BVwG W213 2136852-1

W213 2136852-1Bundesverwaltungsgericht13.03.2017

Regest

Lehrer, mündliche Prüfung, Prüfungsgegenstand, Prüfungsvorbereitung,<br/>Reife- und Diplomprüfung, Vergütung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W213 2136852-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W213.2136852.1.00

Spruch

W213 2136852-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Landesschulrats für Salzburg vom 16.08.2016, GZ. 4684.150760/0076-PP/2016, betreffend Abweisung eines Antrages auf Abgeltung von Vorbereitungsstunden nach den Bestimmungen des § 63b GehG, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 63b GehG und § 23 Abs. 1RP-BMHS i.d.F. BGBL Nr. 58/2008 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer steht als Lehrer der Verwendungsgruppe L1 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die XXXX.

Mit Schreiben vom 04.03.2016 übermittelte er ein Abrechnungsformular vom 06.08.2015 betreffend Abgeltung für die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reife- und Diplomprüfung, eine Beschreibung seiner Rechtsansicht zur Anwendung des § 63b GehG vom 01.07.2015 sowie eine Rechtsauskunft der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst vom 05.08.2015 zur Vorbereitungsstundenabrechnung.

Darin beantragte er die Abgeltung der Vorbereitung von 8 Kandidaten der Klasse 5AHETE im Fach EALE in Höhe von € 1677,08 und 6 Kandidaten der Klasse 5BHETE im Fach "Laboratorium" in Höhe von €

993,64. Ferner legte er eine ausführliche Darstellung seiner Rechtsansicht sowie eine Stellungnahme der GÖD vom 05.08.2016 bei, in der seine Rechtauffassung als vertretbar bzw. nicht dem Gesetz widersprechend qualifiziert wurde.

Seitens der Schulleitung sei am 23.10.2015 eine Anfrage an den zuständigen Landesschulinspektor XXXX erfolgt, wobei man sei seitens der Schulleitung bei der Abrechnung der Vorbereitungsstunden dem Wunsch des Beschwerdeführers nicht gefolgt sei, da nach Ansicht der Schulleitung nur jene Fächer zur Vorbereitung abgerechnet werden könnten, die bei der Reife- und Diplomprüfung geprüft werden. Es müsste für die Vorbereitung von Schwerpunktfach- und Komplementärfach im selben Ggenstand, im selben Jahrgang mit einer Abrechnung von max. 4x3 Wochenstunden = 12 Stunden das Auslangen gefunden werden.

Mit Mail vom 22.06.2016, gerichtet an den zuständigen Landesschulinspektor und die Personal­ und Dienstrechtsabteilung des Landesschulrates für Salzburg, urgierte der Beschwerdeführer, dass er vor nunmehr knapp acht Monaten seine Vorbereitungsstundenabrechnung zu den Klassen 5 AHETE, 5 BHETE, Maturajahrgang 2014/15 (Leistungszeitraum Mai, Juni 2015) über die Direktion der XXXX an die Behörde weitergeleitet und noch immer keinerlei Information zu seiner Angelegenheit erhalten hätte.

Seitens der Schulleitung wurde mit Stellungnahme vom 27.06.2016 ausgeführt, dass die mündliche Prüfung im Schwerpunktfach aus zwei Teilen bestanden habe. Der erste Teil beziehe sich auf die Diplomarbeit, der zweite auf das fachliche Umfeld der Diplomarbeit im Schwerpunktfach. Für die Vorbereitung zur Befragung über die Diplomarbeit würde der Beschwerdeführer den fachlichen Bedarf einer weiteren Vorbereitung außerhalb des Schwerpunktfaches (z.B. Labor) vermuten. Nachdem aber das Thema der Diplomarbeit im Rahmen einer Konferenz die Zuteilung des Schwerpunktfaches bewirke, sei damit auch der einschlägige Unterrichtsgegenstand festgelegt, in der XXXX in den meisten Fällen nur ein Gegenstand, beim Beschwerdeführer der Gegenstand "Elektrische Antriebstechnik und Leistungselektronik" (EALE). Im Rahmen einer Konferenz würde also für jeden Schüler ein Unterrichtgegenstand als Schwerpunktfach wegen des thematischen Inhaltes der Diplomarbeit benannt.

Seitens der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer mit Mail vom 29.06.2016 im Rahmen des Parteiengehörs folgendes zur Kenntnis gebracht:

„Gemäß § 63 b GehG in der bis 31.8.2013 geltenden Fassung (§ 116 e GehG gem. Übergangs­ bestimmungen zur Novelle BGBl. Nr. 1201/2012, außer Kraft getreten mit Wirksamkeit vom 1.9.2015 aufgrund der 2. Dienstrechts-Novelle 2015) gebührt Lehrern eine Abgeltung für die Vorbereitung von Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reife­ und Diplomprüfung für jede Monatswochenstunde je Klasse im Höchstausmaß der vor der Klausurprüfung für ihn an dieser Klasse vorgesehenen einschlägigen Unterrichtsstunden.

