeben sich aus dem Akteninhalt und zwar insbesondere aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, zuletzt in seiner Stellungnahme vom 03.08.2016. Es finden sich weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsakt Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer um eine Integration in beruflicher oder sozialer Hinsicht außergewöhnlich stark bemüht hat, was sich unter anderem auch aus dem Umstand ergibt, dass der Beschwerdeführer während seines gesamten Aufenthalts keiner legalen Beschäftigung nachgegangen ist, um seinen Lebensunterhalt selbst zu finanzieren und auch keine Ausbildung absolviert hat. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer etwas Deutsch spricht, gründet sich lediglich auf seine Aufenthaltsdauer und auf das Vorbringen des Beschwerdeführers im Zuge des Verfahrens. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer keine verwandtschaftlichen Bezugspunkte im Bundesgebiet hat, ergibt sich ebenfalls aus seinem eigenen Vorbringen und ist Gegenteiliges auch aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich. Dass der Beschwerdeführer Fußball spielt und über Bekanntschaften in Österreich verfügt, gründet sich ebenfalls auf seine eigenen Angaben und ist zudem auch aufgrund der Aufenthaltsdauer nachvollziehbar. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers konnten darüber hinaus keine weiteren Anknüpfungspunkte privater Natur festgestellt werden. Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Freundin, mit der er die Wochenenden verbringt, ist auszuführen, dass diese Freundin in der Beschwerde vom 14.06.2016 als "XXXX" und in der Stellungnahme vom 05.08.2016 als "XXXX" namentlich bezeichnet wurde (obwohl es sich gemäß Stellungnahme um dieselbe Person handelt, die schon in der Beschwerde erwähnt wurde), sodass nicht davon auszugehen ist, dass diese Beziehung über eine lockere Freundschaft hinausgeht. Gegenteiliges wurde auch nicht vorgebracht. Aus diesen Gründen sowie mangels Konkretisierung war sohin auch der in der Stellungnahme vom 05.08.2016 beantragten zeugenschaftlichen Einvernahme von "XXXX" (bzw. "XXXX" – ein Familienname oder eine ladungsfähige Adresse wurden nicht angeführt) nicht näher zu treten.
2.2. Die Feststellungen zur aktuellen Situation in Gambia sind dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 05.12.2016 entnommen und beruhen auf den dort angeführten Quellen. Das Länderinformationsblatt wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 17.01.2017 zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. In dieser Stellungnahme bezog sich der Beschwerdeführer zunächst auf den Präsidentschaftswechsel und führte hierzu aus, dass nicht von stabilen Verhältnissen in Gambia auszugehen sei. Tatsächlich ist jedoch das Gegenteil der Fall. Wie zahlreichen, allgemein und leicht zugänglichen Medienberichten übereinstimmend zu entnehmen ist, hat sich die Situation in Gambia stabilisiert, nachdem der bisherige Präsident Yahya Jammeh ca. sieben Wochen nach seiner Wahlniederlage Gambia verlassen und damit eine drohende gewaltsame Eskalation vermieden hat, sodass die Feststellung zu treffen war, dass durch die Präsidentschaftswahlen in Gambia keine Verschlechterung der Sicherheitslage eingetreten ist (vgl. hierzu z.B. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 21.01.2017, "Ex-Präsident Jammeh hat Gambia verlassen", http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland).
Zum weiteren Vorbringen, der Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr von der Einwanderungsbehörde in Empfang genommen werden und es bestehe die Gefahr, dass er in Haft komme, ist auszuführen, dass diese Befürchtung lediglich spekulativ in den Raum gestellt wurde und keine Deckung in den Länderfeststellungen findet. Richtig ist zwar, dass – gemäß den Länderberichten – abgeschobene Personen von der Einwanderungsbehörde in Empfang genommen würden, allerdings würden diese lediglich kurz vernommen, deren Daten aufgenommen und sie dann ihren Familien übergeben werden. Lediglich wenn festgestellt werden könne, dass die angegebenen Asylgründe den Tatbestand der Rufschädigung der Regierung oder des Präsidenten erfüllen würden, könnte der Rückkehrer in Haft genommen werden. Da sich der Beschwerdeführer jedoch in seinem Asylverfahren weder über die gambische Regierung noch über den (alten oder neuen) Präsidenten in irgendeiner Weise negativ geäußert hat, ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen ihm hier eine Gefahr drohen sollte, zumal darauf zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer einer drohenden Abschiebung durch eine freiwillige Ausreise zuvorkommen könnte, sodass die gambischen Behörden ihn bei der Einreise gar nicht in Empfang nehmen würden.
