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I403 2128463-2•BVwG I403 2128463-2
I403 2128463-2Bundesverwaltungsgericht15.03.2017
Depression, Intensität, Interessenabwägung, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, öffentliches Interesse, Prozesshindernis der<br/>entschiedenen Sache, psychische Störung, Rückkehrentscheidung,<br/>subsidiärer Schutz
I403 2128463-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2017, Zl. 830840002/170134080 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes II wie folgt lautet:
"Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wird nicht erteilt."
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 27.04.2016 gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe Folgendes an:
Das Leben in Algerien ist sehr hart. Ich hatte viele Probleme, weil die wirtschaftliche Lage dort sehr schlecht ist. Wir sind eine große Familie, haben aber ein kleines Haus. Leute aus einer niedrigeren Schicht, wie ich, haben in Algerien keine Chance auf eine halbwegs gute Zukunft. Damit es mir einmal besser geht, habe ich das Land verlassen und möchte hier Asyl. Vielleicht finde ich hier Arbeit und kann damit meine Familie in Algerien unterstützen.
Am 06.05.2016 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (die belangte Behörde), bei der er zu seinen Fluchtgründen befragt Folgendes erklärte:
Ich habe nur wirtschaftliche Gründe, sonst nichts, das habe ich bereits beim ersten Antrag gesagt. Mehr kann ich nicht sagen.
Mit Bescheid vom 18.05.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 sowie gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG als unbegründet ab (Spruchpunkte I und II). Dem Beschwerdeführer wurde überdies ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen. Zudem wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III). Überdies wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.06.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er schon seit 2009 in der Europäischen Union lebe; zuerst sei er vier Jahre in Griechenland gewesen, danach für einige Zeit in Österreich und schließlich in Deutschland und letztendlich in der Schweiz. Er habe sein Heimatland aus begründeter Furcht vor Verfolgung sowie aus einer existentiellen wirtschaftlichen Notlage heraus verlassen, die ein solches Ausmaß annehme, dass er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland in eine lebensbedrohliche Situation gelangen würde. Die belangte Behörde sei äußerst ungenau vorgegangen; die Einvernahme zu seinen Fluchtgründen habe nicht länger als etwa zwei Minuten gedauert und er habe das Gefühl gehabt, routinemäßig abgefertigt zu werden. Dies habe sich auch in einer mangelhaften Beweiswürdigung niedergeschlagen. Da die wirtschaftliche Lage in Algerien im Allgemeinen und seine wirtschaftliche und soziale Stellung im Besonderen derart schlecht sei, bestehe eine ernsthafte Gefährdung seiner durch Art. 2 und Art. 3 EMRK geschützten Rechtsgüter. Die alleinige Tatsache, dass er den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermöge, rechtfertige nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Erlassung eines Einreiseverbotes. Dies würde sonst auch auf nahezu jeden Asylwerber zutreffen, da nur im Fall der Mittellosigkeit auch Grundversorgung gewährt werde. Er sei unbescholten und habe lediglich sein Recht in Anspruch genommen, in Österreich einen Asylantrag zu stellen – was daran als "schweres Fehlverhalten" anzusehen sei, lasse die belangte Behörde offen. Sein bisheriges Verhalten könne also nicht als Begründung für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes herhalten. Auch sei durch seinen Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit in keiner Weise gefährdet oder laufe anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwider.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 04.07.2016, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall, 27 Abs. 3 SMG § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.
Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.08.2016, GZ. I409 2128463-1/4E als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verdachts eines Vergehens gegen das Suchtmittelgesetz am 30.11.2016 in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 18.01.2017, XXXX wurde er wegen §§ 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall, 27 Abs. 2a, 27 Abs. 3, 27 Abs. 1 Z. 1 zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 7 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Am 30.01.2017 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen.
Der Beschwerdeführer stellte am 31.01.2017 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag erklärte er, dass er seine Fluchtgründe aufrechterhalten wolle, dass die Situation in Algerien schlecht sei und dass er schon so lange in Europa sei, dass er sich dort nicht integrieren könne. Er habe überall Probleme und sei psychisch am Ende.