Zur Frage der Einschlägigkeit der vor der Klausurprüfung vorgesehenen Unterrichtsstunden ist auf die Prüfungsgebiete der Prüfungsordnung BMHS i.d.F. des BGB/. Nr. 5812008 abzustellen. „Einschlägige Unterrichtsstunden" i.S. des § 63 b GehG sind wohl nur jene, die in Gegenständen stattfinden, die für die Kandidaten ein Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung darstellen. Gem. § 23 Abs. 1RP-BMHS i.d.F. BGBL Nr. 58/2008 umfaßt die mündliche Prüfung u.a. eine Teilprüfung im Prüfungsgebiet "Schwerpunktfach". Gem. § 23 Abs. 3 Z 1 lit. b leg. cit. umfaßt das Prüfungsgebiet "Schwerpunktfach "u.a. jene Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände), die einer vom Prüfungskandidaten erstellten Diplomarbeit schwerpunktmäßig zuzuordnen sind.

Den Schülern werden demnach ein oder zwei Gegenstände als Schwerpunkfach je nach thematischen Inhalts ihrer Diplomarbeit zugeteilt (bis zum Ende des ersten Semesters des 5.Jahrganges). Zumeist wird, nach Auskunft der Schulleitung, nur ein Gegenstand festgelegt. Für Ihre Kandidaten war das der Gegenstand "Elektrische Antriebstechnik und Leis­ tungselektronik" (EALE}, nicht jedoch der Gegenstand Laboratorium.

Aufgrund vorstehender Ausführungen können "Vorbereitungsstunden" für den Gegenstand Laboratorium nicht als einschlägige, abrechnungsrelevante Unterrichtsstunden i.S. des § 63 b GehG gewertet werden, sodass seitens des l.SR für Salzburg beabsichtigt ist, Ihr Begehren abzuweisen.

Sollten Sie Ihren Antrag dennoch aufrechterhalten wollen, so werden Sie um entsprechen­ de Mitteilung ersucht."

Mit Mail vom 01.07.2016 erklärte der Beschwerdeführer seinen Antrag vollinhaltlich aufrechtzuerhalten und ersuchte um bescheidmäßige Absprache.

Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte:

"Über Ihren Antrag vom 04.03.2016 auf Abgeltung von € 993,64 für die Vorbereitung von sechs Kandidaten für das Fach "Laboratorium" auf die mündliche Prüfung im Rahmen der Reife- und Diplomprüfung im Schuljahr 2014/15 ergeht folgender

Spruch:

Der Antrag wird gemäß § 63b Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, i.d.F. bis 31.08.2013, i.V.m. § 116 e Gehaltsgesetz, i.d.F. der Dienstrechtsnovelle 2012, als unbegründet abgewiesen."

In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges aus, dass die Reife- und Diplomprüfung an der XXXX im Schuljahr 2014/15 nach den schulrechtlichen Regelungen zur Reife- und Diplomprüfung "alt" durchgeführt worden seien.

Im Schuljahr 2014/15 habe an der XXXX demgemäß eine Vorbereitung von Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung nach der Klausurprüfung im Rahmen der Reife- und Diplomprüfung nach Maßgabe des § 63 b GehG, i. d.F. bis zum 31.08.2013, stattgefunden.

Im Rahmen einer Schulkonferenz Ende des Wintersemesters des Schuljahres 2014/15 sei acht Kandidaten der Klasse 5BHETE als Schwerpunktfach für die mündliche Prüfung im Rahmen der Reife- und Diplomprüfung des Schuljahres 2014/15 der Unterrichtsgegenstand "Elektrische Antriebstechnik und Leistungselektronik" zugeteilt worden. Jene acht Kandidaten der 5 BHETE, denen das Schwerpunktfach "EALE" zugeteilt worden sei, seien vom Beschwerdeführer im Schuljahr 2014/15 in "EALE" unterrichtet worden. Keinem Kandidaten der Klasse 5 BHETE (oder einer sonstigen Klasse) sei der Gegenstand "Laboratorium" als Schwerpunktfach zugeteilt worden.

EALE sei für Schüler des V. Jahrganges der Abteilung Elektrotechnik der XXXX ein Pflichtgegenstand des schulautonomen Ausbildungsschwerpunktes gewesen.

Im Schuljahr 2014/15 habe der Beschwerdeführer unter anderem in der Klasse 5BHETE den Gegenstand EALE mit 3 Wochenstunden sowie den Gegenstand Laboratorium mit 4 Wochenstunden unterrichte und begehren für die Vorbereitung von 8 Kandidaten für 12 Vorbereitungsstunden in EALE € 838,54 sowie für die Vorbereitung von 6 Kandidaten im Fach "Laboratorium" für 16 Vorbereitungsstunden eine Abgeltung von €

993,64.