Bei den im Länderinformationsblatt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Gambia ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die im Länderinformationsblatt herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell sind bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
3.2.1. Zur Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten:
3.2.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
3.2.1.2. Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, mit seinem Vorbringen eine Verfolgung bzw. eine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen, ergibt sich bereits unter diesem Aspekt keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine konkret für den Beschwerdeführer bestehende Verfolgungsgefahr ist nicht erkennbar, sodass – wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich begründet – eine wohl-begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft ist. Es ist somit nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Gambia in Zusammenhang mit der von ihm behaupteten Bedrohungssituation Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Es ergaben sich auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Mandingo und Zugehöriger der moslemischen Religionsgemeinschaft aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seines Glaubensbekenntnisses in Gambia einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Eine derartige Bedrohung oder Verfolgungsgefahr wurde auch im gesamten Verfahren weder behauptet noch ist eine Solche dem Akteninhalt zu entnehmen.
Auch aus der allgemeinen Lage in Gambia lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081).
Der Beschwerde gegen die Versagung des Asylstatus durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war daher der Erfolg zu versagen.
3.2.2. Zur Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten:
3.2.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aber-kennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asyl-werbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewähr-leistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet wer-den kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeit-punkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG).
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bein-halten die Abschaffung der Todesstrafe.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen An-trag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur all-gemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582 sowie Zl. 2005/20/0095).
Der Schutzbereich des Art. 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können – in extremen Einzelfällen – in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um – in Zusammenhang mit einer Abschiebung – in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu reichen. Dazu sei das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gegen Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. "Putzer, Leitfaden für Asylrecht² (2011)" Rz 196, mwH).
Vor dem Hintergrund des Art. 3 EMRK ist auch zu prüfen, ob eine Abschiebung des Asylwerbers mit Rücksicht auf die humanitäre Lage am Zielort einer unmenschlichen Behandlung gleich kommt, was unter dem Gesichtspunkt des § 57 Abs. 1 FrG 1997 (entspricht sinngemäß § 50 FPG 2005; vgl. auch § 8 Abs. 1 AsylG letzter Teilsatz) die Unzulässigkeit einer solchen Maßnahme bedeutet. Das bloße Abstellen auf Aspekte der "Sicherheit" bzw. auf das "Fehlen eines Verfolgersubjektes" greift indes unter dem Blickwinkel des § 57 Abs. 1 FrG 1997 zu kurz (vgl. VwGH vom 17.09.2002, Zl. 2001/01/0597, mwH).
Eine Verletzung des Art. 3 EMRK ist im Fall einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angeschlossen habe, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hierzu EGMR vom 02.05.1997, D. vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR vom 31.05.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finnland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07, mwH).
3.2.2.2. Aus dem festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass den Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Gambia keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes treffen würde.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Für das Staatsgebiet Gambias kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs. 1 AsylG als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr allein durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr laufen würde, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, hat sich die Sicherheitslage beruhigt, nach dem Ex-Präsident Jammeh Gambia verlassen hat und ist diese derzeit als vergleichsweise stabil zu bezeichnen, sodass keine innerstaatlichen Konflikte aufgrund des Präsidentenwechsels vorliegen, die bei einer Rückkehr zu einer Gefahr für den Beschwerdeführer werden könnten. Es haben sich vor dem Hintergrund der diversen Länderberichte und den darauf basierenden Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung nach Gambia entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefahrenlage reicht nicht aus, sondern es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 sowie vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Der Beschwerdeführer brachte vor, gesund zu sein, weshalb im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden kann, dass allfällige gesundheitliche Aspekte einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat entgegenstehen. Unabhängig davon ist darauf zu verweisen, dass im Allgemeinen ein Fremder kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Fall Ndangoya; VfGH vom 07.11.2008, U 48/08). Wie den getroffenen Länderfeststellungen zu entnehmen ist, ist in Gambia zwar keine flächendeckende medizinische Grundversorgung verfügbar; allerdings besteht eine Solche sehr wohl in einigen Teilen des Landes (z.B. im urbanen Bereich des Westens). Hinzu kommt, dass alle Bevölkerungsgruppen Zugang zu allen staatlichen Spitälern, Kliniken oder Krankenstationen haben, sodass im Gesamtzusammenhang jedenfalls gesagt werden kann, dass in Gambia grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind.
Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus nicht in ausreichend konkreter Weise vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung nach Gambia jegliche Existenzgrundlage fehlen würde (vgl. VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059) und er daher in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse mit entscheidungsmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine lebensbedrohliche bzw. die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitende Notlage geraten würde. Eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Art. 3 EMRK setzt in jedem Fall eine ausreichend reale, nicht auf bloße Spekulationen gegründete Gefahr voraus, die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus (vgl. VwGH 6.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Gambia in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte, zumal seine Halbgeschwister in Gambia leben. Zudem ist der Beschwerdeführer ein junger, gesunder Mann, bei dem eine grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann und ist es ihm somit – auch ohne auf fremde Hilfe angewiesen zu sein - möglich und zumutbar, in seinem Herkunftsstaat selbständig für das Überlebensnotwendige zu sorgen. Dem Beschwerdeführer wird daher, auch vor dem Hintergrund, dass er seine Kindheit und Jugend in Gambia verbracht hat und dort alphabetisiert und sozialisiert wurde, eine Reintegration in Gambia leicht möglich sein.
Im Rahmen einer Gesamtschau ist sohin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Gambia seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine über allfällige Anfangsschwierigkeiten hinausgehende dauerhaft aussichtslose Lage geraten würde. Sonstige außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren weder hervorgekommen noch wurde ein derartiges Abschiebehindernis vorgebracht.
Es ergibt sich somit kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers nach Gambia zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Daher bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
3.2.3. Zur Rückkehrentscheidung:
3.2.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig ein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war. Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG ergangen.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab-gewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist weder ein begünstigter Drittstaatsangehörige noch kommt ihm ein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
3.2.3.2. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat das Bundesamt über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (vgl. EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, X u.a.).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt.
Bei dieser Interessensabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007 sowie VwGH vom 03.04.2009, Zl. 2008/22/0592; vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 und vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).
3.2.3.3. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sowie der in § 9 Abs. 2 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist im gegenständlichen Fall Folgendes auszuführen:
Gemäß den getroffenen Feststellungen halten sich in Österreich keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers auf, jedoch wurde eine Freundschaft zu einer Frau vorgebracht. Da der Beschwerdeführer mit dieser Frau nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, sondern lediglich die Freizeit bzw. die Wochenenden mit ihr verbringt, kann von einem aufrechten Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK und der oben zitierten Judikatur, wonach auch andere de facto Beziehungen unter bestimmten Voraussetzungen unter dem Begriff des Familienlebens zu subsumieren sind, nicht gesprochen werden.
Geht man im vorliegenden Fall allerdings von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt eine Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.
Diesbezüglich ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer durch die Begehung mehrerer Straftaten, die zu Verurteilungen zu (zum Teil) unbedingten Freiheitsstrafen geführt haben, wiederholt zum Ausdruck brachte, dass er die österreichische Rechtsordnung nicht akzeptiert. Zudem wurde der Beschwerdeführer bereits drei Monate nach seiner Einreise und der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich erstmalig straffällig. Die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern gilt grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates. Im Fall des Beschwerdeführers kommt hinzu, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Verurteilungen und die Verbüßung der verhängten Strafhaft spezialpräventiv wirken, da sich der Beschwerdeführer trotz des verspürten Haftübels nicht davon abhalten ließ, erneut strafbare Handlungen zu begehen, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen. So ist der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen November 2014 und August 2015 drei Mal (zwei Mal durch das Landesgericht XXXX und einmal durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX) rechtskräftig wegen Suchtmitteldelikten verurteilt worden. Der Umstand, dass er sich auch durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen und durch das Übel der Untersuchungs- bzw. Strafhaft nicht von der Begehung weiterer Straftaten hat abhalten lassen, untermauert die Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an deren Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. etwa das Erkenntnis vom 29.03.2012, Zl. 2011/23/0662, mwN). Im Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97). Angesichts dessen ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde die Auffassung vertrat, der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet würde die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden und den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufen.