In einer niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 14.02.2017 erklärte der Beschwerdeführer zunächst, wegen einer Verletzung des Armes Medikamente nehmen zu müssen. Er leide seit Herbst 2016 auch an Depressionen. Der Beschwerdeführer erklärte dann ausdrücklich, seine bisherigen Fluchtgründe aufrechtzuerhalten. Dazu kämen seine gesundheitlichen Probleme.
Der Beschwerdeführer wurde am 17.02.2017 durch den Amtsarzt der Landespolizeidirektion Wien untersucht. Dieser kam zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand und von stabilem psychischem Zustandsbild sei. In Bezug auf die Ellbogenfraktur würden noch leichte Beschwerden bei Streckung bestehen. Der Beschwerdeführer befinde sich in psychiatrischer Betreuung durch den Verein Dialog.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 31.01.2017 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Mit Spruchpunkt II wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen, und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig sei. Mit Spruchpunkt III. wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.
Die belangte Behörde führte beweiswürdigend aus, dass das erste Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden sei und der Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe vorgebracht habe. Eine schwere Erkrankung wurde verneint.
Der Bescheid wurde gemeinsam mit einer Verfahrensanordnung, mit der dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe amtswegig zur Seite gestellt wurde, am 28.02.2017 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid wurde am 08.03.2017 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung vorgelegt.
Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgereicht möge
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen
den angefochtenen Bescheid beheben und zur Durchführung eines materiellen Verfahrens an die belangte Behörde zurückverweisen sowie
feststellen, dass die gemäß § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 9
Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß § 55 AsylG vorliegen sowie
Inhaltlich wurde in der Beschwerde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer unter Depressionen und den Folgen einer Armfraktur leide, dass er seine Heimat aufgrund von schwierigen Lebensverhältnissen schon vor acht Jahren als Jugendlicher verlassen habe, dass er gut Deutsch spreche und bei einer Rückkehr nach Algerien obdachlos und arbeitslos sei. Es drohe ihm auch eine Haftstrafe, da die Ausreise aus Algerien illegal erfolgt sei. Die belangte Behörde habe sich weder mit dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers noch mit den Länderberichten auseinandergesetzt. Wenn sie davon ausgehe, dass der Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei, lasse sie unberücksichtigt, dass es sich bei dem Vorbringen um ein zeitlich, örtlich oder sachlich differentes Vorbringen handle. Bei der Rückkehrentscheidung habe die belangte Behörde die guten Deutschkenntnisse, den langjährigen Aufenthalt in Europa und den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 10.03.2017 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stammt aus Algerien und ist volljährig. Sein erster Antrag auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2016 und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.08.2016, GZ. I409 2128463-1/4E abgewiesen.
Zwischen der Rechtskraft des Erkenntnisses vom 14.08.2016 und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 26.02.2017 ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten.
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer hatte im Vorverfahren erklärt, Algerien wegen wirtschaftlicher Probleme verlassen zu haben. Dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.08.2016, GZ. I409 2128463-1/4E wurden daher diese Fluchtgründe zugrunde gelegt.
Der Beschwerdeführer stellte am 31.01.2017 einen Folgeantrag; das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde ergab, dass keine neuen Fluchtgründe vorgebracht wurden und sich die individuelle Situation für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Algerien nicht in einem Umfang verändert hat, dass von einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts, der einer Anwendung des § 68 AVG entgegenstünde, auszugehen ist. Dem ist aus den folgenden Gründen zuzustimmen: Sowohl in der Erstbefragung am 31.01.2017 als auch in der Einvernahme durch die belangte Behörde am 14.02.2017 erklärte der Beschwerdeführer, dass er die im Vorverfahren geschilderten Fluchtgründen aufrechterhalten wolle. In der Einvernahme durch die belangte Behörde am 14.02.2017 stellte sich das Gespräch zwischen dem Leiter der Amtshandlung (LA) und dem Beschwerdeführer (VP) folgendermaßen dar (im Folgenden ein Auszug aus der Niederschrift):
LA: Aus welchem Grund stellen Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz?
