BVwG G314 1434070-3

G314 1434070-3Bundesverwaltungsgericht13.03.2017

Regest

Fristversäumung, mangelnder Anknüpfungspunkt, Rechtsmittelfrist,<br/>Verspätung, Vertretungsverhältnis, Wiedereinsetzung,<br/>Wiedereinsetzungsantrag, Zurechenbarkeit, Zurückweisung, Zustellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G314 1434070-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:G314.1434070.3.00

Spruch

G314 1434070-3/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin

Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX, StA.:

Serbien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2016, Zl. XXXX:

A) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen

Versäumung der Beschwerdefrist wird als unbegründet abgewiesen.

Die am 26.01.2017 per E-Mail eingebrachte Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang und Feststellungen:

Mit dem oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) sowie gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).

Dieser Bescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung in einer dem BF verständlichen Sprache (Serbisch). In der Rechtsmittelbelehrung wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerde gegen den Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zustellung schriftlich einzubringen ist.

Dieser Bescheid wurde dem BF durch Hinterlegung am XXXX (Beginn der Abholfrist) zugestellt.

Am XXXX wurde der BF nach Serbien abgeschoben.

Mit E-Mail der (offenbar für den XXXX" tätigen) XXXX vom 26.01.2017 wurde dem BFA die Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid übermittelt.

Die Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 03.02.2017 vom BFA unter Hinweis auf die Verspätung der Beschwerde vorgelegt.

Mit Schreiben vom 06.02.2017 wurde dem BF Gelegenheit gegeben, zu der nach der Aktenlage verspäteten Einbringung der Beschwerde binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen. Dieser Verspätungsvorhalt wurde dem BF am 16.02.2017 zugestellt.

Mit E-Mail vom 21.02.2017 reichte XXXX eine Vollmacht des BF nach und brachte zum Verspätungsvorhalt vor, sie habe den BF schon vor der Erlassung des angefochtenen Bescheids bei der Stellungnahme an das BFA vom 19.12.2017 (richtig 9.12.2016) beraten. Sie habe ihm auch zugesagt, eine allfällige Beschwerde zu verfassen. Zum Zeitpunkt der Zustellung der Beschwerde sei sie auf Urlaub gewesen. Der BF habe gewusst, dass sie ab XXXX wieder im Büro sein würde. Er habe sie nicht persönlich angetroffen und ihre Kollegin gebeten, eine Kopie des Bescheids auf ihren Tisch zu legen. Dort habe sie die Bescheidkopie wegen der vielen anderen Unterlagen übersehen und den BF in der Folge nicht erreicht. Den BF treffe keine Schuld am verspäteten Einlangen der Beschwerde. Die Vertreterin des BF beantragte, diese Umstände als Gründe für eine Wiedereinsetzung iSd § 33 VwGVG zu werten und inhaltlich über die Beschwerde zu entscheiden.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten. Entscheidungswesentliche Widersprüche sind nicht aufgetreten.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 33 Abs 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Ein Verschulden an der Versäumung hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Gemäß § 17 Abs 1 ZustG ist ein Dokument zu hinterlegen, wenn es an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger (oder ein Vertreter iSd des § 13 Abs 3 ZustG) regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Gemäß § 17 Abs 3 Satz 3 ZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt.

Vermittelt durch § 17 VwGVG ist die subsidiäre Anwendung des § 71 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, jedoch als Vorbild für § 33 VwGVG zu betrachten (ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP). Struktur und Wortlaut der Bestimmungen orientieren sich weitgehend an § 46 VwGG. Auch diese Bestimmung ist § 71 AVG (und § 146 ZPO) sinngemäß nachgebildet.

Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte; es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und den Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei (oder ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.).

Ein solcher minderer Grad des Versehens (iSd § 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, 95/17/0112; 23.05.2001, 99/06/0039; 01.06.2006, 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt und die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, 90/15/0134; 14.07.1993, 93/03/0136; 24.05.2005, 2004/01/0558). Unter einem Ereignis iSd § 33 Abs 1 VwGVG, das zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen kann, ist nicht nur ein von der Partei unbeeinflussbares Geschehen in der Außenwelt zu verstehen, sondern auch menschliche Unzulänglichkeiten und innere Vorgänge wie Vergessen, Versehen, Irrtum usw. (vgl zu § 71 AVG VwGH 2011/22/0021).

Die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht werden; es sind bereits mit dem Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen (VwGH 07.08.1992, 92/14/0033; 11.07.2000, 2000/16/0311). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit sind somit im Wiedereinsetzungsantrag neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt. Ihr Vorliegen ist glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, 90/04/0101). Das Gericht ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Weitere Gesichtspunkte sind nicht in die Prüfung einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 115).

