BVwG W168 2120623-1

W168 2120623-1Bundesverwaltungsgericht15.03.2017

Regest

Beschwerdevorentscheidung, Einreisetitel, Mängelbehebung,<br/>österreichische Vertretungsbehörde, Verbesserungsauftrag,<br/>Vorlageantrag, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W168 2120623-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W168.2120623.1.00

Spruch

W168 2120623-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 15. 1. 2016, GZ. Islamabad-ÖB/KONS/1030/2015, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein XXXX , über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 07.12.2015 beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 11a Abs. 1 FPG 2005 zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans, stellte am 26. 3. 2015 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Einreise in das Bundesgebiet gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005.

Als Bezugsperson wurde XXXX , der Ehemann der Beschwerdeführerin angegeben, welchem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) teilte der Österreichischen Botschaft Islamabad mit einer Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 12. 5. 2015 zusammengefasst mit, dass nach Prüfung der Sachlage die "Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich" sei.

In der Folge wies die Österreichische Botschaft Islamabad mit Bescheid vom 7. 12. 2015, Zl. Islamabad-ÖB/KONS/1030/2015 den Antrag gemäß § 26 FPG iVm 35 AsylG 2005 ab.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren bevollmächtigten Vertreter am 31. 12. 2015 Beschwerde.

Der Beschwerdeführerin wurde am 7. 1. 2016 folgender Verbesserungsauftrag der Österreichischen Botschaft Islamabad aufgetragen:

"Sie haben der Beschwerde nicht sämtliche von Ihnen im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen. Nichtübersetzt:

Tazkira"

Für diesen Verbesserungsauftrag wurde ihr eine einwöchige Frist gewährt, ansonsten die Beschwerde zurückgewiesen werde.

Am 8. 1. 2016 ging bei der Österreichischen Botschaft Islamabad per Email eine Anfrage des Vertreters der Beschwerdeführerin ein, ob es genüge, nur die Tazkira der Beschwerdeführerin in die deutsche Sprache übersetzt vorzulegen, oder ob es erforderlich sei, auch alle anderen Unterlagen, welche die Beschwerdeführerin bereits vorgelegt habe, nochmals hinzuzufügen.

Diese Anfrage wurde mit einer Email der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 14. 1. 2016 dahingehend beantwortet, dass es genüge, die Übersetzung der Tazkira ins Deutsche innerhalb der gesetzten Frist vorzulegen.

Mit der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 15. 1. 2016 wurde die Beschwerde vom 31. 12. 2015 (ohne Angabe einer Rechtsgrundlage) zurückgewiesen. Die Vertretungsbehörde begründete die Zurückweisung damit, dass die Beschwerdeführerin "nicht sämtliche im Verbesserungsauftrag angeführten und diesem angeschlossenen Dokumente samt Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt" habe. Damit sei sie der Aufforderung, die vorhandenen Mängel zu beheben nicht nachgekommen.

Das Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres übersandte den Vorlageantrag der Beschwerdeführerin vom 18. 1. 2016 mit einem am 3. 2. 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Afghanistan, stellte am 26. 3. 2015 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Einreise in das Bundesgebiet gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005.

Der Beschwerdeführerin wurde am 7. 1. 2016 von der Österreichischen Botschaft Islamabad für ihre Beschwerde der Verbesserungsauftrag aufgetragen, ihre Tazkira (Geburtsurkunde) samt Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen. Dafür wurde ihr eine einwöchige Frist gewährt.

Diesem Verbesserungsauftrag kam die vertretene Beschwerdeführerin nicht nach.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der der Österreichischen Botschaft Islamabad und sind unbestritten geblieben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 1.1.2014 ist das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) idF BGBl. I Nr. 10/2013 in Kraft getreten.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idF BGBl. I Nr. 122/2013, lautet wie folgt:

"§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."

§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."

§ 9 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz lautet:

Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 15. Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

Zu A)

Die Beschwerde vom 23. 4. 2015 ist aus folgenden Gründen zurückzuweisen:

Die Beschwerdeführerin hat dem Verbesserungsauftrag der Vertretungsbehörde, die von ihr vorgelegte Tazkira (Geburtsurkunde) der Beschwerde auch in deutscher Übersetzung vorzulegen, nicht entsprochen. Damit ist sie der sich aus § 11a Abs. 1 FPG ergebenden Verpflichtung, der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihr im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen, nicht nachgekommen.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Zurückweisung der Beschwerde basiert auf dem in § 11a Abs. 1 FPG für Visabeschwerdeverfahren normierten Erfordernis, der Beschwerde sämtliche im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes der zitierten Bestimmung liegt gegenständlich keine Rechtsfrage vor.

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