L524 2138361-1•BVwG L524 2138361-1
L524 2138361-1Bundesverwaltungsgericht14.03.2017
Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung,<br/>Verfahrensentziehung
L524 2138361-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER, LL.B. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX geb. XXXX, StA Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2016, Zl. 1073515607/150674815, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 14.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 14.10.2016, Zl. 1073515607/150674815, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde eine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
4. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben vom 27.10.2016, eingelangt am 31.10.2016, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vorgelegt.
5. Ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 03.03.2017 ergab, dass der Beschwerdeführer am 19.12.2016 von seinem bisherigen Wohnsitz abgemeldet wurde. Auch durch einen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom 03.03.2017 konnte der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht ermittelt werden. Darin ist vermerkt, dass der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts sei.
6. Mit Schreiben vom 03.03.2017 wurde der rechtsfreundliche Vertreter aufgefordert, eine aktuelle ladungsfähige Adresse des Beschwerdeführers bekanntzugeben. Am 13.03.2017 teilte der Vertreter mit, dass eine Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer derzeit nicht möglich sei. Gleichzeitig wurde die erteilte Vollmacht zurückgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hat seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekanntgegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.
Eine Entscheidung in der gegenständlichen Beschwerdesache kann ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht erfolgen.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den Akten des BFA und des Bundesverwaltungsgerichts.
Zu A)
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
Gemäß § 24 Abs. 2 AsylG sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist.
Der Beschwerdeführer hat weder seinen aktuellen Aufenthaltsort bekanntgegeben noch ist er durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts ist die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers erforderlich. Da diese Mitwirkung nicht möglich ist, weil sein Aufenthaltsort nicht bekannt ist, ist das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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