G313 2104091-1•BVwG G313 2104091-1
G313 2104091-1Bundesverwaltungsgericht15.03.2017
Aufenthaltsverbot, EU-Bürger, Gefährdungsprognose, öffentliches<br/>Interesse, strafrechtliche Verurteilung, Verbrechen
G313 2104091-1/15E
Schriftliche Ausfertigung des am 21.09.2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Deutschland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2015,
Zahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.09.2016 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX (im Folgenden: LG) XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2014, wegen des Verbrechens des Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt.
2. Mit Schreiben des BFA vom 23.08.2014, wurde die BF über das Ergebnis der Beweisaufnahme und der in Aussicht genommenen Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in Kenntnis gesetzt sowie in einem zur Stellungnahme aufgefordert.
3. Am 03.09.2014 langte beim BFA die Stellungnahme der BF ein.
4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, der BF zugestellt am 05.03.2015, wurde gegen die BF gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen (Spruchpunkt I.), und diesem gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).
5. Mit am 19.03.2015 zur Post gebrachter mit 12.03.2015 datierter Beschwerde, die am 20.03.2015 beim BFA einlangte, brachte die BF im Wesentlichen vor, dass sie nach Entlassung aus ihrer Strafhaft ihr wegen "Raubes" ergangenes Strafrechtsurteil anfechten möchte, von Neustart eine Wohnung und, wie aus beigelegter Bestätigung ersichtlich, eine Arbeit zugesichert bekommen habe.
6. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 24.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
7. Am 21.09.2016, fand in der Grazer Außenstelle des BVwG, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an jener die BF persönlich teilnahm.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die, die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) innehabende, BF ist Staatsangehöriger der Republik Deutschland und sohin EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
1.2. Wann die BF in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, war nicht feststellbar.
Die BF brachte am 04.02.2014 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung - Arbeitnehmer ein. Sie verfügt seit 21.10.2011 über eine Anmeldebescheinigung und hält sich ab diesem Zeitpunkt rechtmäßig in Österreich auf.
Sie hält sich jedenfalls spätestens seit ihrer Erstmeldung in Österreich auf. Die BF war von 28.02.2011 bis 14.08.2012 mit Hauptwohnsitz in XXXX, gemeldet. Von 18.10.2012 bis 20.05.2014 war die BF in XXXX, obdachlos gemeldet. Die BF war dann von 20.05.2014 bis 20.05.2015 mit Hauptwohnsitz in der Justizanstalt XXXX, und von 21.05.2015 bis 26.08.2015 mit Hauptwohnsitz in XXXX, gemeldet. Seit 26.08.2015 ist die BF bei XXXX in XXXX, obdachlos gemeldet.
1.3. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX, vom XXXX2014, rechtskräftig seit XXXX2014, wurde die BF wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Der Vollzug der erlittenen Vorhaft vom 20.05.2014 bis zum 22.07.2014 wurde auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Bei der Strafbemessung wurde mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel und die Schadensgutmachung, erschwerend jedoch das Ausnützen des Alters des Opfers berücksichtigt.
Diesem Strafrechtsurteil lag folgende Straftat der BF zugrunde:
Die BF hat am 20.05.2014 in Wien eine Person mit Gewalt gegen deren Person fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie deren Stofftragetasche samt der darin enthaltenen Geldbörse mit EUR 100,-
an Bargeld ruckartig und mit erheblichem Kraftaufwand vom Handgelenk riss.
Die BF befand sich nach anfänglicher Vorhaft ab 20.05.2014 bis 20.05.2015 in Strafhaft in der Justizanstalt XXXX.
Ein gegen die BF wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Diebstahls, des schweren Diebstahls, des Diebstahls in 15 Fällen, sowie Urkundenunterdrückungen in 6 Fällen wurde von der Staatsanwaltschaft XXXXeingestellt. Davon benachrichtigte die Staatsanwaltschaft die Polizeiinspektion XXXX mit Schreiben vom 23.07.2014, Zl. XXXX.
1.4. Die BF ging in Österreich auch mehreren Erwerbstätigkeiten bei verschiedenen Arbeitgebern nach:
Sie arbeitete im Zeitraum von 17.05.2011 bis 30.11.2011 bei XXXX, in XXXX, von 10.01.2013 bis 23.01.2013 bei der XXXX, von 10.04.2013 bis 24.01.2014 als geringfügig Beschäftigte bei der XXXX in XXXX, von 30.11.2013 bis 10.12.2013 bei der XXXX, und von 16.01.2014 bis 19.05.2014 bei XXXX.
Die BF war von 06.07.2015 bis 10.07.2015 und von 18.07.2015 bis 13.08.2015 arbeitslos gemeldet. Ab 01.12.2015 war sie als Plakatiererin bei der XXXX in XXXX, zu einem Gehalt von EUR 415 geringfügig beschäftigt.
Die BF erhielt im Zeitraum von 16.03.2014 bis 20.05.2014 Mindestsicherung.
1.5. Die BF verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Ihre Familienangehörigen leben in Deutschland. Die BF hat in Österreich auch Sozialkontakte geschlossen. Sie lebte mit ihrer Freundin XXXX in XXXX, zusammen. Diese war an angeführter Hauptwohnsitzadresse von 01.02.2012 bis 28.08.2015 gemeldet. Die BF wohnte dort bis 20.05.2014. An diesem Tag hat die BF in Wien ein Raubverbrechen begangen, weswegen über sie die Strafhaft verhängt wurde.
