BVwG W198 2130928-1

W198 2130928-1Bundesverwaltungsgericht13.03.2017

Regest

Erkennbarkeit, Notstandshilfe, Rechenfehler, Rückforderung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W198 2130928-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W198.2130928.1.00

Spruch

W198 2130928-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN und Mag. Benjamin NADLINGER als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX, gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des Arbeitsmarktservice Schloßhofer Straße vom 27.04.2016, GZ 2016-XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße (im Folgenden: AMS) vom 04.02.2016 wurde festgestellt, dass der Bezug der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG für die Zeiträume vom 13.07.2015 bis 27.07.2015 sowie vom 31.08.2015 bis 31.12.2015 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wird und XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 2.336,34 verpflichtet ist. Begründend wurde ausgeführt, dass durch einen Irrtum des AMS für oben angeführte Zeiträume ein falscher Tagsatz eingespielt worden sei. Die Beschwerdeführerin hätte jedoch erkennen müssen, dass ihr die Leistung nicht in dieser Höhe gebühre.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24.02.2016 fristgerecht Beschwerde. Begründend führte sie aus, dass sie nicht gemerkt habe, dass es sich bei dem höheren Betrag um einen Fehler gehandelt habe. Sie habe alle geforderten Unterlagen abgegeben.

3. Mit Schreiben des AMS vom 11.04.2016 wurde der Beschwerdeführerin die Sach- und Rechtslage im Rahmen des Parteiengehörs erörtert und wurde sie ersucht, zu erläutern, weshalb sie davon ausgegangen sei, dass ihr nach Unterbrechung des Leistungsbezuges ein mehr als doppelt so hoher Tagsatz wie vor der Unterbrechung zusteht.

Die Beschwerdeführerin hat keine Stellungnahme dazu abgegeben.

4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 27.04.2016 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der der Bescheid vom 04.02.2016 abgeändert wurde und die Bemessung der Notstandshilfe in der im Bescheid genannten Weise berichtigt und die für den Zeitraum vom 13.07.2015 bis 27.07.2015 und 31.08.2015 bis 31.12.2015 zu Unrecht bezogene Notstandshilfe in der Höhe von € 2.355,84 zurückgefordert wurde. Begründet wurde die rückwirkende Berichtigung mit der gesetzlich vorgeschriebenen Anrechnung des Gesamteinkommens des Gatten der Beschwerdeführerin. Zur Rückforderung wurde ausgeführt, dass es im Fall der Beschwerdeführerin keine Änderung in ihren und den wirtschaftlichen Verhältnissen ihres Gatten gegeben habe. Trotzdem habe sie nach Unterbrechung des Leistungsbezuges mehr als das Doppelte des ursprünglich zuerkannten Tagsatzes erhalten und hätte sie daher erkennen müssen, dass ihr die Leistung in dieser Höhe nicht gebührte.

5. Mit Schreiben vom 03.05.2016 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Begründend führte sie aus, dass sie alle verlangten Lohnbestätigungen abgegeben habe. Es handle sich um einen Fehler des AMS.

6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 27.07.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 09.02.2015 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Notstandshilfe. Laut ihren Angaben im Antrag ist sie verheiratet und hat zwei Kinder. Sie hat einen Privatkredit und zahlt eine Rate von € 192,-- pro Monat.

Der Gatte der Beschwerdeführerin war von 12.05.2014 bis 25.01.2016 vollversicherungspflichtig beschäftigt und erzielte ein durchschnittliches monatliches Einkommen in Höhe von € 1.710,82. Zusätzlich ist der Gatte der Beschwerdeführerin seit 29.05.2015 einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen, die die Beschwerdeführerin erstmals am 13.03.2016 dem AMS gemeldet hat. Der Gatte der Beschwerdeführerin erhielt € 70,05 monatlich aus seiner zusätzlichen geringfügigen Beschäftigung.