VP: Ich hatte damals keine Möglichkeit gehabt, eine Beschwerde gegen die Entscheidung des BVwG einzubringen. Ich habe aber Probleme in Algerien. Es ging meiner Familie finanziell sehr schlecht und meine Eltern waren getrennt. Ich wurde von meinem Vater geschlagen und deshalb musste ich bei meiner Großmutter mütterlicherseits leben. Ich habe gesundheitliche Probleme und zwar Depressionen. Ich habe die meiste Zeit in Europa gelebt und dadurch die Kultur hier kennengelernt. Ich möchte in Österreich leben und habe deshalb neuerlich einen Antrag in Österreich gestellt. Ich habe in Algerien weder Familie noch Vermögen. Ich habe in Algerien keine Möglichkeit, mich zu integrieren. Ich sehe meine Zukunft nur hier in Österreich. Ich habe hier vieles gelernt, zB dass man sich an die Zeit halten muss. Ich habe auch englisch, deutsch und griechisch und französisch gelernt, Diese Dinge können mir helfen, hier zu überleben. Ich kenne überhaupt nichts in Algerien.
LA: Bestehen Ihre Fluchtgründe aus dem Erstverfahren noch bzw. haben Sie neue Fluchtgründe?
VP: Ja, die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren sind aufrecht. Dazu kommen meine gesundheitlichen Probleme.
Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des abweisenden Erkenntnisses vom 14.08.2016 und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 26.02.2017 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.
Eine solche wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage ist nicht erkennbar; die Rechtslage hat sich nicht geändert, ein schützenswertes Privat- oder Familienleben wurde in diesem Zeitraum von wenigen Monaten auch nicht begründet. Auch wenn der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum seine Deutschkenntnisse weiter verbessert haben mag, ist insbesondere zu berücksichtigen, dass in diesen Zeitraum auch seine zweite Verurteilung wegen eines Vergehens gegen das Suchtmittelgesetz und seine Inhaftierung fällt.
Es wurden auch keine neuen Fluchtgründe vorgebracht, wie dem obigen Auszug aus der Niederschrift zu entnehmen ist. Die Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsberaterin rückübersetzt und von ihm auch unterschrieben. Auch in der Beschwerde wird die Richtigkeit der Niederschrift nicht angezweifelt. Die Fluchtgründe, welche im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht wurden, sind daher ident mit jenen, welche im Vorverfahren bereits berücksichtigt worden waren. Soweit in der Beschwerde erklärt wird, es handle sich um "ein zeitlich, örtlich oder sachlich differentes Vorbringen", scheint es sich dabei um einen Textbaustein zu handeln, der in keinem Bezug zum gegenständlichen Fall steht.
Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine Änderung der Situation in Algerien in den letzten sechs Monaten wurde aber in der Beschwerde nicht behauptet und entspricht dies auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Zu prüfen sind in diesem Zusammenhang auch etwaige in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand. Aus der Untersuchung des Amtsarztes am 17.02.2017 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an den Folgen einer Ellbogenfraktur leidet und dadurch bei Streckung leichte Beschwerden hat. Diese gesundheitliche Problematik lag aber bereits im Vorverfahren vor, zog er sich den Bruch doch 2015 zu. Zudem kann daraus jedenfalls keine schwere Funktionseinschränkung abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer wies aber sowohl in der Einvernahme wie auch in der Beschwerde darauf hin, dass er in den letzten Monaten unter Depressionen leide. Er legte ein Rezept vor, dem zufolge ihm von einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie am 10.11.2016 Rivotril verschrieben wurde. Bei Rivotril handelt es sich um ein Medikament aus der Gruppe der Benzodiazepine, das zur Behandlung der Symptome von Epilepsie eingesetzt wird. Der Beschwerdeführer verwies auch darauf, dass er das Angebot des Vereins Dialog beansprucht habe; der Verein bietet im Wiener Polizeianhaltezentren (PAZ) suchtmedizinische und psychiatrische Behandlung. Der untersuchende Amtsarzt kam am 17.02.2017 allerdings zum Ergebnis, dass sich der Beschwerdeführer in einem stabilen psychischen Zustandsbild befinde. Auch wenn daher von psychischen Problemen des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann, kann aus den vorliegenden Informationen nicht auf eine besonders schwer ausgeprägte Depression geschlossen werden. In Bezug auf psychische Erkrankungen ergeben sich aus der Rechtsprechung des EGMR (vgl. mit Judikaturüberblick die Entscheidung des VfGH vom 6. März 2008, B 2400/07; EGMR, PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; sowie Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren" mwN auf die Judikatur des EGMR) folgende Überlegungen: Schwere psychische Erkrankungen erreichen solange nicht die erforderliche Gravität, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Psychiatrie gekommen ist. Sollte diese allerdings schon länger als ein Jahr zurückliegen und in der Zwischenzeit nichts Nennenswertes passiert sein, dürfte von keiner akuten Gefährdung mehr auszugehen sein. Die lediglich fallweise oder auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken indiziert eine fehlende Gravität der Erkrankung. In Anwendung dieser Judikatur muss im Fall des Beschwerdeführers im Einklang mit der belangten Behörde festgehalten werden, dass sich aus der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Depression keine wesentliche Änderung der Sachlage ergibt, welche eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe.