Seitens der Schulleitung sei die Abgeltung/Weiterleitung der Abrechnung des Beschwerdeführers mit der Begründung abgelehnt worden, dass nur jene Fälle zur Vorbereitung abgerechnet werden könnten, die bei der Reife­ und Diplomprüfung geprüft würden.

In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass gemäß § 63b GehG, BGBl. Nr. 54/1956, in der bis 31.08.2013 geltenden Fassung, für die Vorbereitung von Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlussprüfung, nach der Klausurprüfung Lehrern der Verwendungsgruppe L1 eine Abgeltung von € 209 (valorisierter Betrag für das Schuljahr 2014/15) für jede Monatswochenstunde je Klasse im Höchstausmaß der vor der Klausurprüfung von ihm an dieser Klasse vorgesehenen einschlägigen Unterrichtsstunden gebühre. Gemäß Abs. 5 leg.cit. erhöhe sich die Abgeltung nach Abs. 1 leg.cit für Lehrer der Verwendungsgruppe L1 um € 27,00 (valorisiert) für jeden vorzubereitenden Kandidaten.

Gemäß § 116e Abs. 4 GehG, i.d.F. BGBl. Nr. 120/2012, sei § 63b in der bis 31.08.2013 geltenden Fassung auf die Vorbereitung von Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reife- und Diplomprüfung nach der Klausurprüfung (berufsbildende mittlere und höhere Schulen und höhere Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung)

1. im Schuljahr 2013/14 weiter anzuwenden,

2. im Schuljahr 2014/15 weiter anzuwenden, wenn an der betreffenden berufsbildenden höheren Schule oder höheren Anstalt der Lehrer- und Erzieherbildung vom Optionenmodell gern. § 82 c SchUG, in der Fassung des Bundesgesetztes, BGBl. Nr. 73/212 nicht Gebrauch gemacht werde oder werden könne.

Gemäß § 34 Abs. 1 SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, i.d.F. BGBl. Nr. 98/1999, bestünden abschließende Prüfungen aus

1. einer Hauptprüfung oder

2. einer Vorprüfung oder einer Hauptprüfung.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. bestünden Hauptprüfungen aus

1. einer Klausurprüfung, die schriftliche, grafische und/oder praktische Arbeiten umfasse und

2. einer mündlichen Prüfung.

Die Klausurprüfung oder einzelne Klausurarbeiten könne auch in Form einer vom Prüfungskandidaten oder mehreren Prüfungskandidaten gemeinsam als eigenständige Arbeit zu erstellende Diplom- bzw. Abschlussarbeit durchgeführt werden. Gemäß Abs. 4 leg. cit. habe der zuständige Bundesminister für die betreffenden Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) nach deren Aufgaben und Lehrplan sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung die Prüfungsform gemäß Abs. 1-3 leg.cit. festzulegen.

Gemäß § 11 Abs. 2 der Verordnung über die abschließenden Prüfungen in den berufsbegleitenden mittleren und höheren Schulen (Prüfungsordnung BMHS), BGBI. II Nr. 70/2000, i.d.F. BGBI II Nr. 58/2008, habe der Schulleiter den Prüfungskandidaten allfällige Zuteilungsgebiete oder Zuteilungsgegenstände (bzw. Zuteilungsgegenstandsbereiche) spätestens zu Beginn des letzten Semesters und die Prüfungstermine (Prüfungstag bzw. Prüfungshalbtag für die mündliche Prüfung) frühes möglich durch Anschlag in der Schule bekannt zu geben.

Gemäß § 11 Abs. 6 Prüfungsordnung BMHS, BGBI. II Nr. 70/2000, i.d.F. BGBI. II Nr. 58/2008, könnten in der unterrichtsfreien Zeit zwischen der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung im Haupttermin nach Bedarf Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die abschließende Prüfung eingerichtet werden.

Gemäß § 23 Abs. 1 Prüfungsordnung BMHS, BGBI. 11 Nr. 70/2000, i. d.F.BGBI. II Nr. 58/2008, umfasse die mündliche Prüfung:

1. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten:

a) an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden Schulen in einem der folgenden Prüfungsgebiete:

aa) „Religion"

bb) „Deutsch"

cc) „Lebende Fremdsprache"

dd) „Geschichte und politische Bildung" oder (BGBI. II Nr. 58/2008, Z 15) ee) „Wirtschaft und Recht", (BGBI. II Nr. 58/2008, Z 15)

b) an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige unterliegenden Schulen in einem der folgenden Prüfungsgebiete:

aa) „Deutsch" oder

bb) „Lebende Fremdsprache".

2. eine mündliche Teilprüfung gern. § 10 Abs. 1 Z 2 im Prüfungsgebiet "Schwerpunktfach" und

3. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet "Komplementärfach".

