BVwG W268 2148735-1

W268 2148735-1Bundesverwaltungsgericht13.03.2017

Regest

Anhaltung, Antragsbegehren, Aufenthaltsverbot, Eingabengebühr,<br/>Identität, Kostentragung, mangelnder Anknüpfungspunkt, öffentliches<br/>Interesse, Schubhaft, Sicherungsbedarf, Untertauchen, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W268 2148735-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W268.2148735.1.00

Spruch

W268 2148735-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH / ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2017, Zl. 153861001/170054558, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen und die Anhaltung des BF in Schubhaft vom 14.01.2017 bis zum 19.01.2017 für rechtmäßig erklärt.

II. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

IV. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz "BF" genannt), ein Staatsangehöriger von Serbien, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt erstmalig in Österreich ein und wurde am 29.10.2008 mit Bescheid der BPD-Wien ein unbefristetes Aufenthaltsverbot aufgrund mehrerer strafrechtlicher Verurteilungen des BF erlassen, welches in Rechtskraft erwuchs.

Im Jahr 2009 wurde dem BF ein Abschiebungsaufschub gewährt und im Jahr 2011 ein Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots abgewiesen.

Am 13.08.2012 reiste der BF freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.

Am 14.06.2015 wurde der BF im Rahmen einer Personenkontrolle von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angehalten und stellte sich hierbei heraus, dass der BF in der Zwischenzeit geheiratet hat und den Namen seiner Ehefrau XXXX angenommen hat. Unter diesem Familiennamen kam er am 09.09.2013 wieder nach Österreich und ist seit diesem Zeitpunkt in Österreich wohnhaft.

Der BF wurde am 25.06.2015 einer Einvernahme unterzogen, in welcher er im Hinblick auf eine beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung bzw. die Aufhebung des Einreiseverbots befragt wurde. Er gab dort an, dass er mit 460 € eingereist sei und derzeit 300 € besitze. Sein Lebensunterhalt werde durch seine Familie finanziert. Er verfüge über keine Zusatzversicherung. Auch in Serbien sei er nicht versichert. Er sei länger geblieben, da in Wien seine Familie lebe. In Wien würden seine Mutter, sein Bruder, seine Ehefrau und sein Kind leben. In Serbien habe er keine Verwandten mehr. Er sei verheiratet und habe Sorgepflichten für ein Kind. Er sei in Wien bei seiner Mutter gemeldet. In Serbien werde er weder strafrechtlich noch politisch verfolgt.

2. Mit Bescheid des BFA vom 25.06.2015 wurde das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 69 Abs. 2 FPG von Amts wegen aufgrund geänderter Rechtslage aufgehoben.

3. Mit Bescheid des BFA vom 25.06.2015 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde dem BF eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Heimreise gewährt. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass sich der BF seit Überschreitung der sichtvermerksfreien Aufenthaltsdauer illegal im Bundesgebiet aufgehalten habe. Es würden keine beruflichen Bindungen zum Bundesgebiet bestehen und sei der BF als mittellos anzusehen und bestehe die Gefahr, dass sein weiterer Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Sein Lebensunterhalt werde ausschließlich durch seine Familie bestritten. Auch seine Frau sei nicht in der Lage, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Der BF habe seinen Namen geändert, um das Recht der sichtvermerksfreien Einreise vorzutäuschen. Laut Versicherungsdatenauszug sei der BF zwei illegalen Beschäftigungen nachgegangen. Er sei wegen illegalen Aufenthalts zur Anzeige gebracht worden. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots habe ihn nicht daran gehindert, neuerlich straffällig zu werden. Sein gesamtes Verhalten stelle eine massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Seine starken familiären Bindungen hätten ihn bisher nicht davon abgehalten, massiv gegen die österreichische Rechtsordnung zu verstoßen. Es sei weiters auch nicht davon auszugehen, dass sich seine wirtschaftliche Situation in absehbarer Zeit zu seinen Gunsten verbessert.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG wurde dem BF ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Im Zuge einer Hauserhebung am 05.10.2015 wurde an der Meldeadresse des BF dessen Reisepass gemäß § 39 BFA-VG sichergestellt.

