BVwG W170 2132000-1

W170 2132000-1Bundesverwaltungsgericht13.03.2017

Regest

Antragsfristen, mündliche Verkündung, schriftliche Ausfertigung,<br/>Verspätung, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W170 2132000-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W170.2132000.1.01

Spruch

W170 2132000-1/18E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über den Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, im Verfahren über die Beschwerde des XXXX gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2016, Zl. 1066136001-150421203, auf Übermittlung einer schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beschlossen:

A) Der Antrag wird gemäß §§ 29 Abs. 5, 31

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

I. Folgender Verfahrensgang wird festgestellt:

Im Verfahren über die Beschwerde des XXXX gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2016, Zl. 1066136001-150421203, fand am 26.01.2017 eine mündliche Verhandlung statt, in der ein das Beschwerdeverfahren erledigendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde.

Das Verhandlungsprotokoll wurde mit Anschreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.1.2017, Gz. W170 2132000-1/12Z, dem Bundesamt am 3.2.2017 zugestellt.

Am 17.2.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein E-Mail des Bundesamtes ein, mit dem dieses um Übermittlung einer schriftlichen Ausfertigung "ersuchte" (richtig: die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses beantragte).

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.2.2017, Gz. W170 2132000-1/15Z, wurde dem Bundesamt mitgeteilt, dass ein mit E-Mail eingebrachter Schriftsatz keine Rechtswirkungen zu entfalten vermöge und wurde diesem eine gekürzte Ausfertigung des am 26.1.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses zugestellt; die Zustellung beider Dokumente erfolgte am 27.2.2017.

Am 6.3.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht per Telefax ein (nicht unterschriebener) Antrag des Bundesamtes auf schriftliche Ausfertigung des am "26.1.2016" (richtig: 2017) mündlich verkündeten Erkenntnisses ein.

2. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 29 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017 (in Folge: VwGVG), hat das Verwaltungsgericht, wenn eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden hat, in der Regel das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden, gemäß Abs. 2a leg.cit hat das Verwaltungsgericht im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Der Niederschrift ist eine Belehrung

(1.) über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Abs. 4 zu verlangen, (2.) darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt, anzuschließen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. ist den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Wird auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann das Erkenntnis gemäß Abs. 5 leg.cit. in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Gemäß § 1 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten, BGBl. II Nr. 515/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 222/2016, stellt ein E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung ist und vermag daher ein mittels

E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachter Schriftsatz keine Rechtswirkungen zu entfalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061).

Dem Bundesamt wurde die (unter anderem) die mündliche Verkündung protokollierende Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 3.2.2017 zugestellt; die Frist für den Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses endete daher mit Ablauf des 17.2.2017.

Vor Fristende langte beim Bundesverwaltungsgericht jedoch nur ein E-Mail des Bundesamtes mit dem "Ersuchen um Übermittlunge einer schriftlichen Ausfertigung" des mündlich verkündeten Erkenntnisses ein; ein solcher mittels E-Mail eingebrachter Antrag ist nach der oben dargestellten Rechtslage unbeachtlich.

Erst am 6.3.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Telefax mit einem Antrag auf Ausfertigung des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses ein; dieser ist jedoch verspätet und daher als solcher gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG als verspätet zurückzuweisen; dies hat gemäß § 31 VwGVG in Beschlussform zu ergehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Auf Grund einer klaren Rechtslage hinsichtlich der Frist für den Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses und auf Grund der oben zitierten Judikatur zur (fehlenden) Rechtswirkung eines mittels E-Mails eingegangenen Schriftsatzes ist keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen und die Revision nicht zulässig.

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