(3) Das Prüfungsgebiet "Schwerpunktfach" gemäß Abs. 1 Z 2 umfasse:

1. an dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden Schulen den Lehrstoff von höchstens zwei fachtheoretischen Pflichtgegenständen, die zumindest in den letzten beiden Jahrgängen in einem Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurden, und zwar:

a) jene Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände), in denen vom Prüfungskandidaten eine fachspezifische Themenstellung behandelt wurde, wenn der Prüfungskandidat das Prüfungsgebiet

"Projekt" gemäß §22 Abs. 1 Z 3 lit. a gewählt hat, oder

b) jene Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände), die einer vom Prüfungskandidaten erstellten Diplomarbeit gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 lit. b schwerpunktmäßig zuzuordnen sind.

(4) Das Prüfungsgebiet Komplementärfach gemäß Abs. 1 Z 3 umfasse:

1. an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden Schulen den Lehrstoff von höchstens zwei fachtheoretischen Pflichtgegenständen (Zuteilungsgegenstände), die zumindest in den letzten beiden Jahrgängen in einem Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurden und die nicht Gegenstand des Prüfungsgebietes gemäß Abs. 1 Z 2 sind.

Gemäß § 92 der Prüfungsordnung BMHS und Bildunganstalten, BGBl. Nr. 177/2012, in der geltenden Fassung, fänden die Verordnungen über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, BGBI. 11 Nr. 70/2000, in der Fassung der Verordnung BGBI. II Nr. 58/2008, auf abschließende Prüfungen bis zum Wirksamwerden dieser Verordnung gern. § 95 (mit Haupttermin ab 2016) sowie auf die Wiederholung von solchen abschließenden Prüfungen auch über den Zeitpunkt dieses Wirksamwerdens hinaus Anwendung.

Der Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Elektrotechnik sei in BGBI. ll Nr. 302/1997, Anlage 1.1.3 kundgemacht. Die Stundentafel weise unter B.1.2 "Elektrische Antriebe und Leistungselektronik" als Pflichtgegenstand des schulautonomen Ausbildungsschwerpunktes aus.

Daher seien für die Vorbereitung von Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reife­ und Diplomprüfung gem. § 63b Abs. 1 GehG, in der Fassung bis 31.08.2013, sind nur "einschlägige Unterrichtsgegenstände" abrechnungsrelevant. Hiebei sei auf die Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung der Reife- und Diplomprüfung an den Höheren Technischen und gewerblichen Lehranstalten abzustellen. Gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 Prüfungsordnung BMHS, in der Fassung BGBI. II 58/2008, umfasse die mündliche Prüfung eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach". Das Prüfungsgebiet "Schwerpunktfach" umfasse gem. § 23 Abs. 3 lit. b leg. cit. jene Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände), die einer vom Prüfungskandidaten erstellten Diplomarbeit gem. § 22 Abs. 1 Z 3 lit. b schwerpunktmäßig zuzuordnen seien.

Den Prüfungskandidaten der Klasse 5 BHETE sei gemäß § 11 Abs. 2 Prüfungsordnung BMHS der Pflichtgegenstand "Elektrische Antriebstechnik und Leistungselektronik" schwerpunktmäßig zugeordnet worden, nicht jedoch der Gegenstand "Laboratorium". Es habe sohin weder für die Prüfungskandidaten die Notwendigkeit einer "Vorbereitung" des Faches "Laboratorium" - dieses sei für keinen der Kandidaten Gegenstand der mündlichen Prüfung gewesen - noch für den Beschwerdeführer die Berechtigung Vorbereitungsstunden gern. § 11 Abs. 6 Prüfungsordnung BMHS i.V.m. § 63 b GehG, i.d.F. bis 31.08.2013, bestanden im Gegenstand "Laboratorium" anzubieten und abzurechnen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.09.2016 fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass die Regelung des §63b GehG für alle Fächer, die deckungsgleich mit Unterrichtsfächern seien, also alle "normalen" Fächer wie z.B. „Religion" oder "Wirtschaft und Recht", aber auch das "Komplementärfach", in dem in seiner Abteilung nur ein fachtheoretischer Gegenstand geprüft werde, völlig klar sei. Es würden hier nur Vorbereitungsstunden im Höchstausmaß der vierfachen Wochenstundenzahl des Prüfungsgegenstandes verrechnet.

Allerdings sei das "Schwerpunktfach" anders zu beurteilen ist, obwohl in seiner Abteilung auch hier, im Sinne einer Stoffeinschränkung für die Diskussion des fachlichen Umfeldes, nur ein fachtheoretischer Gegenstand genannt werde, während das Gesetz die Nennung von zwei Gegenständen ermöglichen würde, was in anderen Schulen und Abteilungen wohl auch Anwendung finden dürfte.