Mit Schreiben der Caritas vom 05.10.2015 an das BFA wurde um die Übernahme der Heimreisekosten betreffend den BF ersucht. Dem Schreiben war eine Erklärung des BF beigefügt, aus welcher hervorgeht, dass der BF das österreichische Bundesgebiet freiwillig verlassen wolle.

Am 11.03.2016 erging ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG betreffend den BF. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den BF bestehe, dieser seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und ein Auftrag zur Abschiebung beabsichtigt sei.

Aus einem Bericht der LPD Wien geht hervor, dass am 14.03.2016 versucht worden sei, den Festnahmeauftrag durchzuführen. An der Meldeadresse des BF habe die Mutter des BF die Türe geöffnet und angegeben, dass ihr Sohn seit sechs Monaten in Serbien sei und dort lebe.

4. Am 13.01.2017 wurde der BF im Zuge einer Personenkontrolle zufällig kontrolliert und gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG festgenommen und in Verwaltungsverwahrungshaft genommen. Sein serbischer Führerschein wurde dabei sichergestellt. Er wurde dabei mit Suchtgift angetroffen.

Am 14.01.2017 wurde der BF einer Befragung hinsichtlich der Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung einer Befragung unterzogen. Dort brachte er vor, dass er gesund sei, aber seit einem Jahr eine Substitutionstherapie mache. In Folge wurde dem BF der bisherige Verfahrensgang vorgehalten und ihm die Möglichkeit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Er gab dazu an, dass alles stimmen würde. Befragt, weshalb er nicht freiwillig ausgereist sei, gab er an, dass er im Sommer 2017 zum Referenten gehen wollte, damit er sein Einreiseverbot aufhebe. Sein Pass sei sichergestellt worden und er wisse nicht, wohin er in Serbien gehen solle. Seine Familie sei in Österreich. In Folge nannte er seine Wohnadresse und gab an, dass er dort mit seinem Vater lebe. Er habe keine Barmittel. Sein Vater könnte ihm Geld geben. Ebenso seine Mutter. Er sei verheiratet und habe eine Tochter. Weiters seien seine Eltern, sein Bruder, zwei Cousinen und mehrere Tanten und Onkeln in Österreich. In Serbien habe er keine Adresse mehr. Nach Vorhalt, wonach seine Mutter nachweislich falsch angegeben habe, dass der BF nach Serbien gereist sei und sich der BF bisher seiner Abschiebung entzogen habe, gab der BF keine Stellungnahme dazu ab.

Mit Verfahrensanordnung vom 14.01.2017 gemäß § 63 Abs. 2 AVG wurde dem BF ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2017, wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF gesund und arbeitsfähig sei. Seine Drogentherapie könne auch in Serbien fortgesetzt werden. Der BF sei zwar verheiratet und habe eine Tochter, lebe aber nicht mit seiner Frau und seiner Tochter in gemeinsamem Haushalt. Der BF sei seit eineinhalb Jahren zur Ausreise verpflichtet und habe eine Abschiebung nicht durchgeführt werden können, da der BF durch seine Mutter verleugnet worden sei. Da der Reisepass des BF seit Oktober 2015 sichergestellt sei und diese trotzdem nie selbst Kontakt mit der Behörde aufgenommen habe, sei es nicht glaubwürdig, dass der BF freiwillig ausreisen wolle. Im Fall des BF müssten dessen familiäre Beziehungen zudem gegen ihn ausgelegt werden, zumal die Möglichkeit bestehe, dass die Familie den BF neuerlich verstecke und verleugne. Der Umstand, dass der BF behördlich gemeldet sei, stehe der Anordnung von Schubhaft nicht entgegen, da die Behörde seit eineinhalb Jahren versuche, den BF außer Landes zu schaffen und dies bisher immer misslungen sei. Weiters bestehe gegen den BF ein dreijähriges Einreiseverbot. Im Falle des BF seien die Z 1, 3 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG erfüllt.

