BVwG W113 2141565-1

W113 2141565-1Bundesverwaltungsgericht15.03.2017

Regest

antragsbedürftiger Verwaltungsakt, Antragsbegehren, Antragsfristen,<br/>Ausbildung, Beihilfefähigkeit, Direktzahlung, Fristablauf,<br/>Fristüberschreitung, Fristversäumung, Irrtum, Junglandwirt,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Nachfrist, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rechtzeitigkeit, verspäteter Antrag, Verspätung,<br/>Zahlungsansprüche, Zuweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W113 2141565-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W113.2141565.1.00

Spruch

W113 2141565-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2910502010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die beschwerdeführende Partei (in der Folge: BF) stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, wobei sie die Gewährung von Direktzahlungen beantragte.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.04.2016 wies die Agrarmarkt Austria (in der Folge: belangte Behörde) der BF 55,14 Zahlungsansprüche mit einem durchschnittlichen Wert von EUR 136,91 zu und gewährte ihr eine Prämie in Höhe von EUR 10.829,18. Davon entfielen auf die Basisprämie EUR 7.471,91 und auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greeningprämie") EUR 3.357,27.

3. Im Rahmen ihrer Beschwerde vom 20.06.2016 führte die BF aus, der Betrieb werde seit 01.10.2014 durch die Ehegemeinschaft geführt. Die Ehefrau erfülle alle Voraussetzungen für die Gewährung einer Zahlung für Junglandwirte und werde am 23.06.2016 die Prüfung zum Facharbeiter Landwirtschaft machen. Bei der Antragstellung zum Mehrfachantrag-Flächen 2015 sei ein offensichtlicher Fehler unterlaufen, indem die Zahlung für Junglandwirte (Top-Up) nicht erfolgt sei. Im Folgejahr sei diese Zahlung beantragt worden. Es werde ersucht, die Zahlung bei der nächsten Berechnung zu berücksichtigen.

4. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Zahlung für Junglandwirte sei nicht gewährt worden, da sie nicht beantragt worden sei. Im Jahr 2016 habe dem Antrag auf Grund des nachgereichten Ausbildungsnachweises stattgegeben werden können.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die BF stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, wobei sie die Gewährung von Direktzahlungen, jedoch nicht die Zahlung für Junglandwirte, beantragte. Das "Kreuzerl" am Antrag wurde somit nicht gesetzt. Nachweise für die Erfüllung der Voraussetzungen der Zahlung für Junglandwirte wurden dem Antrag nicht beigelegt.

Im Merkblatt "Direktzahlungen 2015" der belangten Behörde ist auf S. 15 beschrieben, wie der Antrag auf Gewährung einer Zahlung für Junglandwirte zu erfolgen hat. Das Merkblatt "Direktzahlungen 2015" kann von der Homepage der belangten Behörde www.ama.at heruntergeladen werden.

Die BF gab zur Nicht-Beantragung der Zahlung für Junglandwirte an, dass dies offensichtlich vergessen worden sei.

Der Bewirtschaftungsbeginn der BF als Ehegemeinschaft erfolgte mit 01.10.2014. Im Verfahrensakt findet sich der Ausbildungsnachweis der Ehefrau, wonach diese ihre Ausbildung "Facharbeiter Landwirtschaft" im Juni 2016 abgeschlossen hat.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt und wurden von keiner Partei bestritten. Das Merkblatt "Direktzahlungen 2015" kann von der Homepage der AMA www.ama.at heruntergeladen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. Rechtsgrundlagen:

Die VO (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:

"Zahlung für Junglandwirte

Artikel 50

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").

(2) Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die

a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und

b) im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.

(3) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.

(4) Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 und linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.

[ ]"

Die Delegierte VO (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der VO (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 11

Sammelantrag

Der Sammelantrag muss mindestens den Antrag auf Direktzahlung im Sinne von Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und anderer flächenbezogener Regelungen abdecken."

"Artikel 13

Verspätete Einreichung

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

Unbeschadet der besonderen Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Notwendigkeit ergreifen, dass Belege rechtzeitig vorgelegt werden müssen, um wirksame Kontrollen planen und durchführen zu können, gilt Unterabsatz 1 auch für Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder sonstige Erklärungen, die der zuständigen Behörde vorzulegen sind, sofern diese Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder Erklärungen anspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfe sind. In diesem Fall wird die Kürzung auf den betreffenden Beihilfe- oder Stützungsbetrag angewandt.

Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt. [ ]

Art. 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014, lautet:

"Artikel 4

Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern

Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können."

§ 12 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 – DIZA-VO) lautet:

"Zahlung für Junglandwirte

§ 12. Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden."

§ 21 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), lautet auszugsweise:

"Einreichung

§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der VO (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.

(1a) Abweichend von Abs. 1 läuft für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß § 5 Abs. 4 oder § 6 der Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014, bis einschließlich 1. Juni 2015.

[ ]"

§ 22. (1) Der Sammelantrag ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen oder von Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfasste Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums beantragen oder innerhalb der drei vergangenen Jahre für Maßnahmen gemäß Art. 46 oder 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, Zahlungen erhalten haben, nach den Vorgaben gemäß § 21 einzureichen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:

[ ]

7. gegebenenfalls die Beantragung der Zahlung für Junglandwirte,

[ ]"

3.3. Rechtliche Würdigung:

Die BF stellte einen Mehrfachantrag-Flächen sowie offensichtlich (dies ergibt sich nur aus dem angefochtenen Bescheid) die Zuweisung von Zahlungsansprüchen. Mit angefochtenem Bescheid wurde den Anträgen der BF stattgegeben und Zahlungsansprüche zugewiesen sowie Direktzahlungen gewährt.

Die BF begehrt in ihrer Beschwerde die Gewährung einer Zahlung für Junglandwirte – einen diesbezüglichen Antrag hat sie aber nicht gestellt.

Aus Art. 50 Abs. 3 VO (EU) 1307/2013 ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren können, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen. Von einem Antrag auf eine Zahlung für Junglandwirte ist noch in anderen Bestimmungen (z.B. Art. 50 Abs. 5 VO (EU) 1307/2013) die Rede. Auch in den nationalen Rechtsvorschriften wird von einem Antrag auf Zahlung für Junglandwirte gesprochen (vgl. § 12 DIZA-VO). Daraus erschließt sich, dass ein Antrag auf Zahlung für Junglandwirte zu stellen ist, wenn eine solche Zahlung begehrt wird.

Der Sammelantrag muss gemäß Art. 11 VO (EU) 640/2014 mindestens den Antrag auf Direktzahlungen iSd Art. 72 Abs. 1 VO (EU) 1306/2013 im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und anderer flächenbezogener Regelungen abdecken. § 22 Abs. 1 der Horizontalen GAP-Verordnung sieht vor, was der Sammelantrag alles zu enthalten hat bzw. enthalten kann. Gemäß Z 7 leg. cit. hat der Antrag gegebenenfalls die Beantragung der Zahlung für Junglandwirte zu enthalten.

Gemäß § 21 der Horizontalen GAP-Verordnung ist der Sammelantrag für das Antragsjahr 2015 bis 01.06.2015 bzw. gemäß Art. 13 Abs. 1 VO (EU) 640/2014 spätestens innerhalb der Nachreichfrist von 25 Kalendertagen, also bis zum 26.06.2015 einzureichen.

Dadurch, dass die BF die Zahlung für Junglandwirte nicht bzw. nicht rechtzeitig im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen 2015 als Sammelantrag gestellt hat, war ihr diese Zahlung auch nicht zuzuerkennen.

Die BF gibt an, dass die Nichtbeantragung auf einem offensichtlichen Irrtum beruhe. Dieses Vorbringen zielt rechtlich darauf ab, dass der BF ein offensichtlicher Irrtum unterlaufen sei. Die Anerkennbarkeit eines offensichtlichen Irrtums gemäß Art. 4 VO (EU) 809/2014 verlangt jedoch, dass der Irrtum durch eine einfache Prüfung der Antrags-Angaben unmittelbar festgestellt werden kann. Dies war gegenständlich jedoch nicht der Fall, da der Mehrfachantrag-Flächen 2015 der BF in sich vollständig und widerspruchsfrei war, konnte die BF die Beantragung einer Zahlung für Junglandwirte doch optional wählen (vgl. ausführlich zum Instrument des offensichtlichen Irrtums nach alter und neuer Rechtslage die Entscheidung des BVwG 08.02.2017, W118 2144377).

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 [534]).

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Zu Spruchpunkt B:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Es liegt aber auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). Aus den zitierten Rechtsvorschriften ergibt sich eindeutig, dass ein Antrag auf Gewährung einer Zahlung für Junglandwirte zu stellen ist, damit eine solche Zahlung gewährt werden kann.

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