1. 6 Die BF ist gesund und arbeitsfähig und verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich, ihre Eltern befinden sich in Deutschland.
1.7. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht in Österreich festgestellt werden.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet sowie die zuletzt erfolgte Aufnahme eines ununterbrochenen Aufenthaltes im Bundesgebiet beruhen auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die strafrechtliche Verurteilung des BF im Bundesgebiet sowie die bezughabenden Ausführungen beruhen auf einer im Akt einliegenden verkürzten Urteilsausfertigung sowie dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).
Die Erwerbstätigkeiten der BF ergeben sich aus einer Datenabfrage im AJ WEB-Auskunftsverfahren sowie dessen Mindestsicherungsbezug im Zeitraum von 16.01.2014 bis 20.05.2014 aus einem Bescheid XXXX vom 06.08.2014.
Der Gesundheitszustand des BF beruht auf der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellung, der in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurden.
Die fehlenden familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet beruhen auf den im angefochtenen Bescheide getroffenen Feststellungen, die familiären Anknüpfungspunkte der BF in Deutschland beruht auf deren Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde.
Die Feststellungen zur fehlenden Integration des BF in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich in gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht annehmen lassen würden. Der bloße Umstand wiederholt im Bundesgebiet erwerbstätig gewesen zu sein, vermag vor dem Hintergrund der zuletzt von ihr ab 01.12.2015 nachgegangenen geringfügigen Beschäftigung bei der Firma XXXX nichts daran zu ändern, zumal ihr mit ihrem aus ihrer dortigen Tätigkeit bezogenen Einkommen keine längerfristige Bestreitung ihres Lebensunterhaltes möglich ist.
Dass die BF in Österreich auch soziale Kontakte geschlossen und eine Zeitlang auch mit ihrer Freundin XXXX an gemeinsamer Meldeadresse zusammen wohnte, beruht insbesondere auf ihrem Beschwerdevorbringen in Zusammenhang mit ihrer am 03.09.2014 aus der Justizanstalt XXXX per Fax gesendeten Information.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:
3.1.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:
"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und
Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.1.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen abzuweisen:
3.1.2.1. Da vom BF, der aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzungen eines - durchgehenden - Aufenthaltes im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.
Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).
3.1.2.2. Der BF wurde unbestritten am XXXX2014 vom LG XXXX wegen des Verbrechens des Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Diese Verbrechen stellen ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 28.06.2007, 2007/21/0161).
Die BF hat durch ihr strafrechtliche Rechtsnormen negierendes Verhalten - eindrucksvoll seinen Unwillen unter Beweis gestellt, in Österreich geltende Grundinteressen der Gesellschaft sowie geltendes, die Rechte Einzelner schützende, Normen zu achten, weshalb in Zusammenschau des Verhaltens der BF von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden Gefährdung durch diese auszugehen ist und, insbesondere aufgrund deren wirtschaftlichen Situation eine Rückfälligkeit in strafrechtliches Verhalten seitens der BF nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Dass die BF zur Verschaffung von Einnahmen gegebenenfalls auch zur Gewaltanwendung bereit ist, hat sie durch ihre Vorgehensweise bei ihrer am 20.05.2014 begangenen Vermögensstraftat gezeigt.
Im Ergebnis ist die BF mangels erkennbarer Einsicht und nicht auszuschließendem Rückfalls, gegenwärtig eine negative Zukunftsprognose auszustellen.
In Gesamtbetrachtung ist daher davon auszugehen, dass ein weiterer Aufenthalt der BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des § 67 Abs. 1 FPG jedenfalls verwirklicht ist.
Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen der BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnten eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen. So wird bei der Interessensabwägung der lange Aufenthalt zwar ihr durchgehende mehrjährige Aufenthalt im Bundesgebiet und einige Sozialkontakte zu ihren Gunsten, ihre Straffälligkeit und ihre wirtschaftliche Situation jedoch zu ihren Ungunsten gewertet. Eine nachhaltige Integration der BF in Österreich ist in Gesamtbetrachtung somit nicht erfolgt.
Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes ist zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen.
Daher ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf die BF als erforderlich, um der von diesen ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.
Eingedenk des der BF anlastenden strafbaren und bestraften Verhaltens erweist sich die von der belangte Behörde ausgesprochene Befristung des Aufenthaltsverbotes, unter Verweis auf die Judikatur des VwGH, wonach sich die Aufenthaltsverbotsdauer, welche der Begegnung der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit dient, am aus der Art und Schwere der - konkret - zu Grunde liegenden Straftaten ergebenden Persönlichkeitsbild der BF, zu orientieren habe, (vgl. VwGH 10.04.2014, 2013/22/0310), keiner Reduktion zugängig.
Insofern war die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Der mit "Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:
"§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."
3.2.2. Vor dem Hintergrund des Wortlautes des § 70 Abs. 3 FPG, welcher einen Durchsetzungsaufschub mit einem Monat beschränkend festlegt, sowie dem Fehlen von eine Erstreckung dieses erlaubender Normen, war angesichts der erfolgten Zuerkennung eines Durchsetzungsaufschub seitens der belangten Behörde im Vollem Umfang, bei gleichzeitigem Fehlen einer erkennbarer Effektuierungsnotwendigkeit des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes, der Beschwerde auch in diesem Umfang der Erfolg zu verwehren.
Sohin war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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