Aufgrund der persönlichen Lebenssituation des Beschwerdeführers sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bei ihm ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. Es liege somit eine Ultima-ratio-Situation vor, weshalb auch die Anwendung des gelinderen Mittels nicht angezeigt sei. Eine Haftunfähigkeit sei nicht ersichtlich.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14.01.2017, um 14.50 Uhr, durch persönliche Übernahme zugestellt. Ebenfalls am 14.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrensanordnung, mit dem ihm ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt wurde, durch persönliche Übergabe zugestellt.

Am 19.01.2017 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat Serbien abgeschoben.

6. Mit Schreiben vom 28.02.2017 brachte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 14.01.2017 sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung des BF in Schubhaft von 14.01.2017 bis 19.01.2017 ein. Dort wurde insbesondere vorgebracht, dass beim BF keine erhebliche Fluchtgefahr vorliege. So habe sich die belangte Behörde darauf gestützt, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Dies rechtfertige jedoch noch nicht die Verhängung der Schubhaft. So sei der BF die ganze Zeit über behördlich gemeldet gewesen und für eine Abschiebung greifbar gewesen. Dass die Mutter des BF der Polizei eine falsche Auskunft erteilt habe, könne nicht dem BF zugerechnet werden. Auch die bisher nicht erfolgte Abschiebung sei nicht dem BF zuzurechnen. Bis auf einen Versuch am 11.03.2016 habe die belangte Behörde nicht mehr versucht, den BF abzuschieben. Dies sei unverständlich, da die belangte Behörde den Reisepass des BF sichergestellt habe und dem BF die selbstständige Ausreise somit nicht möglich gewesen wäre. Genausowenig sei dem BF, wie gemäß § 58 Abs. 2 FPG vorgesehen, eine Mitteilung über den Zeitpunkt der Abschiebung übermittelt worden. Die Feststellung im belangten Bescheid, dass der BF versucht habe, die Behörde hinters Licht zu führen, erweise sich als unbegründet. Bis auf die Falschauskunft der Mutter des BF seien keine konkreten Vorfälle genannt worden. Schließlich widerspreche es dem Willen des Gesetzgebers, wenn der Grad der Verankerung des BF bei der Prüfung des Sicherungsbedarfs zu dessen Lasten ausgelegt werde. So gehe aus der Regierungsvorlage zum FrÄG 2015 hervor, dass eine starke Verwurzelung grundsätzlich gegen eine Fluchtgefahr spreche. Davon, dass die Familie des BF diesen versteckt habe, könne keine Rede sein. Er sei immer gemeldet gewesen und stets für die Behörden greifbar. Schließlich hätten auch gelindere Mittel ausgereicht und habe die belangte Behörde nicht ausreichend begründet, warum im Fall des BF kein gelinderes Mittel in Frage komme. Im Bescheid sei ausgeführt worden, dass immer das "nächstschwerere" Mittel eingesetzt werde, aber gegen den BF sei bis zu seiner Festnahme zu keinem Zeitpunkt ein gelinderes Mittel verhängt worden. Dabei wäre ein gelinderes Mittel in Folge einer periodischen Meldeverpflichtung oder in Form der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Frage gekommen.

Beantragt werde daher a) den angefochtenen Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft vom 14.01.2017 bis zum 19.01.2017 rechtswidrig erfolgten;

b) der belangten Behörde den Ersatz von Aufwendungen, Kommissionsgebühren und Barauslagen (inklusive Eingabegebühr) aufzuerlegen.

7. Am 01.03.2017 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Auf Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung wurden in Folge vom BFA die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht elektronisch übermittelt.

Mit Schriftsatz vom 02.03.2017 wurde dem erkennenden Gericht eine Stellungnahme der belangten Behörde zur Schubhaftbeschwerde übermittelt, in welcher zunächst der Verfahrensgang wiederholt und weiters ausgeführt wurde, dass entgegen den Ausführungen des BF festgehalten werde, dass die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet worden seien. Der BF sei zwar in Wien gemeldet gewesen, habe jedoch alles unternommen, um der Ausreiseverpflichtung zu entgehen. Mit Unterstützung der Familie sei es dem BF gelungen, für einen längeren Zeitraum illegal in Österreich zu verbleiben. In Folge wurde weiters auf die mehrmaligen strafrechtlichen Verurteilungen des BF hingewiesen. Der BF sei seit 10.07.2015 seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und habe trotz Sicherstellung des Reisepasses am 05.10.2015 seinen illegalen Aufenthalt fortgesetzt. Mit Unterstützung seiner Mutter habe er eine illegale Ausreise vorgetäuscht. Aufgrund des bestehenden Familienverbandes habe der BF jederzeit mit einer Unterkunftnahme rechnen können und sei behördlichen Aufforderungen nicht nachgekommen.