Das Prüfungsgebiet "Schwerpunktfach" hänge, wie an Hand der relevanten Gesetzesstellen (§23(3) RP-BMHS, BGBI 11 70/2000) aufgezeigt werde, mit dem Prüfungsgebiet "Diplomarbeit" zusammen, das den Lehrstoff der - also aller! - fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung umfasse (§22(7) RP-BMHS.

Ferner sei dieser lnterdisziplinarität in jenen zahlreichen Konstruktionsübungs- und Laboratoriumsstunden, die den Unterrichtsprojekten, die in die Erstellung der Diplomarbeiten einbezogen worden seien, gewidmet gewesen seien, Rechnung getragen worden. Daher könnten die entsprechenden Stunden, also Konstruktionsübungen und Laboratoriumsübungen, sehr wohl als "einschlägig" im Sinne des §63b GehG angesehen werden.

Wenn im Bescheid auf Seite 6/10 festgestellt werde, dass der Gegenstand "Laboratorium" keinen Prüfungsgegenstand darstelle und daher auch nicht als einschlägig abrechnungsrelevant herangezogen werden könne, sei diese Schlussfolgerung für ihn aufgrund seiner obigen Darstellung keineswegs zutreffend. Es werde sich zeigen, dass es in unserer Abteilung jedes Jahr auch viele Fälle gegeben habe, in denen die Laboratoriums- bzw. Konstruktionsübungen die einzig möglichen einschlägigen Unterrichtsstunden gewesen seien.

In der Abteilung des Beschwerdeführers sei es seit Jahren üblich, dass Diplomarbeiten auch von Lehrern betreut würden, die in dieser Klasse kein Theoriefach unterrichtet hätten. Es sei dies eine ständige Übung, die schon unter dem "Alt-Direktor"XXXXin seiner Zeit als Abteilungsvorstand üblich gewesen sei und insbesondere ihn selbst betroffen habe. Dies sei wohl auch der Grund, warum es seitens XXXX nie Beanstandungen an unserer Abrechnung gegeben habe, weil diese Art der Abrechnung, also der Ansatz mit den 4 KÜ- oder Laborstunden stets rechtskonform gewesen sei.

Entscheidend sei der Ausdruck in § 63b GehG „...für ihn an dieser Klasse vorgesehenen einschlägigen Unterrichtsstunden." Wenn also eine Lehrperson nur Laboratoriums- oder Konstruktionsübungsstunden in einer Klasse unterrichte, könnten nur diese Stunden als "einschlägig" gelten, nicht irgendwelche fiktiven, die die Lehrperson in dieser Klasse nicht unterrichtet habe.

Auch der jetzige Abteilungsvorstand unterrichte in den Abschlussklassen stets nur Laboratoriums­ und Konstruktionsübungen, beides seien Pflichtgegenstände im Ausmaß von jeweils vier Unterrichtseinheiten. Für seine Vorbereitungsstunden für das Schwerpunktfach, das, wie in der Antragsbegründung genau beschrieben, mit der Diplomarbeit verknüpft sei, habe er daher folgerichtig die Fächer „KÜ" oder "LAB" herangezogen, und, da er wirklich so viele Vorbereitungsstunden gehalten habe, viermal 4, also 16 Stunden verrechnet. Ebenso hätten es jene Kollegen gehalten, die in den entsprechenden Klassen ebenfalls nur KÜ oder LAB unterrichtet hätten, aber eine Diplomarbeit betreut hätten und damit Schwerpunktfachprüfer gewesen seien.

Wenn nun an derselben Abteilung manche Prüfer des Schwerpunktfaches 16 Stunden halten und verrechnen könnten, andere aber nur 8 oder 12 Stunden, wäre dies wohl eine krass unsachliche und gleichheitswidrige Anwenung des §63b GehG. Daher würden in der Abteilung des Beschwerdeführers die Labor- oder KÜ-Stunden verrechnet.

Wegen dieser langjährigen Übung sei es auch ziemlich problematisch, wenn plötzlich erst nach Erbringung der entsprechenden Leistung die stets akzeptierten "Spielregeln" verändert würden.

Zu erwähnen sei schließlich noch, dass jene Kollegen in der Abteilung des Beschwerdeführers, für die im Schuljahr 2014/15 die obigen Kriterien zugetroffen hätten, die also Diplomarbeitsbetreuer und damit Schwerpunktfachprüfer, aber nicht Theorielehrer in den entsprechenden Klassen gewesen seien, also beispielsweise der Abteilungsvorstand, gezwungen gewesen seien in der Vorbereitungsstundenabrechnung Fächer anzugeben, die sie überhaupt nicht unterrichtet hätten, um überhaupt eine Vergütung zu erhalte, da ihre Anträge mit der Fachangabe "LAB" oder "KÜ" nicht an den Landesschulrat weitergeleitet worden wären. Es sei diesen Kollegen aber nicht bewusst gewesen, dass diese Anträge damit eigentlich rechtswidrig gewesen seien, wie es auch dem Beschwerdeführer erst durch die intensive Beschäftigung mit den entsprechenden Normen klar geworden sei.