Zu A)
Da das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76).
Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24. 2. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 20. 3. 2003, 99/20/0480; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).
Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend – bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache – entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).
3.2. Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache:
Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.08.2016, GZ. I409 2128463-1/4E, mit dem die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.05.2016 abgewiesen wurde, ist in formelle Rechtskraft erwachsen.
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf nur anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind (vgl. z.B. VwGH 23. 1. 1997, 95/09/0189; VwGH 6. 3. 1997, 94/09/0229). In der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid bzw. in einer allfälligen Beschwerdeergänzung können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 28. 10. 2003, 2001/11/0224 und VwGH 4. 4. 2001, 98/09/0041; VwGH 7. 5. 1997, 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Beschwerdeschriftsatz, wonach er wegen seiner illegalen Ausreise aus Algerien eine Inhaftierung fürchte, muss daher im gegenständlichen Verfahren unberücksichtigt bleiben, zumal diesbezüglich auch keine Änderung gegenüber dem Vorverfahren eingetreten ist.
Soweit der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 14.02.2017 erklärte, er habe "damals keine Möglichkeit gehabt", ein Rechtsmittel gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.08.2016 zu erheben, wird deutlich, dass er eigentlich eine neuerliche Überprüfung jener Gründe anstrebt, die bereits Gegenstand des Vorverfahrens waren. Dem steht aber die formelle Rechtskraft entgegen.
In Bezug auf die im gegenständlichen Verfahren erstmals eingebrachten psychischen Beschwerden wurde in der Beweiswürdigung dargelegt, dass diese keine derartige Schwere erreichen, dass sich daraus eine veränderte Sachlage und in weiterer Folge die Notwendigkeit einer neuen materiellen Überprüfung der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes ergeben würde. Aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte muss davon ausgegangen werden, dass die Schwellen für eine Verletzung des Art. 3 EMRK im Krankheitsfall sehr hoch liegen:
Im Fall Ayegh (EGMR 7.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Unzulässigkeitsentscheidung damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden.
Auch die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut – unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom – damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen.
Der Beschwerdeführer leidet an Depressionen, doch sind diese nicht als derart außergewöhnlich und schwer einzustufen, dass eine neue Prüfung der Frage des subsidiären Schutzes angebracht wäre. Dies ergibt sich aus dem Befund des Amtsarztes vom 17.02.2017 und aus dem Umstand, dass kein Aufenthalt in einer psychiatrischen Einrichtung geltend gemacht worden war.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat daher - wie in der Beweiswürdigung zusammengefasst - völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des Bundesamtes an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann.
Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Spruchpunkt I war sohin vollinhaltlich zu bestätigen.