Beantragt werde, a) die Beschwerde als unbegründet abzuweisen; b) den Beschwerdeführer zum Kostenersatz (Vorlageaufwand/Schriftsatzaufwand) in Höhe von € 426,20 zu verpflichten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

2.1. Zum Verfahrensgang

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben:

Zusammenfassung: Mit Bescheid der BPD Wien vom 29.10.2008 wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot aufgrund mehrerer strafrechtlicher Verurteilungen des BF erlassen.

Der BF reiste am 13.08.2012 freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.

Er kam dann am 09.09.2013 mit geändertem Nachnamen aufgrund von Heirat wieder nach Österreich und wurde dann erst am 14.06.2015 im Rahmen einer Personenkontrolle von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angehalten.

Mit Bescheid des BFA vom 25.06.2015 wurde das Aufenthaltsverbot gegen den BF gemäß § 69 Abs. 2 FPG von Amts wegen aufgrund geänderter Rechtslage aufgehoben.

Mit Bescheid des BFA vom 25.06.2015 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde dem BF eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Heimreise gewährt. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Im Zuge einer Hauserhebung am 05.10.2015 wurde an der Meldeadresse des BF dessen Reisepass gemäß § 39 BFA-VG sichergestellt

Am 11.03.2016 erging ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG betreffend den BF. Am 14.03.2016 wurde versucht, den Festnahmeauftrag durchzuführen, was jedoch nicht gelang.

Am 13.01.2017 wurde der BF im Zuge einer Personenkontrolle zufällig kontrolliert und gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG festgenommen und in Verwaltungsverwahrungshaft und in Folge in Schubhaft genommen.

Am 19.01.2017 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat Serbien abgeschoben.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien, seine Identität steht fest. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1

FPG.

Der Beschwerdeführer ist gesund und bedarf keiner medizinischen Versorgung. Er ist jedoch drogenabhängig und macht eine Substitutionstherapie. Bei seinem Aufgriff am 13.01.2017 wurde er in Besitz von Suchtgift angetroffen.

Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit in Österreich straffällig, seine Straftaten sind jedoch mittlerweile getilgt.

Gemäß seinen eigenen Angaben wird der BF in seinem Heimatland weder strafrechtlich noch politisch verfolgt.

1.3. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

Der BF war seit seiner Wiedereinreise nach Österreich am 09.09.2013 nie im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich.

Gegen den Beschwerdeführer bestand zum Zeitpunkt seiner Festnahme am 13.01.2017 und nachfolgenden Inschubhaftnahme am 14.01.2017 eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme und wurde die Abschiebung nach Serbien für zulässig erklärt. Eine Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde nicht eingebracht und wurde der Bescheid vom 25.06.2015 rechtskräftig.

Der BF wurde am 13.01.2017 in Verwahrungshaft und am 14.01.2017 in Schubhaft genommen, wo er bis zu seiner Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat Serbien am 19.01.2017 verblieb. Die zulässige Schubhafthöchstdauer wurde dadurch nicht überschritten.

Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung haftfähig.

1.4. Zum Sicherungsbedarf:

Der BF reiste im Jahr 2013 trotz eines gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbots vom 29.10.2008 nach Österreich ein. Er hatte in der Zwischenzeit den Nachnamen seiner Frau angenommen und war unter diesem neuen Namen in den Jahren 2013 und 2014 mehrere Monate illegal in Österreich beschäftigt.

Die Familie des BF ist in Österreich aufhältig. Die Eltern, der Bruder, die Ehefrau und ein minderjähriges Kind sowie weitere Verwandte des BF leben in Österreich. Zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme lebte der BF in gemeinsamem Haushalt mit seinem Vater. Bis 21.07.2016 war der BF an der Adresse seiner Mutter gemeldet.