Es werde daher die Auszahlung der vollen Vergütung von € 2670,72 entsprechend dem Abrechnungsformular vom 06.08.2015.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Im Schuljahr 2014/15 hat an der XXXX eine Vorbereitung von Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung nach der Klausurprüfung im Rahmen der Reife- und Diplomprüfung nach Maßgabe des 63 b GehG, in der bis zum 31.08.2013, stattgefunden.

Im Rahmen einer Schulkonferenz Ende des Wintersemesters des Schuljahres 2014/15 wurde acht Kandidaten der Klasse 5BHETE als Schwerpunktfach für die mündliche Prüfung im Rahmen der Reife- und Diplomprüfung des Schuljahres 2014/15 der Unterrichtsgegenstand "Elektrische Antriebstechnik und Leistungselektronik (EALE)" zugeteilt. Jene acht Kandidaten der 5BHETE, denen das Schwerpunktfach "EALE" zugeteilt wurde, sind vom Beschwerdeführer im Schuljahr 2014/15 in "EALE" unterrichtet worden. Keinem Kandidaten der Klasse 5BHETE (oder einer sonstigen Klasse) wurde der Gegenstand "Laboratorium" als Schwerpunktfach zugeteilt.

EALE war für Schüler des V. Jahrganges der Abteilung Elektrotechnik der XXXX ein Pflichtgegenstand des schulautonomen Ausbildungsschwerpunktes.

Im Schuljahr 2014/15 hat der Beschwerdeführer unter anderem in der Klasse 5BHETE den Gegenstand EALE mit 3 Wochenstunden sowie den Gegenstand "Laboratorium" mit 4 Wochenstunden unterrichtet und begehrt für die Vorbereitung von 8 Kandidaten für 12 Vorbereitungsstunden in EALE € 838,54 sowie für die Vorbereitung von 6 Kandidaten im Fach "Laboratorium" für 16 Vorbereitungsstunden eine Abgeltung von € 993,64.

2. Beweiswürdigung:

Diese Tatsachenfeststellungen - insbesondere der Umstand, dass den acht Kandidaten der Klasse 5BHETE im Rahmen einer Schulkonferenz als Schwerpunktfach für die mündliche Prüfung im Rahmen der Reife- und Diplomprüfung des Schuljahres 2014/15 der Unterrichtsgegenstand "Elektrische Antriebstechnik und Leistungselektronik (EALE)" zugeteilt wurde - wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt – mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß 3 Abs.1 letzter Satz VwGbk-ÜG gilt die vorliegende Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG

Zu A)

§ 63b GehG in der 31.8.2013 geltenden Fassung hat nachstehenden Wortlaut:

§ 63b. (1) Für die Vorbereitung von Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlußprüfung nach der Klausurprüfung gebührt

1. Lehrern der Verwendungsgruppen L PH und L 1 eine Abgeltung von 200,6 € und

2. Lehrern der übrigen Verwendungsgruppen eine Abgeltung von 174,8 €

für jede Monatswochenstunde je Klasse im Höchstausmaß der vor der Klausurprüfung für ihn an dieser Klasse vorgesehenen einschlägigen Unterrichtsstunden. Im Fall einer Unterschreitung des Ausmaßes einer Monatswochenstunde gebührt die Abgeltung im aliquoten Ausmaß entsprechend dem Anteil der tatsächlichen zeitlichen Betreuung.

(2) War in dem für die Zulassung zur Prüfung maßgebenden Jahrgang der betreffende Unterrichtsgegenstand nicht stundenplanmäßig zu unterrichten, ist bei der Anwendung des Abs. 1 von der Zahl der Monatswochenstunden auszugehen, die für diesen Gegenstand stundenplanmäßig in jenem Jahrgang vorgesehen waren, in dem dieser Gegenstand zuletzt unterrichtet worden ist.

(3) Sind für die gemäß Abs. 1 für eine Klasse vorgesehene Prüfung mehrere Prüfungstermine vorgesehen, gebührt die Abgeltung nach Abs. 1 ausschließlich für einen Prüfungstermin.

(4) Hatte der Lehrer in einem bestimmten Unterrichtsgegenstand eine Gruppe von Schülern verschiedener Klassen stundenplanmäßig gemeinsam zu unterrichten, zählt diese Gruppe für den Lehrer bei der Anwendung der Abs. 1 bis 3 als eine einzelne Klasse.

(5) Die Abgeltung nach Abs. 1 erhöht sich

1. für Lehrer der Verwendungsgruppen L PH und L 1 um 25,7 € und

2. für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen um 22,4 €

für jeden vorzubereitenden Kandidaten. Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.

