W213 2147645-1•BVwG W213 2147645-1
W213 2147645-1Bundesverwaltungsgericht14.03.2017
Ermittlungspflicht, Fristbeginn, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör, Wehrpflicht, Widerruf,<br/>Zeitpunkt, Zivildiensterklärung, Zustellung, Zuweisungsbescheid
W213 2147645-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang HOEFERT, 1070 Wien, Neubaugasse 12-14/1/19, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 17.01.2017, Zl. 412444/2-ZD/17, betreffend Erklärung des Widerrufs der Zivildienstpflicht gem. § 6 Abs. 1 ZDG, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (in Folge: belangte Behörde) vom 07.12.2016, Zl. 412444/15/ZD/1216, wurde der Beschwerdeführer der Einrichtung "XXXX" zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Der Bescheid war an die vom Beschwerdeführer auf der Zivildiensterklärung angegebene Adresse, XXXX, adressiert.
2. Mit ausgefülltem Formular vom 10.01.2017 erklärte der Beschwerdeführer den Widerruf seiner Zivildiensterklärung und führte an, der Zuweisungsbescheid zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes sei ihm am 28.12.2016 zugestellt worden.
3. Die belangte Behörde erließ mit 17.01.2017, Zl. 412444/2-ZD/17, den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden
Wortlaut hatte:
"Gem. § 6 Abs. 1 und 2 ZDG, BGBl. Nr. 679/86 idgF., wird zu Ihrer
Erklärung vom 10.01.2017 festgestellt:
Das Recht, eine Widerrufserklärung zu Ihrer Zivildienstpflicht abzugeben, ruht. Ihre Zivildienstpflicht ist nicht erloschen."
Begründend führte die belangte Behörde aus, ein Zivildienstpflichtiger könne gemäß § 6 Abs. 1 ZDG seine Zivildiensterklärung widerrufen. Dieses Recht ruhe ab dem 15. Tag nach der Zustellung des Zuweisungsbescheides. Nach Zustellung des Zuweisungsbescheides an den Beschwerdeführer am 16.12.2016 sei die Widerrufserklärung vom 10.01.2017 erst nach Ablauf der in § 6 Abs. 1 ZDG genannten Frist eingebracht worden. Das Recht zur Abgabe einer Widerrufserklärung sei daher ausgeschlossen.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und führte Folgendes aus:
Der Beschwerdeführer bewohne gemeinsam mit seinem Vater dessen Wohnung XXXX. Da es sich dabei um früher getrennte, später aber zusammengelegte Wohnungen (Top 4 und Top 5) handle, gäbe es zwei Postkästen. Der Beschwerdeführer sei auf Top 4 gemeldet und diese Adresse sei auch auf dem Zuweisungsbescheid angegeben gewesen. Der Bescheid sei aber im Postkasten zu Top 5 hinterlegt worden, da den Zustellern bekannt sei, dass beide Postkästen faktisch zur gleichen Wohnung gehören würden. Für diesen Postkasten (Top 5) habe der Beschwerdeführer aber keinen Schlüssel, sondern nur sein Vater, der sich bis 28.12.2016 im Ausland befunden habe.
Da die offizielle Zustelladresse des Beschwerdeführers Top 4 sei, handle es sich beim Postkasten Top 5 nicht um eine zulässige Abgabestelle. Die Hinterlegung bei Top 5 sei daher unzulässig gewesen. Dieser Mangel sei erst durch das tatsächliche Zugehen des Bescheides am 28.12.2016 geheilt worden. Dieser Tag sei daher Beginn des Fristenlaufes der 15-tägigen Frist für die Abgabe der Widerrufserklärung. Der Widerruf vom 10.01.2017 sei daher fristgerecht abgegeben worden.
Der Beschwerdeführer stellte die Anträge an das Bundesverwaltungsgericht, dieses möge
1. ) den angefochtenen Bescheid der Zivildienstagentur vom 17.01.2017, AZ 412444/2-ZD/17, zur Gänze aufheben,
2. ) feststellen, dass die Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers aufgrund der fristgerechten Abgabe seiner Widerrufserklärung gemäß § 6 Abs. 1 ZDG erloschen ist, sowie jedenfalls
3. ) der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.12.2016 der Einrichtung "XXXX" zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Der Bescheid war an die vom Beschwerdeführer auf der Zivildiensterklärung angegebene Adresse, XXXX, adressiert.
Der Bescheid konnte nicht durch Zustellung an den Empfänger (§ 13 Zustellgesetz) oder Ersatzzustellung (§ 16 Zustellgesetz) zugestellt werden, sondern wurde laut Rückschein am 16.12.2016 in das Hausbrieffach eingelegt.
Die belangte Behörde hat keine näheren Ermittlungen durchgeführt, mit welchem Datum der Bescheid tatsächlich zugestellt wurde.
Der Beschwerdeführer hat mit 10.01.2017 einen Widerruf seiner Zivildiensterklärung abgegeben.
Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage bzw. des Vorbringens des Beschwerdeführers in der Beschwerde getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde widerspricht. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
§ 6 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:
"§ 6. (1) Der Zivildienstpflichtige kann die Zivildiensterklärung widerrufen. Hiezu muss er erklären, dass er die Erfüllung der Wehrpflicht nicht mehr aus den in § 1 Abs. 1 genannten Gründen verweigere. Die Widerrufserklärung ist schriftlich oder mündlich bei der Zivildienstserviceagentur oder beim Militärkommando einzubringen. Das Recht, die Widerrufserklärung abzugeben ruht ab dem 15. Tag nach Zustellung eines Zuweisungsbescheides zum Zivildienst bis zu dessen vorzeitiger Beendigung und ist nach vollständiger Ableistung des ordentlichen Zivildienstes ausgeschlossen.
(2) Mit Einbringung einer Widerrufserklärung gemäß Abs. 1 erlischt die Zivildienstpflicht. Die Zivildienstserviceagentur hat mit Bescheid festzustellen, ob die Zivildienstpflicht erloschen ist.
(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die Zivildienstpflicht aufzuheben, wenn ein Zivildienstpflichtiger
1. wegen einer in § 5a Abs. 1 Z 1 genannten strafbaren Handlung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist, oder
2. einem Wachkörper des Bundes oder einer Gemeinde angehört, oder
3. dem Verbot, verbotene Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen zu erwerben oder zu besitzen oder Schusswaffen zu führen, zuwidergehandelt hat.
Gemäß Z 3 ist die Zivildienstpflicht nicht aufzuheben, wenn der Erwerb oder Besitz einer verbotenen Waffe, von Kriegsmaterial oder einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe den §§ 42 Abs. 2 und 4 sowie 43 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 entsprochen hat.
(4) Mit Einbringung einer Widerrufserklärung (Abs. 2) und mit Aufhebung der Zivildienstpflicht (Abs. 3) unterliegt der Betreffende der Wehrpflicht im Sinne des Wehrgesetzes. Die Zivildienstserviceagentur hat das Militärkommando davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und ihm gleichzeitig die in § 5 Abs. 3 angeführten Unterlagen zurückzusenden."
Im vorliegenden Fall ist es unstrittig, dass der Beschwerdeführer mit 10.01.2017 einen Widerruf seiner Zivildiensterklärung abgegeben hat. Der Widerruf ist auch am 10.01.2017 bei der belangten Behörde eingelangt.
Wesentlich für die Frage, ob durch diesen Widerruf die Zivildienstpflicht erloschen ist oder aber das Widerrufsrecht im Sinne des § 6 Abs. 1 ZDG im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung bereits ruhte, ist die Feststellung des Zeitpunktes, in dem der Zuweisungsbescheid zugestellt wurde.
Obwohl der Beschwerdeführer bereits in der Widerrufserklärung vom 10.01.2017 angegeben hat, dass ihm der Zuweisungsbescheid erst mit 28.12.2016 zugestellt worden sei, hat die belangte Behörde keine Feststellungen zum Zeitpunkt der Zustellung des Zuweisungsbescheides getroffen, sondern ist ohne weitere Begründung davon ausgegangen, dass die Zustellung am 16.12.2016 – dem am Rückschein angeführten Tag der Hinterlegung – erfolgte. Die belangte Behörde ist damit – ohne dem Beschwerdeführer eine Stellungnahmemöglichkeit einzuräumen – von einem fast zwei Wochen früheren Zustelldatum ausgegangen als der Beschwerdeführer.
Sollten sich die Behauptungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der mangelhaften Zustellung als wahr erweisen und wäre die Zustellung des Zuweisungsbescheides erst nach dem 16.12.2016 erfolgt, wäre das Ruhen des Widerrufsrechts möglicherweise erst nach dem 10.01.2017 eingetreten und die Widerrufserklärung daher rechtzeitig.
Im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH folgende grundlegende Aussagen zur Zurückverweisung getroffen:
"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat."
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde hinsichtlich des Zeitpunktes, wann im vorliegenden Fall der Zuweisungsbescheid zugestellt wurde und ab wann das Recht zur Erklärung des Widerrufs der Zivildiensterklärung ruhte, die wesentlichen (und einzig notwendigen) Ermittlungen unterlassen hat. Zusätzlich hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Versäumung der Frist des § 6 Abs. 1 ZDG nicht vorgehalten und ist auch darin ein Verfahrensfehler zu sehen (vgl. auch VwGH 18.09.1998, 96/19/1636).
Die Behörde hat zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes unzureichende Ermittlungsschritte gesetzt bzw. solche bloß ansatzweise getätigt. Im Sinne der dargelegten Rechtsprechung des VwGH sind daher im Beschwerdefall die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG erfüllt.
Im Übrigen steht der gegenständlichen Entscheidung auch § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG nicht entgegen, zumal die Behörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und nicht mit höheren Kosten als das Bundesverwaltungsgericht bewerkstelligen wird können. Vielmehr ist angesichts der erforderlichen Beweisaufnahme und der grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht nicht anzunehmen, dass die Ermittlung des Sachverhalts unter Wahrung des Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Es war daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG mit Aufhebung und Zurückverweisung vorzugehen. Aus diesem Grund erübrigt sich auch eine etwaige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren in Bindung an die oben dargelegte Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts vorzugehen und insbesondere den Zeitpunkt der Zustellung des Zuweisungsbeschlusses an den Beschwerdeführer zu ermitteln haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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