Von einer Kenntnis der Verspätung eines Rechtsmittels ist bereits dann auszugehen, sobald die Partei (bzw. deren Vertreter) die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste (VwGH 18.9.1996, 96/03/0140; 26.7.2002, 99/02/0314; 30.3.2004, 2003/06/0070).

Die Partei hat dabei nicht nur eigenes Verschulden zu vertreten; ihr ist auch das Verhalten ihres Vertreters zuzurechnen (siehe zu § 46 VwGG Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, § 71 AVG E 72 ff und VwGH 11.07.2000, 2000/16/0311; 28.03.2001, 2001/04/0005).

Die Anwendung dieser Grundsätze auf den hier vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes:

Mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA von 21.11.2016 wurde der BF über die Absicht, eine Rückkehrentscheidung und ein dreijähriges Einreiseverbot zu erlassen, informiert. Er wurde nach dem Vorbringen im Schreiben vom 21.02.2017 bereits zu diesem Zeitpunkt vonXXXXberaten, die ihn bei seiner Stellungnahme unterstützte. Die zeitnahe Erlassung eines entsprechenden Bescheids war somit absehbar. Der BF traf dafür auch insofern Vorsorge, als XXXX ihm das Verfassen einer allfälligen Beschwerde zusagte. Aufgrund der daher als möglich vorhersehbaren Zustellung des bereits erwarteten Bescheids während ihrer urlaubsbedingten Abwesenheit hätte sie Vorkehrungen treffen müssen, um die zugesagte Beschwerde trotzdem rechtzeitig einbringen zu können. Der BF informierte seine Vertreterin jedenfalls so rechtzeitig von der Bescheiderlassung, dass nach ihrer Urlaubsrückkehr am XXXX noch mehrere Tage zur rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde vor dem Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist, die am XXXX endete, zur Verfügung standen, zumal der Eingang zahlreicher Unterlagen während einer urlaubsbedingten Abwesenheit vorhersehbar ist.

Obwohl es denkbar und durchaus lebensnah ist, dass sich unmittelbar nach der Urlaubsrückkehr zahlreiche Schriftstücke auf dem Schreibtisch der Vertreterin des BF vorhanden waren und sie die vom BF übermittelte Bescheidkopie daher zunächst übersah, liegt noch in der Unterlassung der Sichtung der am Schreibtisch vorgefundenen Unterlagen im Hinblick auf die Zusage der Beschwerdeerhebung gegen den erwarteten Bescheid ein Verschulden, das einen minderen Grad des Versehens übersteigt, zumal die Beschwerde letztlich erst am 26.01.2017 (XXXX Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist) eingebracht wurde. Selbst bei Zutreffen der Behauptungen der XXXX im Schreiben vom 21.02.2017 wurde somit kein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund vorgebracht, zumal das ungenutzte Verstreichen der Rechtsmittelfrist bei gehöriger Aufmerksamkeit verhindert hätte werden können, auch wenn angenommen wird, dass es sich bei der Vertreterin des BF nicht um eine berufsmäßige Parteienvertreterin handelt.

Darüber hinaus wurden mit dem Schreiben vom 21.02.2017 keine Bescheinigungsmittel für den geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrund vorgelegt oder auch nur angeboten, sodass dem Wiedereinsetzungsantrag auch aus diesem Grund nicht Folge gegeben werden kann. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher gemäß § 33 Abs 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 16 Abs 1 iVm § 3 Abs 2 Z 4 BFA-VG beträgt die Beschwerdefrist gegen den angefochtenen Bescheid - wie in der Rechtsmittelbelehrung richtig angegeben - zwei Wochen und endete daher (ausgehend von der Zustellung des Bescheids am XXXX) mit Ablauf des XXXX. Aus der Stellungnahme vom 21.02.2017 ergibt sich nichts Anderes, zumal sich das Vorbringen zum Verspätungsvorhalt in einem Wiedereinsetzungsantrag erschöpft und der Verspätung der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wird. Die am 26.01.2017 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde ist daher gem § 16 Abs 1 BFA-VG iVm §§ 28 Abs 1, 31 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG.

Die Frage, ob iSd § 33 Abs 1 VwGVG ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Versäumung einer Frist geführt hat bzw. ob der Wiedereinsetzungsgrund ausreichend bescheinigt wurde, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts (vgl VwGH Ra 2016/02/0049), sodass die Revision gem § 133 Abs 4 B-VG nicht zuzulassen ist, weil keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen ist.

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