Gemäß § 116e Abs. 4 GehG, i.d.F. BGBl. Nr. 120/2012, war § 63b in der bis 31.08.2013 geltenden Fassung auf die Vorbereitung von Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reife- und Diplomprüfung nach der Klausurprüfung (berufsbildende mittlere und höhere Schulen und höhere Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung)

1. im Schuljahr 2013/14 weiter anzuwenden,

2. im Schuljahr 2014/15 weiter anzuwenden, wenn an der betreffenden berufsbildenden höheren Schule oder höheren Anstalt der Lehrer- und Erzieherbildung vom Optionenmodell gern. § 82 c SchUG, in der Fassung des Bundesgesetztes, BGBl. Nr. 73/212 nicht Gebrauch gemacht werde oder werden könne.

§ 34 SchUG lautet wie folgt:

"§ 34. (1) Die abschließende Prüfung besteht aus

1. einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung oder

2. einer Hauptprüfung.

(2) Die Vorprüfung besteht aus schriftlichen, mündlichen, grafischen und/oder praktischen Prüfungen.

(3) Die Hauptprüfung besteht aus

1. einer abschließenden Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion), die selbständig und außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellen ist (in höheren Schulen auf vorwissenschaftlichem Niveau; mit Abschluss- oder Diplomcharakter),

2. einer Klausurprüfung, die schriftliche, grafische und/oder praktische Klausurarbeiten und allfällige mündliche Kompensationsprüfungen umfasst, und

3. einer mündlichen Prüfung, die mündliche Teilprüfungen umfasst.

(4) Der zuständige Bundesminister hat für die betreffenden Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) nach deren Aufgaben und Lehrplänen sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung nähere Festlegungen über die Prüfungsform zu treffen."

Die §§ 11 und 23 der Verordnung über die abschließenden Prüfungen in den berufsbegleitende mittlere und höheren Schulen (Prüfungsordnung BMHS), BGBl. II Nr. 70/2000 in der Fassung BGBl II Nr. 58/2008 lauten (auszugsweise) wie folgt:

"§ 11. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen.

(2) Der Schulleiter hat den Prüfungskandidaten allfällige Zuteilungsgebiete oder Zuteilungsgegenstände (bzw. Zuteilungsgegenstandsbereiche) spätestens zu Beginn des letzten Semesters und die Prüfungstermine (Prüfungstag bzw. Prüfungshalbtag für die mündliche Prüfung) frühestmöglich durch Anschlag in der Schule bekannt zu geben.

(3) ...

(4) ...

(5) (6) In der unterrichtsfreien Zeit zwischen der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung im Haupttermin können nach Bedarf Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die abschließende Prüfung eingerichtet werden. § 8 zweiter Satz findet sinngemäß Anwendung.

§ 23. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:

1. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten:

a) an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden Schulen in einem der folgenden Prüfungsgebiete:

aa) "Religion",

bb) "Deutsch",

cc) "Lebende Fremdsprache",

dd) "Geschichte und politische Bildung" bzw. "Geschichte" bzw. "Geschichte und Sozialkunde"

oder

ee) "Wirtschaft und Recht" bzw. "Rechtskunde und Politische Bildung" bzw. "Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Politische Bildung",

b) an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige unterliegenden Schulen in einem der folgenden Prüfungsgebiete:

aa) "Deutsch" oder

bb) "Lebende Fremdsprache",

2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 im Prüfungsgebiet "Schwerpunktfach" und

3. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet "Komplementärfach.

(2) (3) Das Prüfungsgebiet "Schwerpunktfach" gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst:

1. an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden Schulen den Lehrstoff von höchstens zwei fachtheoretischen Pflichtgegenständen, die zumindest in den letzten beiden Jahrgängen in einem Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurden, und zwar:

a) jene Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände), in denen vom Prüfungskandidaten eine fachspezifische Themenstellung behandelt wurde, wenn der Prüfungskandidat das Prüfungsgebiet "Projekt" gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 lit. a gewählt hat, oder

b) jene Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände), die einer vom Prüfungskandidaten erstellten Diplomarbeit gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 lit. b schwerpunktmäßig zuzuordnen sind und

2. an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige unterliegenden Schulen den Lehrstoff von höchstens zwei fachtheoretischen Pflichtgegenständen des fünften bis achten Semesters, und zwar:

a) jene Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände), in denen vom Prüfungskandidaten eine fachspezifische Themenstellung behandelt wurde, wenn der Prüfungskandidat das Prüfungsgebiet "Projekt" gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 lit. a gewählt hat, oder

b) jene Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände), die einer vom Prüfungskandidaten erstellten Diplomarbeit gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 lit. b schwerpunktmäßig zuzuordnen sind.