In der Folge wurde die Beschwerdeführerin mit Mitteilung des AMS vom 23.02.2015 darüber informiert, dass ihr vom 09.02.2015 bis 28.02.2015 Notstandshilfe in Höhe von € 6,36 täglich, von 01.03.2015 bis 31.05.2015 Notstandshilfe in Höhe von € 10,79 täglich und ab 01.06.2015 in Höhe von voraussichtlich € 6,25 täglich gebührt.

Die Beschwerdeführerin hat ihren für den 07.07.2015 vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin beim AMS nicht eingehalten, weshalb die Notstandshilfe mit 07.07.2015 eingestellt wurde. Nach Unterbrechung des Leistungsbezuges vom 07.07.2015 bis 13.07.2015 aufgrund des Kontrollmeldeversäumnisses wurde vom AMS übersehen, dass der Gatte der Beschwerdeführerin ein Einkommen erzielt und wurde ihr die Notstandhilfe ohne Berücksichtigung des Einkommens ihres Gatten angewiesen. Weiters wurde übersehen, dass der Beschwerdeführerin für ihre Kinder zwei Familienzuschläge gebühren.

Sie erhielt daher in der Folge ab 13.07.2015 – ohne dass sich eine Änderung in ihren wirtschaftlichen Verhältnissen oder denen ihres Gatten ergeben hat – einen Notstandshilfebezug in Höhe von € 23,18 täglich angewiesen.

In der Folge hat das AMS erkannt, dass der Beschwerdeführerin zwei Familienzuschläge gebühren und hat daher die Höhe der Notstandshilfe mit 01.09.2015 berichtigt, sodass sie ab 13.07.2015 Notstandshilfe in Höhe von € 27,72 täglich erhalten hat. Sie erhielt am selben Tag eine Nachzahlung in Höhe von € 231,54.

Im Zuge der Einholung der Lohnbescheinigung des Gatten der Beschwerdeführerin für Jänner 2016 ist dem AMS aufgefallen, dass der Beschwerdeführerin nach ihrem Kontrollmeldeversäumnis Notstandshilfe ohne Berücksichtigung des Einkommens ihres Gatten angewiesen wurde.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zum Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den vorliegenden Lohnbescheinigungen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Schloßhofer Straße.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) und der Notstandshilfeverordnung (NH-VO) lauten:

Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(2) - (7) (...)

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Eine von mehreren Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe ist gemäß § 33 AlVG das Vorliegen von Notlage. Diese ist dann gegeben, wenn das Einkommen des Arbeitslosen und das des Ehepartners (Lebensgefährten) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen nicht ausreichen. Zur Beurteilung, ob Notlage vorliegt, ist nach den Bestimmungen der NH-VO auch das Einkommen des Ehepartners (Lebensgefährten) unter Berücksichtigung von Freigrenzen und möglichen Freigrenzenerhöhungen heranzuziehen.

Bei dieser Berechnung werden vom Nettoeinkommen des Partners die pauschalierten Werbungskosten (im Fall einer unselbständigen Erwerbstätigkeit) sowie sogenannte Freigrenzen abgezogen. Bei der Freigrenze handelt es sich um einen fixen Betrag, der dem Partner zur freien Verfügung verbleiben muss; dieser beträgt im Jahr 2015 monatlich

€ 634,00. Weitere Freigrenzen in Höhe von jeweils € 275,50 werden für jedes Kind gewährt, für das Unterhaltspflicht besteht.

Die oben genannten Freigrenzen können aufgrund außergewöhnlicher finanzieller Belastung infolge von Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, eines Todesfalls, sowie Rückzahlungsverpflichtungen infolge von Hausstandsgründung um bis zu maximal 50% erhöht werden, wobei Kreditraten zu höchstens 50% der Ratenhöhe zu berücksichtigen sind.

Die Anrechnung hat immer auf den Leistungsanspruch des Folgemonats zu erfolgen. Bei schwankendem Einkommen ist ein Durchschnittseinkommen aus den drei der Antragstellung vorangegangenen vollen Kalendermonaten zu bilden.