3.3. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids):
Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit gegenständlicher Entscheidung zurückgewiesen. Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung (VwGH, 19.11.2015, Ra 2015/20/0082) ist die frühere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Erforderlichkeit der Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden mit einer Ausweisung, unabhängig davon, ob zum Entscheidungszeitpunkt bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorliegt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 7. Mai 2008, Zl. 2007/19/0466, und vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/01/0344) auf die seit 1. Jänner 2014 geltende Rechtslage übertragbar. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat daher zu Recht eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Auch die inhaltliche Prüfung der Frage, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich, und er hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt. Der Beschwerdeführer hielt sich bereits in den Jahren 2013 bis 2015 teilweise in Österreich auf; am 26.04.2016 wurde er von der Schweiz nach Österreich überstellt. Insgesamt liegt damit jedenfalls ein Zeitraum von weniger als drei Jahren vor, welche er in Österreich verbracht hatte.
Eine besondere Aufenthaltsverfestigung wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits zweimal wegen eines Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt worden war. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Deutsch erlernt hat, vermag die Interessenabwägung unter diesen Umständen nicht maßgeblich zu beeinflussen. Es wird auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer Algerien bereits vor etwa acht Jahren verlassen und sich dann in verschiedenen Ländern der Europäischen Union und in der Schweiz aufgehalten hat. Dennoch hat der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens in Algerien verbracht und ist davon auszugehen, dass ihm eine Reintegration möglich wäre. Zudem steht einer etwaigen Lockerung der Bindungen zu Algerien keine entsprechende Verfestigung in Österreich gegenüber. Auch der Gesundheitszustand muss in die Interessensabwägung miteinbezogen werden; angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und der strafgerichtlichen Verurteilungen kann das Interesse an einer Fortsetzung von Therapien in Österreich aber nicht ausreichen, um eine Aufenthaltsbeendigung unverhältnismäßig erscheinen zu lassen.
Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Algerien keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.
Entsprechend entschied die belangte Behörde im ersten Spruchteil des Spruchpunktes II des angefochtenen Bescheides in merito über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG 2005. Jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. März 2016, Ra 2015/21/0174, mwN, klargestellt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen.
Soweit in der Beschwerde als Eventualantrag die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG 2005 ("Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") beantragt wird, muss dem entgegengehalten werden, dass diese in drei Fällen in Betracht kommt: Entweder wenn der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiter vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (§ 57 Abs. 1 Z 1 FPG), oder wenn der Aufenthaltstitel dem Fremden zur Gewährleistung der Strafverfolgung (in der Eigenschaft als als Zeuge oder Opfer) zu erteilen wäre (§ 57 Abs. 1 Z 2 FPG) oder wenn der Fremde Opfer von Gewalt wurde und eine einstweilige Verfügung gemäß §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Fremde glaubhaft macht, dass die Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (§ 57 Abs. 1 Z 2 FPG). Keiner dieser Tatbestände ist im Fall des Beschwerdeführers verwirklicht.
Mit angefochtenem Bescheid wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der rechtskräftigen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062).
Auch aus der Erkrankung des Beschwerdeführers erwächst kein Abschiebungshindernis. Es kann auch vorausgesetzt werden, dass die österreichischen Behörden eine Abschiebung in der Form gestalten, dass allfälligen daraus entstehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorgebeugt bzw. durch entsprechende medizinische Unterstützung besondere Sorge getragen wird (vgl. den Punkt "Medizinische Behelfe / besondere, medizinisch indizierte Zusatzkosten" im "LEISTUNGS- UND KRITERIENKATALOG ZUR ÜBERNAHME VON HEIM-/RÜCKREISEKOSTEN" des BFA, abrufbar unter http://www.bfa.gv.at/files/formulare/Leistungs-und-Kriterienkatalog.pdf).
3.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III):
Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise in Fällen einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG. Dieser Spruchpunkt wurde in der Beschwerde auch nicht explizit angesprochen bzw. angefochten.
3.5. Zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
In der Beschwerde wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Ein gesonderter Abspruch darüber erübrigt sich aber im gegenständlichen Fall, da die Entscheidung innerhalb der in § 17 Abs. 1 BFA-VG genannten Frist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde ergeht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben.
Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war zudem auf Grund der Aktenlage klar. Eine mündliche Verhandlung wurde zudem von keiner der Verfahrensparteien beantragt.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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