(4) Das Prüfungsgebiet "Komplementärfach" gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst:

1. an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden Schulen den Lehrstoff von höchstens zwei fachtheoretischen Pflichtgegenständen (Zuteilungsgegenstände), die zumindest in den letzten beiden Jahrgängen in einem Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurden und die nicht Gegenstand des Prüfungsgebietes gemäß Abs. 1 Z 2 sind und

2. an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige unterliegenden Schulen den Lehrstoff von höchstens zwei fachtheoretischen Pflichtgegenständen des 5. bis 8. Semesters (Zuteilungsgegenstände), die nicht Gegenstand des Prüfungsgebietes gemäß Abs. 1 Z 2 sind."

Gemäß § 92 der Prüfungsordnung BMHS und Bildunganstalten, BGBl. Nr. 177/2012, in der geltenden Fassung, fanden die Verordnungen über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, BGBI. 11 Nr. 70/2000, in der Fassung der Verordnung BGBI. II Nr. 58/2008, auf abschließende Prüfungen bis zum Wirksamwerden dieser Verordnung gemäß § 95 (mit Haupttermin ab 2016) sowie auf die Wiederholung von solchen abschließenden Prüfungen auch über den Zeitpunkt dieses Wirksamwerdens hinaus Anwendung.

Der Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Elektrotechnik ( BGBI. ll Nr. 302/1997, Anlage 1.1.3, weist in der Stundentafel unter B.1.2 "Elektrische Antriebe und Leistungselektronik" als Pflichtgegenstand des schulautonomen Ausbildungsschwerpunktes aus.

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass im Rahmen einer Schulkonferenz am Ende des Wintersemesters 2014/15 - vom Beschwerdeführer unbestritten - gemäß § 11 Abs. 2 der Prüfungsordnung BMHS acht Kandidaten der Klasse 5BHETE im Sinne des § 23 Abs. 3 Prüfungsordnung BMHS das Schwerpunktfach EALE zugeteilt wurde. Keinem Kandidaten war daher der Gegenstand "Laboratorium" zugeteilt, der daher für diese Kandidaten auch nicht Gegenstand der mündlichen Prüfung war.

Die belangte Behörde hat zutreffend darauf hingewiesen, dass unter "einschlägigen Unterrichtsstunden" nur Stunden solcher Gegenstände gemeint sein können, die auch Gegenstand der mündlichen Prüfung sind. Da im vorliegenden Fall aber das Fach "Laboratorium", nicht Prüfungsgegenstand war, konnte - losgelöst von der Frage, ob eine diesbezügliche Prüfungsvorbereitung überhaupt durchzuführen war - keinesfalls den Anspruch auf Vergütung der dafür erbrachten Stunden gemäß § 63b GehG nach sich ziehen.

Soweit der Beschwerdeführer auf ein Schreiben der Gewerkschaft öffentlicher Dienst vom 05.08.2015 verweist, worin seine Rechtsauffassung als vertretbar erachtet wird, ist zu bemerken, dass damit für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts gewonnen ist. Dieses Schreiben beschränkt sich auf die oben wiedergegebene Einschätzung der Rechtslage ohne jegliche weitere Argumentation.

Ebenso geht der Einwand des Beschwerdeführers ins Leere, dass das Gesetz die Nennung von zwei Gegenständen ermöglichen würde. Genau das ist im vorliegenden Fall nicht geschehen, da durch die Schulkonferenz den in Rede stehenden Kandidaten ausdrücklich nur das Fach EALE als Schwerpunkt war zugeordnet wurde.

Soweit der Beschwerdeführer die Vorgangsweise während der Amtsführung eines früheren Schulleiters ins Treffen führt, ist damit für seinen Standpunkt nichts gewonnen, da diese nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.

Der Beschwerdeführer erwähnt im vorletzten Absatz der Beschwerde, "dass jene Kollegen unserer Abteilung, für die im Schuljahr 2014/15 die obigen Kriterien zutrafen , die also Diplomarbeitsbetreuer und damit Schwerpunktfachprüfer, aber nicht Theorielehrer in den entsprechenden Klassen waren, also beispielsweise unser Abteilungsvorstand, um überhaupt eine Vergütung zu erhalten, gezwungen waren, in der Vorbereitungsstundenabrechnung Fächer anzugeben, die sie überhaupt nicht unterrichteten, da ihre Anträge mit der Fachangabe "LAB" oder "KÜ" nicht an den Landesschulrat weitergeleitet worden wären." Dieses Vorbringen geht ins Leere, da im vorliegenden Fall einem Vergütungsanspruch gemäß § 63b GehG schon der Umstand entgegenstand, dass Beschwerdeführer herangezogene Gegenstand "Laboratorium" gar nicht Prüfungsgegenstand bei der mündlichen Reifeprüfung war. Die vom Beschwerdeführer beschriebene Vorgangsweise anderer Kollegen ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Diesbezüglich wird belangte Behörde allenfalls erforderliche Maßnahmen (Hereinbringung von Übergenüssen etc.) zu veranlassen haben.

Die Beschwerde war daher gemäß § 65b Abs. 1 GehG in der bis 31.08.2013 geltenden Fassung i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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