Für die Beurteilung des Notstandshilfeanspruchs ab 09.02.2015 war daher das durchschnittliche Einkommen des Gatten der Beschwerdeführerin vor der Antragstellung heranzuziehen.

Im gegenständlichen Fall konnte der Privatkredit der Beschwerdeführerin für eine Freigrenzenerhöhung nicht herangezogen werden, da dieser nicht für eine Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung aufgenommen wurde.

Es ergibt sich folgende Berechnung (bei der Berechnung der Rückforderung wird im Hinblick auf das Erkenntnis des VwGH vom 24.02.2016, Zl. Ro 2015/08/0028-4, die Berechnung des Tagsatzes gemäß dieses Erkenntnisses durchgeführt):

Partner-Einkommen € 1.710,82

Einkommen aus geringfügigem DV € 70,05 abzüglich

Freigrenze für Gatten € 634,00

Freigrenze für Sohn € 275,50

Freigrenze für Tochter € 275,50

Werbekostenpauschale € 11,00

anrechenbares Einkommen € 585,00 (gerundet) x 12 Monate/365 Tage

ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 19,23 täglich.

Der Anspruch der Beschwerdeführerin ohne Anrechnung betrüge € 29,89 täglich. Es verbleibt ein Anspruch von € 10,66 täglich.

Nach Unterbrechung des Leistungsbezuges vom 07.07.2015 bis 13.07.2015 aufgrund eines Kontrollmeldeversäumnisses war der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu anzuweisen und wurde vom AMS vergessen, das Einkommen ihres Gatten anzurechnen. Sie erhielt in der Folge ab 13.07.2015 Notstandshilfe in der Höhe von €

23,18 täglich.

In der Folge hat das AMS erkannt, dass der Beschwerdeführerin zwei Familienzuschläge gebühren und hat daher die Höhe der Notstandshilfe mit 01.09.2015 berichtigt, sodass sie tatsächlich ab 13.07.2015 Notstandshilfe in Höhe von € 27,72 erhalten hat. Am 01.09.2015 erhielt die Beschwerdeführerin eine Nachzahlung in Höhe von €

231,54.

Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Im gegenständlichen Fall war – wie oben dargelegt - die Bemessung der Notstandshilfe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum fehlerhaft. Die rückwirkende Berichtigung der Notstandshilfe erfolgte somit zu Recht.

Gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Im gegenständlichen Fall entstand der zu hohe Notstandshilfebezug zwar durch einen Rechenfehler des AMS, die Beschwerdeführerin hätte jedoch erkennen müssen, dass ihr die Notstandhilfe nach Unterbrechung des Leistungsbezuges ab 13.07.2015 in einer Höhe von täglich € 27,72 (statt wie vorher € 10,79) nicht in dieser Höhe gebührt. Es wäre ihr aufgrund des eklatanten Unterschiedes zwischen den Tagsätzen (mehr als das Doppelte des ursprünglichen Tagsatzes) zumutbar gewesen, den Überbezug zu erkennen. Bezüglich des geringfügigen Dienstverhältnisses ihres Gatten ab 29.05.2015 ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin dieses dem AMS nicht gemeldet und sohin maßgebende Tatsachen verschwiegen hat. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie alle Unterlagen vorgelegt habe, geht daher ins Leere.

Die Rückforderung der Notstandshilfe in Höhe von € 2.355,84 für den Zeitraum 13.07.2015 bis 27.07.2015 und 31.08.2015 bis 31.12.2015 erfolgte sohin zu Recht.

In Bezug auf die von der belangten Behörde durchgeführte Berechnung des Rückforderungsbetrags wurden seitens der Beschwerdeführerin keine Einwände vorgebracht. Die Berechnung des Rückforderungsbetrages wird hinsichtlich ihrer rechnerischen Richtigkeit nicht bestritten und wirft auch sonst keine Zweifel auf, die amtswegig wahrzunehmen wären.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und der Bescheid des AMS vom 04.02.2016 idF der Beschwerdevorentscheidung vom 27.04.2016 war vollinhaltlich zu bestätigen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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