BVwG L511 2125622-2

L511 2125622-2Bundesverwaltungsgericht14.03.2017

Regest

Rechtsschutzinteresse, Verfahrenseinstellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L511 2125622-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:L511.2125622.2.00

Spruch

L511 2125622–2/2E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte HASLINGER, NAGELE Partner, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 02.02.2016, Beitragskontonummern: XXXX, GZ: XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 16.08.2016, GZ: XXXX, (weitere Verfahrensbeteiligte: XXXX als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der XXXX) beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1.1. Einleitend wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das hg. Erkenntnis L511 2125622-1/10 verwiesen, welchem ebenso der gegenständlich angefochtene Bescheid der SGKK vom 02.02.2016, Beitragskontonummern: XXXX, GZ: XXXX, zu Grunde lag.

1.2. Mit Bescheid vom 02.02.2016, Beitragskontonummer: XXXX, Zahl:

XXXX, verpflichtete die SGKK in Spruchpunkt I die MM als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG auf Grund von im Zuge von Erhebungen festgestellten Melde- und Beitragsdifferenzen, zur Entrichtung von mit Beitragsabrechnungen vom 14.07.2015 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträgen in der Höhe von [idHv] EUR 535.710,01 sowie idHv EUR 484.846,86 gesamt sohin EUR 1.020.556,87 an die SGKK. In Spruchpunkt II verpflichtete die SGKK die MM als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG zur Entrichtung der mit Beitragsabrechnungen vom 14.07.2015 festgesetzten Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG idHv EUR 86.816,35 sowie idHv EUR 1.994,40 gesamt sohin EUR 88.810,75 an die SGKK.

Der Bescheid wurde der XXXX, der XXXX und der XXXX zugestellt.

1.3. Mit Schreiben vom 03.03.2016 erhob XXXX als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der MM, Zweigniederlassung Österreich, FN XXXX, fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid der SGKK.

1.4. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen und die SGKK legte am 02.05.2016 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt vor (GZ L511 2125622-1).

1.5. Mit Schreiben vom 20.06.2016 erhob auch die AR – unter Hinweis auf die aus ihrer Sicht nicht rechtmäßig erfolgte Zustellung – Beschwerde gegen diesen Bescheid.

1.6. Eine Vorlage dieser weiteren Beschwerde an das BVwG seitens der SGKK erfolgte nicht.

1.7. Das BVwG behob mit Erkenntnis vom26.07.2016, L511 2125622-1/10E, den Bescheid der SGKK vom 02.02.2016, Beitragskontonummern: XXXX, GZ: XXXX, ersatzlos. Die Zustellung an die Verfahrensbeteiligten MM Kft, AR, MI und SGKK erfolgte im elektronischen Rechtsverkehr am 27.07.2016.

1.8. Mit Bescheid vom 16.08.2016, GZ: XXXX, wies die SGKK im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde der AR vom 20.06.2016 als unbegründet ab, da nach Einbringung der Beschwerde eine materielle Klaglosstellung aufgrund des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses durch die bereits zitierte BVwG-Entscheidung erfolgt sei.

1.9. Mit Schreiben vom 31.08.2016 beantragte die beschwerdeführende Partei fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das BVwG.

1.10. Die SGKK legte am 06.09.2016 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt erneut vor.

II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zur Einstellung des Verfahrens

1.1. Ein Rechtsmittelverfahren ist einzustellen, wenn jeglicher Grund für seine Weiterführung und die Erledigung des Rechtsmittelantrags durch verfahrens- oder materiellrechtlichen Bescheid weggefallen ist. Dies trifft neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs der beschwerdeführenden Partei auch dann zu, wenn die beschwerdeführende Partei formell oder materiell klaglos gestellt ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [§28 VwGVG, Anm 5], Hengstschläger/ Leeb, AVG [2007], §66 RZ 56). Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

1.1.1. Der VwGH vertritt in ständiger Rechtsprechung zu § 33 Abs. 1 VwGG, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem VwGH versteht (siehe dazu auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [§7 RZ20]; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [§7 VwGVG K 5]). Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. etwa VwGH 09.09.2015, Ro2015/03/0028; 19.12.2014, Ro2014/02/0115 mwN). Diese Überlegungen können auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027).

1.2. Gegenständlich wurde der mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtene Bescheid der SGKK vom 02.02.2016, Beitragskontonummern:

XXXX, GZ: XXXX, mit Erkenntnis des BVwG vom 26.07.2016, L511 2125622-1/10E, - somit nach Beschwerdeeinbringung durch die AR am 20.06.2016 – ersatzlos behoben.

1.2.1. Da gegenständlich somit das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei (erst) nach Erhebung der Beschwerde weggefallen ist, ist das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen.

III. ad B) Unzulässigkeit der Revision

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser auch nicht ab. Zum Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung etwa VwGH 09.09.2015, Ro2015/03/0028;

19.12. 2014, Ro2014/02/0115 mwN; 30.01.2013, 2011/03/0228;

23.10. 2013, 2013/03/0111. Zur Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht insbesondere VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027.

Die vorliegende Entscheidung weicht bei der Betrachtung des gegenständlichen Einzelfalls von dieser Rechtsprechung nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur. Es ergeben sich gegenständlich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.

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