Der BF war zwar seit 09.09.2013 in Österreich behördlich gemeldet, wurde jedoch anlässlich der versuchten Festnahme am 11.03.2016 von seiner Mutter verleugnet, indem sie behauptete, dass der BF freiwillig ausgereist sei und er konnte sich somit einem behördlichen Zugriff entziehen.

Der BF stellte einen Antrag auf freiwillige Heimreise am 05.10.2015, reiste jedoch in Folge nicht freiwillig aus.

Zum Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme verfügte der BF gemäß seinen Aussagen in Österreich über keine Barmittel, gab jedoch an, dass er von seinen Eltern Geld bekommen könne.

Der BF ist in Österreich nicht erwerbstätig und nicht versichert.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang und zur Person des BF

Der Verfahrensgang und die dazu getroffenen Feststellungen sowie die Feststellungen zur Person des BF, ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus Einsichtnahmen in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Grundversorgungs-Informationssystem und das Strafregister.

Die Identität des BF konnte aufgrund des am 05.10.2015 sichergestellten Reisepasses des BF festgestellt werden.

Die Feststellung, dass der BF gesund und haftfähig ist, ist auf dessen Angaben in der Einvernahme vom 14.01.2017 hinsichtlich seiner Gesundheit gestützt. Im Hinblick auf die vom BF geltend gemachte Substitutionstherapie ist auszuführen, dass diese Therapie (lediglich) darin besteht, dass der BF jeweils morgens und abends Tabletten einnehmen muss und einmal monatlich ein Arztgespräch hat, wobei sich der BF selbst als gesund bezeichnet hat. Zudem ergeben sich auch aus dem gesamten Verwaltungsakt keine Hinweise auf eine etwaige Krankheit oder gesundheitliche Beschwerden des BF und finden sich auch in der Beschwerdeschrift keine gegenteiligen Ausführungen zu diesem Punkt, sodass von der Richtigkeit der Angaben im Akt ausgegangen werden konnte.

Die Feststellung, dass der BF in der Vergangenheit in Österreich straffällig war, seine Straftaten jedoch mittlerweile getilgt sind, ergibt sich einerseits aus den im Akt befindlichen Dokumenten im Verwaltungsakt sowie aus dem aktuellen Strafregisterauszug vom 02.03.2017, in welchem keine Verurteilung des BF ersichtlich ist.

2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft

Die Feststellung, dass der BF seit seiner Wiedereinreise nach Österreich am 09.09.2013 nie im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich war, ergibt sich daraus, dass das unbefristete Aufenthaltsverbot betreffend den BF erst mit Bescheid vom 25.06.2015 behoben wurde und mit Bescheid vom selben Tag eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot gegen den BF erlassen wurde.

Die Feststellung, dass gegen den BF eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bescheid vom 22.01.2015.

Die Feststellung zur vollzogenen Abschiebung des BF ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

Die Feststellung der Haftfähigkeit bis zur Entlassung aus der Schubhaft ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wurde auch nicht der Beschwerde nichts Gegenteiliges diesbezüglich vorgebracht.

2.3. Zum Sicherungsbedarf:

Die Feststellung, dass der BF im Jahr 2013 mit einem inzwischen geänderten Nachnamen, den er durch die Eheschließung mit seiner Frau erlangt hat, nach Österreich einreiste, ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie den eigenen Aussagen des BF. Die Tatsache, dass der BF in den Jahren 2013 und 2014 mehrere Monate illegal in Österreich beschäftigt war, ist aus den im Akt befindlichen vom BFA eingeholten Versicherungsdatenauszügen ableitbar.

Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich und dessen Wohnsituation ergeben sich aus seinen eigenen Angaben im Rahmen der Einvernahmen vor dem BFA am 25.06.2015 sowie am 14.01.2017 und aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.

Die Feststellung, dass der BF von seiner Mutter anlässlich der versuchten Festnahme am 11.03.2016 verleugnet wurde und diese weiters angab, dass der BF freiwillig ausgereist sei, ergibt sich aus dem im Akt ersichtlichen Bericht zur versuchten Festnahme des BF, welcher vom BF im Rahmen der Einvernahme am 14.01.2017 auch bestätigt wurde.

