BVwG W232 2137284-1

W232 2137284-1Bundesverwaltungsgericht13.03.2017

Regest

Abschiebung, Außerlandesbringung, bestehendes Familienleben, Ehe,<br/>Kostenersatz, Mitgliedstaat, Rechtswidrigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W232 2137284-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W232.2137284.1.00

Spruch

W232 2137284-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Gambia, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, RA Dr. Lennart BINDER LL.M., wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die am 12.09.2016 erfolgte Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG iVm § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Gambias, brachte nach der Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.01.2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Eine EURODAC-Abfrage ergab mehrere Treffermeldungen (Asylantragstellungen am 26.09.2013 in Italien sowie am 13.01.2015 und 16.12.2015 in Deutschland).

Bei der Erstbefragung nach dem AsylG durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.01.2016 gab der Beschwerdeführer zu seiner Fluchtroute im Wesentlichen an, dass er im September 2013 aus Libyen illegal nach Italien eingereist, dann zwei Jahre später nach Deutschland und zuletzt nach Österreich weitergefahren sei. Er wolle nicht nach Italien zurück.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 01.02.2016 ein Informationsersuchen gemäß Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Folge: Dublin III-VO) an Deutschland. Am 15.02.2016 antwortete Deutschland, dass der Beschwerdeführer einen Asyl- und einen Folgeantrag mit der Alias-Staatsangehörigkeit Sierra Leone gestellt habe und dass ein Übernahmegesuch an Italien gerichtet worden sei. Am 18.02.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO an Deutschland. Mit Schreiben vom 20.02.2016 lehnte Deutschland die Zuständigkeit für das Verfahren des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, Italien sei gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO aufgrund Verfristung zuständig und durch das Untertauchen des Antragstellers habe sich die Überstellungsfrist auf den 19.09.2016 erstreckt.

Am 26.02.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO mit dem Hinweis auf den EURODAC-Treffer an Italien. Mit Schreiben vom 17.03.2016 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der italienischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort Verfristung eingetreten und Italien für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständig sei.

Am 20.06.2016 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt.

Am 21.06.2016 übermittelte die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers Fotos der Örtlichkeit in Italien, wo der Beschwerdeführer ein Jahr gelebt und auf den Feldern gearbeitet habe.

Am 10.08.2016 fand eine zweite Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben. Diese Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 09.09.2016 vorgelegt und zur Zl. W184 2134500-1 protokolliert.

Der Beschwerdeführer wurde am 12.09.2016 auf dem Luftweg nach Venedig/Italien überstellt.

Mit Schriftsatz vom 06.10.2016 wurde Beschwerde gegen die Festnahme und Abschiebung nach Italien am 12.09.2016 erhoben. Die erfolge Abschiebung verletzte Grundrechte des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen. Er sei mit einer Österreicherin verheiratet und führe mit ihr und deren Sohn ein intensives Familienleben. Die Abschiebung sei unverhältnismäßig und nicht zumutbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe zudem zum Zeitpunkt der Abschiebung gesetzlich noch einen Schutz vor der Abschiebung gehabt. Der Beschwerdeführer hätte bis 16.09.2016 nicht abgeschoben werden dürfen. Ihm sei durch die zu früh erfolgte Abschiebung die Möglichkeit genommen worden, in den Genuss der aufschiebenden Wirkung zu kommen. Dies wäre angesichts der familiären Bindungen wahrscheinlich gewesen. Die Beschwerde gegen die Festnahme wurde zur Zl. W154 2136486-1 protokolliert.

Mit Schriftsatz vom 07.11.2016 wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet sei und entsprechend der Dublin III-VO zu erwarte sei, dass der Beschwerde gegen die "Dublin-Entscheidung" stattgegeben werde.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2017, Zl. W184 2134500-1/9E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundsamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 5 AsylG 2005, § 61 FPG und § 21 Abs. 5 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Gambias, reiste im September 2013 aus Libyen über Italien illegal in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und stellte dort am 26.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sodann reiste der Beschwerdeführer illegal nach Deutschland weiter und stellte am 13.01.2015 und 16.12.2015 weitere Anträge auf internationalen Schutz. Zuletzt gelangte der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 20.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2016, Zl. 16 1102853904/160104116, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde und die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt wurde, dass demzufolge die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.

Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 09.09.2016 vorgelegt. Am gleichen Tag wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Beschwerdevorlage am 09.09.2016 in Kenntnis gesetzt.

Der Beschwerdeführer wurde am 12.09.2016 auf dem Luftweg nach Venedig/Italien überstellt.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus den diesbezüglichen Akten. Die Feststellung zur Abschiebung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Abschiebebericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I.:

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.

Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers und damit gegen eine Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt des 7. Hauptstückes des FPG 2005 richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG 2005 können Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

§ 16 Abs. 4 BFA-VG regelt zur Durchführbarkeit der Abschiebung aufgrund einer Anordnung zur Außerlandesbringung Folgendes:

"Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen."

Trotz Durchsetzbarkeit ist eine Effektuierung der Abschiebung im Falle eines Rechtsmittels daher erst sieben Tage nach Einlangen der Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht zulässig (vgl. dazu auch ErläutRV BGBl I 2013/68 sowie Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, BFA-VG § 16 Anm. 5).

Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2016 die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, welche am 09.09.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde von der Beschwerdevorlage am gleichen Tag in Kenntnis gesetzt.

Trotz Kenntnis des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdevorlage vom 09.09.2016 wurde der Beschwerdeführer am 12.09.2016 - damit vor Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage - nach Italien abgeschoben. Dass der Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.08.2016 keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, ändert nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor Durchführbarkeit der Entscheidung abgeschoben wurde.

Die mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpfte Abschiebung des Beschwerdeführers am 12.09.2016 nach Italien ist daher rechtswidrig erfolgt.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

In diesem Sinne konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG iVm § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war. Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, sind nicht hervorgekommen.

Zu Spruchpunkt II.:

§ 35 VwGVG lautet:

"(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei."

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) wie folgt festgesetzt:

"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."

Da die Abschiebung des Beschwerdeführers am 12.09.2016 für rechtswidrig erklärt wurde, ist gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG der Beschwerdeführer die obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei.

In der Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer beantragt, ihm Kostenersatz im Umfang von § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwandes zuzuerkennen.

Da im gegenständlichen Verfahren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte, war der von der belangten Behörde als unterlege Partei zu leistende Aufwandersatz auf den Ersatz des Schriftsatzaufwandes des Beschwerdeführers in Höhe von 737,60 Euro zu beschränken.

Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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