Im Zuge einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG sind neben den privaten Interessen zugunsten des Beschwerdeführers seine Aufenthaltsdauer von ca. zweieinhalb Jahren zu werten, welche sich allerdings aufgrund der Begehung von Straftaten relativiert.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz zwar am 12.08.2014 stellte, sich jedoch seither lediglich aufgrund seiner vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz im Bundesgebiet aufhielt, wobei sich der zugrundeliegende Antrag auf internationalen Schutz letztlich als unbegründet erwiesen hat, sodass zu keinem Zeitpunkt ein gesicherter Aufenthaltsstatus vorlag.
Die Beziehungen des Beschwerdeführers zu Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt sohin, auch vor dem Hintergrund seiner erst vergleichsweise kurzen Aufenthaltsdauer, insgesamt sehr schwach ausgeprägt, während er in seinem Herkunftsstaat, in welchem er aufgewachsen ist und seine Kindheit sowie Jugend verbrachte, alphabetisiert wurde und sozialisiert ist und nach wie vor über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt.
Zur vorgebrachten Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Freundin ist – wie schon in der Beweiswürdigung angeführt – nochmals auf die unterschiedlichen Namen derselben Freundin (Beschwerde "XXXX" vs. Stellungnahme "XXXX") zu verweisen sowie, dass er im Rahmen der Einvernahme vom 10.05.2016 angab, dass er eine Freundin gehabt habe, jedoch mit dieser nicht mehr zusammen sei (vgl. AS 34).
Eine fortgeschrittene und entscheidungserhebliche Integration des Beschwerdeführers während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet kann seitens der erkennenden Einzelrichterin darüber hinaus auch aus folgenden Gründen nicht festgestellt werden:
Der Beschwerdeführer spricht zwar etwas Deutsch, hat aber darüber hinaus keinerlei Interesse an einer (insbesondere beruflichen) Integration in Österreich gezeigt, zumal er keine ernsthaften Schritte in Bezug auf eine legale Erwerbstätigkeit und somit wirtschaftliche Unabhängigkeit unternommen hat. Der Beschwerdeführer geht in Österreich – "mangels Alternativen" wie er in der Beschwerde behauptet - keiner legalen Arbeit nach, sondern lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Grundsätzlich ist anzumerken, dass es durchaus - wenn auch eingeschränkt - Arbeitsmöglichkeiten für Asylwerber gibt. Dass der Beschwerdeführer den Versuch unternommen hat, eine solche legale Beschäftigung zu erlangen bzw. überhaupt einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung bei der zuständigen Behörde zu stellen, ist weder dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch dem sonstigen Akteninhalt zu entnehmen.
Es wird von Seiten der zuständigen Einzelrichterin nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer mittlerweile in Österreich Freundschaften geschlossen bzw. Bekanntschaften geknüpft hat, was aufgrund der Aufenthaltsdauer auch nachvollziehbar ist. Neben der bereits erwähnten Beziehung zu einer Frau nimmt der Beschwerdeführer auch an Fußballspielen teil. Dennoch kann dies nicht als ausreichend ausgeprägte Integration in die österreichische Gesellschaft gewertet werden, zumal der Beschwerdeführer keinerlei Aus- oder Fortbildungen absolviert hat. In diesem Zusammenhang ist auch auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720 sowie vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029).
Der Beschwerdeführer weist sohin keine Elemente einer fortgeschrittenen Integration auf und sind aus seinem Gesamtverhalten auch keinerlei Bemühungen erkennbar, sich in Österreich nachhaltig integrieren zu wollen.
Weiters musste dem Beschwerdeführer im Hinblick auf seinen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz bewusst sein, dass er etwaige eingegangene freundschaftliche Beziehungen oder sonstige Bindungen im Bundesgebiet nicht aufrechterhalten können wird. Das Gewicht des Aufenthaltes im Bundesgebiet ist noch dadurch gemindert, als es sich auf die Stellung eines unberechtigten Antrages auf internationalen Schutz stützt.