Der Umstand, dass der BF in Österreich über eine starke soziale Anknüpfung verfügt, kann jedenfalls nicht als ausreichend angesehen werden, um diesen von einem neuerlichen Untertauchen abzuhalten. So ist in diesem Zusammenhang auf die schon erwähnten Falschangaben der Mutter des BF im Hinblick auf seinen Aufenthaltsort hinzuweisen, welche der BF auch bestätigte und ist andererseits festzuhalten, dass diese sozialen Anknüpfungspunkte den BF auch bisher nicht davon abgehalten haben, sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen bzw. seiner freiwilligen Ausreiseverpflichtung nicht nachzukommen. Aus den Angaben des BF geht zudem zweifelsfrei hervor, dass die Verwandten des BF in Österreich stets über dessen Lebenswandel in Kenntnis waren und diesen auch aktiv unterstützten - sei es durch finanzielle Unterstützung oder durch Gewährung von Unterkunft (in Kenntnis des illegalen Aufenthalts). Dementsprechend kann ausgeschlossen werden, dass die sozialen Kontakte zu eben diesen Personen auch nur irgendwie geeignet wären, den BF davon abzuhalten, sich dem behördlichen Zugriff zu entziehen. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass diese sein "Untertauchen" aktiv in gleicher Weise unterstützen würden, wie sie es schon bisher bei seinem illegalen Aufenthalt getan haben. Den Ausführungen in der Beschwerde, wonach eine soziale Verwurzelung grundsätzlich gegen eine Fluchtgefahr spricht, ist somit zwar im Allgemeinen zuzustimmen, jedoch verkehrt sich diese Annahme im Fall des BF ins Gegenteil, indem seine Angehörigen ihn sogar aktiv unterstützten, unterzutauchen und sich somit dem Behördenzugriff zu entziehen, was letztendlich auch anhand der Falschaussage der Mutter bewiesen wurde.

Auch das Vorbringen in der Beschwerde, wonach der BF die ganze Zeit über behördlich gemeldet gewesen sei und somit für die Behörden greifbar gewesen sei, wird durch diese Falschangaben der Mutter des BF erheblich relativiert. Wenn in der Beschwerde weiters darauf verwiesen wird, dass die Aussage der Mutter des BF nicht dem BF zugerechnet werden könne, so ist auszuführen, dass der BF selbst in der Einvernahme die Leugnung seiner Person durch seine Mutter bestätigte und auch sonst in keinster Weise behauptete, dass seine Mutter gegen seinen Willen gehandelt habe. Zudem wäre es dem BF jederzeit möglich gewesen, nach dieser versuchten Festnahme sich selbst bei den Behörden zu melden, weshalb das Argument, wonach der BF für eine Abschiebung greifbar gewesen sei, ins Leere geht. Dieses Argument ist auch im Hinblick darauf, dass die Behörde den Reisepass des BF sichergestellt hat, nicht nachvollziehbar, zumal der BF seinen Reisepass jederzeit bei der Behörde wiedererlangen hätte können und damit freiwillig ausreisen hätte können. Wenn in der Beschwerde somit vorgebracht wird, dass die Behörde lediglich einmal versucht habe, den BF abzuschieben, so ist darauf hinzuweisen, dass es nicht notwendig ist, mehrere Abschiebeversuche durchzuführen, um von einer Fluchtgefahr des BF auszugehen. Vielmehr hat die Behörde durch die Sicherstellung des Reisepasses des BF versucht, diesen zu einer freiwilligen Ausreise zu bewegen, was dieser jedoch nicht in Anspruch genommen hat.

Schließlich deutet auch der Umstand, dass sich der BF unter seinem neuen von seiner Ehefrau abgeleiteten Namen wieder in Österreich meldete, obwohl zu diesem Zeitpunkt noch ein Aufenthaltsverbot gegen ihn bestand, darauf hin, dass er sich bewusst dem Zugriff der Behörden entziehen wollte.

