BVwG W122 2009033-1

W122 2009033-1Bundesverwaltungsgericht15.03.2017

Regest

Feststellungsinteresse, Pensionskorridor, ruhegenussfähige<br/>Bundesdienstzeit, Ruhestandsversetzung - Erklärung des Beamten, VfGH

Gesamter Gesetzestext

BVwG W122 2009033-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W122.2009033.1.00

Spruch

W122 2009033 -1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Dr. Martin RIEDL in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 12.05.2014, GZ 3939.010352/19-2014, betreffend Feststellung i.A.

Ruhestandsversetzung, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Bisherige Verfahren

Mit Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 16. Jänner 1995 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Beginn ihrer ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit 12 Jahre und 21 Tage an ruhegenussfähigen Vordienstzeiten aufweise.

Mit Bescheid vom 22. September 2010 wurde der Beschwerdeführerin antragsgemäß ein besonderer Pensionsbeitrages für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten im Ausmaß von drei Jahren, neun Monaten und neun Tagen vorgeschrieben.

2. Bescheid

Mit dem oben angeführten Bescheid wurde festgestellt, dass dem Ansuchen der Beschwerdeführerin um Versetzung in den Ruhestand gemäß § 15 Buchst. c BDG 1979 mit Ablauf des 30. November 2014 nicht stattgegeben werden könne.

Begründend angeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin eine ruhegenussfähige Gesamtdienst Zeit vom 37 Jahren und sechs Monaten aufweise. Das Erfordernis einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 462 Monaten zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand sei nicht erfüllt.

3. Beschwerde

Gegen den oben angeführten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in welcher sie diesen wegen Verfassungswidrigkeit anficht. Der gegebenen Gesetzeslage würde der Bescheid entsprechen.

Die Beschwerdeführerin hätte mit Ablauf des 30. November 2014 auf Basis des § 15 Buchst. c BDG 1979 ihre frühere Ruhestandsversetzung angestrebt. Bis Ende 2012 wären nur 450 Monate an ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit erforderlich gewesen. Durch BGBl I Nr. 35/2012 wurde die Zahl 450 durch die Zahl 480 ersetzt und in einer Übergangsregelung in Z. 11 des zweiten Stabilitätsgesetzes 2012 eine Übergangsregelung getroffen, wonach die Erhöhung auf 462 Monate reduziert worden wäre.

Mit 30.12.2010 sei die Begünstigung der Bemessungsgrundlage für Schulzeiten weggefallen. Die Prozentzahl sei von zwölf auf 22,8 fast verdoppelt worden. Durch Art. 121 Ziff. 13 des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl I Nr. 111/2010 hätte die Beschwerdeführerin eine Verdreifachung des Nachkaufpreises hinnehmen müssen. Willkürcharakter und ein Verstoß gegen Art. 7 Bundes-Verfassungsgesetz und Art. 2 StGG wären evident.

Die Beschwerdeführerin regt an, einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen, wonach

1. Art. 37 Z. 1 des zweiten Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt I Nr. 35/2012 zur Gänze mit der Maßgabe, dass zufolge dieser Aufhebung rückwirkend § 15 Buchst. c BDG 1979 in der zum Einen 30.12.2012 gültigen Fassung über den 1.1.2013 hinaus gültig geblieben wäre, und

2. § 237 BDG 1979 in der Fassung der Z. 11 des Art. 37 des vorgenannten Gesetzes ebenfalls zur Gänze ersatzlos aufzuheben wäre.

Die Beschwerdeführerin beantragte, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass sie mit Ablauf des 30. November 2014 in den Ruhestand versetzt werde; in eventu beantragte die Beschwerdeführerin, den angefochtenen Bescheid als rechtswidrig aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Die Behörde legte mit Schreiben vom 18.06.2014 die Beschwerde und den Bescheid sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Mit Schreiben vom 3. November 2016 führte die Behörde an, dass die Beschwerdeführerin ihre Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30. November 2016 bewirkt hätte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin steht seit dem 01.12.2016 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.

Im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides wies die Beschwerdeführerin weniger als 462 Monate an ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit auf.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen unstrittigen Aktenlage.

Strittig ist lediglich die verfassungsrechtliche Grundlage für die Erhöhung des besonderen Pensionsbeitrages und die Erhöhung der in § 15c Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 geforderten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.

Der Unterlassung der Verhandlung steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

§ 15 Buchst. c Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012 lautet:

"Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung

§ 15c. (1) Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er sein 62. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 480 Monaten aufweist.

(2) § 15 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden."

Gemäß § 237 BDG 1979 BGBl Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 64/2016 war die Zahl 480 in § 15c Abs. 1 BDG 1979 im Jahr 2014 durch die Zahl 462 zu ersetzen.

Der Verfassungsgerichtshof sah keine Bedenken gegen die Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme des "Pensionskorridors" durch Beamte mit Inkrafttreten des 2. StabilitätsG 2012 und die Erhöhung des Preises für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten (27.09.2014, B113/2014):

"Auch wenn der hiedurch bewirkte Eingriff in erworbene Rechtspositionen als plötzlich zu qualifizieren wäre, ist er nicht derart intensiv, dass daraus die Verfassungswidrigkeit der Regelungen folgte: vgl die Ausführungen im Erkenntnis VfSlg 16923/2003.

Nichts anderes kann im vorliegenden Fall gelten, in dem die Beschwerdeführer zwei Jahre vor dem geplanten Pensionsantritt erfuhren, dass sich der Pensionsantritt - im Falle der Abstandnahme von einem weiteren Nachkauf - um zwei Jahre (bis zum Jahr 2016) hinausschieben werde, wobei die Erhöhung der für die Inanspruchnahme des "Pensionskorridors" erforderlichen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit im Rahmen der Übergangsbestimmung des §237 BDG 1979 erfolgte (Erhöhung der geforderten Anzahl an Monaten - beginnend mit 456 Monaten ab einem Pensionsantritt mit 01.01.2013 - jährlich um sechs Monate bis zum Erreichen von 480 Monaten einheitlich ab 01.01.2017)."

Einfachgesetzliche Rechtswidrigkeiten verneinte die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall ausdrücklich. Auch im Sinne umfassender Kognitionsbefugnis kann im gegenständlichen bekämpften Bescheid keine Rechtswidrigkeit erkannt werden. Hinzu kommt ein mangelndes Feststellungsinteresse aufgrund der mittlerweile bereits erfolgten Ruhestandsversetzung.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben dargestellte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum Pensionskorridor und zur Erhöhung des Preises für den Nachkauf von Schulzeiten zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage einheitlich beantwortet wird.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.