Im Hinblick auf die Verfahrensdauer von ca. zweieinhalb Jahren wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.06.2013, U 485/2012, verwiesen, wonach die Dauer eines dreijährigen Asylverfahrens nicht das Maß dessen übersteige, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Im erwähnten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes wird darüber hinaus auch ausgeführt, dass selbst die "unbestrittenen weitreichenden Integrationsschritte des Beschwerdeführers (hervorragende Deutschkenntnisse, Hauptschulabschluss, erfolgreicher Besuch einer HTL, österreichischer Freundeskreis und österreichische Freundin) dennoch gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens zu-rücktreten müssen." Von derartigen "weitreichenden Integrationsschritten" kann im gegenständlichen Fall jedoch keine Rede sein.
Insgesamt hat sohin die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen ergeben, dass die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sowie an der Aufrechterhaltung der öffentliche Ordnung und Sicherheit, die durch den Aufenthalt des wiederholt straffällig gewordenen Beschwerdeführers gefährdet sind, schwerer wiegen als die Auswirkungen der Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die relativ kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich nicht erkennbar. Im Übrigen kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden, erwerbsfähigen Mann ohne Obsorgeverpflichtungen handelt, der zudem über die notwendigen Sprachkenntnisse in Gambia verfügt. Aufgrund des Umstandes, dass er den größten Teil seines Lebens in Gambia verbracht hat, kann davon ausgegangen werden, dass nach wie vor Anknüpfungspunkte zu seinem Herkunftsstaat bestehen. Es kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würde.
Bei einer Zusammenschau überwiegen im vorliegenden Fall jene Umstände, die für eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat sprechen, wobei dem unrechtmäßigen Aufenthalt, der nicht vorhandenen beruflichen und sozialen Integration sowie insbesondere der mehrfachen strafrechtlichen Verurteilungen besonderes Gewicht zukommt.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung unzulässig wäre.
Dennoch entschied die belangte Behörde im ersten Spruchteil des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides in merito negativ über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0174, mwN, klargestellt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG abzusprechen. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind und über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG von der belangten Behörde angesichts der zugleich getroffenen Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG nicht abgesprochen werden durfte, war Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern.
3.2.3.4. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt III.). Wie sich aus den Länderfeststellungen und aus den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergibt, besteht keine Gefahr, dass durch die Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes verbunden wäre. Auch sonst besteht kein Abschiebehindernis gemäß § 50 Abs. 2 oder Abs. 3 FPG, - ein Solches wurde weder substanziiert vom Beschwerdeführer vorgebracht noch ist es aus dem Akteninhalt ersichtlich - sodass das Bundesamt die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia zurecht für zulässig erklärt hat.
3.2.3.5. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berück-sichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, über-wiegen. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden und sich auch sonst nicht ergeben, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.2.4. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
3.2.4.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
3.2.4.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit den Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Durchführung einer Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG näher auseinander gesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, dass für die Auslegung der Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. jüngst VwGH vom 17.01.2017, Ra 2016/19/0055).
Weiters äußerte der Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG (§ 41 Abs. 7 AsylG) und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht in Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." (vgl. VfGH vom 14.03.2012, U 466/11).
Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf zu verweisen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein ordnungsgemäßes und mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Sämtliche Elemente zur Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind zweifelsfrei und lückenlos ohne weitere Ermittlungen tätigen zu müssen dem Akt des Bundesamtes zu entnehmen. Weiters sind auch sämtliche abzuklärende Fragen umfassend aus den bisher vor dem Bundesamt dargelegten Ausführungen des Beschwerdeführers und aus dem Verwaltungsakt ableitbar. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die beweiswürdigenden Erwägungen im angefochtenen Bescheid. Auch in der Beschwerde wird kein darüber hinausgehender, relevanter Sachverhalt behauptet.
Eine Verhandlung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hält das Bundesverwaltungsgericht sohin gemäß § 24 VwGVG aufgrund der klaren Aktenlage nicht für erforderlich. Daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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