Die Feststellungen zum Antrag des BF auf freiwillige Heimreise am 05.10.2015 und dessen Nichtausreise ergeben sich aus dem im Akt ersichtlichen Schriftverkehr zwischen der Caritas Rückkehrhilfe und dem BFA.

Die unzureichenden Mittel zur Eigenversorgung ergeben sich aus den eigenen Angaben des BF in der Einvernahme am 14.01.2017 in Verbindung mit dem im Akt einliegenden Auszug aus der Anhaltedatei, aus welchem sich ergibt, dass der BF derzeit über Barmittel in Höhe von € 100 sowie einige Effekten verfügt. Barmittel in dieser Höhe sind jedenfalls nicht ausreichend, um sich einen Aufenthalt in Österreich auch nur mittelfristig sichern zu können. Die Aussage, wonach der BF von seinen Eltern Geld bekommen könnte, ist ebenso nicht hinreichend, um von einer Selbsterhaltungsfähigkeit des BF auszugehen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

3.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

3.3. Spruchpunkt I - Abweisung der Beschwerde:

3.3. 1 Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

3.3.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

3.3.3. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.3.3.1. wiedergegeben) gesetzlich definiert, wobei im gegenständlichen Fall - der ohne Bezug auf die Dublin-III-VO ist - auch auf weitere Kriterien zurückgegriffen werden kann, die wesentlich auch vom Verwaltungsgerichtshof in langjähriger Judikatur entwickelt worden sind. Mit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ist im gegenständlichen Fall auch tatsächlich zu rechnen.

3.3.4. Im vorliegenden Fall geht das Gericht von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus. Der BF verfügte seit seiner Einreise im Jahr 2013 über keinen Aufenthaltstitel für Österreich und hielt sich somit schon seit diesem Zeitpunkt unrechtmäßig in Österreich auf. Im Juni 2015 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) erlassen, welche seit 10.07.2015 rechtskräftig und somit durchsetzbar ist. Im Oktober 2015 wurde schließlich der Reisepass des BF sichergestellt, um dessen Ausreise sicherzustellen, jedoch kam er auch dieser weiteren Aufforderung zur freiwilligen Heimreise nicht nach. Im März 2016 entzog sich der BF seiner Abschiebung schließlich durch Untertauchen, indem seine Mutter ihn verleugnen ließ und seine freiwillige Heimreise behauptete. Auch danach meldete sich der BF zu keinem Zeitpunkt bei den Behörden, obwohl sein Reisepass sichergestellt war. Da somit eine durchsetzbare Entscheidung über die Abschiebung des BF vorliegt, die für sich genommen bereits die Gefahr für das Untertauchen eines Fremden erhöht, und das konkrete Verhalten des BF bereits seine mangelnde Kooperationsbereitschaft mit der Behörde gezeigt hat, ist das Bundesamt zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr ausgegangen.

Darüber hinaus ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass der BF über keine Barmittel verfügte, die ihm eine Existenz in Österreich sichern könnten, und er während des Zeitraums von einigen Monaten der Schwarzarbeit nachging. Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid daher zu Recht auf die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der bisherigen Verhaltensweise des BF ergibt sich im Hinblick auf die bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfs heranzuziehenden Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG, dass im Fall des BF vom Vorliegen der Fluchtgefahr ausgegangen werden konnte. Aufgrund der durchgeführten Abschiebung nach Serbien nach lediglich fünf Tagen in Schubhaft erweist sich auch die Dauer der Schubhaft nicht unverhältnismäßig. Die belangte Behörde arbeitete im Verfahren des BF erkennbar rasch und war um eine zeitnahe Abschiebung bemüht.

3.3.5. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären und sozialen Verhältnisse so zeigt sich, dass hier bisher keine konkret schützenswerten Anknüpfungspunkte entstanden sind. Wie bereits oben unter Punkt II.2.3. ausgeführt, konnte der BF nicht glaubhaft darlegen, dass er hinkünftig mit den Behörden kooperieren werde und dass ihn seine Verwandten in Österreich von einem neuerlichen Untertauchen abhalten würden. Im Hinblick auf sein Privat- und Familienleben zu seiner Ehefrau und Tochter ist weiters auch darauf hinzuweisen, dass er mit diesen gar nicht in gemeinsamem Haushalt lebt. Die Tatsache, dass der BF behördlich in Österreich gemeldet war, ist für sich allein nicht ausreichend, um von dessen Greifbarkeit auszugehen, zumal er schon von seiner Mutter verleugnet wurde und er auch in Folge nicht freiwillig bei den Behörden vorstellig wurde. Zudem verfügt der BF über unzureichende eigene Barmittel und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Die Tatsache, dass der BF mit einem geänderten Namen trotz eines damals noch aufrechten Aufenthaltsverbots einreiste und mit dem geänderten Namen auch illegal erwerbstätig war, macht weiters deutlich, dass er nicht mit den Behörden kooperiert bzw. sich dem Zugriff der Behörden nachhaltig zu entziehen versuchte. Dies wird auch dadurch deutlich, dass der BF erst im Rahmen einer Zufallskontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und festgenommen werden konnte. Es waren keine Anhaltspunkte dafür zu sehen, dass der BF sein Verhalten in Zukunft ändern würde und sich im Falle der Enthaftung behördlich melden und damit dem Zugriff der Behörden stellen würde.

Im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung geht die entscheidende Richterin daher davon aus, dass, wie oben angeführt, den persönlichen Interessen des BF aufgrund seiner aktuellen Wohn- und Familiensituation und des bisherigen Verhaltens kein vergleichbar hoher Stellenwert wie dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, der öffentlichen Ordnung sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Staates zukommt. Die zuständige Richterin geht daher von einer Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus.

3.3.6. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht der entscheidenden Richterin nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit der nahenden Abschiebung. Die obigen Ausführungen zum "Sicherungsbedarf" unter Punkt II.2.3. zeigen eindeutig, dass etwa eine Unterkunftnahme unter regelmäßiger Meldung bei der Polizei (Auflagen) gerade eben auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr mit hoher Wahrscheinlichkeit keine ausreichende Sicherstellung der nahenden Abschiebung bedeutet hätte. Es war nicht davon auszugehen, dass der BF nicht abermals untertauchen und somit die Abschiebung verhindern würde, sodass man im gegenständlichen Fall von einer "ultima ratio" der Inschubhaftnahme ausgehen musste. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann.

3.3.7. Auf Grund der obigen Ausführungen ergibt sich somit, dass sowohl Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit gegeben waren und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben und war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid aus all diesen Gründen abzuweisen.

3.4. Spruchpunkte II, III - Kostenersatz:

3.4.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:

"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:

"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."

3.4.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Bescheid, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch die belangte Behörde haben einen Antrag auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG gestellt. Dem BF gebührt gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG als unterlegene Partei kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung (vollständig) obsiegende Partei und hat demnach gemäß § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV Anspruch auf Kostenersatz in Höhe von € 426,20.

3.5. Spruchpunkt IV. - Eingabengebühr:

Der Beschwerdeführer stellt "gemäß § 35 Abs. 1 iVm Abs. 4 Z 1 VwGVG" den Antrag, ihm die Eingabegebühr zu ersetzen.

Gemäß § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

Die Eingabegebühr ist in § 35 Abs. 4 VwGVG nicht als Aufwendung definiert, weshalb es dem entsprechenden Antrag an der Rechtsgrundlage mangelt.

Der Antrag auf Erstattung der Eingabegebühr ist daher zurückzuweisen.

Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass im gegenständlichen Verfahren auch kein Obsiegen des BF vorliegt, weshalb diese selbst dann nicht zu erstatten gewesen wäre, wenn es dafür eine rechtliche Grundlage in § 35 leg. cit. gäbe.

Letztlich sei noch darauf hingewiesen, dass die Frage, ob die Eingabegebühr vorzuschreiben ist, im Falle deren Strittigkeit nicht vom ho. Gericht, sondern vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glückspiel zu klären ist.

3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind.

Zu Spruchteil B) - Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Durch die Novellierung des § 22a BFA-VG und § 76 FPG sind die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Auch andere Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen sind nicht hervorgekommen und waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

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